Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern

Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 22, Seite 275
Fassung vom: 27. Juni 1887
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Bekanntmachung: 1. Juli 1887
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(Nr. 1729.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885. Vom 27. Juni 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Kurs der Anschlußzweiglinie im Mittelländischen Meer abweichend von der im §. 2 des Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) enthaltenen Bestimmung festzusetzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Juni 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.