Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Abūsus“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 70
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Abūsus. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 70. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Ab%C5%ABsus (Version vom 06.01.2023)

[70] Abūsus (lat.), Mißbrauch; im juristischen Sprachgebrauch Abnutzung oder Verminderung der Substanz einer Sache durch Gebrauch. Manche Sachen werden durch den Gebrauch, für den sie bestimmt sind, sofort verändert, aufgezehrt oder doch vermindert, entweder überhaupt, wie Viktualien, Wein, Getreide etc., oder wenigstens für den Eigentümer, wie das Geld (juristische Konsumtion). Man nennt sie Konsumtibilien, verbrauchbare Sachen, d. h. in deren rechtmäßigem Gebrauch der Verbrauch liegt. Diese natürliche Eigenschaft ist insofern von rechtlicher Wirkung, als solche Sachen nicht Gegenstand des Nießbrauchsrechts oder des Leihvertrags sein können. – Per abusum, mißbräuchlich. A. non tollit usum, Mißbrauch hebt den (rechten) Gebrauch nicht auf. Abusive, mißbräuchlich.