Kaiser Sigismund: Privileg für Schwäbisch Gmünd, 1433
[822] Königs Sigismundi Privilegium vor die Stadt Schwäbischen Gemünd / worinn er ihr die Freyheit über das Blut zu richten gegeben / und daß sie die Privilegia, wie Ulm und andere Reichs-Städte in Schwaben / haben solle / de Anno 1433. Wür Sigmund von GOttes Gnaden / Römischer König / zu allen Zeithen Mehrer des Reichs / und zue Hungarn / zue Böheimb / Dalmatien / Croatien etc. König / bekennen und thuen kundt offenbahr mit disem Brieffe allen denen / die ihn sehen oder hören lesen / wann wür die Ersamme Burgermaister und Rathe der Statt Schwäbischen Gemünd / unser und des Reichs lieben Gethrewen / so willig und geständig an uns und dem heiligen Römischen Reiche erfunden haben / mit mancherley nutzlichen und gethrewen Diensten / die sie uns und unseren Vorfahren an dem heyligen Reiche / Römischen Kaysern und König / und noch demselben heil. Römischen Reiche offt nutzlich und ohnverdrossentlich gethan haben / und uns hinfür in künfftigen Zeithen wohl thuen sollen und mögen; Darumb mit wohlbedachtem Muethe und guethem Willen / und auch nach Rathe unser und des heyligen Reichs Fürsten / Graffen / Edlen und Gethrewen; So haben wür den vorgenanthen Burgermaister und Rathe der Statt Schwäbischen Gemündt / und ihren Nachkommen Gnade gethan / und ihnen solche Freyheit und Recht erlaubet und gegeben / als dann die von Ulm und andere unser und des Reichs Stätt in Schwaben haben / und thuen ihnen zue Gnade / erlauben und geben jezo mit rechtem Wissen und Crafft diß Brieffs von Römischer Königlicher Macht Vollkommenheith / also / daß sie und ihre Nachkommen nun fürohin über all und jegliche schädliche Leuthe / es seyen Mörder / Mordtbrenner / Fälscher / Räuber / Dieb / oder wie die genanth / haissen oder geschaffen seynd / die Landt oder Leuthen heimblich oder offentlich schädliche Leuthe seynd oder haissen / richten / und der jeglichem solch Straffe und Bueß / als sich deme zue solcher Missethat gebührt / und als sie nach Befünden und uff ihre Ayde und Ehre gemeinlich / oder mit dem mehren Thail des Raths zue Gemünde erkennent und uffsezent / daß der jeglicher verschuldet habe / es sey an Leib / an Leben / an Gelderen / wie sich denen solchs so nach ihrer Erkanthnus haischet / und sollen auch sie und ihre Nachkommen umb solch Gerichte und Recht allzeith unentgolthen seyn und bleiben gegen uns / unseren Nachkommen / dem heiligen Reiche und allermeniglichen / denn ob das wäre / daß sie oder ihre Nachkommen umb solch Gerichte und Recht / als vor gelauthet hat / von jemand immer angeraicht oder bekümmert wurden / solch Bekümmernus thuen wür jezt ab / und machen die todt und uncräfftig / und sezen und erkennen die alle und jeglich / die darwider getürsten thuen / in die Schuldt und Peen zue stehen und zue seyn / als die / zue dem sie umb solch Missethatte / als vor underschaiden ist / gerichtet hätten; Dann wür wollen je / daß sie und ihr Nachkommen bey solchen vorgschribnen unseren Gnaden / Freyheithen und Rechten bleiben / von allermenniglich unbelaidiget; Und wür gebiethen darumb allen und jeglichen Fürsten / Gaistlichen und Weltlichen / Graffen / Freyen / Herren / Ritteren / Knechten / Ambtleuthen / Richtern / Burgermaisteren / Räthen / Gemainden der Stätte / Märckhte und Dörffere / und sunsten allen anderen unsern und des Reichs Underthanen und Gethrewen / ernstlich [823] und vestiglich von Römischer Königlicher Macht mit disem Brieffe / daß sie die vorgenanthe von Gemünd an denen obgeschribnen Gnaden / Rechten und Freyheiten fürbaß nicht hinderen oder irren / sonder sie deren geruehiglich gebrauchen und genüessen lassen / als lieb ihnen seye / unsere und des Reichs schwehre Ungnade zue vermeiden: Mit Uhrkundt diß Brieffs / versigelt mit unser Königlichen Majestet Innsigel. Geben Senüs in Italien / nach Christi Geburth vierzehenhundert Jahr / und darnach in dem drey und dreyßigsten Jahr / am St. Matthias-Tag des heyligen zwelff Bothen[1] / unser Reiche des Hungarischen etc. in dem sechs und vierzigsten / des Römischen in dem drey und zwanzigsten / und des Böhmischen in dem 13. Jahre. Anmerkungen (Wikisource)
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