Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Abmeierung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 48
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Abmeierung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 48. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Abmeierung (Version vom 29.04.2021)

[48] Abmeierung (Abtrieb, Entsetzung, Expulsion), die Austreibung aus dem Besitz eines Bauernguts, zu welcher der Gutsherr, dem ein Obereigentum an letzterm zusteht, in gewissen Fällen gegen den Bauer (Meier, Kolonen) befugt ist. Im frühern deutschen Recht hatte nämlich der Bauer nicht freies Eigentum an dem von ihm bewirtschafteten Gut, sondern nur ein erbliches Besitz- und Nutzungsrecht. Die Entsetzung des Kolonen aus solchem Besitz geschah früher häufig nach reiner Willkür des Herrn. Das spätere Recht hat dagegen folgende Grundsätze aufgestellt: Die A. darf nie ohne vorliegende Rechtsgründe stattfinden. Solche Fälle sind der Konkurs des Kolonen, schlechte Bewirtschaftung des Guts, Versäumnis der Kontraktserneuerung (Bemeierung), Rückstand in Zahlung von Zinsen, Veräußerung des Guts ohne Zustimmung des Gutsherrn und bei nichterblichen Gütern bisweilen auch das eigne Bedürfnis des letztern. Über die Zulässigkeit der A. und ihrer Bedingungen findet stets ein förmliches rechtliches Verfahren, die Aufholung, der Aufholungs- oder Expulsionsprozeß, statt. Zur Sicherung des Nationalwohlstands gegen die Verarmung und Vernichtung der kleinern Besitzer haben neuere Landesgesetzgebungen neben andern feudalen gutsherrlichen Rechten auch die A. (oder Kaduzität) und zwar meist ohne Entschädigung aufgehoben, so die bayrischen Edikte vom 28. Juli 1808 und vom 26. Mai 1818 und die preußische Verordnung vom 25. Sept. 1820.