Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg

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Autor: Anonym
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Titel: Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg, als eine Berichtigung der, in den allgemeinen Erdbeschreibungen, von diesem Lande befindlichen fehlerhaften Nachrichten
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 489–522
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
s. a. Teil 2, Teil 3
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I.
Grundriß einer historisch-geographischen Beschreibung der Grafschaft Henneberg, als eine Berichtigung der, in den allgemeinen Erdbeschreibungen, von diesem Lande befindlichen fehlerhaften Nachrichten.[1]
Teutschland hat seit einiger Zeit angefangen, sich, neben allen andern Wissenschaften, auch mehr um die Geschichte und Geographie einzelner Staaten zu bekümmern, und die vielen bisher erschienenen Werke dieser Art liefern einen sehr reichhaltigen Stoff zur neuen Bearbeitung einer allgemeinen historischen Erdbeschreibung. Herr Oberconsistorial-Rath| Büsching hat zwar in diesem weitläuftigen Fache, so weit seine Nachrichten gereicht haben, alles geliefert, was nur irgend der Fleiß eines Gelehrten zu leisten im Stande war. Aber demungeachtet entdecket man in seinem vortrefflichen Werke noch eine Menge historischer Irrthümer und geographischer Unvollkommenheiten, welche nicht durch seine Schuld, sondern durch den Mangel richtiger Nachrichten entstanden sind.

Von der Art ist unter andern auch die Büschingische Beschreibung der Grafschaft Henneberg, welche, so viel die vorangesetzte Geschichte derselben betrifft, manche Unrichtigkeit enthält, und in Ansehung der Geographie und Benennung der Ortschaften so unvollständig ist, daß man sich, bedürfenden Falls, selten darin Raths erhohlen kann.

Es bedarf daher wohl keiner Entschuldigung, wenn wir es unternehmen von den Hennebergischen Landen, als einem nicht unbeträchtlichen

| Theil des Fränkischen Kreises, eine richtigere und vollständigere Nachricht mitzutheilen, und die in den allgemeinen Erdbeschreibungen deshalb eingeschlichenen Fehler, jedoch ohne alle Tadelsucht, zu rügen. Unsere Absicht schränket sich aber bloß auf historische und geographische Kenntniß dieser Grafschaft ein: denn auf ihre Staatsverfassung, Bevölkerung, Fabriken, Manufacturen u. d. m. haben wir uns nicht einlassen können, weil eine solche ausführliche zur Statistik gehörige Beschreibung, die Gränzen dieses Journals sehr überschreiten und mehr als einen Band anfüllen würde. Indessen haben wir von einem jeden Hennebergischen Amte nicht nur ein vollständiges Örter-Verzeichniß geliefert, sondern auch zu mehrerer Kenntniß der Geographie des mittlern Zeitalters alle und jede in diesem oder jenem Amtsbezirk befindlichen Wüstungen oder eingegangene Dörfer[2] namhaft gemacht, und diesen sowol| als den übrigen Ortschaften ihre alten Benennungen, in so fern wir dergleichen in den Schannatischen und andern gedruckten und ungedruckten Urkunden gefunden haben, beygefügt.
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Die Grafschaft Henneberg gränzet gegen Osten an das Fürstenthum Schwarzburg; gegen Mittag theils an das Fürstenthum Hildburghausen, theils an das Gebiet des Stifts Wirzburg; gegen Abend an das Stift Fulda und an einen Theil der Landgrafschaft Hessen, und gegen Norden an die Fürstenthümer Gotha und Eisenach. In der weitesten Ausdehnung von Morgen nach Abend oder von Ilmenau bis Ostheim sind| 10 Meilen, und die Größe von Mittag nach Mitternacht, von Themar bis Schmalkalden beträgt 6 Meilen. Wenn man den Flächeninhalt nach den besten Karten in Quadrate eintheilet und berechnet, so kommen ungefähr 28 Quadratmeilen heraus, deren 15 einen Grad machen. In diesem großen Bezirk befinden sich 11 Städte, 10 Marktflecken 237 Dörfer 84 Höfe und Vorwerke, und 103 Wüstungen, oder eingegangene Ortschaften, welche nachher, bey der kurzen Beschreibung eines jeden Amtes, namentlich angegeben werden sollen.
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Die unaufhörliche Abwechselung von Bergen und Thälern gestattet zwar dem Lande keine Ebene, die über eine Quadratmeile groß wäre; doch hat dieser Umstand in die Fruchtbarkeit keinen nachtheiligen Einfluß, und die in dem südlichen Theil der Grafschaft gelegene Ämter Römhild, Themar, Maßfeld, Meiningen u. a. m. haben einen ansehnlichen Überfluß an Getreide. Der fruchttragende Boden bestehet, wenn man nicht in genauere Abtheilungen herunter gehen will, entweder aus fetten, schweren und schwarzen, oder aus steinichten, lockern und sandichten Feldern. Alle bekannte Arten von Früchten werden auf selbigem, nach dem Unterschied| des Bodens, mehr und weniger gebauet, und in denjenigen Gegenden, wo die Natur den Wieswachs zu sparsam ausgetheilet hat, sucht sich der Landmann durch den Anbau der Esparsette und des Klees schadlos zu halten.

Nicht so vortheilhaft ist die Lage des nordöstlichen Theils dieser Grafschaft, wo das große Gebirge des Thüringer Waldes dem Getreidebau sehr hinderlich ist. Dahin gehören ein großer Theil der Ämter Ilmenau, Schleusingen, Suhla, Kühndorf, Hallenberg und Schmalkalden, die ihre Fruchtbedürfnisse bey weitem nicht bauen, sondern sich auf fremde Zufuhr verlassen müssen. Nichts desto weniger sind diese Gegenden stark bevölkert und ihre Bewohner nähren sich theils von Handwerkern und Manufacturen, theils von der Viehzucht, vom Holzhandel, Kohlenbrennen und andern dahin einschlagenden Beschäfftigungen.

Der Thüringer Wald, in so weit solcher zu Henneberg gehöret, liefert nicht nur einen reichen Überfluß an Holz, sondern ist auch den Stahl- und Eisenbergwerken ungemein günstig. Schon in den ältesten Zeiten hat man bey Ilemenau so gar auf Silber| gebauet,[3] und die Fundgruben waren im Jahr 1556 so ergiebig, daß damahlen 612 Centner Kupfer, deren jeder 20 Loth Silber enthielte, ausgebracht wurden. Nach verschiedenen Abwechselungen wurde dieses Bergwerk im Jahr 1739 aufläßig, und erst neuerer Zeiten beschäfftigte die Wiederherstellung desselben die Aufmerksamkeit des jetzt regierenden Herrn Herzogs zu S. Weimar, der bisher alles, was zur Ereichung eines so nützlichen Unternehmens erforderlich war, mit unermüdeten Eifer auf das rühmlichste betrieben hat[4] Unter die vorzüglichsten Kleinode des Landes gehören die beyden Salzwerke zu Salzungen und Schmalkalden, deren nähere Beschreibung dießmahlen ausser unsern Gränzen lieget.
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Auch gibt es hier eine Menge Teiche, Flüsse und kleine Bäche, welche das Land durchströmen, und einen Überfluß von allen| Gattungen von Fischen liefern. Der Hauptfluß ist die Werra, welche bey Eißfeld, im Fürstenthum Hildburghausen, entspringet, und bey dem Dorf Reurieth[5] ihren Lauf in die Grafschaft Henneberg nimmt. Die Nebenflüsse sind die Schleuse, die Hasel, die Schwarza, die Irla, die Nahe, die Herpf, die Müz, die Rosa, die Schmalkalden, die Salza, die Felde, die Streu und andere kleinere Bäche, die sich in verschiedenen Districten theils mit der Werra, theils mit der Fränkischen Saale vereinigen. Durch diesen Zufluß nähert sich die Werra nach und nach der Größe eines schiffbaren Stroms, und ergießet sich zuletzt in die Landgrafschaft Hessen. Der dasige Landgraf Moritz hatte daher, um es hier nur beyläufig zu bemerken, im Jahr 1603 die Idee, diesen Fluß von der Stadt Meiningen an schiffbar zu machen; es fanden sich aber bey der Ausführung so mancherley Schwierigkeiten, daß man dieses Project aufgeben mußte. Auch Herzog Ernst zu Gotha ließ im Jahr 1658 einen Versuch machen, ob die Werra von Themar aus bis Wanfrieden mit Schiffen zu befahren sey, um den Getreide-Überfluß| mit desto größern Vortheil ausserhalb Landes transportiren zu können. Allein der Erfolg war ebenfalls nicht der glücklichste, weil die verschiedenen Untiefen des Flusses der Schiffahrt die größten Hindernisse in den Weg legten.

Die politische Geschichte der Grafschaft Henneberg ist in den bekannten geographischen Werken überall unrichtig vorgetragen worden, und bedarf einer durchgängigen Berichtigung. Es verstehet sich aber von selbst, daß wir hiebey nur bey den äussern Hauptveränderungen dieser Lande stehen bleiben, ohne uns auf ein weitläuftiges Detail derselben einzulassen.

In den ältesten Zeiten machte Henneberg einen beträchtlichen Theil der großen Provinz des östlichen und westlichen Grabfeldes aus, und stand unter der Aufsicht gewisser Gaugrafen, oder kaiserlicher Beamten, welche, nach der Staatsverfassung des mittlern Alters, hier im Namen des Kaisers die Justiz zu verwalten und die königlichen Einkünfte zu besorgen hatten. Diese Grafen waren die sichern Ahnherren der Grafen von Henneberg, welche im XIten Jahrhundert, wo die alte Eintheilung der Lande in Gauen ein Ende nahm und die Grafenämter erblich| wurden, als Besitzer vieler ansehnlichen Güter im Grabfelde auftraten, und nunmehr anfingen sich von ihrem Stammsitz Henneberg einen eignen Geschlechtsnamen beyzulegen[6].
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Als im Jahr 1274 Graf Heinrichs hinterlassene 3 Söhne ihre Lande unter sich theilten, entstanden drey Hauptlinien, nämlich die Schleusingische, Aschachische und Hartenbergische, welche letztere aber schon im Jahr 1379 mit Berthold X. (XII.) wieder ausstarb, nachdem er kurz vorher seine Landesportion an seinen Vetter Aschacher Linie verkauft hatte[7]. Von der Zeit an verlegten die Grafen von Henneberg Ascha ihren Wohnsitz nach Hartenberg bey Römhild und setzten ihr Geschlecht, welches im Jahr 1466 in den Fürstenstand erhoben wurde, bis in die zweyte Hälfte des 16ten Jahrhunderts fort. Die beyden letzten Grafen Berthold XVI. (XIX.) und Albrecht theilten 1532 ihre Lande dergestalt, daß jener zu Römhild, und dieser zu Schwarza residirte. Allein Berthold gerieth in Schulden und verkaufte kurz vor seinem erblosen Absterben († 1549) seine Herrschaft und| zwar die Ämter Römhild, Lichtenberg und Brückenau (1548) an die Grafen von Mannsfeld, welche bald darauf (1555) diese Herrschaft den Herzogen zu Sachsen, Johann Friederich dem Mittlern, Johann Wilhelm, Johann Friederich dem jüngern, gegen Oldisleben und eine Zugabe von 50000 fl. käuflich überließen.[8] – Albrecht zu Schwarza folgte seinem Bruder im Jahr 1549 ebenfalls ohne Leibeserben in die Ewigkeit nach, und ob er gleich seine Lande dem ihm verschwägerten Hause Stollberg vermacht hatte, so nahmen dennoch die Grafen von Henneberg-Schleusingen, denen als nächsten Agnaten die Erbfolge zustand, von der erledigten Herrschaft Besitz, und überließen den Grafen von Stollberg weiter nichts als den Flecken Schwarza,[9] welcher diesem gräflichen Hause noch jetzt zugehöret.
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Die Ämter und Schlösser, die auf diese Art mit dem Hause Henneberg-Schleusingen vereiniget wurden, waren: Kühndorf, Hallenberg, die halbe Cent Benshausen, die Kellerey Behrungen und noch verschiedene einzelne Güter und Ortschaften. Das| halbe Amt Salzungen gehörte zwar ebenfalls mit unter Graf Albrechts Verlassenschaft; seine hinterbliebene Wittwe hatte es aber, als ein ihr ausgesetztes Wittum, im Besitz, und vererbte dasselbe auf ihre Brüder die Grafen von Stollberg, welche es endlich im Jahr 1657 nach einer langwierigen Sequestration dem Hause Gotha um 15000 fl. abtraten[10].
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Die Grafen zu Henneberg Schleusinger Linie spielten, besonders im 14ten Jahrhundert, eine beträchtliche Rolle in der Teutschen Geschichte, und ihre Besitzungen umfaßten mit Inbegriff der Pflege Coburg oder der damahls so genannten neuen Herrschaft, einen sehr großen Theil unsers Fränkischen Vaterlandes[11]. Berthold VII. (X.) erwarb sich durch seine großen Eigenschaften die Würde eines Reichsfürsten und gab seinem Hause einen Glanz, der es weit über seine Stammvettern und über alle andere Fränkischen Grafenhäuser erhob. Als aber, nach dem ohne männliche Erben erfolgten Tod seines Sohnes Heinrich VIII. (XII.), die Pflege Coburg durch die zwischen seinen 3 Erbtöchtern an einem- und seinen Bruder| Johann I. am andern Theil im Jahr 1347 geschehene Ländertheilung von der Grafschaft Henneberg-Schleusingen auf immer getrennt wurde,[12] so schränkte sich selbige wieder auf einen kleinen Bezirk ein, und umfaßte die heutigen Ämter Schleusingen, Ilmenau, Themar, Maßfeld, Wasungen, Kaltennordheim und Maienberg, welches letztere aber im Jahr 1542 an das Stift Wirzburg gegen dessen Amt und Schloß Meiningen vertauschet wurde[13].
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Endlich verblühte auch mit Graf Georg Ernst im Jahr 1583 der Henneberg-Schleusingische Stamm, dessen Lande theils dem kur- und fürstl. Hause Sachsen, theils dem Landgrafen von Hessen, vermöge errichteter Erbfolge-Verträge zufielen. Von dieser für die Hennebergische Geschichte so merkwürdigen Begebenheit sowohl, als von den nachher im Hause Sachsen, Ernestinischer Linie, geschehenen Vertheilungen dieser Grafschaft, finden wir in den allgemeinen Erdbeschreibungen wenig befriedigende Nachrichten; aber auch das Wenige ist mit so vielfältigen Irrthümern verwebet, daß es allerdings der| Mühe wehrt ist, die Sache etwas genauer auseinander zu setzen.

Einem Kenner der Sächsischen Geschichte wird es allerdings sehr auffallend seyn, wenn er in der neuesten Ausgabe der Büschingischen Erdbeschreibung Th. III. B. 2. S. 556. von der Erbfolge des Hauses Sachsen in die Grafschaft Henneberg folgende Nachricht lieset:

„1554 haben die 3 Brüder Johann Friederich der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friederich der jüngere Herzoge zu Sachsen – mit den Hennebergischen Fürsten Wilhelm und Georg Ernst eine Erbverbrüderung errichtet. Als der Hennebergische Mannsstamm 1583 mit Fürsten Georg Ernst ausgegangen, ist die eigentliche gefürstete Grafschaft oder die alte Herrschaft Henneberg an S. Coburg, und die Stadt und Herrschaft Schmalkalden völlig an das Haus Hessen gekommen. – Von der S. Coburgischen Linie ist das vorhin genannte Land bald abgekommen und vom Kurhause Sachsen und den Herzogen zu S. Altenburg und Weimar gemeinschaftlich besessen worden.“

In dieser Angabe liegt viel unrichtiges, und man sollte fast glauben, daß der Herr| Verfasser, als er sie niedergeschrieben, von allen bekannten Hülfsquellen der Sächs. Geschichte entblößt gewesen seyn müsse. Denn im Jahr 1554, wo die gedachte Hennebergische Erbverbrüderung zu Stande kam, existirte gar keine S. Coburgische Linie, sondern erst im Jahr 1572 treten des unglücklichen Johann Friedrichs des Mittlern hinterlassene Söhne, Johann Casimir und Johann Ernst, welche mit ihrem Onkel, Johann Wilhelm zu S. Weimar getheilt hatten,[14] als Herzoge zu S. Coburg in der Geschichte auf. Hieraus widerleget sich nun die fernere Erzählung des Herrn Büschings „als ob nämlich die Grafschaft Henneberg von der S. Coburgischen Linie bald wieder abgekommen“ von selbst, weil selbige von denjenigen Landen, welche dem Grafen von Henneberg-Schleusingen zuständig gewesen, niemals etwas besessen hatte.
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Den Lesern, welchen es um Wahrheit und historische Genauigkeit zu thun ist, wollen wir den eigentlichen Gang der Hennebergischen Erbfolge-Geschichte in gedrängter Kürze vor Augen legen, und dabey die gedruckten und ungedruckten Quellen anführen, aus welchen wir unsere Nachrichten geschöpfet| haben. Da nicht nur das kur- und fürstl. Haus Sachsen, sondern auch die Landgrafen zu Hessen und das Stift Wirzburg, nach Erlöschung des Hennebergischen Stammes von diesen Ländern verschiedene Antheile erhalten haben; so müssen wir vor allen Dingen wissen, worauf die Anfälle dieser vier fürstlichen Theilhaber gegründet gewesen, und was sodann einem jedem derselben, durch die unter sich errichteten Verträge von Henneberg eingeräumet worden.
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So viel nun I) denjenigen Hennebergischen Antheil betrifft, welchen das Stift Wirzburg erhalten; so ist es sehr irrig, wenn Herr Büsching S. 556 und der Herausgeber der neuen Geograph. Schriften B. 3 S. 290 erzählen, daß gedachtem Stifte noch vor Abgange der Fürsten von Henneberg verschiedene ihrer Örter und Güter einverleibet worden. Denn diejenigen Ortschaften, die vor dieser Periode an Wirzburg übergegangen waren, gehörten der Henneberg-Römhildischen Linie zu, von welcher die dortigen Bischöffe im 15ten und 16ten Jahrhundert beträchtliche Länder-Districte käuflich an sich gebracht haben.[15] Ganz| anders verhält es sich mit dem Anfall, den Wirzburg, auf den Abgang der Henneberg-Schleusinger Linie, von ihren Landen zu erwarten hatte, der sich aber bloß auf das Schloß und Amt Meiningen einschränkte. Die Rechte des Stifts gründeten sich auf den zwischen demselben und Graf Wilhelm VI. (VII.) von Henneberg-Schleusingen getroffenen Umtauschvertrag von 1542, vermöge dessen letzterer das Hennebergische Amt Maienberg an das Stift Wirzburg abtrat, und dafür dessen Schloß, Stadt und Amt Meiningen nebst einer Zugabe von 170000 fl. Fränkisch erhielt, jedoch mit der Bedingung, daß auf den Fall, wenn sein Stamm aussterben würde, gedachtes Amt wieder an Wirzburg zurückfallen sollte[16]. Allein dem zur Erbfolge berechtigten kur- und fürstlichen Hause Sachsen war daran gelegen, die Grafschaft Henneberg im Zusammenhang zu besitzen, und es errichtete daher im Jahr 1586 mit Wirzburg einen anderweiten Tauschvertrag, nach welchem das Stift den Meiningischen Amtsbezirk sammt dem Schloß| in der Eigenschaft eines Mannlehns dem Hause Sachsen abtrat, und dafür mit verschiedenen einzelnen Hennebergischen Ortschaften, als: Stadt Lauringen, Hentingen, Hard, Eisenhausen, Großenbardorf, Wenkheim, Eibstadt, Poppenlauer, Brüx, Niederlauringen u. a. m. vergütet wurde[17]

II) Von dem Anfall der Hennebergischen Ämter Schmalkalden, Herrnbreitungen und der halben Cent Benshausen an das fürstliche Haus Hessen, herrschet überall eine tiefe Finsterniß, und selbst der Hessische Geograph Engelhard ist mit dieser Begebenheit so wenig bekannt, daß er nicht einmahl die Quelle des Hessischen Successionsrechts richtig zu bestimmen weiß. Nach seiner Erzählung[18] soll sich dasselbe auf die zwischen den fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen an einem- und den Grafen von Henneberg am andern Theil 1554 geschlossene Erbverbrüderung gründen.

Zu diesem offenbaren Irrthum hat sich der Verfasser unfehlbar durch die ältere Ausgabe der Büschingischen Erdbeschreibung vom Jahre 1757 3 Th. 2 B. 2551 S. verleiten| lassen, die er auch zum Gewährsmann anführet. Hätte aber Herr Engelhard, beym Mangel einheimischer Hülfsmittel, die von Christoph Schöttgen heraus gegebenen und sehr bekannten Beyträge zur Sächs. Historie bey der Hand gehabt, so würde er eines ganz andern belehret worden seyn. Einige daselbst befindliche Urkunden vom J. 1521[19] bestättigen zur Gnüge, daß zwischen Landgraf Philipp zu Hessen und Graf Wilhelm VI. (VII.) von Henneberg, zu Beylegung einiger, über das Catzenellenbogische Schloß Dornberg unter ihnen entstandenen Streitigkeiten, ein Successionsvertrag errichtet worden, kraft dessen dem Hause Hessen, auf den Fall, wenn Henneberg-Schleusingen im Mannsstamm erlöschen würde, dessen Hälfte an der Herrschaft Schmalkalden, woran Hessen seit 1360 die andere Hälfte inne hatte,[20] erblich zufallen sollte. Als sich dieser Fall mit Graf Georg Ernsts Tode ereignete, so kam Hessen, nach obigem Receß, zum Besitz des Amtes Schmalkalden und der halben Cent Benshausen, welche letztere| Hessen und Henneberg ebenfalls seit 1360 gemeinschaftlich inne gehabt hatte. Die andere Hälfte war eine Besitzung der Henneberg-Römhildischen Linie, und fiel nach ihrem Aussterben (1549) an Henneberg-Schleusingen, und sodann an das kur- und fürstliche Haus Sachsen, welches in der Folge, (1619) auch den Hessischen Antheil, gegen Abtretung des Hennebergischen Amts Hallenberg, an sich brachte[21]. Ausserdem bekam auch Hessen von der vermannten Grafschaft Henneberg die Vogtey Herrnbreitungen, als eine dem Stifte Hersfeld zu Lehen rührende Hennebergische Besitzung, worauf Landgraf Philipp, als Schutzherr und Administrator des Stifts, die Anwartschaft erhalten hatte. Aus diesem Grunde machte Hessen auf gedachte Vogtey Anspruch, und man mußte sich Sächsischer Seits gefallen lassen, dem Landgrafen Wilhelm mittelst eines am 13. Aug. 1583 errichteten Vergleichs, den wirklichen Besitz dieses Amtes einzuräumen[22].
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Mit dem III) Erbfolgerecht des kur- und fürstlichen Hauses Sachsen hat es folgende Bewandniß. Unter der Regierung| Graf Wilhelms VI. (VII.) von Henneberg war das Land mit vielen Schulden überhäuft, und da die Gläubiger bey dem wahrscheinlichen Ausgang dieses Grafengeschlechtes, wegen ihrer Schuldforderungen in Sorge geriethen, und daher mit Ungestüm auf ihre Befriedigung drangen, so wußte sich Wilhelm auf keine schicklichere Art aus dieser Verlegenheit zu ziehen, als durch den bekannten Erbverbrüderungs- und Erbfolgevertrag, welcher zwischen ihm und seinen zwey Söhnen, Georg Ernsten und Poppen an einem- und den damahls lebenden drey herzogl. Brüdern zu Sachsen, Johann Friederich dem Mittlern, Johann Wilhelm und Johann Friedrich dem jüngern am andern Theil am 1. Sept. 1554 zu Kahla abgeschlossen und 1555 vom Kaiser Ferdinand bestättiget wurde[23]. Der Inhalt dieses merkwürdigen Recesses ging hauptsächlich dahin, daß auf den Fall, wenn der Hennebergische Mannsstamm erlöschen würde, dessen sämmtliche Lande (die Herrschaft Schmalkalden ausgenommen) dem fürstlichen Hause Sachsen zufallen, letzteres aber von jetzt an die in 130420 fl. 6 gr. bestehenden Hennebergischen Schulden übernehmen| sollte; daferne hingegen die kur- und fürstlichen Häuser Sachsen und Hessen vor Henneberg aussterben würden, alsdann sollte das Koburgische Ortland zu Franken, welches die heutzutage sogenannte Pflege Koburg begreifet, an die Grafen von Henneberg übergehen.
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Wenige Jahre nach diesem Vertrag ließ sich Herzog Johann Friederich der Mittlere 1563 in die bekannten Grumbachischen Händel einflechten, worüber er in die Reichsacht verfiel und aller seiner Lande und Rechte, mithin auch der Anwartschaft auf Henneberg, beraubet wurde. Da auch sein jüngerer Bruder, Johann Friederich der jüngere, 1565 ohne Erben verstarb, so war es also Herzog Johann Wilhelm noch allein, welchem die Erbfolge in Henneberg, vermöge des Kahlischen Vertrags, zustand. Um sich aber derselben desto gewisser zu versichern, wirkte er deshalb vom Kaiser Maximilian II. am 9ten Julii 1572 noch einen besondern Expectanzbrief aus und empfing sodann (am 26 Febr. 1573) die eventuelle Beleihung über die auf den Fall stehenden Hennebergischen Lande[24]. Allein er starb wenig Tage darauf| und hinterließ zwey unmündige Prinzen, über welche Kurfürst August zu Sachsen die Vormundschaft übernahm. Anstatt seine ihm empfohlene Pupillen bey ihren Rechten zu schützen, suchte vielmehr der Kurfürst die vormundschaftliche Verwaltung zu seinem eigenen Vortheil zu benutzen, und von dem ihm ergebenen kaiserlichen Hofe die Anwartschaft auf 5/12 Theile der Grafschaft Henneberg insgeheim auszuwirken[25]. Eine genauere Entwickelung dieses mit den vormundschaftlichen Pflichten in Widerspruch stehenden Verfahrens liegt ausser dem Plan unserer gegenwärtigen Arbeit, und wir begnügen uns nur noch dieses anzuführen, daß, nach Erlöschung des Hennebergischen Hauses, (1583) Kurfürst August zu Sachsen die Grafschaft Henneberg für sich und im Namen der unmündigen Prinzen Johann Wilhelms und Johannsen zu Sachsen-Weimar in Besitz nahm.
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Von der Zeit an wurden diese Lande durch eine zu Meiningen gemeinschaftlich errichtete Regierung verwaltet, und ob man gleich Kursächsischer Seits schon im J. 1585 eine Theilung der Grafschaft projectirte[26],| so kam doch selbige, weil inzwischen die Herzoge von Sachsen-Weimar von dem unregelmäßigen Verfahren des Kurfürsten nähere Kundschaft erlangt hatten, nicht zu Stande. Allein man weiß, wie oft Macht und Staatsabsichten die Rechte der Mindermächtigen unterdrücken, und das bekannte Sprichwort: La raison du plus fort est toujours la meilleure, mochte auch wohl hier seine Anwendung finden, indem die fürstlichen Häuser Sachsen Ernestinischer Linie, bey dem bekannten Übergewicht des Kurhauses sich gefallen lassen mußten, ihren gerechtesten Widersprüchen gegen dessen Erbfolge in Henneberg zu entsagen, und demselben 5/12 Theile davon einzuräumen. Nach diesem Principio erfolgte nun endlich im Jahr 1660 die Hauptvertheilung der Henneberg-Schleusingischen Lande und zwar in der Maaße, daß

1) Herzog Moritz zu Sachsen Naumburg, dem sein Vater, Kurfürst Johann Georg, seinen Antheil an Henneberg (1659) vermacht hatte, folgende Länderstücke zu seinem Antheil bekam, als: Amt und Stadt Schleusingen nebst dem Kloster Veßra, Amt Suhla, Amt und Schloß Kühndorf mit dem Kloster Rora und das Amt Benshausen. Von den übrigen 7/12 Theilen erhielte

| 2) Herzog Friederich Wilhelm zu Altenburg zu /12. Theile die Ämter Meiningen, Themar und Maßfeld, ingleichen die Kellerey Berungen, den Hof zu Milz und das Kammergut Henneberg. Dahingegen

3) den beyden Herzogen Wilhelmen zu Sachsen Weimar und Ernsten zu Sachsen-Gotha die Ämter Ilmenau, Wasungen, Sand, Kaltennordheim und Frauenbreitungen, ebenfalls zu /12. Theile überlassen wurden.[27]

Beyde Herren Brüder theilten bald darauf 1661 ihren Hennebergischen Antheil dergestalt, daß Sachsen Weimar die Ämter Ilmenau und Kaltennordheim, – S. Gotha aber die Ämter Frauenbreitungen, Wasungen und Sand bekam.[28] Als in der Folge der S. Altenburgische Stamm im Jahr 1672 ausstarb, fielen dessen Lande, mithin auch der Antheil an Henneberg an S. Gotha, in welchem Fürstl. Hause aber bald nachher (1680 und 1681) eine abermahlige Unterabtheilung vorging, wodurch die Hennebergischen Lande an einige von den gestifteten Nebenlinien übergingen. So bekam Herzog Heinrich| zu Römhild unter andern das Amt Themar, die Kellerey Berungen und den Hof zu Milz. Allein nach seinem erblosen Absterben fielen diese Besitzungen an die fürstlichen Häuser zu Sachsen-Gotha, Koburg, Salfeld und Hildburghausen, unter welchen die beyden erstern das Amt Themar gemeinschaftlich – letzteres aber die Kellerey Berungen noch jetzt besitzet, nach dem der Hof zu Milz schon vorher veräussert worden war.

Die übrigen Hennebergischen Ämter Gothaischen Antheils, und zwar Meiningen, Maßfeld, Wasungen, Sand und Frauenbreitungen, ingleichen das Cammergut Henneberg kamen in der brüderlichen Theilung vom Jahr 1681 an Herzog Bernharden, als den Stifter des noch jetzt florirenden Hauses zu Sachsen-Meiningen.

Dieß sind nun eigentlich die hauptsächlichsten Veränderungen, die sich mit der Grafschaft Henneberg Schleusinger Linie zugetragen haben. Einen etwas veränderten Gang nimmt die Geschichte der zum Hause Henneberg-Römhild gehörig gewesenen Ämter Römhild und Lichtenberg, welche Graf Berthold XVI. (XIX.) erzählter maßen im Jahr 1548 den Grafen von Mansfeld, diese aber 1555. dem Ernestinischen Hause Sachsen| verkauft hatten. In der Landestheilung vom Jahr 1572 kamen unter andern auch diese 2 Ämter an die Söhne des unglücklichen Johann Friederichs des Mittlern, Johann Kasimir und Johann Ernsten, nach deren unbeerbten Absterben (1633. und 1638) selbige den beyden Sächsischen Häusern Altenburg und Weimar zufielen. Ersteres bekam in der Theilung vom Jahr 1640 das Amt Römhild, und letzteres das Amt Lichtenberg, welches noch jetzt eine Besitzung des fürstlichen Hauses Weimar ausmacht. Das Amt Römhild hingegen ging, nach Aussterben des Altenburgischen Stammes, an Sachsen-Gotha über, und kam in der brüderlichen Theilung vom Jahr 1680 an Herzog Heinrichen. Nachdem derselbe 1710 ohne Erben verstarb, wurde gedachtes Amt der Gegenstand eines heftigen Processes zwischen den fürstlichen Häusern zu Sachsen-Coburg-Saalfeld und Sachsen-Meiningen, welche sich erst am 30ten März 1765 vom Grund aus verglichen, und dieses Amt noch jetzt in gemeinschaftlichem Besitz haben, dergestalt, daß Sachsen-Meiningen 2 Theile und Sachsen-Coburg 1 Theil von den Revenüen zu erheben haben.[29]
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| Von dem Hennebergischen Wappen führet Herr Büsching S. 557 nur die Henne und die gekrönte Säule an, welches aber bloß dem Römhildischen Stamme zugehörte, und sich von dem Wappenschild der Schleusinger Linie merklich unterscheidet. Dieß letztere bestand neben der Henne, als dem Geschlechts-Wappen, in einem zweyköpfichten halben Reichsadler, unter welchem 10 rothe und weise Schachfelder in 2 Reihen befindlich sind, und den Hennebergischen Besitz des kaiserlichen Burggrafthums zu Wirzburg andeutet. Unterdessen haben die Kur- und Fürstlichen Häuser Sachsen nur die Henne in ihre Wappenschilde aufgenommen, und auf das Burggrafthum Wirzburg, mithin auch auf das damit verbundene Wappen, keinen Anspruch gemacht.
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Zu den fernern Berichtigungen der Büschingischen Geographie gehöret auch die Angabe von der auf der Grafschaft Henneberg ruhenden Reichstagsstimme, wovon man S. 558 folgende Nachricht lieset: „auf dem Reichstage wird im Reichs-Fürstenrath, wegen der Grafschaft Henneberg, eine Stimme geführet, an welcher das Churhaus Sachsen und Hildburghausen wegen Altenburg, Weimar, Eisenach und Hildburghausen| wegen Gotha dergestalt Antheil haben, daß jeder Theilnehmer die Stimme 4 Jahr lang führet. Doch ist Hildburghausen zu dieser Theilnehmung noch nicht gelanget.“ Diese Nachricht ist sehr unbestimmt, und bedarf einer nähern Auseinandersetzung. Es hat zwar seinen guten Grund, daß von dem gesammten Hause Sachsen, wegen der Grafschaft Henneberg, auf dem Reichstag eine Stimme geführet wird, selbige auch, vermöge eines im Jahr 1706 errichteten Recesses, von 4 Jahren zu 4 Jahren alterniret. Wie und auf was Art aber der Turnus unter den benannten Sächsischen Häusern abwechselt, bleibt nach der Büschingischen Angabe sehr räthselhaft, und es ist um so nothwendiger diesen Umstand zu erläutern, weil sogar die Lehrer des Sächsischen Staatsrechts in diesem Puncte verstoßen.[30] Bey der Hennebergischen Landestheilung| vom Jahr 1660 blieben die Hennebergischen Reichs- und Kreis-vota unter den Fürstlich. Theilhabern gemeinschaftlich, dergestalt, daß das Directorium unter ihnen nach dem Verhältnisse ihrer Landes-Portionen alterniren sollte. Damahlen existirten drey Hauptstämme, nemlich 1) Sachsen-Naumburg. 2) Sachsen-Weimar und Gotha und 3) Sachsen-Altenburg, und als lezterer 1672 ausstarb, und seine Hennebergischen Lande an Sachsen-Gotha fielen, so bekam auch dieses Haus den Antheil der Altenburgischen Reichsstimme. Solchergestalt besaß Gotha hieran beynahe die Hälfte oder eigentlich /12 Theile, welche es aber in dem mit Sachsen-Hildburghausen 1702 geschlossenen Liberationsreceß, diesem fürstlichen Theil abtrat.[31] Indessen entstanden wegen Ausübung dieser Rechte unter sämmtlichen Sächsischen Häusern mancherley Irrungen, welche endlich zwischen Sachsen-Naumburg, Sachsen-Weimar, | Sachsen-Eisenach und Sachsen-Gotha durch den noch ungedruckten Alternations-Receß vom 6ten Aug. 1706. verglichen, und der Turnus der Reichstags-Stimme auf 12 Jahre in der Maaße vestgesetzet wurde, daß die ersten vier Jahre das Sitz- und Stimmrecht von Sachsen-Naumburg, die folgenden 4 Jahre von Sachs. Gotha wegen des ererbten Altenburgischen Antheils an Henneberg – sodann 2 Jahre von Sachsen-Weimar und Eisenach und die letzten 2 Jahre wieder von Sachsen-Gotha, als ursprüngl. Theilhaber an 13/4/12 Theil an Henneberg, geführet und mit dieser Abwechselung continuiret werden soll. Dieser Turnus ist auch bis hieher beobachtet worden, jedoch mit dem Unterschied, daß das dem Hause Gotha zuständige 6jährige Reichs-Votum, vermöge des vorhin bemerkten Recesses von 1702 von Sachsen-Hildburghausen geführet wird. Es ist daher ungegründet, wenn Herr Büsching saget, daß Hildburghausen noch nicht zur Theilnehmung des Hennebergischen Stimmrechts gelanget sey. Dermahlen wird der Turnus folgendermaßen beobachtet:
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4 Jahre, als vom 17 Oct. 1786 bis dahin 1790 Kursachsen wegen Naumburg.

4 Jahre, als vom 17 Oct. 1790 bis dahin 1794 Sachs. Hildburgh. wegen Altenburg.
2 Jahre, als vom 17 Oct. 1794 bis dahin 1796 Sachs. Weimar.

2 Jahre, als vom 17 Oct. 1796 bis dahin 1798 Sachs. Hildburgh. wegen S. Gotha.

Bey der Hennebergischen Kreistagsstimme hätte Herr Büsching billig den Unterschied zwischen dem Henneberg-Schleusingischen und dem Henneberg-Römhildischen Stimmrechte bemerklich machen sollen. Die Führung des erstern wechselt nicht wie beym Reichs-Voto nach den Jahren, sondern nach den Kreistagen ab, so daß Kursachsen zwey – Sachsen Meiningen, wegen Altenburg und Gotha, drey – und Sachsen-Weimar einen Kreistag zu beschicken hat.[32]

Das Römhildische Kreis-Votum gerieth seit Herzog Heinrichs zu Sachsen-Römhild Ableben, (1710) wegen der vielen deßhalb zwischen den fürstlichen Erbfolgern entstandenen Streitigkeiten, in völlige Nichtigkeit, und erst im Jahr 1764 kam dasselbe| wieder in Gang, wo es die fürstlichen Häuser S. Coburg und S. Meiningen wieder fortführten. Besage der in den Jahren 1702 1705 und 1723 errichteten Verträge hätte zwar auch das Haus S. Hildburghausen entweder bey dem Schleusingischen oder Römhilder Kreis-Voto concurriren sollen; es hat aber bis jetzt noch nicht zur Ausübung dieser Befugniß gelangen können.
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In der Nachricht von den Hennebergischen Erbämtern bemerket Herr Büsching S. 559 nur allein das Erbschenkenamt; wir können aber aus vielen gedruckten und ungedruckten Urkunden erweisen, daß die Grafen von Henneberg, nach dem Beyspiel anderer Teutscher Fürsten, auch Marschälle, Kämmerer und Truchsesse gehabt und selbige mit verschiedenen zu dergleichen Hofämtern gehörigen Gütern beliehen haben[33]. Noch jetzt träget die Familie der Marschälle von Ostheim vom Fürstlichen Hause Sachsen das Hennebergische Marschallamt zu Lehen, und im Jahr 1676 finden wir die Herrn Speßart im Besitz des Hennebergischen Erbtruchsessen-| Amtes[34]. Die mit letztern verbundenen Güter verkaufte Johann Wilhelm von Speßart 1755, mit lehnsherrlicher Bewilligung, an das Kloster Bildhausen, welches einen in der Grafschaft Henneberg ansäßigen von Adel zum Lehnträger zu bestellen hat. Die Würde eines Erbkämmerers kommt ebenfalls vor, sie verschwindet aber seit dem Jahr 1568, wo Melchior von der Tann in einer von Grafen Georg Ernst von Henneberg ausgestellten Urkunde den Titel eines Hennebergischen Kämmerers führet, ganz aus der diplomatischen Geschichte.



  1. Wir haben zwar über eben diesen Gegenstand an dem Herrn Professor Walch zu Schleusingen einen sehr geschickten Vorgänger gehabt, von welchem in einer 1778. geschriebenen Einladungsschrift die [490] Büschingische Erdbeschreibung nach der 5ten Auflage hie und da berichtiget worden. Allein bey der Kürze, die dergleichen kleinen Schriften eigen ist, mußte sich der Herr Verfasser nur auf einige wenige Puncte einschränken, und es ist uns daher noch Stoff genug zu einer weitern und ausführlichern Berichtigung dieses geographischen Werks, von welchem wir die 6te und verbesserte Auflage vor Augen gehabt haben haben, übrig geblieben.
  2. In ältern Zeiten war die Anzahl der Dörfer ungleich größer, als jetzt, und die kurzen Beschreibungen der Hennebergischen Ämter liefern ein langes Register verwüsteter Ortschaften, deren alte Namen theils durch Urkunden, theils durch mündliche Überlieferungen bis auf unsere Zeiten gekommen sind. Man würde aber wohl sehr irren, wenn man von dieser größern Anzahl Dörfer auf die [492] Größe der Cultur und Bevölkerung schließen wollte. Denn man darf dergleichen sogenannte villas mit unsern heutigen Dörfern nicht in Vergleichung stellen, vielmehr bestanden selbige, wie Tacitus bezeuget, in einzelnen armseeligen Hütten, welche in spätern Zeiten theils durch Zufall, theils durch Krieg wieder zu Grunde gerichtet wurden. Indessen war ihre erste Anlage und ihr Name einmahl da, und eben daher findet man, zum Beyspiel, in den Fuldaischen Schenkungsbriefen beym Schannat, eine große Menge unbekannter Ortschaften in pago Grabfeld, deren Lage nicht anders, als durch sorgfältige Angebung der in jedem Amte befindlichen Wüstungen, ausfindig gemacht werden kann. So lange dieß nicht geschiehet, so lange wird man auch nie eine richtige Beschreibung der alten Gauländer zu erwarten haben.
  3. Die erste Urkunde, die man davon findet, ist vom Jahr 1320, nach welcher Graf Berthold von Henneberg die bey Elgersburg, unweit Ilmenau, gelegenen Gold- und Silberbergwerke, an Friederichen von Witzleben verleihet. Dipl. Mspr. Man sehe auch einen dem von Schaumberg hierüber ertheilten Lehnbrief vom J. 1474 in Schöttgens Nachlese Th. I. S. 349.
  4. Schlötzers Staatsanzeigen IV. Band 16ter Heft. S. 425.
  5. Nicht bey Siegritz, wie Herr Büsching Th. III. §. 2. S. 554. schreibet.
  6. Dipl. Gesch. des Hauses Henneb. Th. I. S. 23.f.
  7. ebendas. S. 285.
  8. S. beyde Urk. in Gruners Gesch. Herz. Joh. Fried. des Mittl. zu Sachsen S. 209.
  9. Dipl. Gesch. des Hauses Henneb. Th. I. S. 724.
  10. Ebendas. 731.
  11. Ebendas. S. 138.
  12. Ebendas. S. 242.
  13. S. die Urkunde in Ludwigs Wirzburg. Gesch. Schreib. 528.
  14. Müllers S. Annal. S. 161.
  15. S. die diplom. Gesch. des Hauses Henneb. Th. I. S. 413. ff.
  16. Dipl. Mspt. d. d. Valentini an. 1542.
  17. Der Vertrag hierüber vom 29. Jul. 1586 stehet in Lünigs R. Arch. P. Spec. Cont. I. von Würzb. p. 343.
  18. S. Engelhards Erdbeschreib. von Hessen S. 825.
  19. In Schöttgens Beytr. zur Sächs. Histor. Th. III. S. 191. ff.
  20. Besage der Urkunde in Schoettg. et Kreysig. Diplomatar. T. III. p. 557.
  21. Dipl. in Heims Henneberg. Chron. Th. III. S. 44.
  22. Dipl. Msp. d. d. Salzungen den letzten August 1589.
  23. Lünigs R. Arch. P. Spec. Cont. II. p. 303. Arnds Sächs. Arch. Th. II. S. 452. u. a. m.
  24. Beyde Urkunden stehen in den Samml. zur Sächs. Gesch. Th. 12. S. 91. u. 101.
  25. Ebendas. S. 132. und im Lünig l. c. p. 370.
  26. Dipl. Mspt. d. d. Meiningen am 10 Novemb. 1585.
  27. Müllers Sächs. Annal. S. 441.
  28. Dipl. in Reinhards Beytr. Th. II. S. 126.
  29. s. Gruners Gesch. Herz. Joh. Casimirs S. 253.
  30. Bey dem Chursächsischen Antheil an der Hennebergischen Reichstagsstimme, begehet Herr von Römer in seinem 1787 herausgegebenen Staatsrechte des Churfürstenthums Sachsen Th. 1 S. 288 §. 3 einen offenbaren Irthum, wenn er behauptet, daß der Kurfürst 1 Jahr und seine Mitbesitzer 4 Jahre lang das Hennebergische Reichs-Votum führen. Der Alternations-Receß vom Jahr 1706, welchen ein Lehrer des S. Staatsrechts billig hätte kennen [518] sollen, stehet mit dieser Angabe in großen Widerspruch, und bezeuget, daß Chursachsen 4 Jahre und die übrigen Fürstlichen Theilhaber an Henneberg 8 Jahre, nach dem im Texte angeführten Schema, das Stimmrecht auszuführen haben.
  31. S. Hn. Hofr. Röders Abhandlung von den Reichstags-Stimmen S. 300.
  32. Nach Inhalt eines 1605 geschlossenen Recesses, sollte zwar auch S. Hildburghausen bey der Schleusingischen Kreistags-Stimme mit concurriren, es ist aber dieses fürstl. Haus vom Fränkis. Kreis bis jetzt nicht zur Theilnehmung an dem Stimmrecht gelassen worden.
  33. S. die Nachricht von den Henneb. Erbämtern in Horns Sächs. Handbiblioth. S. 143. f. f.
  34. Der Beweis hievon soll noch künftig in diesem Journal geliefert werden, weil die Wahrheit dieser Behauptung hie und da noch bezweifelt werden will.