Gesetz zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes
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(Nr. 3636.) Gesetz zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Bearbeiten- § 2 unter b des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902 erhält folgende Fassung:
- b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke
- bei einem Preise der Flasche von
- b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke
nicht mehr als 4 Mark 1 Mark, mehr als 4 Mark und nicht mehr als 5 Mark 2 Mark, mehr als 5 Mark 3 Mark.
- für die Flasche. [715]
Artikel 2.
Bearbeiten- Nach § 3 des Schaumweinsteuergesetzes wird folgende Bestimmung eingefügt:
§ 3a.
Bearbeiten- Für die Höhe der Steuer (§ 2) maßgebend ist der Preis, zu dem der Schaumwein vom Hersteller abgegeben wird; wird der Schaumwein unentgeltlich abgegeben, so beträgt die Steuer 1 Mark für jede Flasche.
Artikel 3.
Bearbeiten- Der Eingangszoll für Schaumwein (Tarifnummer 181) beträgt 180 Mark für 1 Doppelzentner.
- Der Bundesrat ist ermächtigt, den Zoll auf 130 Mark für 1 Doppelzentner herabzusetzen.
- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft.
Artikel 4.
Bearbeiten- Schaumwein, der sich am 1. August 1909 außerhalb der Erzeugungsstätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer in Höhe von 0,50 Mark.
- Schaumwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, bleibt, sofern die Gesamtmenge nicht mehr als zehn Flaschen beträgt, von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die Schaumwein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Schaumwein wie ein Eigentümer angesehen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.