Textdaten
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Autor:
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Titel: „Jahr und Tag.“
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 28, S. 895–896
Herausgeber: Adolf Kröner
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1892
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[895] „Jahr und Tag.“ Das Recht, namentlich das des Mittelalters, hatte verschiedene Fristen, deren Bedeutung dem heutigen Geschlecht nicht mehr ganz geläufig ist. Wenn wir heute „ein Jahr und ein Tag“ sagen, so verstehen wir darunter ein volles Jahr und einen vollen Tag dazu. Dem war aber nicht immer so. Als die Zahlensymbolik noch blühte, da kannte auch das Recht eigenartige „Zugabe-Zahlen“. Die sechswöchige Frist beruhte auf dreimaliger Wiederholung der vierzehntägigen Frist mit einer Zugabe von drei Tagen; sie dauerte also „dreimal vierzehn Tage [896] und noch drei Tage“. Die Jahresfrist hatte die Formel „Jahr und Tag“ und war so viel wie ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage. Die Formel „zehn Jahr und ein Tag“ wurde gedeutet als „zehen jar, sechs Wochen und drei Tage“. „Hundert Jahr und ein Tag“ war dagegen die Formel für die ewige Verbannung. *