Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 12, Seite 85–86
Fassung vom: 6. April 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. April 1885
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(Nr. 1598.) Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 6. April 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung von regelmäßigen Postdampfschiffsverbindungen zwischen Deutschland einerseits und Ostasien, sowie Australien andererseits, auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission einzeln oder zusammen zu übertragen und in den hierüber abzuschließenden Verträgen Beihülfen bis zum Höchstbetrage von jährlich vier Millionen Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.

§. 2.

Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, zum Anschluß an die Hauptlinien (§. 1) die Einrichtung und Unterhaltung einer Zweiglinie von Triest über Brindisi nach Alexandrien auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission zu übertragen, und in den hierüber abzuschließenden Verträgen eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich vierhunderttausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.

§. 3.

Die im §. 1 bezeichneten Verträge müssen die in der Anlage zusammengestellten Hauptbedingungen enthalten und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths.
Die Verträge, sowie die auf Grund derselben geleisteten Zahlungen sind dem Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushalts-Etats mitzutheilen.

§. 4.

Die nach §§. 1 und 2 zahlbaren Beträge sind in den Reichshaushalts-Etat einzustellen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. April 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.


[86]

Anlage.

1. Die Fahrten müssen auf den Hauptlinien in Zeitabschnitten von längstens vier Wochen stattfinden.
2. Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer dürfen in ihrer Konstruktion und Einrichtung, namentlich in Bezug auf Personenbeförderung und Sicherheit, den auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht nachstehen.
3. Die Fahrtgeschwindigkeit ist auf mindestens 11½ Knoten im Durchschnitt festzusetzen. – Die Zeitdauer der Reise ist nach diesem Verhältniß mit entsprechendem Zuschlag für den Aufenthalt in den anzulaufenden Häfen in Stunden mit einem Abschlag von einem Knoten pro Stunde für die Fahrt gegen den Monsun zu berechnen.
4. Die Unternehmer der Hauptlinien (§. 1) sind verpflichtet, bei der Hin- und Rückfahrt einen belgischen oder holländischen Hafen anzulaufen.
5. In diese Linien einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Werften gebaut sein.
6. Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorher durch von der Regierung zu ernennende Sachverständige als den vorstehenden Anforderungen genügend anerkannt werden.
7. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden entsprechende Abzüge von der Subventionssumme gemacht.
8. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung.
9. Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens 12 Monate nach Abschluß der Verträge beginnen.
10. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit erforderlich, den Unternehmern die Bestellung einer Kaution aufzuerlegen.
11. Erwachsen den Unternehmern aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne, so kann die Regierung den Unternehmern größere Leistungen, z. B. in Bezug auf schnellere oder vermehrte Fahrten u. s. w., auferlegen, oder die Subventionssumme entsprechend kürzen.