MKL1888:Abmusterung
[48] Abmusterung, die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Schiffers und der aus diesem Verhältnis ausscheidenden Schiffsmannschaft. Dieselbe erfolgt regelmäßig von dem Seemannsamt des Hafens, in welchem das Schiff liegt. Ging dies verloren, dann ist dasjenige Seemannsamt zuständig, welches zuerst angegangen werden kann. Die A. wird sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns als auch in die Musterrolle des Schiffs eingetragen, zu dessen Besatzung er gehörte. Vgl. Deutsche Seemannsordnung, §§ 8, 10, 16.