Kaiser Leopold I.: Lehensbrief über das Faßzieher-Amt
[827] Käysers Leopoldi[1] Lehen-Brieff vor den Burgermeister der Stadt Gemünd / über das Faßzieher-Amt[2], de Anno 1659. WIr Leopoldt von GOttes Gnaden erwöhlter Römischer Kayser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungarn / Böheimb / Dalmatien / Croatien / und Sclavonien etc. König / Ertz-Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / Steyer / Kärndten / Crain vnd Württemberg / Graf zu Tyrol etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thuen kunde allermäniglichen / daß wür unserm vnd deß Reichs lieben Getreuen / N. der Zeit Burgermeister zu Gemünd vmb seiner fleißigen Pitt willen / an statt sein selbst vnd von deß Raths vnd der Gemeindt wegen / daselbst zu Gemündt vergönt vnd erlaubt haben / daß er deß Faß-Zieher Ambt zu Gemündt / so von vns vnd dem heiligen Reiche zu Lehen rühret / allermassen solches jüngsthin / weylandt der Alldurchleüchtigst Fürst vnd Herr / Herr Ferdinandt der Dritte[3] / Römischer Kayser / höchstseeligster Gedächtnus / vnser freundtlicher geliebter Herr vnd Vatter / ihm gleichfalls vergönt / verlihen vnd erlaubt gehabt / nun fürohin verwesen / inhaben / nutzen [828] vnd niessen soll vnd mag / von allermäniglichen vnverhindert / biß auff vnser vnd vnserer Nachkommen am heyligen Reiche / Römischen Kayser oder König / ferner Geschäfft vnd Widerrueffen vergönnen / erlauben / vnd verleyhen ietzigem Burgermeister zu Gemündt / auch solch vorgemelt Faß-Zieher-Ambt hiemit von Römischer Kayserlicher Macht / wissentlich in Krafft diß Brieffs / was wür ihme von Billichkait vnd Rechts wegen daran zu vergönnen / zu erlauben vnd zu verleyhen haben / vngevährlich / doch vns vnd dem Reiche / vnd sonst möniglichen an seinen Rechten vnvergriffen vnd vnschädlich / der vorbenandt jetziger Burgermaister / hat vns auch darauff durch seinen gevollmächtigen Getragerin / vnseren Reichs-Hof-Cantzelisten vnd lieben Getrewen / Godharden Ostermayer / gewöhnlich Gelübt vnd Aydt gethan / vns vnd dem Reiche davon getrew vnd gehorsamb zue seyn / vnd zue thuen / als sich von solches Ambts wegen gebührt; Mit Vhrkundt diß Brieffs / besiegelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Insigel / der geben ist in vnserer Statt Wien / den ailfften Tag deß Monaths Juny / nach Christi vnsers lieben Herrn vnd Seeligmachers Geburth / in sechzehenhundert neun vnd funffzigsten / vnserer Reiche / deß Römis. im ersten / des Hungarischen im vierdten / vnd deß Böheimischen im dritten Jahren.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
Wilhelm Schröder.
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Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Leopold I.
- ↑ Zum einträglichen Gmünder Eich- und Ladamt, das den Eich-Eimer handhabte und das Ziehen (Auf- und Abladen, Ablassen) der Weinfässer überwachte, siehe Hermann Heimpel, Die Vener von Gmünd und Straßburg 1162-1447, Bd. 1, Göttingen 1982, S. 41.
- ↑ Ferdinand III.