Kleiner Briefkasten (Die Gartenlaube 1874/24)
Abonnent von R. in S. Auf Ihre Frage: „Ob sich Leichenverbrennungen auch im criminalistischen Interesse empfehlen würden?“ ist zu erwidern, daß durch Ausgraben der Leiche keineswegs jede „Vergiftung noch längere Zeit nach dem Tode nachzuweisen“ ist, wie Sie voraussetzen, sondern daß dies nur bei wenigen Giften der Fall ist. Die Ausgrabungen von Leichen haben auch nur in sehr geringer Zahl ein für den Richter verwendbares Beweismaterial geliefert. Im schlimmsten Falle ist es aber, wie Statthalter Dr. Schauberg in Zürich sehr treffend bemerkt hat, „besser, es bleibe bei Tausend Vergiftungsfällen ein Mal der Missethäter ungestraft, als daß durch die jetzt übliche Bestattungsweise Tausende vergiftet werden.“ Uebrigens läßt sich auch dem Durchschlüpfen des einzelnen Verbrechers erfolgreich vorbeugen, wenn man eine von geschworenen Aerzten ausgeübte Todtenschau einrichtet, welche zugleich den für die Gesundheitspflege des Volkes hoch anzuschlagenden Nebenvortheil einer zuverlässigen „Sterblichkeits-Statistik“ ergeben würde. Eine solche Leichenschau besteht bereits in einzelnen Städten (zum Beispiel in Leipzig) und hat sich bewährt. Sie beugt zugleich dem „Lebendigbegrabenwerden“ vor, von dessen angeblich zahlreichen Fällen übrigens im laufenden Jahrhundert kein einziger sich nachweisen ließ. Nichtsdestoweniger fühlen sich die Laien durch die bloße Möglichkeit eines solchen Falles in sehr begreiflicher Weise beängstigt. Bei gutem Willen läßt sich in jeder Gemeinde ärztliche Todtenschau ausführen. Wem auch sie nicht genügen sollte, der müßte einen allgemeinen „Sections-Zwang“ beim Reichstage beantragen, ein Zwang, welcher mindestens ebenso berechtigt wäre, wie der „Impf-Zwang“.
K. L. in B. Wird in den nächsten zehn Tagen, nach der Rückkehr des Herrn Ernst Keil, erledigt werden.