Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 2, 2)

Textdaten
<<< >>>
Autor: Anonym
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 2, S. 231–232
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


|
XIV.
Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte.


1.
Eichstättische Zehendordnung von 1709 in D. Siebenkees Beyträgen zum Teutschen Rechte VI Th. S. 262.

 Sie ist zwar bereits gedruckt, aber bisher ausser Landes höchst selten gewesen, welches diesen neuen Abdruck veranlaßt haben mag. Hätte inzwischen der Herausgeber schon gewußt, daß sie in Herrn Hofr. Schneidts Thesauro iuris Francon. bereits vor kurzem abgedruckt worden, so würde er sie vielleicht hier weggelassen haben.


2.
Ausführlicher Unterricht für die Hebammen in den Hochfürstlich Brandenburg-Onolzbachischen Landen. Zweyte Auflage. 1790. Anspach 196 S.
|  Dieses einen wichtigen Theil der in manchen Ländern so sehr vernachlässigten medicinischen Policey betreffende Buch hat den Herrn Philipp Jacob Leiblein, Hochf. Medicinalrath, Leibchirurgus und Lehrer der Geburtshülfe zum Verfasser. In dieser 2ten Auflage ist manches weggelassen oder zusammen gezogen, manches verbessert und neu hinzugesetzt worden.


3.
Car. Melch. Pisteri diss. inaug. de iudice feudorum extra curtem. Bambergae 1789. 56 S. in 4.

 Gegen Struben, Böhmer und Pütter behauptet der Verf. daß die Appellation nicht an die höhern Gerichte des Landes, worin das Lehen liegt, sondern an die höhern Gerichte des Lehenhofs und in deren Ermanglung an die höchsten Reichsgerichte gehen müsse, obgleich im übrigen die Lehensgerichtbarkeit im fremden Lande der Landeshoheit immer untergeordnet bleibe. Es wird hiebey der Streitigkeiten gedacht, die Bamberg mit Kurpfalz und besonders mit den Regierungen zu Amberg und Sulzbach über seine dortige Lehen hat, und werden die Bambergischen Beschwerden ausgeführt.