Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 8, Seite 95
Fassung vom: 20. März 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. März 1893
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[95]


(Nr. 2076.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887. Vom 20. März 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, gegen Wegfall der Anschlußlinie im Mittelländischen Meer und der für dieselbe ausgesetzten Beihülfe von jährlich vierhunderttausend Mark, dem Unternehmer der Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien für das Anlaufen eines südlichen europäischen Hafens eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich einhunderttausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.

§. 2.

Für überseeische Anschlußlinien darf ausnahmsweise eine Fahrtgeschwindigkeit von weniger als 11½ Knoten im Durchschnitt gestattet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 20. März 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.