MKL1888:Actor
[99] Actor (lat.), Kläger, d. h. derjenige, der vor Gericht die Anerkennung eines Ausspruchs betreibt. Actori incumbit probatio, Rechtsregel: „Dem Kläger liegt der Beweis ob“; A. sequitur forum rei, der Kläger muß sich mit seiner Klage nach dem Gerichtsstand des Beklagten richten.