MKL1888:Actus
[99] Actus (lat.), im röm. Recht jede gerichtliche Handlung, dann auch eine außergerichtliche Handlung, an welche rechtliche Wirkungen geknüpft sind. Unter diesen A. hob die juristische Theorie ehedem als eine besondere Gattung die sogen. A. legitimi hervor, zu welchen sie die mancipatio (nach andrer Lesart die emancipatio), acceptilatio, hereditatis aditio, servi optio und datio tutoris, teilweise auch die cognitoris datio und expensi latio rechnete, und von denen sie behauptete, daß die Hinzufügung einer Zeitbestimmung oder Bedingung (nach andern auch ihre Vornahme durch einen Stellvertreter) bei Strafe der Nichtigkeit unzulässig sei. Auch bezeichnet A. die Verwaltung einer Sache oder eines Vermögens; dann eine Prädialservitut, nämlich das dingliche Recht, über das Grundstück eines andern Vieh zu treiben und mit Wagen zu fahren (Triftgerechtigkeit), sowie anderseits die diesem Recht entsprechende Verbindlichkeit. Auf Schulen bezeichnet A. eine öffentliche Schulfeierlichkeit, wobei gewöhnlich von Lehrern und Schülern Reden vorgetragen werden.