Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Akkreditieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 257
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Akkreditieren. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 257. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Akkreditieren (Version vom 16.12.2024)

[257] Akkreditieren (franz.), jemand beglaubigen oder durch ein Vollmachtschreiben die Gewährleistung für die von einer bestimmten Person innerhalb der Grenzen ihrer Sendung oder ihres Auftrags zu vollziehenden Handlungen übernehmen. So akkreditiert die Staatsregierung diplomatische Personen zum Behuf der Ausrichtung allgemein diplomatischer Funktionen oder bestimmter Aufträge an auswärtigen Höfen und Regierungen. Die damit Betrauten, Botschafter, Geschäftsträger, Gesandte, bevollmächtigte Minister etc., pflegen die desfallsigen Beglaubigungsschreiben (Akkreditive) dem auswärtigen Staatsoberhaupt in der ersten Audienz (Antrittsaudienz) persönlich zu überreichen. Im kaufmännischen Leben versteht man unter Akkreditierung das Verschaffen von Kredit durch Empfehlung, insbesondere die Ausstellung eines Akkreditivs oder Kreditbriefs (s. d.).