MKL1888:Akkreszenzrecht

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Akkreszenzrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 257
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Akkreszenzrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 257. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Akkreszenzrecht (Version vom 17.12.2024)

[257] Akkreszenzrecht (Anwachsungsrecht, Jus accrescendi, Zuwachs), das Recht der zugleich mit andern zu einer Erbschaft oder zu einem Vermächtnis berufenen Erben oder Vermächtnisnehmer, den erledigten Anteil eines Mitberufenen zu erwerben. Wenn nämlich von mehreren Miterben (coheredes) einer nicht Erbe wird, ohne daß ein andrer an seine Stelle tritt, so wächst die so vakant werdende Portion den übrigen Miterben nach Verhältnis ihrer Anteile zu. Diese Akkreszenz findet sowohl bei Intestaterben als bei Testamentserben statt und tritt von Rechts wegen (ipso jure), selbst ohne Wissen und wider den Willen der übrigen Erben ein. Die vakante Erbportion akkresziert so, daß der Erbe, dem sie zufällt, alle darauf haftenden Lasten tragen muß. Andre Voraussetzungen hat das A. bei Vermächtnissen. Wenn nämlich ein Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis nicht erwirbt, so bleibt dasselbe in der Regel bei dem Erben, der es auszuzahlen hat, dem Onerierten. Wenn aber mehreren eine und dieselbe Sache vermacht ist (z. B. A und B sollen das Haus aus der Erbschaft als Legat erhalten): collegatarii, so daß sich dieselben in das Legat zu teilen haben, und nun ein Teilhaber wegfällt, so wächst sein Anteil den übrigen Kollegatarien zu, bleibt also nicht bei dem Onerierten.