MKL1888:Accidentālien
[78] Accidentālien (lat.), Zufälligkeiten, solche Eigenschaften eines Rechtsgeschäfts, welche auf das Wesen und die Gültigkeit des Hauptgeschäfts keinen Einfluß ausüben. Sie entspringen in der Regel aus besondern Vereinbarungen und sind ebensowohl den Substantialien (substantialia, Wesentlichkeiten), ohne die das Rechtsgeschäft nicht bestehen kann, wie den natürlichen Eigenschaften (naturalia) desselben, welche gewöhnlich vorhanden sind, aber durch Übereinkunft der Kontrahenten abgeändert werden können, untergeordnet. Accidentiell, zufällig, außerwesentlich, was keiner bestimmten Regel unterworfen ist.