MKL1888:Apothekertaxe
[694] Apothekertaxe, die von den Regierungen festgestellten Preisbestimmungen für Arzneimittel und für die bei Anfertigung von Arzneien vorkommenden Arbeiten, an welche die Apotheker bei Verabreichung der Arzneien gebunden sind. Die Taxation sowohl über als unter der festgestellten Taxe zog früher Geldstrafe nach sich; seit Einführung der Gewerbeordnung von 1869 wird aber die A. mehr als Maximaltaxe betrachtet und nur noch ihre Überschreitung mit Strafe bedroht. Vielen Apothekertaxen liegt das Prinzip zu Grunde, für billige Waren einen hohen, für teure einen geringen Aufschlag zu gewähren, und die dadurch hervorgebrachten hohen Preise der billigen Waren, deren sonstigen Handelswert das Publikum kennt, haben den Apotheker in den Verruf der hohen Prozente gebracht. Von Zeit zu Zeit werden diese Taxen nach den laufenden Droguenpreisen erhöht oder herabgesetzt; aber diese Veränderungen halten durchaus nicht gleichen Schritt mit den Schwankungen des Marktes, und häufig muß der Apotheker einen plötzlich im Preise stark gestiegenen Stoff noch lange Zeit nach dem niedrigen Ansatz der Taxe verkaufen. Folgt dann die Abänderung der Taxe, so ist vielleicht der starke Verbrauch, welcher die Preissteigerung veranlaßte, vorüber, und der nunmehrige höhere Ansatz in der Taxe gewährt keine Entschädigung.