Kaiser Leopold I.: Bestätigung der Privilegien für Schwäbisch Gmünd, 1659

Textdaten
Autor: Leopold I.
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Titel: Käysers Leopoldi Confirmatio Privilegiorum der Stadt Gemünd / de Anno 1659
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, S. 828f.
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 11. Juni 1659
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag:
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originaltitel:
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Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: Bestätigung der Privilegien für Schwäbisch Gmünd, ausgestellt in Wien am 11. Juni 1659
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wurden zusätzliche Absätze eingefügt.

Überschriebene e über den Vokalen a, o und u wurden als moderne Umlaute transkribiert.

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[828]

Käysers Leopoldi Confirmatio Privilegiorum der Stadt Gemünd / de Anno 1659.

WIr Leopoldt von Gottes Gnaden / erwehlter Römischer Kayser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Ungarn / Böheimb / Dalmatien / Croatien und Sclavonien etc. König / Ertz-Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund / zu Brabant / zu Stäyer / zu Kärnten / zu Crayn / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober- und Nieder-Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggraff deß heiligen Römischen Reichs / zu Burgau / zu Mähren / Ober- und Nieder-Laußnitz / Gefürster Graff zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfird / zu Kyburg und zu Görtz / Landgraff in Elsaß / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenau und zu Salins etc. etc.

Bekennen offentlichen mit diesem Brief / und thuen kund allermänniglich / daß uns unsere und deß Reichs liebe Getreue N. Burgermaister / Rathe und Burger gemeiniglich der Statt Gemündte / demüthig angerueffen und gebetten / daß wir als ietzt regierender Römischer Kayser / ihnen und allen ihren Nachkhommen / alle und jegliche ihre Gnad / Freyheit / Recht / Handvesten [1] / Brieff und Privilegia, die sye haben / und ihnen gegeben seind von Römischen Kaysern und Königen / unseren Vorfahren am Reich / / auch das Schultheissen-Ambt zu versehen / und den Bann über das Bluth zu richten / wie von Alter herkommen und sie ruiglich innhaben und gebrauchen / zu verneuen / zu confirmiren / und von neuem zu bestettigen gnädiglich geruheten / immassen dann jüngst weylandt vnser geliebter Herr und Vatter / auch nechster Vorfahr am Reich Kayser Ferdinand der Dritte / Christmiltister Gedächtnus / gleicher Gestalten gethan hätte; das haben wir angesehen / solch ihr demüetig / zimblich und redliche Bitte / auch die getreue angenemen Dienst / so sye und ihre Vorfahren / uns und dem heyligen Reich offt williglich und unverdrossenlich gethan haben / und fürbaß thuen sollen und mögen.

Und darumben mit wohlbedachtem Muth / guethem Rathe und rechtem Wissen der ietzt genanther Statt und allen ihren Nachkommen / alle und jegliche ihre Gnad / Freyheit / Recht / Brief / Privilegia und Handtvesten / vnd darzu ihr alt Herkommen und guett Gewohnheit / die sie redlich herbracht haben / auch das Schultheissen-Ambt in ihrer Statt zu versehen / und den Bann über das Blueth zu richten / so viel sye in Gebrauch seyn / verlihen / und in allen ihren Puncten und Articuln / Meinungen und Begreiffungen / wie die von Worth zu Worth lauten oder begriffen seyndt / gnädiglich erneuret / confirmiret und bestettiget; Verleyhen / erneuren / bestettigen und confirmiren die auch von Römischer Kayserlicher Macht Vollkommenheit / wissentlich und in Krafft diß Brieffs;

und meinen / setzen und wollen / daß sie nun fürbas hin alle crefftig und mächtig seyn / sie auch darbey bleiben / den gemelten Bann über das Blueth zu richten / wie sich gebührt / und die obbestimten Gnad und Freyheiten / an allen Enden und Stätten gebrauchen sollen und mögen / zu gleicher Weiß / als ob die von Worth zu Worth in diesem Brieff geschrieben und begriffen weren / darbey wir sie auch handthaben / schützen / schirmen vnd bleiben lassen / von allermäniglich unverhindert.

Und gebiethen darauff allen und jeden Churfürsten / Fürsten / Geistlichen und Weltlichen / Prälaten / Graffen / Herren / Rittern / Knechten / [829] Haubtleuthen / Landvögten / Landrichtern / Richtern / Ambtleuthen / Burgermeistern / Räthen und Gemaindten / vnd sonsten allen anderen unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen / in was Würden / Stand oder Wesen die seynd / ernstlich und vestiglich mit disem Brieff / und wollen / daß sie die vorgenanthe von Gemünden und ihre Nachkommen / an solchen vorgenanten ihren Gnaden / Freyheiten / Rechten / Brieffen / Privilegien / Handvesten / gueten Gewohnheiten und altem Herkommen nit hinderen noch irren / sonder sie dabey von unsert und des heyligen Reichs wegen handhaben / schützen und schirmen / und geruehiglich darbey bleiben lassen / als lieb ihnen allen seye / unser und des Reichs schwere Ungnad zue vermeiden / und bey Verliehrung solcher Pöen[2] / in ihren Privilegien und Brieffen begriffen / die ein jeder / so offt er freventlich hierwider thäte / unabläßlich zu bezahlen / verfallen seyn solle.

Mit Urkundt diß Brieffs / besigelt mit unserem Kayserlichen anhangenden Insigel / der geben ist in unserer Statt Wien / den ailfften Tag des Monaths Junii / nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Gebuhrt / sechzehenhundert neun und fünffzigsten / unserer Reiche des Römischen im ersten / des Hungarischen im vierten / und des Beheimbischen im dritten Jahren.

Leopold.
Georg Vlrich / Graff zu Wolkhenstain.

Ad Mandatum Sacrae Caesarae Majestatis proprium.


Wilhelmb Schröder.          


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Urkunde, hier als Synonym für Privileg, siehe Eintrag im DRW
  2. Strafen