Kaiser Sigismund: Privileg für Schwäbisch Gmünd, 1433

Textdaten
Autor: Sigismund von Luxemburg
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Titel: König Sigismundi Privilegium vor die Stadt Schwäbischen Gemünd [...] / de Anno 1433
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, Leipzig 1713, S. 822f.
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 24. Februar 1433
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag: Friedrich Lanckischens Erben
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Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: Schwäbisch Gmünd erhält von König Sigismund das Privileg der Blutgerichtsbarkeit wie es auch Ulm und andere schwäbische Städte bereits besitzen, ausgestellt in Siena
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wurden zusätzliche Zeilenumbrüche hinzugefügt.

Überschriebene e über den Vokalen a, o und u wurden als moderne Umlaute transkribiert.
Siehe auch Schwäbisch Gmünd

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Königs Sigismundi Privilegium vor die Stadt Schwäbischen Gemünd / worinn er ihr die Freyheit über das Blut zu richten gegeben / und daß sie die Privilegia, wie Ulm und andere Reichs-Städte in Schwaben / haben solle / de Anno 1433.

Wür Sigmund von GOttes Gnaden / Römischer König / zu allen Zeithen Mehrer des Reichs / und zue Hungarn / zue Böheimb / Dalmatien / Croatien etc. König / bekennen und thuen kundt offenbahr mit disem Brieffe allen denen / die ihn sehen oder hören lesen / wann wür die Ersamme Burgermaister und Rathe der Statt Schwäbischen Gemünd / unser und des Reichs lieben Gethrewen / so willig und geständig an uns und dem heiligen Römischen Reiche erfunden haben / mit mancherley nutzlichen und gethrewen Diensten / die sie uns und unseren Vorfahren an dem heyligen Reiche / Römischen Kaysern und König / und noch demselben heil. Römischen Reiche offt nutzlich und ohnverdrossentlich gethan haben / und uns hinfür in künfftigen Zeithen wohl thuen sollen und mögen;

Darumb mit wohlbedachtem Muethe und guethem Willen / und auch nach Rathe unser und des heyligen Reichs Fürsten / Graffen / Edlen und Gethrewen; So haben wür den vorgenanthen Burgermaister und Rathe der Statt Schwäbischen Gemündt / und ihren Nachkommen Gnade gethan / und ihnen solche Freyheit und Recht erlaubet und gegeben / als dann die von Ulm und andere unser und des Reichs Stätt in Schwaben haben / und thuen ihnen zue Gnade / erlauben und geben jezo mit rechtem Wissen und Crafft diß Brieffs von Römischer Königlicher Macht Vollkommenheith / also / daß sie und ihre Nachkommen nun fürohin über all und jegliche schädliche Leuthe / es seyen Mörder / Mordtbrenner / Fälscher / Räuber / Dieb / oder wie die genanth / haissen oder geschaffen seynd / die Landt oder Leuthen heimblich oder offentlich schädliche Leuthe seynd oder haissen / richten / und der jeglichem solch Straffe und Bueß / als sich deme zue solcher Missethat gebührt / und als sie nach Befünden und uff ihre Ayde und Ehre gemeinlich / oder mit dem mehren Thail des Raths zue Gemünde erkennent und uffsezent / daß der jeglicher verschuldet habe / es sey an Leib / an Leben / an Gelderen / wie sich denen solchs so nach ihrer Erkanthnus haischet / und sollen auch sie und ihre Nachkommen umb solch Gerichte und Recht allzeith unentgolthen seyn und bleiben gegen uns / unseren Nachkommen / dem heiligen Reiche und allermeniglichen / denn ob das wäre / daß sie oder ihre Nachkommen umb solch Gerichte und Recht / als vor gelauthet hat / von jemand immer angeraicht oder bekümmert wurden / solch Bekümmernus thuen wür jezt ab / und machen die todt und uncräfftig / und sezen und erkennen die alle und jeglich / die darwider getürsten thuen / in die Schuldt und Peen zue stehen und zue seyn / als die / zue dem sie umb solch Missethatte / als vor underschaiden ist / gerichtet hätten;

Dann wür wollen je / daß sie und ihr Nachkommen bey solchen vorgschribnen unseren Gnaden / Freyheithen und Rechten bleiben / von allermenniglich unbelaidiget;

Und wür gebiethen darumb allen und jeglichen Fürsten / Gaistlichen und Weltlichen / Graffen / Freyen / Herren / Ritteren / Knechten / Ambtleuthen / Richtern / Burgermaisteren / Räthen / Gemainden der Stätte / Märckhte und Dörffere / und sunsten allen anderen unsern und des Reichs Underthanen und Gethrewen / ernstlich [823] und vestiglich von Römischer Königlicher Macht mit disem Brieffe / daß sie die vorgenanthe von Gemünd an denen obgeschribnen Gnaden / Rechten und Freyheiten fürbaß nicht hinderen oder irren / sonder sie deren geruehiglich gebrauchen und genüessen lassen / als lieb ihnen seye / unsere und des Reichs schwehre Ungnade zue vermeiden:

Mit Uhrkundt diß Brieffs / versigelt mit unser Königlichen Majestet Innsigel. Geben Senüs in Italien / nach Christi Geburth vierzehenhundert Jahr / und darnach in dem drey und dreyßigsten Jahr / am St. Matthias-Tag des heyligen zwelff Bothen[1] / unser Reiche des Hungarischen etc. in dem sechs und vierzigsten / des Römischen in dem drey und zwanzigsten / und des Böhmischen in dem 13. Jahre.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. 24. Februar 1433 in Siena, siehe hierzu Regesta Imperii Bd. 11 Nr. 9379