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Titel: Lehren des Jesuitismus
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aus: Die Gartenlaube, Heft 29, S. 478
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1872
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Blätter und Blüthen.
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[478] Lehren des Jesuitismus. In „Neun Thesen wider das sogenannte Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes“ theilt der Friedeburger Pastor R. Neumeister u. A. folgende Lehren des Jesuitismus aus des Jesuiten Rosseus Werk „Von der gerechten Gewalt der Kirche über die gottlosen und ketzerischen Könige“ mit:

„Die fürstliche Gewalt ist ein Auftrag, den das Volk zurücknehmen kann. Der Vertrag zwischen Fürst und Volk wird erst durch den feierlichen Act der Krönung, der durch die Bischöfe vollzogen wird, gültig. Das Recht der Succession hat keine Geltung, die Nachfolge ist abhängig vom Volke; dem Volke steht das Recht zu, über seinen Regenten zu richten, ihn abzusetzen und zu bestrafen.“

So weit wird ein entschiedener Demokrat, mit Ausnahme der bischöflichen Krönung, sich mit diesem politischen Theil der Jesuitenlehren nicht in Zwiespalt fühlen. Nun kommt aber die andere Seite: „Ketzerische Könige sind schlechter als die Hunde, ihre Ketzerei beraubt sie ihrer Würde. Keiner braucht ihnen mehr zu gehorchen, sie müssen auf Befehl der Kirche getödtet werden. Könige ziehen sich aber das Verbrechen der Ketzerei zu, wenn sie sich in kirchliche Angelegenheiten mischen, Ketzer nicht aus der Kirche treiben, ketzerische Bücher nicht vertilgen, Versammlungen der Ketzer nicht hindern, sich weigern, die Decrete der Kirchenversammlungen zu genehmigen und bekannt zu machen.“

Mit Recht meint Neumeister, daß neben diesen Lehren es fast in nichts verschwindet, wenn andere Jesuiten, z. B. ein Escobar, den Unterthanen die Wahl gestatten, ob sie die gegebenen Gesetze annehmen und die auferlegten Steuern entrichten wollen, oder den Geistlichen den Gehorsam gegen die weltliche Obrigkeit erlassen, denn „weil der Geistliche nicht Unterthan des Königs ist, so ist auch der Aufruhr eines Geistlichen gegen den König kein Majestätsverbrechen.“ –