MKL1888:Ab instantia absolvieren

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Ab instantia absolvieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 44
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Ab instantia absolvieren. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 44. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Ab_instantia_absolvieren (Version vom 28.04.2021)

[44] Ab instantia absolvieren, einen Angeklagten und des angeschuldigten Verbrechens Verdächtigen aus der Untersuchung entlassen und nur insofern freisprechen, als die vorhandenen Beweise das Verbrechen nicht hinlänglich darthun. Durch diese Entbindung von der Instanz, welche dem ältern deutschen Strafprozeß eigentümlich war, wurde der Angeschuldigte keineswegs für völlig unschuldig erklärt, weshalb er gewöhnlich auch die Kosten des Prozesses bezahlen musste und die Untersuchung, sobald neue Verdachtsgründe vorlagen, wieder aufgenommen werden konnte. Das moderne Strafprozeßrecht schreibt statt dessen die Einstellung (s. d.) der Untersuchung vor.