Zolltarifgesetz / Zolltarif
[313]
Zolltarif.[1]
Erster Abschnitt. Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft und andere thierische und pflanzliche Naturerzeugnisse; Nahrungs- und Genußmittel.
BearbeitenA. Erzeugnisse des Acker-, Garten- und Wiesenbaues.
BearbeitenGetreide und Reis.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
1 | Roggen | 7 |
2 | Weizen und Spelz | 7,50 |
3 | Gerste | 7 |
4 | Hafer | 7 |
5 | Buchweizen | 5 |
6 | Hirse (Panicum, italienische Hirse) | 1,50 |
7 | Mais und Dari | 5 |
8 | Andere nicht besonders genannte Getreidearten | 1,50 |
Anmerkung zu Nr. 1 bis 8. Für Getreide in Garben, wie es auf dem Felde unmittelbar gewonnen wird, ist die Hälfte des Zolles für Körnergetreide zu entrichten. | [314] | |
9 | Malz, mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen: | für 1 Doppel- zentner Rohgewicht |
aus Gerste | 10,25 | |
aus anderem Getreide | 11 | |
für 1 Doppel- zentner | ||
10 | Reis, unpolirt | 4 |
Hülsenfrüchte, trockene (reife).
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
11 | Speisebohnen, Erbsen, Linsen | 4 |
12 | Futter- (Pferde- u. s. w.)Bohnen, Lupinen, Wicken | 2,50 |
Anmerkung zu Nr. 11 und 12. Für Hülsenfrüchte im Stroh ist die Hälfte des Zolles der betreffenden Arten zu entrichten. |
Oelfrüchte und Sämereien.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
13 | Raps und Rübsen, Dotter, Oelrettigsaat, Senf, Hederichsaat | 5 |
14 | Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, Madiasamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Sesam, Behennüsse, Bucheckern, Kapoksamen, Lorbeeren, Nigersamen | 2 |
15 | Leinsaat, Hanfsaat | 0,75 |
16 | Baumwollsamen, Elipenüsse, Sheanüsse, Butterbohnen, Stillingiasamen, Palmkerne (auch zerkleinert), Kopra, Ricinussamen | frei |
17 | Andere nicht besonders genannte Oelsämereien und Oelfrüchte | 2 |
18 | Rothkleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten | 5 |
19 | Grassaat aller Art | 2 |
20 | Runkelrübensamen, Zuckerrübensamen | 1 |
21 | Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Cichoriensamen; Gemüsesamen, Dillsaat, Blumensamen, Tabaksamen, sowie sonstige anderweit nicht genannte Sämereien für den Landbau | frei |
22 | Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel und andere Sämereien zum Genusse, frisch oder getrocknet | 4 |
Anmerkung. Sämereien zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele können auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen werden. | [315] |
Knollen- und Wurzelgewächse.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
23 | Kartoffeln, frisch: | |
in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli | 2,50 | |
in der Zeit Vom 1. August bis 14. Februar | frei | |
24 | Futterrüben, Mohren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben: | |
frisch | frei | |
getrocknet (gedarrt), mit Ausnahme der als Küchengewächse dienenden | 1 | |
25 | Zuckerrüben, auch zerkleinert: | |
frisch | frei | |
getrocknet (gedarrt) | 1 | |
26 | Cichorien (Cichorienwurzeln), auch zerkleinert: | |
frisch | frei | |
getrocknet (gedarrt) | 2 |
Grün- und Rauhfutter.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
27 | Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderweit nicht genannte getrocknete Futtergewächse; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schaben; Häckerling (Häcksel) | 1 |
Handels- und Gewerbspflanzen, anderweit nicht genannt.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
28 | Baumwolle, roh, auch gereinigt; Flachs, Hanf, Ramie (Chinagras, Rhea), Jute, Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern, Pflanzendaunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt | frei |
29 | Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegohren (fermentirt) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen | 85 |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
30 | Hopfen | 70 |
31 | Hopfenmehl (Lupulin) | 100 |
32 | Farbpflanzen und Theile von solchen, auch gesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zerkleinert [316] | frei |
Küchengewächse (Gemüse und eßbare Kräuter, Pilze, Wurzeln und dergleichen).
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
33 | Küchengewächse, frisch: | |
Rothkohl, Weißkohl, Wirsingkohl | 2,50 | |
Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten | 20 | |
andere | 4 | |
34 | Paraguaythee, Lorbeerblätter, Salbeiblätter, Waldmeister und sonstige zum Würzen von Nahrungs- und Genußmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrocknet | 4 |
35 | Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zubereitet | 50 |
36 | Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet | 40 |
37 [36a] | Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und Gries aus solchen), gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; auch Sämereien zum Genusse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zubereitet | 10 |
Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
38 [37] | Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser: | |
Pflanzen in Töpfen | 30 | |
Pflanzen ohne Erdballen | 20 | |
Rosen | 40 | |
Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel | frei | |
andere | 15 | |
39 [38] | Orchideenbulben, nicht eingewurzelt | frei |
40 [39] | Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vorstehend nicht genannt | frei |
41 [40] | Blumen, Blüthen, Blüthenblätter und -Knospen, zu Binde- oder Zierzwecken , frisch [317] | frei |
42 [41] | Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | frei |
43 [42] | Cycaswedel, frisch oder getrocknet | 250 |
44 [43] | Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern zugeschnittene Palmblätter), Blüthen, Blüthenblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, getränkt (imprägnirt) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt | frei |
Obst.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
45 [44] | Weintrauben (Weinbeeren): | |
frisch | 20 | |
gemostet, gegohren; Weinmaische | 24 | |
Anmerkung. Als Weinmaische sind alle eingestampften oder eingeraspelten Weintrauben und Weinbeeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine Gährung noch nicht oder nur theilweise eingetreten ist. | ||
46 [45] | Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet | 4 |
(47/9 [46/8]) Anderes Obst: | ||
47 [46] | frisch: | |
Aepfel; Birnen, Quitten: | ||
unverpackt | ||
vom 25. September bis 25. November | frei | |
vom 26. November bis 24. September | 2,50 | |
verpackt | 10 | |
Aprikosen, Pfirsiche | 8 | |
Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichseln, Mispeln | 6 | |
Hagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend nicht genanntes Stein- und Kernobst | frei | |
Erdbeeren | 20 | |
[318] | Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Preißelbeeren, Wachholderbeeren und sonstige Beeren zum Genusse | 5 |
48 [47] | getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): | |
Aepfel und Birnen einschließlich verwerthbarer Abfälle | 10 | |
Aprikosen, Pfirsiche | 10 | |
Pflaumen aller Art: | ||
unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 Kilogramm Rohgewicht | 10 | |
in anderer Verpackung | 15 | |
anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst | 8 | |
49 [48] | gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegohren | 5 |
Südfrüchte, auch Südfruchtschalen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
50 [49] | Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zubereitet | frei |
51 [50] | Apfelsinen, Citronen, Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen, auch Kaktusfeigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit nicht genannte Südfrüchte, frisch | 12 |
52 [51] | Feigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 [52] fallenden) | 24 |
53 [52] | Datteln, getrocknet; Traubenrosinen | 24 |
54 [53] | Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 [56] genannten), Granaten, Pistazien, Mahwablüthen (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte Südfrüchte, getrocknet | 30 |
55 [54] | Ananas, frisch, auch geschält oder ohne Zucker eingekocht; Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen; Kastanien, genießbare (Maronen), auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert | 4 |
56 [55] | Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte Citronen | 30 |
57 [56] | Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt; getrocknete bis Kirschgröße; Kokosnüsse | 4 |
58 [57] | Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer- oder Salzwasser übergossen | 4 |
[319]
Frucht- und Pflanzensäfte.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
59 [58] | Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisirt): | |
Citronen-, Pomeranzen- und anderer Südfruchtsaft | 1 | |
Säfte von Obst, ungegohren | 6 | |
Birkenwasser, ungegohren, und andere vorstehend oder anderweit nicht genannte Säfte zum Genusse | frei | |
60 [59] | Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit nicht genannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt | frei |
Kolonialwaaren und Ersatzstoffe für solche.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
61 [60] | Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergamenthülsen): | |
roh | 40 | |
gebrannt oder geröstet, auch gemahlen | 60 | |
62 [61] | Kaffeeersatzstoffe: | |
Cichorien (Cichorienwurzeln) und andere als Kaffeeersatzstoffe geeignete Wurzeln und Wurzeltheile, gebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von anderen Stoffen | 10 | |
gebranntes und geröstetes Malz, auch gemahlen; andere Kaffeeersatzstoffe | 40 | |
63 [62] | Kakao: | |
roh in Bohnen, auch Bruch | 20 | |
gebrannt oder geröstet, ungeschält | 35 | |
64 [63] | Kakaoschalen, roh, auch gebrannt | 12 |
65 [64] | Thee | 25 |
Anmerkung. Thee zur Gewinnung von Thein, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt), kann auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen werden. | ||
66 [65] | Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt [320] | 10 |
67 [66] | Gewürze, anderweit nicht genannt, z. B. Galgant, Gewürznelken, Guineakörner, Ingwer, Kardamomen, Muskatblüthen, Muskatnüsse, Mutternelken, Nelkenrinde, Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel, schwarzer, weißer und langer Pfeffer, Saffran, Sternanis (Badian), Vanille, Zimmt, echter (Kaneel) und anderer (Zimmtblüthe, Zimmtblüthenstengel, Zimmtkassia, weißer Zimmt, Zimmtwurzel und dergleichen), auch geschält, entölt, gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt | 50 |
Anmerkung zu Nr. 66 [65] und 67 [66]. Gewürze zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele, sowie Muskatnüsse und deren Samenmäntel zur Gewinnung von Muskatbutter (Muskatbalsam) können auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen werden. |
Sonstige pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder Heilgebrauche.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
68 [67] | Lufa, auch gebleicht; irländisches Moos, Seetang und andere Algen (Meeralgen); Seegras, Pflanzenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Bast, auch gefärbt; Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten; Stroh, gefärbt oder gespalten; Palmblätter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken); Piassava-Fasern und -Stengel; Wurzelfasern, abgeschält; Reiswurzeln; Espartogras, sowie alle übrigen Pflanzenstoffe zur Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten u. s. w., anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch zu Strängen zusammengedreht | frei |
69 [68] | Stuhlrohr (spanisches Rohr) und anderes edleres Rohr (z. B. Bambus-, Rebhühner-, Zucker-Rohr), roh, ungespalten | frei |
70 [69] | Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verwendbar, sowie anderweit nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe, roh; Samenkörner, durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht | frei |
71 [70] | Beeren, Blätter, Blüthen, Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, anderweit nicht genannt, zum Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Obstkerne, anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält; Baumschwämme, roh oder blos geklopft und vom Holze gereinigt; Weberkarden (Weberdisteln); Wermuth (Absynthkraut), auch getrocknet oder gemahlen | frei |
72 [71] | Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert; Feldkümmelkraut; isländisches Moos und andere Flechten (Lichenen), roh, auch gemahlen; Tamarinden und Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüthen, Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, anderweit nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert; ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen [321] | frei |
73 [72] | Pflanzenwachs (aus Palmen, Palmblättern oder dergleichen) in natürlichem Zustande | 10 |
B. Erzeugnisse der Forstwirthschaft.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(74/6 [73/5]) Bau- und Nutzholz, nachstehend nicht besonders genannt: | ||
74 [73] | unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde: | |
hart | 0,20 oder für 1 Festmeter 1,80 | |
weich | für 1 Doppel- zentner 0,20 oder für 1 Festmeter 1,20 | |
Anmerkung. Unbearbeitetes ober lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes, sofern es in Traglasten eingeht oder mit Zugthieren gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 10 Festmeter in einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei. | ||
75 [74] | in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne: | |
hart | für 1 Doppel- zentner 0,50 oder für 1 Festmeter 4 | |
[322] | weich | für 1 Doppel- zentner 0,50 oder für 1 Festmeter 3 |
76 [75] | in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt: | |
hart | für 1 Doppel- zentner 1,25 oder für 1 Festmeter 10 | |
weich | für 1 Doppel- zentner 1,25 oder für 1 Festmeter 7,50 | |
Anmerkung. zu Nr. 74 [73] bis 76 [75]. 1. Gedämpftes, getränktes (imprägnirtes) oder sonst auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt: im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark, im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner: hartes Holz 0,30 Mark, weiches Holz 0,40 Mark. 2. Flöße (Holzstöße) unterliegen der Verzollung als Holz. |
||
77 [76] | Erikaholz (Bruyereholz) und Cocusholz, unbearbeitet oder in geschnittenen Stücken | frei |
78 [77] | Cedernholz (auch Bleistiftholz): | |
unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet | für 1 Doppel- zentner 0,10 oder für 1 Festmeter 0,60 | |
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt | für 1 Doppel- zentner 0,25 | |
Anmerkung. Cedernholzbrettchen, die an einer ober zwei Schmalseiten geglättet sind, werden nicht als gehobelt behandelt. | ||
79 [78] | Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, Polisander, Teakholz, Pockholz: | |
[323] | unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet | 0,20 oder für 1 Festmeter 1,80 |
in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert | für 1 Doppel- zentner 0,50 oder für 1 Festmeter 4 | |
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt | für 1 Doppel- zentner 1,25 oder für 1 Festmeter 10 | |
80 [79] | Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt: | |
aus hartem Holze | für 1 Doppel- zentner 0,40 oder für 1 Festmeter 3,20 | |
aus weichem Holze | für 1 Doppel- zentner 0,40 oder für 1 Festmeter 2,40 | |
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen unterliegen einem Zollzuschlage, welcher beträgt: im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark, im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner: hartes Holz 0,30 Mark, weiches Holz 0,40 Mark. |
||
81 [80] | Holzpflasterklötze | für 1 Doppel- zentner 1,25 |
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von 0,40 Mark für 1 Doppelzentner. | ||
82 [81] | Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer | 1 oder für 1 Festmeter 8 |
83 [82] | Faßholz (Faßdauben und Faßbodentheile), auch zu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt: | |
[324] | von Eichenholz | für 1 Doppel- zentner 0,30 oder für 1 Festmeter 2,40 |
von anderem harten Holze | für 1 Doppel- zentner 0,40 oder für 1 Festmeter 3,20 | |
von weichem Holze | für 1 Doppel- zentner 0,40 oder für 1 Festmeter 2,40 | |
Anmerkung. Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Faßholzes ohne Einfluß. | ||
84 [83] | Korbweiden, auch gespalten: | |
für 1 Doppel- zentner | ||
ungeschält; auch Faschinen | 0,55 | |
geschält | 4 | |
85 [84] | Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund gebogen: | |
ungeschälte, nicht gehobelt | 0,55 | |
geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten Schloß, versehen | 4 | |
Anmerkung zu Nr. 84 [83] und 85 [84]. Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittelst des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange steht, gilt nicht als Behobelung. | ||
86 [85] | Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzstoffe (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch bereitetem Holzstoffe (Zellstoff, Cellulose), nicht über 1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am schwächeren Ende stark, unter Ueberwachung der Verwendung | frei |
87 [86] | Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz, Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und andere nur als Brennholz verwerthbare Holzabfälle, Wurzeln); Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen) | frei |
88 [87] | Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts | frei |
89 [88] | Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet [325] | 0,40 |
90 [89] | Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder Stücken; auch Zierkorkholz | frei |
91 [90] | Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert; angegohren (fermentirt) | frei |
92 [91] | Gerbrinden, auch gemahlen | 1,50 |
93 [92] | Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert | 7 |
94 [93] | Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt; Kino | 3 |
95 [94] | Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit Ausnahme der Bucheckern) | frei |
96 [95] | Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten; Torfstreu; Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu aller Art | frei |
97 [96] | Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummilack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajougummi, Kirschgummi, Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von Akaziengummi oder von Kirschgummi | frei |
98 [97] | Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt; Oelkautschuk und andere Kautschukersatzstoffe | frei |
99 [98] | Kampher, roh oder gereinigt; Manna (Mannazucker) | frei |
C. Thiere und thierische Erzeugnisse.
BearbeitenVieh, lebend.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
für 1 Stück | ||
100 [99] | Pferde: | |
im Werte bis 1.000 Mark das Stück | 90 | |
im Werte von mehr als 1.000 bis 2.500 Mark das Stück | 180 | |
im Werte von mehr als 2.500 Mark das Stück | 360 | |
Anmerkung. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Zollsatze von 10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden. Pferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit weniger als 1,40 Meter Stockmaß werden zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen. |
[326] | |
101 [100] | Maulesel, Maulthiere | für 1 Stück 30 |
Anmerkung. zu Nr. 100 [99] bis 101 [100]. Saugfohlen, welche der Mutter folgen, bleiben zollfrei. | ||
102 [101] | Esel | frei |
für 1 Doppel- zentner Lebendgewicht | ||
103 [102] | Rindvieh | 18 |
Anmerkung. 1. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Bullen von Höhenvieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark für 1 Stück abgelassen werden. 2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des Bundesraths Zugochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. |
||
104 [103] | Schafe | 18 |
105 [104] | Ziegen | frei |
106 [105] | Schweine | 18 |
107 [106] | Federvieh: | |
Gänse | für 1 Stück 0,70 für 1 Doppel- zentner 24 | |
Hühner aller Art und sonstiges Federvieh | 6 |
Fleisch und Zubereitungen von Fleisch.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
108 [107] | Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): | |
frisch, auch gefroren | 45 | |
einfach zubereitet [327] | 60 | |
zum feineren Tafelgenusse zubereitet | 120 | |
Anmerkung. 1. Nicht lebendes Vieh, zum Genusse verwendbar, unterliegt der Verzollung als frisches Fleisch von Vieh. 2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht genießbare Eingeweide) sowie gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder- und Hinterschinken) unterliegen einem Zollzuschlage von 20 vom Hundert. |
||
109 [107a] | Schweinespeck | 36 |
Anmerkung. zu Nr. 108 [107] und 109 [107a]. Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleische oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen.. | ||
110 [108] | Federvieh: | |
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet | 30 | |
gespickt oder sonst einfach zubereitet | 35 | |
zum feineren Tafelgenusse zubereitet | 75 | |
Anmerkung. Nicht lebendes Federvieh, zum Genusse verwendbar, unterliegt der Verzollung als nicht zubereitetes geschlachtetes Federvieh. | ||
111 [109] | Haarwild: | |
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet | 30 | |
gespickt oder sonst einfach zubereitet | 35 | |
zum feineren Tafelgenusse zubereitet | 75 | |
112 [110] | Federwild: | |
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet | 45 | |
gespickt oder sonst einfach zubereitet | 60 | |
zum feineren Tafelgenusse zubereitet | 75 | |
Anmerkung. zu Nr. 110 [108] bis 112 [110]. Genießbare Eingeweide von Federvieh und Wild unterliegen den für Fleisch von Federvieh und Wild festgesetzten Zollsätzen. | ||
113 [111] | Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln; flüssige und eingedickte Fleischbrühe; Fleischpepton | 30 |
114 [112] | Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder Wild [328] | 70 |
Fische, auch eingefalzener Fischrogen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
115 [113] | Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren: | |
Karpfen | 15 | |
andere | frei | |
116 [114] | Gesalzene Heringe, unzertheilt: | Für 1 Faß (Tonne) |
in ganzen, halben, Viertel- oder Achtel-Tonnen | 3 | |
für 1 Doppel- zentner | ||
in anderer Verpackung; auch gesalzene Heringsmilch und Heringslake | 2 | |
117 [115] | Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzertheilten gesalzenen Heringe): | |
getrocknet, gesalzen oder sonst ohne Essig, Oel oder Gewürze einfach zubereitet | 3 | |
mit Essig, Oel oder Gewürzen einfach zubereitet | 12 | |
zum feineren Tafelgenusse zubereitet | 75 | |
118 [116] | Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener Fischrogen), auch gepreßt oder geräuchert; Kaviarlake | 300 |
Anmerkung.Eingesalzener Fischrogen, nicht zum Genusse bestimmt, auf Erfordern vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt), wird zollfrei abgelassen. |
Vorstehend nicht genannte Thiere.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
119 [117] | Seemuscheln, lebend oder blos abgekocht oder eingesalzen, auch von der Schale befreit: | |
Austern | 100 | |
andere | frei | |
Anmerkung. Der Bundesrath ist befugt, für Austernsetzlinge Zollfreiheit zu gewähren. | ||
120 [118] | Schnecken aller Art, lebend oder blos abgekocht oder eingesalzen; auch Froschkeulen, frisch, blos abgekocht oder eingesalzen | frei |
121 [119] | Schildkröten: | |
[329] | Land-, Süßwasser- und Sumpf-Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch blos abgekocht oder eingesalzen | frei |
See-Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch blos abgekocht oder eingesalzen | 100 | |
122 [120] | Süßwasserkrebse: | |
lebend oder blos abgekocht | frei | |
für 1 Doppel- zentner | ||
von der Kruste befreit (Krebsfleisch), auch dergleichen zubereitete jeder Art | 60 | |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
123 [121] | Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch blos abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit: | |
Hummer und Langusten | 100 | |
andere | 24 | |
für 1 Doppel- zentner | ||
124 [122] | Seekrebse, Seemuscheln, Schnecken und Schildkröten, auch Froschkeulen, in anderer Weise als durch bloßes Abkochen oder Einsalzen zubereitet | 75 |
125 [123] | Lebende Thiere, anderweit nicht genannt | frei |
Thierische Fette.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
126 [124] | Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette) | 12,50 |
127 [125] | Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genusse | 5 |
128 [126] | Flomen (Fliesen, Liesen); premier jus | 7 |
Anmerkung. Premier jus amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) . | 2,50 | |
129 [127] | Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffett) oder geschmolzen; auch Preßtalg | 2,50 |
Anmerkung zu Nr. 126 [124], 127 [125] und 129 [127]. Thierische Fette der bezeichneten Art zur Herstellung von Seife oder Lichten auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) | 2 | |
130 [128] | Knochenfett; Abfallfette (Wollschweißfett, Leimfett, Wollwaschfett, Walkfett; natürliches und künstliches Gerbefett) | 2 |
131 [129] | Fischspeck, Robbenspeck; Fischthran, Robbenthran, ungereinigt oder gereinigt, auch in Flaschen; Walfett und anderes auf gleiche Weise wie Walfett aus Thran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett | 3 |
132 [130] | Thierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen oder gepreßt | 2 |
Anmerkung zu Nr. 130 [128] und 132 [130]. Sind Abfallfette bei einem vom Bundesrathe zu bestimmenden Wärmegrad ölig, so unterliegen sie der Verzollung nach Nr. 172 [170]. Dagegen wird nicht besonders genanntes Thierfett in ölartigem Zustande wie fettes Oel behandelt. | [330] |
Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Nutzthieren, anderweit nicht genannt.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
133 [131] | Milch und Rahm, frisch, auch entkeimt (sterilisirt) oder peptonisirt; Buttermilch und Molken | frei |
Anmerkung. Geronnene Milch, aus der die Mölke größtentheils ausgeschieden ist, wird wie Käse verzollt. | ||
134 [132] | Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) | 30 |
135 [133] | Käse | 30 |
136 [134] | Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert | 6 |
137 [135] | Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb und Eiweiß vermischt) | 8 |
Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) oder unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei abgelassen. | ||
138 [136] | Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen | frei |
139 [137] | Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen: bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts: | |
von nicht mehr als 15 Kilogramm | frei | |
von mehr als 15 Kilogramm | 40 | |
Anmerkung.Lebende Bienen mit Honig in Stöcken, Körben, Kästen bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts von mehr als 15 Kilogramm können zollfrei abgelassen werden, wenn sie mit den Stöcken nachweislich aus dem freien Verkehre des Inlandes zu vorübergehendem Aufenthalt in das Ausland gesendet worden sind. | ||
140 [138] | Honig, in Waben oder ausgelassen oder in Bienenstöcken, -Körben, -Kästen (ohne lebende Bienen); auch künstlicher Honig | 40 |
141 [139] | Bienenwachs und anderes Insektenwachs in natürlichem Zustand, auch roh ausgelassen | 10 |
[331]
Walrat und Hausenblase.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
142 [140] | Walrat, auch gereinigt | 15 |
143 [141] | Hausenblase, echte und unechte | 10 |
Thierische Spinnstoffe, Haare, Federn und Borsten.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
144 [142] | Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch gewaschen | frei |
145 [143] | Haare des Schafkameels, des Kameels, der Hausziege, der Kamel- oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Thiere; Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare,- Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Thierhaare; alle diese auch gesotten | frei |
146 [144] | Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), auch gesotten | frei |
147 [145] | Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen u. s. w.) | 2 |
148 [146] | Schmuckfedern, auch gefärbt oder lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht, nicht zugerichtet | 3 |
149 [147] | Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Theile von Bälgen, auch gefärbt, getrocknet oder nur zum Schutze gegen Fäulniß und Mottenfraß vorgerichtet | 3 |
150 [148] | Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), auch gefärbt oder gezogen | frei |
151 [149] | Borsten; Borstenersatzstoffe aus Horn, Fischbein oder anderen thierischen Stoffen | frei |
152 [150] | Seidengehäuse (Seidenkokons) | frei |
Felle und Häute.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
153 [151] | Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Theile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopftheile; auch Leimleder; Fisch- und Kriechthierhäute, roh [332] | frei |
154 [152] | Hasen- und Kaninchenfelle, roh | frei |
155 [153] | Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 [152] genannten), roh | frei |
Thierische Rohstoffe, anderweit nicht genannt, und Abgänge.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
156 [154] | Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnäbel, Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Theile zerschnitten; gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen) und Korallen, roh, auch gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Thierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige thierische Schnitzstoffe, roh | frei |
157 [155] | Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht zum Genusse; thierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zugeschnitten; Lab, auch eingedickt, nicht weingeisthaltig | frei |
158 [156] | Knochenkohle, Knochenasche | frei |
159 [157] | Schwämme (Meerschwämme): | |
roh oder blos geklopft; auch Abfälle von bearbeiteten Schwämmen | frei | |
bearbeitet (gewaschen oder gebleicht), auch in Weißblech oder dergleichen gefaßt (Schreibtafelschwämme) | 20 | |
160 [158] | Sonstige anderweit nicht genannte rohe thierische Stoffe, z. B. Eier, andere als von Federvieh oder Federwild (Fischeier, frisch, auch befruchtet, Seidenwurmeier und dergleichen), Tintenfischschulp (Blackfischbein), Fischschuppen, Ameiseneier, Seidenwurmschnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bisam (Moschus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer; auch Thierflechsen, zu Stöcken, Reitpeitschen oder dergleichen ganz grob vorgerichtet | frei |
161 [159] | Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder eingetrocknet; Thierflechsen, auch getrocknet; Abfälle von Fischen, auch von gesalzenen Fischen; Dünger, thierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet; die bei der Thransiederei abfallenden, lediglich zur Düngung verwendbaren Rückstände von Dorsch- und Robbenlebern oder dergleichen (Thrangrugge), sowie derartige Rückstände von Fischspeck und Robbenspeck; Grieben (Rückstände beim Ausschmelzen des Talges aus Thierfett) und Griebenkuchen; todte Thiere, zweifellos zum Genusse nicht verwendbar, auch getrocknet, und ähnliche thierische Abgänge [333] | frei |
D. Erzeugnisse landwirthschaftlicher Nebengewerbe.
BearbeitenMüllereierzeugnisse aus Getreide, Reis und Hülsenfrüchten.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
162 [160] | Mehl, auch gebrannt oder geröstet: | |
aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, aus Malz (mit Ausnahme des gebrannten oder gerösteten Malzmehls), aus Reis oder Hülsenfrüchten | 18,75 | |
aus Hafer | 18,75 | |
163 [161] | Reis, polirt | 6 |
Anmerkung. Polirter Reis zur Herstellung von Stärke unter Ueberwachung der Verwendung. | 4 | |
164 [162] | Graupen, Gries und Grütze aus Getreide; auch Reisgries | 18,75 |
165 [163] | Sonstige Müllereierzeugnisse: | |
aus Getreide (auch gemalztem) mit Ausnahme von Hafer oder aus Hülsenfrüchten; auch gewalzter Reis | 18,75 | |
aus Hafer, auch gemalztem | 18,75 | |
Anmerkung. zu Nr. 162 [160], 164 [162] und 165 [163]. Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen – mit Ausnahme von Reisgries und von gewalztem Reis – in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen. |
Erzeugnisse der Oelmüllerei und der sonstigen Gewinnung fetter Oele.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(166/7 [164/5]) Fette Oele: | ||
166 [164] | in Fässern: | |
Rapsöl und Rüböl | 12 | |
Leinöl | 4 | |
Bucheckernöl, Erdnußöl, Mohnöl, Nigeröl, Sesamöl und Sonnenblumenöl | 10 | |
[334] | Anmerkung. Sesamöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) | 5 |
Baumöl (Olivenöl); rein | 10 | |
Anmerkung. Reines Baumöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) | 2 | |
Lavat- und Sulfuröl | 2 | |
Baumwollsamenöl | 12,50 | |
Anmerkung. Baumwollsamenöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) | 5 | |
Holzöl | 4 | |
Ricinusöl | 9 | |
Anmerkung. Rizinusöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) | 4 | |
anderes fettes Oel | 10 | |
Anmerkung. Nicht besonders genannte fette Oele, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) | 4 | |
167 [165] | in anderen Behältnissen: | |
Baumöl (Olivenöl) | 20 | |
Baumwollsamenöl, Bucheckernöl, Erdnußöl, Mohnöl, Nigeröl, Sesamöl und Sonnenblumenöl | 20 | |
Ricinusöl und anderes vorstehend nicht genanntes fettes Oel | 20 | |
Anmerkung. Ricinusöl in Blechgefäßen, bei einem Gewichte des Blechgefäßes nebst Inhalt von mindestens 15 Kilogramm, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) | 2 | |
(168/71 [166/9]) Pflanzliche Fette: | ||
168 [166] | Kakaobutter (Kakaoöl) | 35 |
169 [167] | Muskatbutter (Muskatbalsam); Lorbeeröl, butterartiges: | |
in Fässern | 9 | |
in anderen Behältnissen | 20 | |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
170 [168] | Baumwollstearin | 12,50 |
für 1 Doppel- zentner | ||
Anmerkung. Baumwollstearin zur Herstellung von Seife oder Lichten auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) [335] | 5 | |
171 [169] | Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl und anderer pflanzlicher Talg, z. B. Sheabutter, Vateriatalg, zum Genusse nicht geeignet | 2 |
Anmerkung. Zum Genusse geeigneter pflanzlicher Talg unterliegt dem Zolle für Margarine. | ||
172 [170] | Oelsäure (Olein) und Oeldraß | 4 |
Stärke und Stärkeerzeugnisse
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
mit Ausnahme des wohlriechenden oder durch seine Umschließung als Schönheitsmittel (kosmetisches Mittel) sich darstellenden Puders. | ||
173 [171] | Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen | 16 |
174 [172] | Stärkegummi (Dextrin), geröstete Stärke (Leiogomme), Kleister (Schlichte), flüssig oder getrocknet, Traganthstoff und ähnliche stärkemehlhaltige Klebe- und Zurichte- (Appretur-) Stoffe; Kleber (Gluten), auch gekörnt, getrocknet oder durch Gährung verändert (Eiweißleim); Glutenmehl | 18 |
175 [173] | Pfeilwurzelmehl (Arrowroot), Sago und Sagomehl, Mandioka, Tapioka, ostindisches Mehl, Saleppulver, Sagoersatzstoffe (Graupen und Gries aus Kartoffeln) | 15 |
Zucker.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
176 [174] | Rohr-, Rüben- und sonstiger Zucker von der chemischen Zusammensetzung des Rohrzuckers (der Saccharose) | |
raffinirter | 40 | |
anderer fester und flüssiger aller Art; auch Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse); Rübensaft, Ahornsaft | 40 | |
177 [175] | Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, Dextrose, Maltose), Fruchtzucker (Lävulose) und anderweit nicht genannte gährungsfähige Zuckerarten, krystallisirt oder syrupartig; auch Dextrinsyrup; gebrannter Zucker aller Art; Färbzucker (Zuckercouleur), dextrinfrei (Rumfarbe, Rumcouleur) oder dextrinhaltig (Bierfarbe, Biercouleur); Zuckerfarben | 40 |
Milchzucker | 80 |
Getränke.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(178/9 [176/7]) Branntwein aller Art einschließlich des Weingeistes; Arrak, Rum, Cognac und versetzte Branntweine; Mischungen von Weingeist mit Aether und Lösungen von Aether in Weingeist: | ||
178 [176] | in Fässern: | |
Likör | 240 | |
anderer Branntwein [336] | 160 | |
179 [177] | in anderen Behältnissen | 240 |
(180/1 [178/9]) Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt (sterilisirt): | ||
180 [178] | in Fässern oder Kesselwagen: | |
mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Gewichtstheilen in 100 | 24 | |
mit einem Weingeistgehalte von mehr als 14, aber nicht mehr als 20 Gewichtstheilen in 100 | 30 | |
mit einem Weingeistgehalte von mehr als 20 Gewichtstheilen in 100 | 160 | |
181 [179] | in anderen Behältnissen: | |
Schaumwein | 120 | |
anderer Wein und frischer Most | 48 | |
182 [180] | Most von Trauben, eingekocht, auch mit Zucker, oder sonst eingedickt (Traubensyrup), auch weingeistfrei (unvergohren entkeimt [sterilisirt]); Rosinenextrakt, griechischer Sekt; Weinmost aller Art in luftdicht verschlossenen Behältnissen | 80 |
183 [181] | Weintrüb (flüssiges, noch als Wein verwendbares Weingeläger) | 24 |
184 [182] | Weine mit Heilmittelzusätzen und ähnliche zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke; ferner alle durch Zusatz von weinigen oder wässrigen Auszügen (Essenzen oder Tinkturen), von Gewürzen und Zucker oder in ähnlicher Weise aus Wein ohne Zusatz von Branntwein künstlich bereiteten Getränke: | |
in Fässern | 24 | |
in anderen Behältnissen | 48 | |
185 [183] | Obstwein (auch in Gährung begriffener Obstmost) und andere gegohrene Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften, sowie andere ohne Zusatz von Branntwein oder Wein künstlich bereitete Getränke; Maltonwein und Meth; Milchwein (Kumys), auch Kefyr-Kumys: | |
in Fässern | 24 | |
in anderen Behältnissen | 48 | |
Anmerkung zu Nr. 184 [182] und 185 [183]. Die zu Nr. 184 [182] und 185 [183] gehörigen gegohrenen Getränke, welche die Eigenschaft von Schaumwein haben, werden wie dieser verzollt. | [337] | |
186 [184] | Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen | 6 |
Essig und Hefe.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
187 [185] | Essig aller Art: | |
in Fässern oder Kübeln | 10 | |
in anderen Behältnissen | 48 | |
Anmerkung. Essig mit mehr als 15 Gewichtstheilen Essigsäure in 100 ist wie Essigsäure zu verzollen. | ||
(188/9 [186/7]) Hefe: | ||
188 [186] | Weinhefe: | |
flüssig | 24 | |
trocken oder teigartig | 1,50 | |
189 [187] | andere Hefe aller Art | 65 |
Wasser und Eis.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
190 [188] | Mineralwasser, natürliches und künstliches, einschließlich der Flaschen und Krüge | frei |
Anmerkung. Mineralwasser in Flaschen, die einem Zolle von mehr als 3 Mark, oder in Krügen, die einem solchen von mehr als 1 Mark für 1 Doppelzentner unterliegen, wird mit den Umschließungen nach deren Beschaffenheit verzollt. | ||
191 [189] | Anderes natürliches Wasser, auch destillirt; Eis, rohes, natürliches und künstliches | frei |
Abgänge von der Verarbeitung landwirthschaftlicher Erzeugnisse.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
192 [190] | Kleie, auch gepreßte Maiskleie (Maiskuchen), Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Poliren von Reis), ausschließlich als Viehfutter verwendbar | frei |
193 [191] | Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen (Oelkuchen); auch Mandelkleie | frei |
194 [192] | Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschließlich als Viehfutter verwendbar; Branntweinspülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasseschlempe [338] | frei |
195 [193] | Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßt: | |
frisch | frei | |
getrocknet (gedarrt) | 1 | |
Anmerkung. Gedarrte Zuckerrübenschnitzel, welche für inländische, an ausländische Zuckerfabriken gelieferte Zuckerrüben an inländische Produzenten vertragsmäßig zurückgewährt werden, sind zollfrei. | ||
196 [194] | Weintreber | 5 |
Anmerkung. Weintreber zur Cognacbereitung werden unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen. | ||
197 [195] | Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime | frei |
E. Erzeugnisse der Nahrungs- und Genußmittel-Gewerbe, in den Unterabschnitten A bis D nicht inbegriffen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
198 [196] | Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergleichen) | 16 |
Anmerkung.Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr von gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen. | ||
199 [197] | Anderes Backwerk einschließlich der Cakes und des Zwiebacks; auch Oblaten aus Mehl, Gries oder Kleber, mit Zusatz von Zucker oder Gewürz | 60 |
200 [198] | Teigwaaren (Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber, auch Kartoffelnudeln) | 25 |
201 [199] | Oblaten zum Genuß aus Mehl, Gries oder Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Gewürz; Mehl-(Oblaten-)Kapseln; auch Siegeloblaten (Mundlack) aus Teig | 25 |
Anmerkung. Gefüllte Mehlkapseln unterliegen dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist. | ||
202 [200] | Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht genannte Zuckerwaaren einschließlich der nicht gebackenen Waaren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin- und Traganthwaaren, mit Zucker versetzt; Fruchtkerne, Gewürze, Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Sämereien, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, überzuckert (kandirt, glacirt) [339] | 70 |
203 [201] | Kakao, gebrannter oder gerösteter, geschält, gemahlen, gepulvert, gequetscht oder sonst zerkleinert, auch in Tafeln oder Blöcke geformt (Kakaomasse); mehr oder weniger entöltes Kakaopulver und dergleichen Kakaomasse; Kakaoschalen, gemahlen | 65 |
204 [202] | Schokolade und Schokoladeersatzstoffe, in Tafeln oder Blöcken, auch gemahlen; Waaren ganz oder theilweise aus Kakaomasse, Kakaopulver, Schokolade oder Schokoladeersatzstoffen; alle diese auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen | 80 |
205 [203] | Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt) | 30 |
206 [204] | Margarinekäse (käseartige Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt) | 30 |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
207 [205] | Kunstspeisefett | 12,50 |
für 1 Doppel- zentner | ||
208 [206] | Milch, eingedickt (Syrupmilch), auch mit Zusatz von Zucker | 60 |
209 [207] | Eigelb und Eiweiß, zum Genusse zubereitet | 60 |
210/1 [208/9]) Senf: | ||
210 [208] | gepulvert, auch entölt: | |
in kleinen für den Einzelverkauf bestimmten Aufmachungen | 60 | |
in anderer Verpackung | 6 | |
211 [209] | mit Most, Gewürzen oder anderen Zuthaten zubereitet (Mostrich) | 60 |
212 [210] | Auszüge (Essenzen), nicht äther- oder weingeisthaltig, zur Bereitung von Getränken (Kaffee-, Limonade- und dergleichen Essenz) sowie zum Würzen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanille-Essenz und dergleichen); Auszug (Extrakt) von rohen Kaffeeschalen, syrupartig eingedickt; Gewürzauszüge (Gewürzextrakte); Kastanienauszug (Kastanienextrakt) von genießbaren Kastanien; Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem Zucker; Kapseln aus mit Zucker versetzter Gelatine; Kastanienmehl von genießbaren Kastanien, geröstet oder mit Zucker, Vanille u. s. w. [340] zubereitet; Kindermehl, aus Weizenmehl unter Zusatz von Zucker und eingedickter Milch bereitetes (Nestlemehl) und dergleichen; Kraftmehl, mit Zucker versetzt; Kefyrzeltchen; Limonadepulver | 60 |
213 [211] | Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig, mit Zucker oder Syrup versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Syrup eingekocht, einschließlich des Schachtelmus (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees); Himbeeressig | 60 |
214 [212] | Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, zum Genuß, äther- oder weingeisthaltig | 240 |
215 [213] | Früchte, mit Branntwein zubereitet oder in Branntwein eingelegt | 80 |
216 [214] | Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 [213] fallen), Gewürze, Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchengewächse, Mais, Sämereien, Südfruchtschalen und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, für den feineren Tafelgenuß zubereitet; Pasteten; Soßen (Saucen); Anchovis-, Krebs- und Sardellenbutter; Kapern; Mostwürste; Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber (auch Kartoffelnudeln), gefüllt mit Fleisch, Parmesankäse oder dergleichen; Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser eingelegt oder mit Sardellen oder dergleichen gefüllt (farcirt); Soja und andere Gegenstände des feineren Tafelgenusses, anderweit nicht genannt | 75 |
217 [215] | Chemisch zubereitete Nährmittel, z. B. Plasmon, Somatose, Tropon, Pepsin | frei |
218 [216] | Nahrungs- und Genußmittel, anderweit nicht genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet | 60 |
219 [217] | Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen | 75 |
220 [218] | Tabakfabrikate: | |
Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder theilweise entrippt, auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] u. s. w.); Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern | 180 | |
[341] | Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt); Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe | 85 |
Kau- und Schnupftabak; Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupftabak; Rauchtabak in Rollen, geschnitten u. s. w.; Tabakmehl, Tabakstaub und Abfälle von Tabakfabrikaten, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps); Papier aus Stengeln oder Nippen von Tabakblättern | 180 | |
Cigarren | 270 | |
Cigaretten | 270 |
Zweiter Abschnitt. Mineralische und fossile Rohstoffe; Mineralöle.
BearbeitenA. Erden und Steine.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
221 [219] | Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel, Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand; ungefärbte Glimmerschuppen; Schlamm, auch Scheideschlamm | frei |
222 [220] | Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand einschließlich des Streugoldes und Streusilbers (aus Glimmer erzeugten Streusandes) und andere gefärbte Glimmerschuppen | frei |
223 [221] | Thon einschließlich der Porzellanerde (Kaolin) und Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder geschlemmt; Chamotte- und Dinasmörtel | frei |
224 [222] | Farberden (auch Kreide), roh, sowie als rohe Farberden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlemmt | frei |
225 [223] | Bimsstein, Schmirgel, Polir- oder Putzkalk (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-, Polir- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlemmt: | |
in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen | 6 | |
in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt | frei | |
226 [224] | Kieselguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand; Feuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen [342] | frei |
227 [225] | Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch gebrannt; Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher phosphorsaurer | frei |
228 [226 ] | Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlemmt; Superphosphatgips | frei |
229 [227] | Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin (Santorinerde), auch gemahlen oder gestampft | frei |
230 [228] | Portlandcement, Romancement, Puzzolancement, Magnesiacement, Schlackencement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, ungemahlen (Cementklinker, Cementgriese u. s. w.), gemahlen, gestampft; auch gemahlener Kalk | frei |
231 [229] | Meerschaum, roh, auch künstlicher Meerschaum in ungeformten Stücken; Asbest, roh, auch gemahlen; Asbestfasern, auch gereinigt; Speckstein (spanische oder Venetianer Kreide) und Talk, roh, auch gemahlen oder gebrannt; Glimmer, roh, auch in rohen Platten oder Scheiben | frei |
232 [230] | Baryt, natürlicher schwefelsaurer (Schwerspath), und Strontian, natürlicher schwefelsaurer (Cölestin), auch gepulvert oder gemahlen; Feldspath, gemeiner, auch gepulvert oder gebrannt; Flußspath, roh, auch gemahlen; Bauxit, ungereinigt; Eisstein (Kryolith) | frei |
233 [231] | Schiefer: | |
rohe Schieferblöcke | 0,25 | |
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer, Dachschiefer | 1,25 | |
Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Centimeter Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln.. | ||
234 [232] | Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder blos roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, vorstehend nicht genannt | frei |
235 [233] | Edelsteine und Halbedelsteine, roh | frei |
236 [234] | Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gereinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, Leim und dergleichen) zu Formerarbeiten | frei |
[343]
B. Erze, Schlacken, Aschen:
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
237 [235] | Erze, auch aufbereitet; eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse; Schlacken und Sinter aller Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls); Schlacken und andere Abfälle vom Metallhüttenbetriebe; sogenannte Schlackenfilze; Schlackenwolle; Aschen mit Ausnahme der Knochenasche, auch ausgelaugt; Kalkäscher | frei |
C. Fossile Brennstoffe.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
238 [236] | Steinkohlen, Anthracit, unbearbeitete Kännelkohle und Braunkohlen, auch gemahlen; Torf; Koks (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der Steinkohlen und Braunkohlen), auch gemahlen; Torfkoks (Torfkohlen); koksartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle und des Theers; Brennstoffe, künstliche (einschließlich der Preßkohlen), aus Braunkohlen, Steinkohlen, Torf, Theer oder dergleichen, auch unter Verwendung von Holz, bereitet; Kohle, formbare (plastische), aus fossilen Stoffen und Gaskohle (Retortengraphit), ungeformt; auch formbare (plastische) Pflanzenkohle in ungeformter Masse | frei |
D. Mineralöle und sonstige fossile Rohstoffe.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
239 [237] | Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergtheer (Erdtheer), Braunkohlentheeröl, Torföl, Schieferöl, Oel aus dem Theer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt: | |
Schmieröle; auch theerartige, paraffinhaltige und im Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle; Harzöl | 10 | |
andere | 6 | |
Anmerkung. 1. Der Bundesrath ist befugt, mineralische Oele, die für andere gewerbliche Zwecke als für die Herstellung von Schmieröl, Leuchtöl oder Leuchtgas bestimmt sind, unter Ueberwachung der Verwendung vom Zolle frei zu lassen. 2. Der Bundesrath ist befugt, mineralische Oele, die für die Bearbeitung in inländischen Betriebsanstalten bestimmt sind, unter Ueberwachung vom Zolle frei zu lassen. Die daraus gewonnenen Erzeugnisse sind [344] wie ausländische zu behandeln, mit Ausnahme der leichten Oele, welche, soweit sie nicht zu Schmier- ober Beleuchtungszwecken einschließlich der Erzeugung von Leuchtgas verwendet werden, unter Ueberwachung der Verwendung auf Erlaubnißschein zollfrei bleiben. 3. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von gereinigten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineralölen nach dem Raumgehalte mit der Maßgabe zuzulassen, daß dabei für 125 Liter bei einer Temperatur von 15° C. 1 Doppelzentner gerechnet wird.. |
||
240 [238] | Asphalt, fester; Asphaltmastix (Asphaltcement), Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzcement, Holzcement | frei |
241 [239] | Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen | frei |
242 [240] | Bernstein, roh; auch Bernsteinstaub und Bernsteinmasse; Jet (Gagat), unbearbeitet | frei |
243 [241] | Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung); pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Theer aus erdpechhaltigem Schiefer; Torftheer; Braunkohlentheer; auch Holztheer und Dagget (Daggert, Birkentheer) | frei |
E. Steinkohlentheer, Stoinkohlentheeröle und Steinkohlentheerstoffe.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
244 [242] | Steinkohlentheer; auch Steinkohlenpech | frei |
245 [243] | Steinkohlentheeröle, leichte, einschließlich der ölartigen Destillate aus Steinkohlentheerölen, z. B. Benzol, Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B. Anthracenöl, Karbolöl, Kreosotöl; auch Asphaltnaphta und sogenannter Kohlenwasserstoff | frei |
246 [244] | Naphtalin; Anthracen; durch einfache Destillation des Steinkohlentheers hergestellte nicht ölartige Erzeugnisse, z. B. Phenol (Karbolsäure); Anilin (Anilinöl), Anilinsalze und andere Steinkohlentheerstoffe (Anthrachinon, Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Resorcin, Naphtol, Phtalsäure u. s. w.) | frei |
[345]
Dritter Abschnitt. Zubereitetes Wachs, feste Fettsäuren, Paraffin und ähnliche Kerzenstoffe, Lichte, Wachswaaren, Seifen und andere unter Verwendung von Fetten, Oelen oder Wachs hergestellte Waaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
247 [245] | Bienenwachs und anderes Insektenwachs sowie Pflanzenwachs, zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen oder Kugeln geformt u. s. w.), auch mit anderen Stoffen versetzt; Wachsstumpfen; Baumwachs (Wachskitt) | 15 |
248 [246] | Abfälle und Rückstände von der Zubereitung des Bienenwachses, nur geringe Mengen Wachs enthaltend | frei |
249 [247] | Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin (aus Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln; Wachsstumpfen von gereinigtem Erdwachs und von Ceresin | 15 |
250 [248] | Stearinsäure (auch Stearin genannt); Palmitinsäure (auch Palmitin genannt); Margarinsäure; Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter u. s. w.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins, und ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt, roh oder gereinigt | 10 |
251 [249] | Weichparaffin | 10 |
252 [250] | Lichte (Kerzen) aller Art aus Wachs, Ceresin, Paraffin, Stearin, Walrat, Talg oder dergleichen; auch Wachsfackeln und Nachtlichte aller Art | 23 |
253 [251] | Wachswaaren mit Ausnahme der Lichte, der Zündkerzchen und der Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: | |
fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachsfrüchte, Wachsköpfe, Wachsmasken und dergleichen) | 200 | |
andere | 30 | |
Anmerkung. Ceresinwaaren werden wie Wachswaaren verzollt. | ||
254 [252] | Schmierseife, gemeine weiche (Kaliseife, Faßseife); flüssige Wasserglasseife; Oele und flüssige Fette, mit Alkalien zu Waschmitteln zubereitet; Türkischrothöl; flüssiges Creolin und ähnliche Desinfektions-, Reinigungs- u. s. w. Mittel in flüssigem Zustande; Gemische von Wasser und Seife zu Zurichte- (Appretur-) oder dergleichen Zwecken; alle diese in Fässern oder anderen größeren Behältnissen [346] | 5 |
255 [253] | Feste Seife (mit Ausnahme der Zahnseife), festes Creolin und ähnliche Desinfektions-, Reinigungs- u. s. w. Mittel in festem Zustande, Fettlaugenmehl, sogenannte Phönixlauge; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 256 [254] fallen | 10 |
256 [254] | Waaren der in Nr. 254 [252] und 255 [253] genannten Art, zum unmittelbaren Gebrauche geformt (gepreßt oder in Formen gegossen) oder in Büchsen, Flaschen, Krügen, Tiegeln, Töpfen oder dergleichen; flüssige Seife mit Ausnahme der in Nr. 254 [252] genannten; Seifenpulver; feine weiche Seife; Seifenblätter (Seifenpapier); mit zerkleinerter Seife vermengte Mandelkleie; Formerarbeit aus Seife | 30 |
Anmerkung zu Nr. 254 [252] bis 256 [254]. Seifenersatzstoffe, z. B. Erzeugnisse aus der Seifen-(Quittaja-)Rinde, unterliegenden Zollsätzen für Seife. | ||
257 [255] | Glycerin, roh oder gereinigt; Unterlauge von Seifensiedereien | frei |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
258 [256] | Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohlriechend); Lanolin und Lanolinverbindungen | 12 |
für 1 Doppel- zentner | ||
259 [257] | Wagenschmiere | 10 |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
260 [258] | Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Oelen hergestellt, flüssig oder fest, auch geformt | 12 |
für 1 Doppel- zentner | ||
261 [259] | Schuhwichse, schwarze, nicht flüssige | 3 |
262 [260] | Schuhwichse, nicht unter Nr. 261 [259] fallend, auch unter Verwendung von Wachs oder Ceresin hergestellt; Bohnermasse aus Wachs oder Ceresin mit Zusatz von Terpentinöl oder dergleichen | 18 |
263 [261] | Putzmittel, unter Verwendung von Fetten, Oelen oder Seife hergestellt (Putzfette, Putzpomaden, Putzseifen), z. B. Eisenoxyd, mit Stearinsäure und Talg versetzt; Thonerdeseife (Aluminiumpalmitat); Polirsteine (aus gebrannten, gemahlenen oder geschlemmten Erden mit Stearin, Talg u. s. w. geformte Steine); Formerstoffe, aus mineralischen Stoffen unter Verwendung von Stearin, Palmitin, Paraffin, Wachs, auch von Harz, hergestellt | 10 |
264 [262] | Formerarbeit aus Stearin, Paraffin oder ähnlichen Formerstoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fällt [347] | 36 |
Vierter Abschnitt. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Farben und Farbwaaren.
BearbeitenA. Chemische Grundstoffe, Säuren, Salze und sonstige Verbindungen chemischer Grundstoffe, anderweit nicht genannt.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
265 [263] | Quecksilber und Quecksilberlegirungen (Amalgame) | frei |
266 [264] | Alkalimetalle, andere sonst nicht benannte Metalle | frei |
267 [265] | Brom | frei |
268 [266] | Jod | frei |
269 [267] | Phosphor, gewöhnlicher (krystallinischer, weißer) und rother (amorpher) | frei |
270 [268] | Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert; Spencemetall (Eisenthiat, ein Gemenge von Schwefel und Schwefelmetallen) | frei |
271 [269] | Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist | frei |
272 [270] | Salzsäure | frei |
273 [271] | Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid | frei |
274 [272] | Salpetersäure | frei |
275 [273] | Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriumborat) | frei |
276 [274] | Oxalsäure und oxalsaures Kali (Kaliumoxalat, Kleesalz) | 8 |
277 [275] | Essigsäure, auch krystallisirt (Eisessig), und Essigsäureanhydrid: | |
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von mindestens 20 Kilogramm | 12 | |
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von weniger als 20 Kilogramm | 48 | |
278 [276] | Milchsäure und Milchsäuresalze (Laktate) [348] | frei |
279 [277] | Weinsäure (Weinsteinsäure), Citronensäure | 8 |
für 1 Doppel- zentner Reingewicht | ||
280 [278] | Salz (Chlornatrium [Siede-, Stein-, Seesalz]), sowie alle Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu werden pflegt; ferner Mutterlauge, Pfannenstein und Steinsalzwaaren, auch Abraumsalze, neben der inneren Abgabe | 0,80 |
281 [279] | Dornstein (Rückstand bei der Gradirung der Salzsoole) | frei |
für 1 Doppel- zentner | ||
282 [280] | Quellsalze, natürliche und künstliche; auch Moorsalze | 3 |
283 [281] | Chlorbaryum (Baryumchlorid) | frei |
284 [282] | Jodkalium (Kaliumjodid), Jodnatrium (Natriumjodid), Jodammonium (Ammoniumjodid) | frei |
285 [283] | Bromkalium (Kaliumbromid), Bromnatrium (Natriumbromid), Bromammonium (Ammoniumbromid), Bromeisen | frei |
286 [284] | Kohlensaures Ammoniak (Ammoniumcarbonat, Hirschhornsalz) | 5 |
287 [285] | Soda, natürliche und künstliche: | |
roh, auch krystallisirt | 0,90 | |
calcinirt, auch auf andere Weise entwässert oder gereinigt | 1,50 | |
288 [286] | Doppeltkohlensaures Natron (Natriumbicarbonat) | 1,50 |
289 [287] | Aetznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Aetzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge) | 3,50 |
290 [288] | Pottasche aller Art; auch Schafschweißasche | 2 |
291 [289] | Schlempekohle | frei |
292 [290] | Chlorkalk und Bleichlaugen; Baryumsuperoxyd, Wasserstoffsuperoxyd [349] | 1 |
293 [291] | Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend | frei |
294 [292] | Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natriumsulfat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefelsaures Natron, Natriumbisulfat) | 0,25 |
295 [293] | Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phosphorsaures Kali (Kaliumphosphat) | frei |
296 [294] | Kupfervitriol (blauer Vitriol, Kupfersulfat), auch gemischter Kupfer- und Eisenvitriol | 2 |
297 [295] | Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zinkvitriol (weißer Vitriol, Zinksulfat) | frei |
298 [296] | Ammoniak-, Kali- und Natronalaun, schwefelsaure Thonerde (Aluminiumsulfat), Thonerdealaun, Thonerdenatron (Natriumaluminat), Chloraluminium (Aluminiumchlorid), essigsaure Thonerde (Aluminiumacetat); Thonerde, künstliche; auch gereinigter Bauxit | 3 |
299 [297] | Chrom-, Eisen- und Kupferalaun | frei |
300 [298] | Bleioxyd (Bleiglätte, gelbe [Silberglätte] und rothe [Goldglätte]) in Brocken, Schuppen oder Pulver | frei |
301 [299] | Zinnoxyd | 6 |
302 [300] | Salpetersaures Ammoniak (Ammoniaksalpeter, Ammoniumnitrat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend, salpetersaures Blei (Bleinitrat) | 3 |
303 [301] | Salpetersaures Natron (Natronsalpeter, Chilesalpeter, Natriumnitrat) | frei |
304 [302] | Salpetersaures Kali (Kalisalpeter, Kaliumnitrat), salpetersaurer Baryt (Baryumnitrat) | frei |
305 [303] | Chromsaures Natron (Natriumchromat) und saures chromsaures Natron (Natriumbichromat), chromsaures Kali (Kaliumchromat) und saures chromsaures Kali (Kaliumbichromat); Chromoxyd, Chromhydroxyd | frei |
306 [304] | Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und übermangansaures Kali (Kaliumpermanganat) | frei |
307 [305] | Wasserglas (Kalium- und Natrium-Silicat) [350] | 1 |
308 [306] | Kali-Blutlaugensalz (Ferrocyankalium [Kaliumeisencyanür] und Ferricyankalium [Kaliumeisencyanid]), Natron-Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium [Natriumeisencyanür] und Ferricyannatrium [Natriumeisencyanid]), Cyankalium (Kaliumcyanid) | 8 |
309 [307] | Essigsäuresalze (Acetate), anderweit nicht genannt, sowie Acetonöl | 1 |
310 [308] | Bleizucker, Bleiessig | 1 |
311 [310] | Weinstein: | |
roh | frei | |
gereinigt (raffinirt); auch Natronweinstein | 8 | |
312 [310] | Brechweinstein und andere Antimonpräparate | 8 |
313 [311] | Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magnesiumcarbonat) | frei |
314 [312] | Kohlensaurer Strontian, künstlicher (Strontiumcarbonat), salzsaurer Strontian (Strontiumchlorid); Strontiumoxyd, Strontiumhydroxyd | 2 |
315 [313] | Zinksalze, anderweit nicht genannt; Chlorzink (Zinkchlorid), fest oder flüssig | frei |
316 [314] | Calciumcarbid, Aluminiumcarbid, Siliciumcarbid (Carborund) und anderweit nicht genannte Metallcarbide | 4 |
317 [315] | Vorstehend und anderweit nicht genannte Metalloide, Säuren, Salze und Verbindungen von Metalloiden unter einander oder mit Metallen | frei |
B. Farben und Farbwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
318 [316] | Thierische Farbstoffe, z. B. Cochenille, wilde, zahme und unechte (thierischer Kermes), auch gemahlen oder in Teigform; Cochenillekarmin; Sepia | frei |
319 [317] | Anilin- und andere nicht besonders genannte Theerfarbstoffe | frei |
320 [318] | Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform | frei |
321 [319] | Indigo, natürlicher und künstlicher, auch Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform [351] | frei |
322 [320] | Berliner Blau, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform | 10 |
323 [321] | Ultramarin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform | 15 |
324 [322] | Bleimennige, Bleiweiß | 1 |
325 [323] | Barytweiß (Permanentweiß) | 3 |
326 [324] | Zinkoxyd (Zinkweiß und Zinkgrau), Zinksulfidweiß (Lithopon) | 2 |
327 [325] | Zinnober, rother (rothes Quecksilbersulfid) | 10 |
328 [326] | Farbholzauszüge (Farbholzextrakte); auch Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen: | |
flüssig | 2 | |
fest | 4 | |
Anmerkung. Flüssige Farbholzauszüge und flüssige Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen von mehr als 28° Bé. werden wie feste verzollt. | ||
329 [327] | Erdfarben: | |
Kreide, geschlemmt; auch gestäubte oder in anderer Weise fein gepulverte Kreide | 0,10 | |
andere Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder geschlemmte Farberden und als solche verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als Farberden gemahlene Erze), trocken oder in Teigform, auch geschönt | 0,50 | |
330 [328] | Ruß; Buchdruckschwärze, trocken, nicht zubereitet; auch dergleichen Kupferdruckschwärze | 5 |
331 [329] | Bronzefarben | frei |
332 [330] | Pigmentfarben und Farblacke (Lackfarben), anderweit nicht genannt, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform | frei |
333 [331] | Andere nicht zubereitete Farben [352] | frei |
334 [332] | Papierdruckfarbe, aus Ruß oder Kupferdruckschwärze hergestellt | 10 |
335 [333] | Bleiweiß, Zinkweiß, Lithoponweiß, Eisenoxyd, Eisenmennig, mit Oel angerieben, nicht in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf | 3 |
336 [334] | Die in Nr. 335 [333] genannten zubereiteten Farben in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf; andere zubereitete Farben (mit Oel, Oelfirniß, Glycerin, Leim, Mineralöl oder einem anderen Bindemittel oder mit Weingeist versetzt oder angerieben); nicht zubereitete Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten, Tuben, Töpfchen, Täfelchen oder dergleichen; Farben in Farben- und Tuschkasten | 20 |
337 [335] | Tinte und Tintenpulver | 5 |
338 [336] | Graphit: | |
geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen) | 4 | |
in Aufmachungen für den Kleinverkauf | 6 | |
339 [337] | Speckstein, geschnitten oder geformt zum Zeichnen (Schneiderkreide), auch in Holz gefaßt | 6 |
340 [338] | Blei-, Farben- und Kohlenstifte (zum Zeichnen oder Schreiben); Kreide, geschnitten oder geformt: | |
ungefaßt oder nur mit Papier bezogen | 20 | |
mit Fassung aus gemeinem Holze zum handwerksmäßigen Gebrauche (Zimmermannsstifte) | 25 | |
andere, soweit sie nicht wegen ihrer Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 40 |
C. Firnisse, Lacke, Kitte.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
341 [339] | Oelfirnisse, auch mit Zusatz von Trockenmitteln; Firnißsatz; Standöl; Vogelleim aus eingedicktem Leinöl | 7 |
342 [340] | Weingeistfirnisse (Auflösungen von Harzen in Weingeist, auch in Holzgeist) mit oder ohne Zusatz von Farbstoffen; Schellackkitt (in heißem Weingeiste zur Syrupdicke aufgelöster Schellack) [353] | 30 |
343 [341] | Lackfirnisse, Lacke, ohne Verwendung von Weingeist hergestellt (Auflösungen von Harzen in Terpentinöl, Mineralöl, Harzöl, Oelfirniß, Aceton, Alkalien oder anderen Lösungsmitteln), auch mit Farbstoffen versetzt; Asphaltlack (Auflösungen von Asphalt oder asphaltähnlicher Masse in Mineral- oder Terpentinöl, sowie Auflösungen von Asphalt oder Steinkohlenpech in Steinkohlentheeröl oder Holztheeröl); Kutscherlack (Auslösung von Farbstoff und Wachs); Zaponlack (Auflösung von Kollodiumwolle in Amylacetat) | 25 |
344 [342] | Siegellack (auch Siegelabdrücke in Siegellack); Flaschenlack | 3 |
345 [343] | Oelkitte (Firnißkitte), Harzkitte, Kautschuk- und Guttaperchakitte, Leim-, Eiweiß- und andere Kitte mit Ausnahme von Asbestkitt, Mineralkitt (Asphaltkitt), Schellackkitt und Wachskitt (Baumwachs) | 3 |
346 [344] | Asbestanstrichmasse (flüssiger Asbest), auch mit einem Zusatze von Farbe (Asbestfarben); Asbestkitt | frei |
D. Aether; Alkohole, anderweit nicht genannt oder inbegriffen; flüchtige (ätherische) Oele, künstliche Riechstoffe, Riech- und Schönheitsmittel (Parfümerien und kosmetische Mittel).
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
347 [345] | Aether aller Art, einfache und zusammengesetzte; auch Cognacöl (Weinbeeröl): | |
in Fässern | 160 | |
in anderen Behältnissen | 240 | |
348 [346] | Fuselöle; auch Amyl-, Butyl- und Propylalkohol | 20 |
Anmerkung. Fuselöle mit einem Weingeistgehalte von 8 Gewichtstheilen oder darüber in 100 sind wie Branntwein zu verzollen. | ||
349 [347] | Holzgeist (Methylalkohol), roh; Aceton, roh | 5 |
350 [348] | Holzgeist, gereinigt; Aceton, gereinigt; Formaldehyd in wässriger Lösung | 20 |
351 [349] | Acetaldehyd, Paraldehyd | 40 |
352 [350] | Holztheeröl (Wachholdertheeröl u. s. w.), auch gereinigt; Kautschuköl; roh (Hirschhornöl) oder gereinigt (Dippelsöl) [354] | frei |
353 [351] | Flüchtige (ätherische) Oele: | |
Terpentinöl, Fichtennadelöl, Harzgeist (Harzessenz), Kampheröl (flüssiger Kampher) | frei | |
andere flüchtige (ätherische) Oele; ferner Menthol (Menthakampher), auch in Umschließungen aus Holz (Migränestifte) | 30 | |
354 [352] | Künstliche Riechstoffe (Vanillin, Kumarin, Heliotropin und ähnliche zur Bereitung von Riechmitteln dienende Stoffe) | 80 |
355 [353] | Wohlriechende Fette, Salben und Pomaden, sowie wohlriechende fette und mineralische Oele: | |
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von mindestens 5 Kilogramm | 20 | |
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von weniger als 5 Kilogramm | 100 | |
356 [354] | Aether- oder weingeisthaltige Riechmittel (Parfümerien) und Schönheitsmittel (kosmetische Mittel, z. B. Haarfärbemittel sowie Haut- und andere Verschönerungsmittel); äther- oder weingeisthaltige Kopf-, Mund- und Zahnwässer; wohlriechende oder zur Verbreitung von Wohlgeruch dienende äther- oder weingeisthaltige Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen) und Wässer; wohlriechender Essig | 300 |
357 [355] | Wässer, wohlriechende, nicht äther- oder weingeisthaltig: | |
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von mindestens 5 Kilogramm | 20 | |
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von weniger als 5 Kilogramm | 100 | |
358 [356] | Puder, Schminken, Zahnpulver, wohlriechend; Zahnseife, Räucherpapier, Schminkpapier und alle anderweit nicht genannten Riech- und Schönheitsmittel (Parfümerien und kosmetische Mittel) | 100 |
Anmerkung. Puder, Schminken, Zahnpulver, nicht wohlriechend, unterliegen ebenfalls der Verzollung nach Nr. 358 [356], falls sie sich durch ihre Umschließungen als Schönheitsmittel (kosmetische Mittel) darstellen. |
E. Künstliche Düngemittel.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
359 [357] | Guano, künstlicher (Fisch-, Fleisch-, Blut-, Garneelen- u. s. w. Guano); auch natürlicher Guano; Thiermehl, Flechsenmehl, gemahlener thierischer Dünger (Poudrette) | frei |
360 [358] | Knochenmehl [355] | frei |
361 [359] | Thomasphosphatmehl | frei |
362 [360] | Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt | frei |
Anmerkung zu E. Vorstehend nicht genannte an sich zollpflichtige Stoffe, welche zu Düngezwecken bestimmt sind, können auf besondere Erlaubniß und erforderlichen Falles unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen werden. |
F. Sprengstoffe, Schießbedarf und Zündwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
363 [361] | Schießbaumwolle, Kollodiumwolle | 3 |
364 [362] | Schießpulver, Sprengpulver und andere vorstehend nicht genannte Sprengmittel: | |
nicht in Hülsen oder Kapseln | frei | |
in Hülsen oder Kapseln, nicht unter Nr. 365 [363] oder 366 [363a] fallend | 3 | |
365 [363] | Zündpillen, Zündspiegel; gefüllte Zündhütchen und Sprengzündhütchen; gefüllte Geschoßzündungen, Schlagröhren und Zündschrauben; Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobertmunition) | 30 |
366 [363a] | Gefüllte Patronen: | |
mit Kupfer- oder Messinghülsen | 30 | |
mit Papier- oder Papphülsen | 12 | |
mit Hülsen aus Papier oder Pappe in Verbindung mit anderen Stoffen | 24 | |
367 [364] | Zündhölzer; Zündstäbchen aus Pappe | 10 |
368 [365] | Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen | 10 |
369 [366] | Feuerwerk aller Art (Feuerwerkssatz und Feuerwerkskörper); Antimon-, Magnesium-, Zinkfackeln | 30 |
370 [367] | Pechfackeln, Schwefelfaden, Zunderpapier, zubereiteter Feuerschwamm, Zündschnüre jeder Art, Zündblättchen für Kinderpistolen, Zündbänder für Grubenlampen und für Feuerzeuge, sowie sonstige anderweit nicht genannte Zündstoffe und Zündwaaren [356] | 5 |
G. Chemische und phamarzeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
371 [368] | Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke), ausgeglüht, auch mit Kollodium, Gelatine, Leim, Schellack oder dergleichen getränkt oder in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle | 120 |
372 [369] | Eiweiß und Eiweißstoffe, thierische und pflanzliche, nicht unter andere Nummern des Tarifs fallend | frei |
373 [370] | Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206 [204] fallen | 10 |
374 [371] | Rohleim (entkalkte Knochen) | 3 |
375 [372] | Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißleims), fest oder flüssig; Gelatine, auch gefärbt | 5 |
376 [373] | Blätter, Flittern, Kapseln (leere und gefüllte), Oblaten und andere geformte Gegenstände aus nicht mit Zucker versetzter Gelatine | 30 |
Anmerkung. Gefüllte Gelatinekapseln unterliegen dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist. | ||
377 [374] | Elastischer Leim zur Herstellung von Buchdruckwalzen oder dergleichen, sowie Druckplatten für Hektographen und ähnliche Vervielfältigungsvorrichtungen | 10 |
378 [375] | Holztheer- und Torftheerkreosot | frei |
379 [376] | Verdichtete Gase einschließlich der als Umschließung dienenden Stahlflaschen | 6 |
380 [377] | Alkaloide (organische Basen des Pflanzenreichs), Alkaloidsalze und Alkaloidverbindungen | frei |
381 [378] | Kollodium und Celloidin | 24 |
382 [379] | Chloroform und Chloralhydrat | 20 |
383 [380] | Bromoform und Jodoform [357] | frei |
384 [381] | Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte); anderweit nicht genannt: | |
flüssig | 14 | |
fest | 28 | |
Anmerkung. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Bé. werden wie feste verzollt. | ||
385 [383] | Süßholzsaft, mit Zucker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Geschmackszuthaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf; auch Brustkuchen, Brustteig | 60 |
anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt | frei | |
386 [384] | Balsame, künstliche; Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen), Wässer und dergleichen, nicht wohlriechend, zum Gewerbe- oder Heilgebrauche (mit Ausnahme der Farbholz- und Gerbstoff-Auszüge): | |
nicht äther- oder weingeisthaltig | 40 | |
äther- oder weingeisthaltig | 60 | |
387 [385] | Säfte von Früchten (mit Ausnahme von Weintrauben) und von Pflanzen, zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, äther- oder weingeisthaltig | 60 |
388 [386] | Zubereitete Arzneiwaaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen | 40 |
Anmerkung zu Nr. 386 [384] bis 388 [386].Aether- oder weingeisthaltige pharmaceutische Erzeugnisse unterliegen der Verzollung als Branntwein, falls zur Herstellung der gleichartigen Waaren im Inlande nicht ungenießbar gemachter (undenaturirter) Branntwein steuerfrei nicht verwendet werden darf. | ||
389 [387] | Geheimmittel | 500 |
390 [388] | Chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen | frei |
[358]
Fünfter Abschnitt. Thierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waaren daraus; Menschenhaare; zugerichtete Schmuckfedern; Fächer und Hüte.
BearbeitenA. Seide.
BearbeitenRohseide, künstliche Seide, Floretseide und Seidengespinnste.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(391/3 [389/91]) Rohseide; auch Steckmuschelseide: | ||
391 [389] | ungefärbt: | |
ungezwirnt oder einmal gezwirnt | frei | |
zweimal gezwirnt | 200 | |
392 [390] | gefärbt (auch weiß gefärbt): | |
ungezwirnt oder einmal gezwirnt | 36 | |
zweimal gezwirnt | 250 | |
Anmerkung. zu Nr. 391 [389] und 392 [390]. Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten, zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung der Verwendung:. | ||
a) ungefärbt | frei | |
b) gefärbt (auch weiß gefärbt) | 36 | |
393 [391] | in Verbindung mit anderen Gespinnsten, ungefärbt oder gefärbt | 36 |
(394/5 [392/3]) Künstliche Seide: | ||
394 [392] | ungezwirnt oder einmal gezwirnt: | |
ungefärbt | 30 | |
gefärbt (auch weiß gefärbt) | 60 | |
395 [393] | zweimal gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt | 90 |
(396/7 [394/5]) Floretseide (Abfallseide): | ||
396 [394] | ungekämmt | frei |
397 [395] | gekämmt: | |
ungefärbt | frei | |
gefärbt (auch weiß gefärbt) [359] | 12 | |
398 [396] | Floretseidengespinnste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt: | |
ungefärbt | frei | |
gefärbt (auch weiß gefärbt) | 36 | |
in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ungefärbt oder gefärbt | 36 | |
399 [397] | Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ungefärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | |
aus Rohseide oder künstlicher Seide | 300 | |
aus Floretseide | 75 | |
400 [398] | Rohseide, künstliche Seide und Floretseidengespinnste, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten gemischt, in Verbindung jedoch nicht umsponnen) mit Metallfäden (Draht oder Lahn) | 300 |
Waaren ganz oder theilweise aus Seide (Rohseide, künstlicher Seide, Floretseide).
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
401 [399] | Dichte, ungemusterte taffetbindige Gewebe ganz aus Seide des Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von künstlicher Seide, von Floretseide oder von Seide des Eichenspinners und beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) und gebügelt | 300 |
(402/3 [400/1]) Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben): | ||
402 [400] | ganz aus Seide: | |
im Stücke als Meterwaare eingehend | 900 | |
abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen | 1.200 | |
403 [401] | theilweise aus Seide: | |
im Stücke als Meterwaare eingehend | 500 | |
abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen | 650 | |
404 [402] | Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten): | |
ganz aus Seide | 800 | |
theilweise aus Seide [360] | 450 | |
405 [403] | Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt: | |
ganz aus Seide | 800 | |
theilweise aus Seide | 450 | |
406 [404] | Tüll ganz oder theilweise aus Seide: | |
ungemustert | 250 | |
gemustert | 800 | |
407 [405] | Beuteltuch ganz oder theilweise aus Seide | 1.000 |
408 [406] | Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt, ganz oder theilweise aus Seide (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen): | |
im Gewichte von mehr als 20 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 1.000 | |
im Gewichte von 20 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 1.500 | |
Anmerkung. Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen), zum Besticken auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung der Verwendung | 1.000 | |
409 [407] | Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren: | |
ganz aus Seide | 800 | |
theilweise aus Seide | 550 | |
410 [408] | Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waaren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder theilweise aus Seide: | |
gestickte | 800 | |
gewebte | 800 | |
andere | 800 | |
411 [409] | Stickereien auf Grundstoffen ganz oder theilweise aus Seide: | |
auf undichten Geweben der Nr. 411 [409] | 1.300 | |
auf anderen Grundstoffen | 900 | |
Anmerkung. Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöht sich der Zollsatz um 50 vom Hundert. | [361] | |
412 [410] | Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waaren: | |
ganz aus Seide | 800 | |
heilweise aus Seide | 450 | |
Anmerkung. Lacets (Litzen) ganz oder theilweise aus Seide, zur Herstellung von Posamenten, auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung der Verwendung | 36 |
B. Wolle und andere Thierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife).
BearbeitenWolle und andere Thierhaare, bearbeitet.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
413 [411] | Schafwolle (auch Gerberwolle); Haare des Schafkameels, des Kameels, der Hausziege, der Kamel- oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Thiere; Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Thierhaare; alle diese gehechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder gemahlen | frei |
414 [412] | Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt | frei |
415 [413] | Krollhaare aus Rindvieh-, Schweine- oder anderen groben Thierhaaren, auch mit anderen Thierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt | 5 |
416 [414] | Wolle und andere Thierhaare, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kammzug), mit Ausnahme der in Nr. 415 [413] genannten Krollhaare | 2 |
Gespinnste aus Wolle oder anderen Thierhaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
417 [415] | Garn aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren, auch mit anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Seide und Baumwolle, gemischt, ein- oder zweidrähtig: | |
roh | 3 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt [362] | 5 | |
(418/9 [416/7]) Genappes-, Mohair- und Alpakagarn, auch mit anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Seide und Baumwolle, gemischt: | ||
418 [416] | roh: | |
eindrähtig | 2 | |
zwei- oder dreidrähtig | 2 | |
vier - oder mehrdrähtig | 20 | |
419 [417] | gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
eindrähtig | 2 | |
zwei- oder dreidrähtig | 6 | |
vier- oder mehrdrähtig | 20 | |
(420/1 [418/9]) Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Lange, auch gemischt mit anderen Thierhaaren, wenn das Garn nicht dadurch die Eigenschaften des harten Kammgarns verloren hat: | ||
420 [418] | roh: | |
eindrähtig | 3,50 | |
zwei- oder dreidrähtig | 4 | |
vier- oder mehrdrähtig | 24 | |
421 [419] | gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
eindrähtig | 6 | |
zwei- oder dreidrähtig | 14 | |
vier- oder mehrdrähtig | 24 | |
(422/5 [420/3]) Garn aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 [415] bis 421 [419] fallend: | ||
422 [420] | Kammgarn, roh: | |
eindrähtig | 8 | |
zwei- oder dreidrähtig | 10 | |
vier- oder mehrdrähtig [363] | 24 | |
423 [421] | Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
eindrähtig | 12 | |
zwei- oder dreidrähtig | 18 | |
vier- oder mehrdrähtig | 24 | |
424 [422] | Streichgarn, roh: | |
eindrähtig | 9 | |
zwei- oder dreidrähtig | 12 | |
vier- oder mehrdrähtig | 24 | |
425 [423] | Streichgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
eindrähtig | 13 | |
zwei- oder dreidrähtig | 21 | |
vier- oder mehrdrähtig | 27 | |
426 [424] | Garn aller Art aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 36 |
Waaren aus Gespinnsten von Wolle oder anderen Thierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten gemischt.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(427/8 [425/6]) Fußbodenteppiche, im Stücke als Meterwaare eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), auch bedruckt: | ||
427 [425] | aus ungefärbten oder gefärbten Garnen von Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren, auch gemischt mit Jute, Manilahanf, Agavefasern, Ananasfasern oder Kokosfasern ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältniß, desgleichen mit Beimischung von anderen pflanzlichen Spinnstoffen, falls die Garne aus Rindvieh- u. s. w. Haaren vorherrschen; auch aus Tuchenden geflochtene Fußbodenteppiche | 24 |
428 [426] | andere: | |
geknüpft | 200 | |
gewebt | 100 | |
(429/30 [427/8]) Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt: | ||
429 [427] | im Stücke als Meterwaare eingehend: | |
im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 135 | |
im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche [364] | 220 | |
430 [428] | abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen: | |
im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 165 | |
im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 250 | |
431 [429] | Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), ungemustert oder gemustert | 150 |
432 [430] | Gewebe, nicht unter Nr. 427 [425] bis 431 [429] fallend: | |
im Gewichte von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 135 | |
im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 175 | |
im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche | 220 | |
433 [431] | Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe | 100 |
(434/5 [432/3]) Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren: | ||
434 [432] | Unterkleider: | |
geschnitten | 100 | |
abgepaßt gearbeitet (regulär) | 140 | |
435 [433] | andere geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (reguläre) Wirk- und Netzwaaren | 140 |
436 [434] | Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waaren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand; Tüll | 350 |
437 [435] | Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen | 200 |
Anmerkung zu B. Stickereien auf Grundstoff von Wolle oder anderen Thierhaaren werden wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe verzollt. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder anderen Thierhaaren werden wie dergleichen Treibriemen aus Baumwolle verzollt. |
[365]
C. Baumwolle.
BearbeitenBaumwolle, bearbeitet.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
438 [436] | Baumwolle: | |
gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt, auch gemahlen | frei | |
gebleicht; auch gebleichte Abfälle von der Baumwollspinnerei | frei |
Gespinnste aus Baumwolle, auch mit anderen pflanzlichen oder mit thierischen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Seide, gemischt.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
439 [437] | Vorgespinnst, ungedreht oder gedreht, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
ein- oder zweifach | 5 | |
drei- oder mehrfach; auch Dochte, nicht gewebt, nicht geflochten | 10 | |
(440/3 [438/42]) Garn: | ||
440 [438] | eindrähtig, roh: | |
bis Nr. 11 englisch | 6 | |
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch | 8 | |
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch | 11 | |
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch | 14 | |
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch | 18 | |
über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch | 22 | |
über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch | 28 | |
über Nr. 53 bis Nr. 102 englisch | 34 | |
über Nr. 102 englisch | 40 | |
441 [439] | eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt | Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 9 Mark |
442 [440] | zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt: | |
roh | Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 3 Mark | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt [366] | Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 11 Mark | |
443 [442] | zwei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt: | |
roh | 40 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt | 48 | |
Anmerkung zu Nr. 440 bis 443 [438/42]). Zugerichtete (appretirte) und gedämpfte Gespinnste unterliegen der Verzollung als rohe. | ||
444 [443] | Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 70 |
Waaren aus Baumwollengespinnsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
445 [444] | Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt: | |
im Stücke als Meterwaare eingehend | 180 | |
abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen | 220 | |
(446/8 [445/7]) Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe: | ||
446 [445] | nicht aufgeschnitten: | |
roh | 60 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt | 80 | |
447 [446] | aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlag gebildet (Velvet): | |
roh | 90 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt | 120 | |
448 [447] | aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Sammet): | |
roh | 120 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt | 150 | |
449 [448] | Baumwollenfilze (gewebte filzartige Zeugstoffe), auch gerauht: | |
roh | 65 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt [367] | 100 | |
(450/1 [449/50]) Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert: | ||
450 [449] | im Stücke als Meterwaare eingehend: | |
roh, auch zugerichtet (appretirt) | 180 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt | 220 | |
mit Band eingefaßt | 260 | |
451 [450] | abgepaßt, auch mit Band eingefaßt | 260 |
452 [451] | Tüll: | |
roh, auch zugerichtet (appretirt), ungemustert | 60 | |
roh, auch zugerichtet (appretirt), gemustert | 120 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt | 200 | |
(453/7 [452/7]) Gewebe, nicht unter Nr. 445 [444] bis 452 [451] fallend: | ||
453 [452] | roh, im Gewichte von 80 Gramm oder darüber auf 1 Quadratmeter: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert: | |
mit 35 Fäden oder weniger | 50 | |
mit mehr als 35 bis 44 Fäden | 70 | |
mit mehr als 44 Fäden | 90 | |
454 [453] | roh, im Gewichte von 40 Gramm oder darüber, jedoch weniger als 80 Gramm auf 1 Quadratmeter: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert: | |
mit 35 Fäden oder weniger | 90 | |
mit mehr als 35 bis 44 Fäden | 120 | |
mit mehr als 44 Fäden | 150 | |
455 [454] | roh, im Gewichte von weniger als 40 Gramm auf 1 Quadratmeter: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert: | |
mit 35 Fäden oder weniger | 120 | |
mit mehr als 35 bis 44 Fäden | 150 | |
mit mehr als 44 Fäden | 170 | |
456 [455] | zugerichtet (appretirt), gebleicht | Zoll der rohen Gewebe + 20 Mark |
457 [456] | gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt [368] | Zoll der rohen Gewebe + 50 Mark |
458 | Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe | 80 |
(459/63) Wirk-(Trikot-) und Netzwaaren: | ||
459 | Handschuhe, Haarnetze | 160 |
460 | Strümpfe, Socken, Unterkleider: | |
geschnitten | 80 | |
abgepaßt gearbeitet (regulär) | 120 | |
461 | Fischernetze | 3 |
462 | Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnliche Netze | 100 |
463 | geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (reguläre) Wirk- und Netzwaaren, anderweit nicht genannt; Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke), nicht ausgeglüht (mit Lösungen von Salzen gewisser Erdmetalle [Thorium, Cerium u. s. w.] getränkte baumwollene Wirkwaaren), auch in Verbindung mit unedlen Metallen | 100 |
464 | Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waaren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand: | |
gestickt | 450 | |
gewebt | 350 | |
andere | 350 | |
465 | Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe: | |
Plattstichstickereien | 400 | |
Kettenstichstickereien | 450 | |
andere | 400 | |
Anmerkung. Bei Verwendung von Seide, künstlicher Seide, Floretseide oder Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöhen sich die Zollsätze um 20 vom Hundert. | ||
466 | Taue, Seile, Stricke; Bindfaden aus Baumwollengespinnsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 40 |
Anmerkung. Bindfaden im Durchmesser von 1 Millimeter oder darunter ist nach seiner Beschaffenheit als gezwirntes Garn zu verzollen. | ||
467 | Schläuche (Spritzen- und andere grobe Schläuche), auch in Verbindung mit unedlen Metallen; grobe Gurte und Treibriemen, gewebt oder gewirkt [369] | 50 |
468 | Dochte, gewebt oder geflochten | 80 |
469 | Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; auch sogenannte Baumwollmsparterie | 150 |
D. Andere pflanzliche Spinnstoffe.
BearbeitenAndere pflanzliche Spinnstoffe, bearbeitet.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
470 | Flachs, Hanf, Ramie, Jute, Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern, Pflanzendaunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe, gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend | frei |
471 | Krollhaarersatzstoffe aus Kokos-, Manilahanf-, Agave- oder ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Thierhaaren | 5 |
Gespinnste.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(472/4) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen: | ||
472 | eindrähtig, roh: | |
bis Nr. 8 englisch | 6 | |
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch | 7 | |
über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch | 7,50 | |
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch | 10 | |
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch | 13 | |
über Nr. 75 englisch | frei | |
473 | eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
bis Nr. 20 englisch | 13 | |
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch | 16 | |
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch | 21 | |
über Nr. 75 englisch | 8 | |
474 | zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt [370] | 36 |
(475/7) Hanfgarn und Hanfwerggarn, sowie Garn aus Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämmtlich auch gemischt mit sonstigen zum Unterabschnitte D gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder thierischen Spinnstoffen: | ||
475 | eindrähtig, roh: | |
bis Nr. 6 englisch | 8 | |
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch | 9 | |
über Nr. 10 englisch | 10 | |
476 | eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
bis Nr. 6 englisch | 13 | |
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch | 14 | |
über Nr. 10 englisch | 16 | |
477 | zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt | 36 |
Anmerkung zu Nr. 475 und 477. Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht oder gesponnen (Kokosgarn), ein- oder zweidrähtig, roh | frei | |
(478/80) Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs oder Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen: | ||
478 | eindrähtig, roh: | |
bis Nr. 11 englisch | 6 | |
über Nr. 11 bis Nr. 22 englisch | 10 | |
über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch | 15 | |
über Nr. 33 englisch | 20 | |
479 | eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
bis Nr. 11 englisch | 8 | |
über Nr. 11 bis Nr. 22 englisch | 14 | |
über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch | 20 | |
über Nr. 33 englisch | 26 | |
480 | zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt | 36 |
(481/2) Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein- oder mehrdrähtig: | ||
481 | roh: | |
bis Nr. 8 englisch | 5 | |
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch | 6 | |
über Nr. 14 englisch [371] | 7 | |
482 | gebleicht, gefärbt, bedruckt: | |
bis Nr. 14 englisch | 12 | |
über Nr. 14 englisch | 13 | |
483 | Garn aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D ohne Beimischung von Baumwolle oder thierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | |
eindrähtig | 36 | |
zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt) | 70 |
Waaren aus Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(484/5) Seilerwaaren aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D ohne Beimischung von Baumwolle oder thierischen Spinnstoffen: | ||
484 | Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaaren): | |
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber | 10 | |
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 24 | |
Anmerkung. Seilerwaaren der vorbezeichneten Art im Durchmesser von 1 Millimeter oder darunter werden wie zwei- oder mehrdrähtiges Garn verzollt. | ||
485 | Eimer, Gurte, Hängematten, Netze, Schläuche, Sohlen, Strickleitern, Tragbänder, Treibriemen und andere vorstehend nicht genannte Seilerwaaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 36 |
(486/7) Fußbodenteppiche, im Stücke als Meterwaare eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute-, Manilahanf-, Agave-, Ananas- oder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten oder mit Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren oder Gespinnsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 [425] fallen: | ||
486 | geknüpft [372] | 60 |
487 | gewebt: | |
gefärbt, bedruckt, bunt gewebt; gemustert | 30 | |
andere; auch Decken aus getheertem Tauwerk; getheerte Fußbodenteppiche | 12 | |
(488/9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stücke als Meterwaare eingehend oder abgepaßt, ungemustert oder gemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden: | ||
488 | roh: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert: | |
bis 120 Fäden | 80 | |
mit mehr als 120 Fäden | 105 | |
489 | gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert: | |
bis 120 Fäden | 120 | |
mit mehr als 120 Fäden | 145 | |
490 | Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, buntgewebt, gemustert | 80 |
491 | Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), aus Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D ohne Beimischung von thierischen Spinnstoffen oder von Baumwolle: | |
roh | 80 | |
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt [373] | 110 | |
(492/7) Dichte Gewebe aus Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen thierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert: | ||
(492/3) aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen des Unterabschnitts D: | ||
492 | roh: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert: | |
bis 40 Fäden | 14 | |
mit 41 bis 80 Fäden | 28 | |
mit 81 bis 120 Fäden | 40 | |
mit mehr als 120 Fäden | 65 | |
493 | gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert: | |
bis 120 Fäden | 65 | |
mit mehr als 120 Fäden | 120 | |
(494/5) aus Hanf, Hanfwerg, Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von Flachs oder Ramie: | ||
494 | roh: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert: | |
bis 40 Fäden | 16 | |
mit 41 bis 80 Fäden | 30 | |
mit mehr als 80 Fäden | 44 | |
495 | gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt | 65 |
(496/7) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen des Unterabschnitts D: | ||
496 | roh: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert: | |
bis 40 Fäden | 12 | |
mit 41 bis 80 Fäden | 24 | |
mit mehr als 80 Fäden | 36 | |
497 | gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt [374] | 60 |
498 | Dichte Gewebe aus Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen thierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt) | 150 |
499 | Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe | 300 |
500 | Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe sowie Wirkwaaren (Trikotwaaren) und anderweit nicht genannte Netzwaaren | 100 |
501 | Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waaren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand | 600 |
502 | Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; Dochte, gewebt oder gewirkt; ferner nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waaren | 150 |
Anmerkung zu D. Stickereien auf Grundstoff aus Gespinnsten des Unterabschnitts D sind wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe zu verzollen. |
E. Buchbinderzeugstoffe, Pausleinwand, wasserdichte Gewebe, Gewebe mit aufgetragenen Schleif- oder Polirmitteln; Linoleum und ähnliche Stoffe.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
503 | Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt | 60 |
Pausleinwand | 135 | |
(504/6) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschuk- und Guttaperchageweben): | ||
504 | Wachstuch: | |
grobes, mit rauher Oberfläche, unbedruckt, ohne Musterpressung (Packtuch); Packfilz, ungefärbt | 12 | |
grobes, mit glatter Oberfläche oder bedruckt oder mit Musterpressung; Ledertuch; Packtuch, mit Papier unterklebt; anderes als grobes Wachstuch mit Ausnahme von Wachsmusselin und Wachstafft; Packfilz, gefärbt | 30 | |
Wachsmusselin und Wachstafft [375] | 50 | |
505 | Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oelfirniß oder mit Stoffen metallischen Ursprunges, durch Theeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht: | |
grobe; auch Schiefertuch | 12 | |
andere als grobe | 30 | |
506 | Gewebe, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen | 90 |
Anmerkung zu Nr. 503 bis 506. Bestickte Gewebe der Nr. 503 bis 506 werden wie genähte Gegenstände aus solchen verzollt. | ||
507 | Schmirgeltuch, Bimssteintuch, Feuerstein-, Glas- und Sandleinen | 6 |
(308/9) Fußbodenbelag aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen, im Stücke als Meterwaare eingehend oder abgepaßt, auch mit Unterlagen von groben Gespinnstwaaren oder anderen Stoffen: | ||
508 | in der Masse einfarbig: | |
unbedruckt | 10 | |
bedruckt | 12 | |
509 | in der Masse mehrfarbig (z. B. eingelegtes [Mosaik-, Granit-] Linoleum), auch bedruckt | 18 |
510 | Tapeten, Lincrusta und dergleichen aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen | 40 |
Anmerkung zu Nr. 508 bis 510. In Nr. 508 bis 510 nicht genannte Waaren aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, sind wie Fußbodenbelag zu verzollen. |
F. Watte, Filze und nicht genähte Filzwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(311/2) Watte: | ||
511 | zu Heilzwecken zubereitet: | |
in Aufmachungen von 1 Kilogramm oder darunter | 24 | |
in Aufmachungen von mehr als 1 Kilogramm | 20 | |
512 | andere, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung überzogen; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Watte: | |
aus Seide oder Seidenabfällen | 24 | |
aus anderen Spinnstoffen [376] | 4 | |
(513/4) Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaaren (mit Ausnahme der Hüte): | ||
513 | aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: | |
Filze; auch Dachfilz und andere mit Asphalt, Theer, Harzen oder dergleichen getränkte Filze | 3 | |
Filzschuhe, auch genäht, ohne Sohlen aus anderen Stoffen | 30 | |
abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und andere Filzwaaren | 15 | |
514 | aus Wolle oder anderen als den vorstehend genannten Thierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide | 100 |
Anmerkung zu Nr. 513 und 514. Bestickte Filze und Filzwaaren werden wie genähte Gegenstände aus Filzen verzollt. |
G. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife) und Waaren daraus.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
515 | Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), bearbeitet: | |
gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt | frei | |
Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Thierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen | 5 | |
516 | Waaren aus Pferdehaaren, anderweit nicht genannt: | |
Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen von Oel oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg | 20 | |
Taue, Seile, Stricke; Weberlitzen, auch durch Verflechten, Verknüpfen oder Verstricken zu einem sogenannten Litzenkamme vereinigt; Gewebe, auch mit anderen thierischen öder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht; Bänder, Ketten, Siebböden und ähnliche Geflechte | 50 | |
künstliche Blumen; Spitzen | 120 |
[377]
H. Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinnstwaaren oder Filzen, anderweit nicht genannt.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
517 | Aus Seide: | |
aus undichten Geweben, Spitzen oder Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide | 1.500 | |
aus anderen Gespinnstwaaren ganz aus Seide | 1.200 | |
aus anderen Gespinnstwaaren oder aus Filzen, theilweise aus Seide | 700 | |
518 | Aus Gespinnstwaaren oder Filzen aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen | 350 |
519 | Aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen | 350 |
520 | Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle | 350 |
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520.. Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände der Nr. 518 bis 520 unterliegen, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien bestehen, einem Zollzuschlage von 100, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder theilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert | ||
521 | Aus wasserdichten Geweben (ausgenommen Kautschuk- und Guttaperchagewebe): | |
aus groben wasserdichten Geweben; auch aus Schiefertuch oder Schmirgeltuch | 50 | |
aus Geweben, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen | 150 | |
aus anderen wasserdichten Geweben | 70 | |
522 | Aus Gespinnstwaaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinnsten, anderweit nicht genannt: wenn die Gespinnstwaare oder das Gespinnst besteht: | |
ganz oder theilweise aus Seide | 220 | |
aus anderen Spinnstoffen | 120 |
[378]
J. Künstliche Blumen aus Gespinnstwaaren, Regen- und Sonnenschirme, Schuhe aus Gespinnstwaaren oder Filzen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
523 | Blumen (Blüthen, Blüthenblätter, Knospen), fertige, aus Gespinnstwaaren oder Gespinnsten, auch aus Filz, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Bestandtheile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte u. s. w., ohne Verbindung unter einander; auch sogenannte Stoffschläuche zu Stielen | 900 |
Anmerkung. Wie künstliche Blumen werden auch sogenannte Phantasieblumen, Nachahmungen von Käfern und ähnliche Gegenstände verzollt, die zu gleichem Zwecke wie natürliche Blumen verwendet werden. | ||
(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
524 | aus Spitzen, Stickereien oder Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt | 200 |
525 | andere: | |
aus Gespinnstwaaren ganz aus Seide | 120 | |
aus Gespinnstwaaren theilweise aus Seide | 90 | |
aus anderen Gespinnstwaaren | 70 | |
526 | Schuhe, aus Tuchecken oder Tuchleisten geflochten, ohne angenähte Sohlen aus anderen Stoffen | 15 |
Anmerkung. Schuhe, aus Nesteln, Litzen oder dergleichen geflochten, ohne angenähte Sohlen aus anderen Stoffen, werden wie Posamentierwaaren verzollt. | ||
527 | Schuhe aus Gespinnstwaaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen: | |
aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide | 600 | |
aus Tuchecken, Tuchleisten oder Filzen; aus baumwollenen, wollenen oder leinenen Nesteln, Litzen oder dergleichen | 50 | |
aus Kameelhaargeweben | 100 | |
aus anderen Gespinnstwaaren, auch aus wasserdichten Geweben | 70 |
[379]
K. Menschenhaare und Waaren daraus, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
528 | Menschenhaare, roh, ausgekocht, gefärbt, gehechelt, gesponnen oder in Lockenform gelegt | 100 |
529 | Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perrückenmacher- oder anderen Haararbeiten nicht verwendbar | frei |
530 | Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Menschenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 200 |
531 | Schmuckfedern, zugerichtet (zubereitet): | |
Straußfedern und Reiherfedern | 1.000 | |
andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Theile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtet | 750 | |
532 | Fächer (Handfächer): | |
ganz oder theilweise aus Straußfedern | 600 | |
ganz oder theilweise aus Seide, Spitzen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen | 300 | |
andere, soweit sie nicht an sich oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen | 200 | |
533 | Männerhüte aus Gespinnstwaaren, ohne Rücksicht auf die Ausstattung: | |
aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern (Klapphüte) | für 1 Stück 1,50 | |
aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinnstwaaren; lackirte Männerhüte aus Gespinnstwaaren aller Art, auch aus Filz | 0,50 | |
(534/5) Frauenhüte aus Gespinnstwaaren, und zwar: | ||
534 | aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien oder Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit | 1 |
535 | aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinnstwaaren: | |
unausgerüstet (ungarnirt) | 0,25 | |
ausgerüstet (garnirt) [380] | 0,80 | |
536 | Hüte aus wasserdichten Geweben (mit Ausnahme von Kautschukgeweben), unausgerüstet (ungarnirt) oder ausgerüstet (garnirt) | 0,25 |
(537/8) Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackirten): | ||
537 | aus Haarfilz: | |
unausgerüstet (ungarnirt) | 0,70 | |
ausgerüstet (garnirt) | 1 | |
538 | aus Wollfilz: | |
unausgerüstet (ungarnirt) | 0,30 | |
ausgerüstet (garnirt) | 0,40 | |
539 | Frauenhüte aus Filz aller Art: | |
unausgerüstet (ungarnirt) | 0,35 | |
ausgerüstet (garnirt) | 1 | |
540 | Hutstumpen aus Filz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht: | |
aus Haarfilz | 0,45 | |
aus Wollfilz | 0,20 | |
541 | Hüte aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen, aus Hanf- oder Roßhaargeflechten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufa, Papier, Sparterie; anderweit nicht genannte Hüte: | |
unausgerüstet (ungarnirt) | 0,30 | |
ausgerüstet (garnirt) | 0,50 | |
542 | Frauenhüte aller Art, aufgeputzt | 1,50 |
L. Abfälle von Gespinnstwaaren und dergleichen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
543 | Abfälle von Gespinnstwaaren aller Art (Lumpen und Schneidereiabfälle, letztere zur Schneiderei nicht mehr verwendbar); Tuchleisten; alte Netze, altes Tauwerk, alte Stricke und alte Weberlitzen aus Garn, zur ursprünglichen Bestimmung nicht mehr verwendbar | frei |
Allgemeine Anmerkungen zum fünften Abschnitte.. | [381] | |
|
[382]
Sechster Abschnitt. Leder und Lederwaaren, Kürschnerwaaren, Waaren aus Därmen.
BearbeitenA. Leder.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
544 | Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Schaf- und Ziegenfelle, auch Lamm- und Zickelfelle, ungespalten oder gespalten | 3 |
(545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht genannt: | ||
545 | bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm: | |
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchtheile und Klauen, sowie Roßschilder und Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes | 30 | |
Kernstücke [383] | 36 | |
546 | bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm | 40 |
547 | bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 1 Kilogramm | 50 |
548 | Handschuhleder aller Art | 36 |
549 | Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackirten Leders | 80 |
550 | Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackirten Leders | 36 |
551 | Pergament; auch durchscheinendes (Transparent-) Leder und Trommelleder | 18 |
552 | Lackirtes Leder aller Art | 50 |
553 | Bearbeitete (gefärbte, gegerbte u. s. w.) Häute von Fischen oder Kriechthieren | 50 |
554 | Künstliches Leder (ganz oder theilweise aus Lederabfällen zusammengesetzt) | 30 |
Anmerkung zu A. 1. Behaarte halb- oder ganzgare Kalbfelle, Rindshäute und dergleichen, die zur Verwendung als Schuhoberleder sowie zur Herstellung von Täschnerwaaren u. s. w. geeignet sind, unterliegen der Verzollung als Leder. Abschnitte und Streifen von Leder, die einer weiteren Bearbeitung durch Kitten, Einpressen, Ein- oder Ausschneiden von Verzierungen, Lochen, Steppen, Nähen oder dergleichen unterworfen sind, ferner zu einem besonderen Zwecke durch Zuschneiden oder Stanzen geformte Abschnitte oder Streifen von Leder unterliegen der Verzollung als Lederwaaren, ausgenommen gestanztes Trommelleder, auf welches lediglich der Zollsatz der Nr. 551 Anwendung findet.
|
B. Lederwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(555/6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechthieren: | ||
555 | mit Holzsohlen | 30 |
556 | mit anderen Sohlen: | |
das Paar im Gewichte von mehr als 1.200 Gramm | 85 | |
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1.200 Gramm; auch Schuhobertheile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht | 120 | |
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter [384] | 180 | |
557 | Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinnstwaaren oder Filz | 60 |
558 | Stöcke, Reitpeitschen und dergleichen aus Thierflechsen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: | |
unlackirt | 30 | |
lackirt | 70 | |
559 [558a] | Kleider aus Leder: | |
mit Futter aus Gespinnstwaaren | 250 | |
andere | 80 | |
560 [559] | Sattler- und Täschnerwaaren sowie andere nicht besonders genannte Waaren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament, thierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von Fischen oder Kriechthieren, oder damit ganz oder theilweise überzogen; auch Sattler- und Täschnerwaaren aus groben Gespinnstwaaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, oder damit ganz oder zum größeren Theile überzogen; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zu den mit Leder ganz oder theilweise überzogenen Papier-und Pappwaaren der Nr. 667 bis 669 [670 und 671] gehören: | |
bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm oder darüber | 65 | |
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 2 Kilogramm; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes | 80 | |
in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes; auch Stickereien auf Leder | 120 | |
Anmerkung. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß. | ||
561 [560] | Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt | 150 |
562 [561] | Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerwaare zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe) | 200 |
Anmerkung. Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder mit angenähten Aermeln aus Gespinnstwaaren werden wie genähte Gegenstände aus den letzteren verzollt. | [385] |
C. Kürschnerwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
563 [562] | Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganzgar, auch gefärbt | frei |
564 [565] | Pelzwaaren, nicht überzogen, nicht gefüttert: Pelze, auch Bundas, Boas, Pelzdecken, Pelzfutter, Pelzbesätze, zusammengenähte Pelze zu Pelzfutter; geschnittene Pelzstreifen zu Besätzen und dergleichen | 6 |
565 [564] | Pelzwaaren, überzogen oder gefüttert; auch ungefütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten u. s. w. versehen sind; Kissen, gepolsterte oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen), Fußsäcke, Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert | 150 |
566 [565] | Ausgestopfte Thiere und Theile davon, auch mit künstlichen Augen, natürlichen Geweihen oder dergleichen; Vogel- und andere Thierbälge, zu sogenannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) eingerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 70 |
Anmerkung zu C. Zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtete Vogelbälge und Theile von solchen werden wie halb- oder ganzgare Felle zur Pelzwertbereitung behandelt, Waaren aus solchen Vogelbälgen sowie Gespinnstwaaren, Lederwaaren und dergleichen, auf denen Vogelfedern durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind, wie gefütterte Pelzwaaren verzollt. |
D. Waaren aus Därmen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
567 [566] | Darmschnüre und Darmseile | 50 |
568 [567] | Andere Waaren aus Därmen mit Ausnahme der Darmsaiten; Stöcke, mit Darmsaiten ganz oder theilweise umflochten | 70 |
E. Abfälle.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
569 [568] | Abgenutzte Lederstücke und Lederwaaren sowie sonstige Lederabfälle (auch gemahlen), sofern ihre Benutzung als Leder oder zu Lederwaaren nach ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist | frei |
[386]
Siebenter Abschnitt. Kautschukwaaren.
BearbeitenA. Waaren aus weichem Kautschuk.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
570 [569] | Kautschuk, aufgelöst auch mit Beimischung von Harz | 3 |
571 [570] | Weichkautschukteig, auch gefärbt oder mit Asbestfasern, Graphit oder anderen Stoffen vermischt; gewalzte Platten daraus; Kautschuk-Abschnitte und -Streifen, unbearbeitet; Kautschukplatten mit eingewalztem Draht oder Drahtgeflecht; alle diese nicht vulkanisirt; Guttaperchapapier | 5 |
572 [571] | Geschnittene Platten (Patentplatten) aus rohem, gereinigtem, gefärbtem, auch mit Schwefel oder anderen Stoffen gemischtem Kautschuk, nicht vulkanisirt, auch in Abschnitten und Streifen, unbearbeitet | 8 |
573 [572] | Kautschukfäden, gezogen oder geschnitten: | |
ohne Verbindung mit Gespinnsten | 10 | |
mit Gespinnsten aus pflanzlichen oder thierischen Spinnstoffen unvollständig umsponnen oder umflochten | 20 | |
mit Seide oder mit Gespinnsten, in denen Seide enthalten ist, übersponnen | 60 | |
mit anderen Gespinnsten übersponnen | 40 | |
574 [573] | Schläuche: | |
aus Kautschuk für die Bereifung von Fahrzeugrädern | 60 | |
aus Kautschuk zu Stielen für künstliche Blumen | 80 | |
andere aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen aus pflanzlichen Spinnstoffen; aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; aus Kautschuk, mit Gespinnsten umflochten oder umsponnen; alle diese auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle | 40 | |
575 [574] | Treibriemen aus Gespinnstwaaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus Gespinnstwaaren | 50 |
576 [575] | Wagendecken, bearbeitete, aus groben Gespinnstwaaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden [387] | 30 |
577 [576] | Schuhe mit Kautschuk, auch in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen: | |
unlackirt | 70 | |
lackirt | 100 | |
578 [577] | Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinnstwaaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden | 60 |
579 [578] | Anderweit nicht genannte Waaren aus weichem (auch vulkanisirtem) Kautschuk oder damit ganz oder theilweise überzogen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
unlackirt, ungefärbt, unbedruckt; Fußbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinnstwaaren oder Filz; Kautschukplatten mit ein- oder aufgewalzten Gespinnstwaaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz; Kolbenpackungen, Stopfbüchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinnstwaaren, Gespinnsten oder Filz in Verbindung mit Kautschuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asbest, sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre von ähnlicher Beschaffenheit | 40 | |
lackirt, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen; Fußbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinnstwaaren oder Filz | 60 | |
580 [579] | Gespinnstwaaren, auch Filz, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; Gespinnstwaaren in Verbindung mit Kautschukfäden; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinnsten; Kautschukwaaren, mit Gespinnstwaaren überzogen oder mit Gespinnsten umsponnen; alle diese, wenn die Gespinnstwaare oder das Gespinnst besteht: | |
ganz oder theilweise aus Seide | 180 | |
aus anderen Spinnstoffen | 100 | |
Anmerkung. Bestickte Gespinnstwaaren der vorbezeichneten Art werden wie genähte Gegenstände aus solchen verzollt. | ||
581 [580] | Kautschukdrucktücher für Fabriken und Kratzentücher für Kratzenfabriken auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung der Verwendung | 30 |
[388]
B. Hartkautschuk und Hartkautschukwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
582 [581] | Hartkautschukteig (nicht vulkanisirt) | 5 |
583 [582] | Hartkautschukteig für zahntechnische Zwecke; mit Farben, Metallpulver oder anderen Stoffen gemengt | 100 |
584 [583] | Hartkautschuk (Kautschukhornmasse) in Platten, Stangen, auch zerschnitten, ohne weitere Bearbeitung; Rohpressungen aus Hartkautschuk, die zwar schon die Gestalt der Waare erkennen lassen, aber noch die Preßnähte an sich tragen und deshalb der weiteren Bearbeitung bedürfen; unbearbeitete Platten aus Hartkautschuk mit Unterlagen von Gespinnstwaaren oder Papier | 10 |
585 [584] | Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bearbeitung | 40 |
586 [585] | Andere Hartkautschukwaaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 45 |
Allgemeine Anmerkung zum siebenten Abschnitt. Waaren aus Guttapercha, Balata oder Kautschukersatzstoffen, oder damit ganz oder theilweise überzogen, werden, soweit sie nicht besonders genannt sind, wie Kautschukwaaren verzollt. |
Achter Abschnitt. Geflechte und Flechtwaaren aus pflanzlichen Stoffen mit Ausnahme der Gespinnstfasern.
BearbeitenA. Geflechte (mit Ausnahme der Sparterie).
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
587 [586] | Holzspangeflechte, auch gefärbt | 2 |
588 [587] | Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen: | |
ungebleicht, ungefärbt | frei | |
gebleicht, gefärbt | 8 |
[389]
B. Flechtwaaren (mit Ausnahme der Hüte und der Sparteriewaaren).
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
589 [588] | Decken: | |
Fußdecken und Matten, grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt | 3 | |
andere als grobe Fußdecken und Matten, sowie andere Decken aller Art, auch mit Unterlagen aus Gespinnstwaaren oder Filz | 24 | |
(590/1 [589/90]) Korbflechterwaaren und andere Flechtwaaren: | ||
590 [589] | grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt: | |
aus ungeschälten oder geschälten Ruthen, aus Rohr, Peddig oder Holzspan | 4 | |
aus anderen Flechtstoffen | 10 | |
591 [590] | andere als grobe, insbesondere alle lackirten, polirten, bronzirten, vergoldeten, versilberten | 24 |
592 [591] | Korbflechterwaaren und andere Flechtwaaren (mit Ausnahme der gepolsterten Korbmöbel) in Verbindung: | |
mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben oder zugerichteten Schmuckfedern | 120 | |
mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 24 | |
Anmerkung zu B. Eine Verbindung mit Holz bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß. |
C. Sparterie und Sparteriewaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
593 [592] | Sparterie | 80 |
594 [593] | Sparteriewaaren (ausgenommen Hüte): | |
ohne Verbindung mit anderen Stoffen | 90 | |
in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben oder zugerichteten Schmuckfedern | 200 | |
in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 120 |
[390]
Neunter Abschnitt. Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
595 [594] | Besen aus Reisig: | |
ohne Stock oder Stiel | frei | |
mit Stock oder Stiel aus rohem Holze oder Rohr, auch mit Handhaben aus dem zum Binden der Besen verwendeten Reisig | 4 | |
(596/9 [595/8]) Andere Besen sowie Bürsten und Pinsel: | ||
596 [595] | grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Rohr oder Eisen: | |
aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke | 4 | |
aus Borsten oder thierischen Borstenersatzstoffen; auch Abstauber aus ungefärbten Federn | 8 | |
597 [596] | grobe in Verbindung mit lackirtem, polirtem Holze, Rohr oder Eisen; feine (insbesondere alle aus Haaren oder Gespinnsten sowie Abstauber aus gefärbten Federn), auch in Verbindung mit Holz, Rohr oder Eisen; auch Abreib-(Frottir-) Bürsten und -Handschuhe sowie Pferdebürsten aus Borsten, Roßhaaren oder dergleichen in Verbindung mit groben Gespinnstwaaren; Haarbüsche aus Roß- oder Büffelhaaren; Teppichkehrer | 24 |
598 [597] | Bürsten in Verbindung mit Bein oder Horn | 100 |
599 [598] | Besen, Bürsten und Pinsel in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 24 |
600 [599] | Siebwaaren: | |
grobe (Siebböden aus Holzspan, Eisendraht oder gelochtem Eisenblech in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze oder Eisen) | 8 | |
andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen | 24 |
[391]
Zehnter Abschnitt. Waaren aus thierischen oder pflanzlichen Schnitz- oder Formerstoffen.
BearbeitenA. Waaren aus thierischen Schnitzstoffen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
601 [600] | Elfenbein und Nachahmungen davon: | |
rohe oder gebleichte nur geschnittene Platten oder Stücke | 3 | |
geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke | 30 | |
602 [601] | Waaren ganz oder theilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 250 |
603 [602] | Schildpatt und Nachahmungen davon: | |
rohe nur gespaltene, gestreckte, geschnittene oder anderweit zerlegte Platten oder Stücke | 3 | |
geschliffene oder polirte Platten oder Stücke | 200 | |
604 [603] | Waaren ganz oder theilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 250 |
605 [604] | Perlmutter und Nachahmungen davon: | |
rohe nur gespaltene, gestreckte, geschnittene oder anderweit zerlegte Platten oder Stücke | 3 | |
geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke | 30 | |
606 [605] | Waaren ganz oder theilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
Knöpfe | 200 | |
andere Waaren; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder polirt, auch mit Perlen | 250 | |
607 [606] | Echte Perlen und bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durchbohrte) rothe Korallen: | |
ungefaßt | 60 | |
ungefaßt, zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfaden oder Schnüre gereiht [392] | 100 | |
gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden (soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen), auch zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck u. s. w. aufgereiht oder zugerichtet | 600 | |
608 [607] | Wachsperlen und alle sonstigen Nachahmungen echter Perlen; Nachahmungen von rothen Korallen, auch in Form von Perlen; Waaren ganz oder theilweise aus nachgeahmten echten Perlen oder nachgeahmten rothen Korallen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 125 |
609 [608] | Fischbein: | |
Fischbeinstäbe | 10 | |
Fischbeingeflechte, Fischbeingewebe und andere Fischbeinwaaren (ausgenommen Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 30 | |
610 [609] | Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern (Hornfischbein): | |
rauh, uneben; auch kurze geebnete, glatte Stäbe zur Anfertigung von Hornborsten | 10 | |
geebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtet | 60 | |
611 [610] | Gepreßte, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen, mit oder ohne Oesen | 100 |
612 [611] | Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten: | |
noch in Form ganzer Federn | 6 | |
in Stücken (von der Größe der Stahlfedern oder zu Zahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Cigarrenspitzen oder dergleichen zugeschnitten) | 30 | |
613 [612] | Platten und Stücke, blos gespalten, geschnitten, auch roh vorgehobelt, aus thierischen Schnitzstoffen, anderweit nicht genannt; Hornmasse in Tafeln: | |
roh, auch entfettet oder gebleicht; Hornmehl | 3 | |
gebeizt, gefärbt, gepreßt (mit Mustern), geschliffen, polirt | 10 | |
614 [613] | Waaren aus thierischen Schnitzstoffen, nicht unter die vorstehenden Nummern fallend: | |
ohne Verbindung mit anderen Stoffen [393] | 30 | |
in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaaren oder Halbedelsteinen; Perlen und dergleichen aus thierischen Schnitzstoffen, auf Gespinnstfaden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus thierischen Schnitzstoffen | 40 | |
in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 30 |
B. Holzwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
615 [614] | Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genuthet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine der nachstehenden Nummern fällt: | |
roh | 6 | |
bearbeitet | 10 | |
616 [615] | Furnire einschließlich der Holztapeten; durch Zusammenleimen von Furniren hergestellte Platten zu Wandbekleidungen: | |
roh; auch rohe furnirte Bretter | 10 | |
bearbeitet | 30 | |
(617/8 [616/7]) Stab- und Täfelboden-(Parkettboden-)Theile, uneingelegt: | ||
617 [616] | roh: | |
unverleimt, unfurnirt | 6 | |
verleimt, furnirt | 10 | |
618 [617] | bearbeitet, auch verleimt oder furnirt | 12 |
619 [618] | Stab- und Täfelboden-(Parkettboden-) Theile, eingelegt, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen | 18 |
620 [619] | Holzspunde, auch gepreßt [394] | 3 |
621 [620] | Holzdraht, Holzstifte: | |
roh | 4 | |
bearbeitet | 6 | |
622 [621] | Stöcke: | |
roh, auch mit Zwingen | 3 | |
grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen | 10 | |
feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 [567] oder unter höhere Zollsätze fallen | 30 | |
623 [622] | Fässer (auch gehobeltes Faßholz) und andere Böttcherwaaren: | |
roh | 6 | |
bearbeitet; rohe und bearbeitete mit Metallreifen | 10 | |
624 [623] | Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weberblätterzähne: | |
roh | 6 | |
bearbeitet | 10 | |
(625/6 [624/5]) Möbel und Möbeltheile, grobe (nicht gepolstert), unfurnirt: | ||
625 [624] | aus weichem Holze: | |
roh | 8 | |
bearbeitet | 12 | |
626 [625] | aus hartem Holze: | |
roh | 12 | |
bearbeitet | 15 | |
Anmerkung. Für Möbel und Möbeltheile aus massiv gebogenem Holze erhöht sich der Zoll um 30 vom Hundert. | ||
627 [626] | Möbel und Möbeltheile, grobe (nicht gepolstert), furnirt: | |
roh | 15 | |
bearbeitet | 20 | |
(628/9 [627/8]) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaaren, vorstehend nicht genannt: | ||
628 [627] | roh: | |
Holzspanschachteln; Holzschuhe; Werkzeugstiele aus Hickoryholz oder Eschenholz; Holzformen für Nachtlichte | 3 | |
Fensterrahmen, Thüren, Treppen und Theile von solchen, profilirte Holzleisten | 8 | |
andere | 12 | |
629 [628] | bearbeitet [395] | 12 |
630 [629] | Grobe Holzwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter vorstehend aufgeführte Nummern oder unter höhere Zollsätze fallen | 30 |
Anmerkung.Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stroh-, Stuhlrohr- oder Korbgeflecht, mit ungefärbtem Leder, rohen (behaarten oder enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, groben wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt auf die Verzollung von groben Holzwaaren ohne Einfluß, soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist. | ||
631 [630] | Feine Holzwaaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: | |
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten; Holzwaaren mit feiner Schnitzarbeit; feine Drechslerwaaren und andere feine Holzwaaren; durch Pressen, Brennen, Netzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten; Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch mit eingeschlagenen Stiften u. s. w. aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle | 30 | |
Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit | 24 | |
Holzwaaren (ausgenommen Stab- und Täfelboden- [Parkettboden-] Theile) mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalte, vergoldete, versilberte oder bronzirte Holzwaaren (mit Ausnahme der Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit); Holzmosaik | 36 | |
(632/3 [631/2]) Gepolsterte Möbel, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen; gepolsterte Kissen mit Gestell oder schwer ins Gewicht fallender Füllung von Sand, Blei, Gußeisen oder Stein: | ||
632 [631] | ohne Ueberzug | 30 |
633 [632] | mit Ueberzug: | |
aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben; aus Leder | 60 | |
aus anderen als den vorgenannten Gespinnstwaaren oder Stoffen; auch Billards und Theile von solchen [396] | 40 | |
634 [633] | Holzwaaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen untere höhere Zollsätze fallen; Perlen und dergleichen aus Holz, auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel | 40 |
Anmerkung zu B.. 1. Platten aus künstlichem Holze (Holzstein [Xyolith], Holzpasta, Scifarin oder dergleichen) werden wie gehobelte Bretter, Waaren daraus wie die gleichartigen Waaren aus natürlichem Holze verzollt. 2. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne dieses Unterabschnitts alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, lackirten, polirten, sowie die geräucherten, getränkten (imprägnirten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaaren anzusehen. Dagegen sind mit Oel, Wachs, Pottloth, Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Theeranstriche versehene Holzwaaren als rohe zu behandeln.. |
C. Korkwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
635 [634] | Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinert | 3 |
636 [635] | Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel mit Rinde; Rindenspunde; Steine, Ziegel, Röhren und Röhrentheile aus Korkabfällen; Korkfender | 10 |
637 [636] | Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel ohne Rinde; Korkscheiben | 15 |
638 [640] | Korkwaaren (mit Ausnahme der Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen | 30 |
Anmerkung zu C.. 1. Waaren aus Kunstkork werden wie Korkwaaren behandelt. 2. Korkwaaren in Verbindung mit den in Nr. 634 [633] genannten Stoffen werden wie Holzwaaren in derartiger Verbindung verzollt. |
[397]
D. Waaren aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz und Kork oder aus anderweitig nicht genannten Formerstoffen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
639 [641] | Zellhorn (Celluloid) und ähnliche Stoffe: | |
rohe ungeformte Stücke, rohe geschnittene oder gezogene Blätter, Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe | 4 | |
geschliffene, mattirte, polirte oder in ähnlicher Weise an der Oberfläche bearbeitete Blätter, Platten, Röhren oder Stäbe, oder für Waaren erkennbar vorgearbeitete Stücke | 100 | |
640 [642] | Waaren ganz oder theilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waaren anzusehen sind | 200 |
641 [643] | Anderweit nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe in rohen blos geschnittenen Platten; auch Hollundermark, geschnitten, und Schilfrohr, gespalten, zugeschnitten oder zugespitzt | 3 |
642 [644] | Stuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang), Peddig, Bambus-, Rebhühner-, Zucker- und anderes edleres Rohr: | |
zum unmittelbaren Gebrauche zugeschnitten oder gespalten, roh, nicht weiter bearbeitet; auch Piassavaersatzstoff, roh | 3 | |
gebeizt, gefärbt; auch rohes, gerissen | 6 | |
gefirnißt, lackirt, polirt | 10 | |
643 [645] | Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weberblätterzähne aus Rohr, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Eisen, sowie Rohrfender: | |
roh | 6 | |
gebeizt, gefärbt | 10 | |
644 [646] | Stöcke aus Rohr: | |
roh, auch mit Zwingen | 12 | |
gebeizt, gefirnißt, lackirt, polirt, auch mit Zwingen | 20 | |
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 [567] oder unter höhere Zollsätze fallen | 36 | |
645 [647] | Perlen und dergleichen aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz und Kork (mit Ausnahme derjenigen aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen), auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel [398] | 40 |
646 [648] | Waaren (mit Ausnahme der Hüte) aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz und Kork (einschließlich der Waaren aus Samenkörnern und der Lufawaaren), nicht unter eine der vorstehenden Nummern fallend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: | |
Steinnußknöpfe | 150 | |
andere Waaren | 30 | |
Anmerkung. Waaren der in Nr. 646 [648] Abs. 2 genannten Art in Verbindung mit den in Nr. 634 [633] genannten Stoffen werden wie Holzwaaren in derartiger Verbindung verzollt. | ||
647 [649] | Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeiten aus Stärke, Bassorin, Traganthgummi, Brot oder sonstigen anderweitig nicht genannten Formerstoffen (mit Ausnahme von Nachahmungen höher belegter Waaren), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 40 |
648 [651] | Waaren aus formbarer (plastischer) Kohle (einschließlich derjenigen aus fossilen Stoffen) oder aus Gaskohle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: | |
bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm oder darüber | 3 | |
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 3 Kilogramm | 30 | |
Anmerkung. Bei Kohlenfäden für elektrische Beleuchtungskörper oder dergleichen bleibt eine Verbindung mit Platin auf die Verzollung ohne Einfluß. |
Elfter Abschnitt. Papier, Pappe und Waaren daraus.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(649/50] [652/3] Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim u. s. w. versetzt: | ||
649 [652] | aus Abfällen von Gespinnstwaaren oder dergleichen | frei |
650 [653] | aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: | |
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) | 3 | |
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose); Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff [399] | 3 | |
651 [654] | Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gekautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen hergestellt: | |
Glanzpappe (Preßspan) und andere hochgeglättete Pappe, Kunstlederpappe, sowie andere feine Pappen, auch in der Masse gefärbt; Vulkanfiber | 6 | |
Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt | 4 | |
Pappen mit Asphalt, Theer oder dergleichen überzogen, getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe; Steinpappe | 1,50 | |
652 [655] | Pappen aller Art, weiß oder farbig gestrichen, mit weißen, oder farbigem Papiere beklebt, lackirt, bronzirt, mit Wollstaub oder dergleichen überzogen, durch Pressen gemustert; Malerpappe | 10 |
653 [656] | Gelbes Strohpapier; ganz grobes graues Löschpapier | 4 |
654 [657] | Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt | 4 |
655 [658] | Papier, nicht unter andere Nummern fallend, einschließlich des Cartonpapiers, auch liniirt, pergamentirt oder gekörnt | 10 |
Anmerkung zu Nr. 651 [654] bis 655 [658]. Packpapier und Pappen werden auch dann nach Nr. 651 [654] bis 655 [658] nach Maßgabe ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt, wenn sie mit Gebrauchsanweisungen, Waarenanpreisungen, Mustern oder dergleichen bedruckt sind. | ||
656 [659] | Buntpapier einschließlich des mit Kreide, Bleiweiß oder dergleichen überstrichenen oder mit Metalldruck versehenen Papiers; lackirtes Papier; mit Glimmer- oder Glasschuppen, Streupulver oder Wollstaub überzogenes Papier; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzüge, sowie mit Gold- oder Silberschnitt versehenes Papier | 10 |
657 [660] | Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt fallen, auch Bilderpapier, einschließlich des Kopirverfahrens auf Papier und Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst aus irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen: | |
einfarbig | 10 | |
[400] | mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen | 10 |
658 [661] | Papier und Pappe, auch der Nr. 657 [660], ausgestanzt, auch mit Handmalereien, gepreßten Naturblumen, Photographien oder in irgend einer anderen Weise verziert | 20 |
Anmerkung zu Nr. 657 [660] und 658 [661].Unter Bilderpapier ist alles mit Bildern oder Figuren bedruckte Papier (Pappe) zu begreifen, das zur weiteren Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung von Waaren, zu Buchbinderarbeiten, Spielzeug, zur handschriftlichen u. s. w. Ausfüllung oder Ergänzung, zum Aufkleben, Aufstecken oder Auflegen auf Waaren oder Waarenumschließungen bestimmt ist. | ||
659 [662] | Papier und Pappe, mit Gespinnstwaaren aller Art ganz oder theilweise überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinnstwaaren aller Art oder von Drahtgeflecht | 24 |
660 [663] | Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier | 24 |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
661 [664] | Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe | 60 |
für 1 Doppel- zentner | ||
662 [665] | Schieferpapier, auch Tafeln daraus, ohne Verbindung mit anderen Stoffen; Bimsstein-, Glas-, Rost-, Sand-, Schmirgelpapier sowie anderes Schleif- und Polirpapier | 1 |
663 [666] | Photographisches Papier | 10 |
664 [667] | Gelatinepapier; Pauspapier (Paraffin-, Oel-, Wachspapier und dergleichen); Blau- (Anilin- und Ultramarin-) Papier; gefettetes Indigopapier; Desinfektionspapier; Schweißpapier; Fliegen- und Mottenpapier; Ozonpapier; Reagenspapier und anderes chemisches Papier; mit Guttaperchalösung, Leim, Gummi, Traganth, Stärke oder ähnlichen Stoffen bestrichenes oder gepudertes Papier, auch auf den so behandelten Stellen mit Harz, Oel, Wachs oder Kollodium gedecktes | 12 |
665 [668] | Düten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt: | |
ohne Verbindung mit anderen Stoffen | 18 | |
in Verbindung mit Gespinnstwaaren, Gelatine, Stanniol, Metallpapier oder ähnlichen Stoffen | 30 | |
666 [669] | Papierwäsche, auch ganz oder theilweise mit Baumwollengeweben überzogen oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinnstwaaren aller Art [401] | 20 |
667 [670] | Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar: | |
in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide überzogen (ganz oder theilweise) oder damit ausgestattet | 35 | |
in Behältnissen von anderer Beschaffenheit | 22 | |
668 [671] | Geschäftsbücher, Notizbücher, Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis: | |
mit Leder oder Gespinnstwaaren aller Art ganz oder theilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Formerstoffen | 30 | |
andere | 15 | |
669 [671a] | Albums: | |
mit Leder oder Gespinnstwaaren aller Art ganz oder theilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Formerstoffen | 8 | |
andere | 4 | |
Anmerkung zu Nr. 667 bis 669 [670, 671 und 671a]. 1. Abgesehen von den in Nr. 668 [671] und 669 [671a] zugelassenen Ausnahmen werden die in Nr. 667 bis 669 [670, 671 und 671a] bezeichneten Waaren, wenn sie mit Stoffen verbunden sind, welche die Verzollung nach höheren Zollsätzen bedingen, nach den letzteren verzollt. Jedoch bleiben Gold- oder Silberschnitte, Gold- oder Silberdruck, Beschläge oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle auf die Verzollung ohne Einfluß. 2. Albums, Einbanddecken, Mappen und dergleichen, in welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Kalender, Karten, Musikalien oder Bilder eingelegt oder eingeschoben sind, werden für sich verzollt. |
||
(670/2 [672/4]) Waaren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorstehend aufgeführte Nummern fallen, auch Hartpapierwaaren: | ||
670 [672] | ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen: | |
[402] | aus Papier der Nummer 657 [660] oder 658 [661] oder damit ganz oder theilweise überzogen; Waaren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzug oder mit Metalldruck, sowie fein bemalte Waaren; gepreßte oder sonst geformte Gegenstände aus Steinpappmasse, sowie Hartpapierwaaren, gefärbt, lackirt oder gefirnißt; Lampenschirme; Laternen, sowie andere feine Waaren und Luxusgegenstände (mit Ausnahme der Blumen) | 30 |
Blumen (Blüthen, Blüthenblätter, Knospen) | 100 | |
andere Waaren | 15 | |
671 [673] | in Verbindung (auch ganz oder theilweise überzogen) mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen; Stickereien auf Papier oder Pappe | 70 |
672 [674] | in Verbindung mit anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 24 |
673 [675] | Papierspäne (Abfälle von der Papierverarbeitung); beschriebenes und bedrucktes Papier als Altpapier (Makulatur); Papier, Pappe, Papier- und Pappwaaren, lediglich zum Einstampfen verwendbar; entwerthete Briefmarken | frei |
Zwölfter Abschnitt. Bücher, Bilder, Gemälde.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
674 [676] | Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitte genannten; Musiknoten; Bücher mit Schriftzeichen für Blinde; alle diese auch gebunden; Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-, Schreib- und dergleichen Kalender | frei |
675 [677] | Landkarten, Seekarten und andere Karten zu wissenschaftlichen Zwecken auf Papier oder anderen Stoffen, auch eingebunden oder auf Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen, sowie in Verbindung mit Leisten oder dergleichen | frei |
676 [678] | Bilder auf Papier, durch Druck oder ein anderes Vervielfältigungsverfahren hergestellt, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen, mit Ausnahme des Bilderpapiers | frei |
677 [679] | Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen | frei |
[403]
Dreizehnter Abschnitt. Waaren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (mit Ausnahme der Thonwaaren) sowie aus fossilen Stoffen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
678 [680] | Edelsteine: | |
bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung oder nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Knochen oder unedlen Metallen gefaßt (Schneide- und Schreibdiamanten); auch Drahtzieheisen in Verbindung mit gebohrten Edelsteinen | 60 | |
in anderer Weise gefaßt; in einer zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck oder Zierath geeigneten Form oder geschnitten (Gemmen, Kameen); vorstehend nicht genannte Waaren aller Art in Verbindung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen | 600 | |
679 [681] | Halbedelsteine (einschließlich der glasigen Lava): | |
bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung | 60 | |
gefaßt, geschnitten (Gemmen, Kameen) oder sonst zu Waaren verarbeitet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 175 | |
680 [682] | Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder blos roh behauen | 0,50 |
681 [682a] | Pflastersteine | 0,40 |
(682/3 [683/4]) Platten: | ||
682 [683] | gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, polirt oder mit Schmelz überzogen: | |
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein | 3,50 | |
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein; aus Lava, poröser oder dichter | 3 | |
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer); aus Glimmer, zugeschnitten, ungefärbt (auch dergleichen Scheiben) | 2,50 | |
Anmerkung. Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind nach Nr. 680 [682] zu verzollen. | [404] | |
683 [684] | geschliffen, gehobelt, polirt oder mit Schmelz überzogen: | |
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein | 15 | |
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein mit Ausnahme der Lithographirsteine (lithographische Platten) mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift | 15 | |
aus Lava, poröser oder dichter | 200 | |
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) | 6 | |
Lithographirsteine (lithographische Platten) mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift | 3 | |
684 [685] | Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder polirt | 3 |
(685/6 [686/7]) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze oder Eisen: | ||
685 [686] | von schlichter, nicht profilirter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert: | |
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein | 2,50 | |
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein; aus Lava, poröser oder dichter | 1,25 | |
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) | 1,25 | |
686 [687] | profilirt, ganz oder theilweise abgedreht oder verziert: | |
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein | 3,50 | |
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein; aus Lava, poröser oder dichter | 3,50 | |
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) | 2,50 | |
687 [688] | Steinmetzarbeiten, geschliffen, gehobelt, polirt oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen: | |
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein | 15 | |
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein | 15 | |
aus Lava, poröser oder dichter | 200 | |
[405] | aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) | 6 |
688 [689] | Künstlich gefärbte oder verzierte Glimmerplatten; geschliffene, gehobelte, profilirte oder sonst weiter bearbeitete Schieferplatten; bearbeiteter Tafelschiefer; Schiefertafeln, auch in Rahmen aller Art; anderweit nicht genannte Waaren aus Schiefer ohne Verbindung mit anderen Stoffen | 10 |
Schieferstifte (Schiefergriffel), auch bemalt, mit Papier überzogen oder in Holz gefaßt | frei | |
689 [690] | Waaren ganz oder theilweise aus Lava, poröser ober dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 200 |
690 [691] | Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktirten | frei |
(691/2 [692/3]) Steinwaaren, nicht unter andere Nummern des Tarifs fallend: | ||
691 [692] | ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme der Luxusgegenstände: | |
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein | 15 | |
aus Granit, Porphur, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalksteine | 15 | |
aus anderen Steinen | 6 | |
692 [693] | in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen; Luxusgegenstände | 24 |
693 [694] | Mühlsteine; auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen | 0,25 |
(694/5 [695/6]) Polirsteine, Schleif- und Wetzsteine, auch Probirsteine: | ||
694 [695] | ganz oder theilweise aus Schmirgel, Corund, Carborund, Feuerstein oder Quarz | 24 |
695 [696] | andere, auch künstliche (mit Ausnahme der mit Stearin, Talg und dergleichen versetzten Polirsteine); ferner Feuersteine, zum Gebrauche vorgerichtet (Flintensteine), gehauen oder geschnitten: | |
ohne Verbindung mit anderen Stoffen | 0,50 | |
in Verbindung mit Holz oder Eisen; auch Schmirgelfeilen und Schmirgelscheiben aus Holz mit aufgeklebtem Schmirgelpulver sowie Sensenstreichen aus Holz mit aufgeklebtem Sande oder Pulver von Feuerstein, Glas oder Schmirgel | 6 | |
Anmerkung. Polir-, Schleif, u. s. w. Steine der Nr. 695 [696] in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen fallen unter Nr. 692 [693]. | [406] | |
696 [697] | Wärmeschutzmasse aus Kieselguhr | 0,80 |
697 [698] | Waaren aus Asphalt (auch mit Kies oder dergleichen gemischt), Harzcement oder ähnlichen Formerstoffen: | |
Platten, auch solche aus Asphalt, Abfällen von der Seilerei, auf gedrehten Seilen und Sand bereitet | frei | |
andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 3 | |
698 [699] | Waaren aus Cement oder mit Cement überzogenen Steinen, auch hohl oder gelocht: | |
einfarbig, weder geschliffen noch angestrichen, profilirt oder verziert mehrfarbig, geschliffen, angestrichen oder profilirt; mit Einlagen von Eisen oder mit Auskleidung von glasirten Thonplatten, Glas, Asphalt oder dergleichen | 2 | |
verziert (Bauzierathe, Figuren, Vasen und dergleichen); Waaren aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 3 | |
Anmerkung.Wie Cementwaaren sind auch Cajalithwaaren (Waaren aus Magnesiacement) mit Ausnahme der Schmelztiegel, sowie Tripolithwaaren (Waaren aus Gips, der mit kohlensaurem Kalk, kohlensaurer Magnesia und Sand versetzt ist), ferner Waaren aus Mischungen von Kalk mit Sand oder dergleichen zu verzollen. | ||
699 [699a] | Kalksandziegel | 0,15 |
(700/3) Waaren aus Gips (Gipsguß), auch aus einer Mischung von Gips mit Schwefel oder mit Kreide und Leim oder mit anderen Zusätzen: | ||
700 | Bauplatten und Bausteine, ungefärbt, auch mit Einlagen: | |
unverziert | 1 | |
verziert | 2 | |
701 | andere ungefärbte Waaren; auch Gipsformen mit Schwefeleinsatz | 3 |
702 | gefärbt, bronzirt, lackirt, geglänzt (mit Stearin, Wachs oder dergleichen getränkt [Elfenbeinmasse, Chromopasta, Kallipasta]) | 6 |
703 | Waaren aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 6 |
Anmerkung zu Nr. 700 bis 703. Formerarbeiten aus Schwefel (auch Spencemetall), Kieselguhrmasse, Kreidemasse oder Talk werden wie Gipswaaren verzollt. | [407] | |
704 | Schlacken, zu Bau- oder Pflastersteinen geformt | frei |
705 | Papier und Pappe aus Asbest, in Bogen, Rollen oder Platten, auch mit Einlagen von Draht oder Drahtgeflecht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle: | |
ungeformt (unbeschnitten oder nur rechtwinklig beschnitten) | 10 | |
geformt, auch durchlocht | 24 | |
706 | Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder mit einer Seele aus unedlem Metalle (mit Ausnahme der Dichtungsschnüre) | 24 |
707 | Gewebe aus Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder mit Kette oder Einschlag von Draht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle | 40 |
708 | Anderweit nicht genannte Waaren aus Asbest, Asbestpapier oder Asbestgeweben (z. B. Asbestkautschukgewebe [gekautschukte Asbestwaaren], Handschuhe, Kleider, Masken, Mützen, Schläuche, Schuhe aus Asbestgeweben, auch gekautschukten); alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 60 |
709 | Waaren ganz oder theilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon: | |
in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; Cigarren- und Cigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken | 400 | |
andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 200 | |
710 | Jet (Gagat), auch Kännelkohle und Nachahmungen von Jet: | |
rohe nur gespaltene, geschnittene oder gesägte Platten oder Stücke | 3 | |
geschliffene oder polirte Platten oder Stücke | 200 | |
711 | Waaren ganz oder theilweise aus Jet, Kännelkohle oder Nachahmungen von Jet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 200 |
712 | Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 200 |
Allgemeine Anmerkungen zum dreizehnten Abschnitte. 1. Mosaiksteine (Steinwürfel für Mosaikfußböden), aus Steinplatten hergestellt, werden wie die letzteren verzollt. 2. Platten, Steinmetzarbeiten und andere Waaren aus künstlichem Marmor werden wie solche aus natürlichem Marmor verzollt. |
[408]
Vierzehnter Abschnitt. Thonwaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelthon, ungebrannt oder gebrannt, unglasirt: | ||
713 | Hohlsteine, Lochsteine, Lochplatten und Formsteine, rauh oder glatt | 0,20 |
714 | andere: | |
rauh (Hintermauerungssteine); auch Scheuerziegel (Putzsteine) | 0,10 | |
glatt (Verblendsteine) | 0,10 | |
715 | Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelthone, glasirt | 1 |
716 | Klinker aller Art und mehr als 3 Centimeter dicke Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug, einfarbig, unglasirt oder glasirt | 0,50 |
Anmerkung. Klinker und mehr als 3 Centimeter dicke Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug unterliegen, falls sie mehrfarbig sind, der Verzollung als mehrfarbige Bodenplatten (Nr. 728). | ||
(717/8) Dachziegel aus Thon, ungebrannt oder gebrannt: | ||
717 | unglasirt: | |
Dachziegel und Hohldachziegel | 0,15 | |
Dachpfannen und Falzdachziegel | 0,50 | |
718 | glasirte aller Art | 1 |
719 | Röhren aus Thon, unglasirt oder glasirt: | |
Drainröhren | frei | |
andere Röhren; Röhrenformstücke | 0,40 | |
720 | Waaren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme der in Nr. 716 und 728 genannten): | |
Röhren, Röhrenformstücke, Sohlsteine, Senkkästen, Ausgüsse und dergleichen; Krippen, Viehtröge | 0,40 | |
Krüge und andere Gefäße zu Wirthschaftszwecken | 1 | |
Steine und Platten aller Art zu technischen Zwecken | 0,40 | |
[409] | Faß- und Abzugshähne, Kühlschlangen, Pumpen und sonstige vorstehend nicht genannte Gegenstände zu technischen Zwecken | 1 |
721 | Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Thone, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt: | |
unglasirt | frei | |
glasirt, ein- oder mehrfarbig, auch durch Ausspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt | 1,50 | |
722 | Oefen (Kamine, Kochherde) und Ofentheile, unglasirt oder glasirt, glatt oder verziert: | |
einfarbig oder weiß | 2 | |
mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug | 3 | |
723 | Tabakpfeifen, einfarbig oder weiß, unglasirt | 3 |
724 | Feuerfeste Steine jeder Art (Chamottesteine, Dinas- und andere Quarzsteine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenausmauerung), unglasirt oder glasirt: | |
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 5 Kilogramm | 0,35 | |
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes | 0,60 | |
725 | Schmelztiegel, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren, Cylinder, Platten, Düsen und andere nicht als Steine zu bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse aus Thon oder thoniger Masse, unglasirt oder glasirt; auch Schmelztiegel aus Magnesiacement oder Speckstein | 2 |
726 | Schmelztiegel und andere Gegenstände aus Graphitmasse | 4 |
727 | Bauzierathe (Knäufe [Kapitäle]), Gesimse, Friese, Geländertheile, Bildwerke und dergleichen Verzierungen) aus Thon oder thoniger Masse, unglasirt oder glasirt, auch mehrfarbig oder bemalt | 1 |
728 | Bodenplatten aus Thon oder gefrittetem Thonzeug, einschließlich der 3 Centimeter oder weniger dicken Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug, unglasirt oder glasirt, glatt oder verziert: | |
einfarbig | 2 | |
mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug | 4 | |
729 | Wandbekleidungsplatten aus Thon, gefrittetem Thonzeug oder Steingut, unglasirt oder glasirt: | |
einfarbig | 10 | |
[410] | mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug | 16 |
(730/1) Waaren aus Steingut, feinem Steinzeuge, feinem Thonzeug, anderweit nicht genannt: | ||
730 | einfarbig | 10 |
731 | mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug: | |
Ziergefäße, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände | 25 | |
andere Waaren | 20 | |
Anmerkung.Thongefäße, die auf der Außenseite eine andere Farbe als auf der Innenseite haben, und Gegenstände aus Thon, die außer der Naturfarbe des gebrannten Thones nur eine andere Farbe zeigen, sind deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln. | ||
732 | Thonwaaren aller Art (mit Ausnahme von Porcellan und Porzellanartigen Waaren) in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 25 |
Anmerkung. Die grobe Beflechtung von Töpfergeschirr der Nr. 721 mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt auf dessen Zollbehandlung ohne Einfluß. | ||
733 | Porzellan und porzellanartige Waaren (Weichporzellan [englisches und Fritten-Porzellan], unglasirtes Porzellan [Biscuit, Parian, Jaspis] u. s. w.): | |
weiß | 14 | |
farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug | 30 | |
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 30 | |
Anmerkung zu Nr. 733. Porzellanperlen werden wie Glasperlen verzollt. | ||
Anmerkung zu Nr. 731 und 733. Fabrikmarken, die keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige oder weiße Thonwaaren als mehrfarbige oder farbige verzollt werden. | ||
734 | Scherben und Bruch von Thon- und Porzellanwaaren | frei |
[411]
Fünfzehnter Abschnitt. Glas und Glaswaaren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| ||
735 | Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), Schmelzglas-(Email-)Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; Glasstaub (gemahlenes Glas) | 3 |
736 | Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung von Kunstglas gebraucht werden | 3 |
(737/40) Hohlglas: | ||
737 | weder gepreßt noch geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert: | |
naturfarbig | 3 | |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von massivem weißen (auch halbweißen) Glase | 8 | |
für 1 Doppel- zentner | ||
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen | 17 | |
738 | blos mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen u. s. w. gestalteten oder verzierten Stöpseln: | |
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen | 24 | |
anderes | 20 | |
739 | in anderer Weise gepreßt, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert: | |
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen | 30 | |
[412] | anderes | 24 |
740 | bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert | 36 |
Anmerkung zu Nr. 737 bis 740.Bei Hohlglas aller Art bleibt eine geringwerthige Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder eine Beklebung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen auf die Verzollung ohne Einfluß; auch wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden oder Rändern, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepreßten Gewinden, mit eingeblasener oder eingeätzter Schrift oder Fabrikmarke oder mit eingeätzten Aichzeichen nicht als geschliffen, gepreßt, abgerieben, geätzt oder gemustert verzollt. | ||
(741/6) Spiegel- und Tafelglas, anderweit nicht genannt: | ||
(741/2) weder geschliffen noch polirt, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattirt, geätzt, überfangen, gefeldert (facettirt) oder belegt: | ||
741 | nicht gefärbt, nicht undurchsichtig: | |
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt | 4 | |
Tafelglas einschließlich des 5 Millimeter oder weniger starken Rohglases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen | für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | |
120 Centimeter oder darunter | 8 | |
mehr als 120 bis 200 Centimeter | 10 | |
mehr als 200 Centimeter | 12 | |
742 | gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben | 20 |
743 | geschliffen, polirt, geschnitten, gemustert, gerippt (mit Ausnahme des gerippten Rohglases), geschuppt, gebogen (einschließlich des gebogenen Rohglases), mattirt, geätzt, überfangen, jedoch nicht gefeldert (nicht facettirt), nicht belegt | 24 |
744 | gefeldert (facettirt), jedoch nicht belegt; Kathedralglas, Antikglas (auch weiß) | 24 |
745 | belegt: | |
nicht gefeldert | 24 | |
gefeldert (facettirt) | 24 | |
746 | bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert [413] | 30 |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
747 | Tafelglas aller Art, weniger als 0,5 Millimeter stark | 100 |
748 | Opalescentglas | 40 |
749 | Trockenplatten für photographische Zwecke mit einseitigem Ueberzuge von lichtempfindlicher Masse, auch mit darauf befindlichen Negativbildern (Glas-Negative) | 24 |
750 | Drahtglas: | |
roh, ungefärbt, mit ebener Fläche, auch gerippt | 7 | |
geschliffen, polirt, gefärbt, gemustert, gebogen | 24 | |
751 | Dachpfannen und Dachziegel aus Rohglas, Tafelglas oder Drahtglas | 15 |
für 1 Doppel- zentner | ||
752 | Rohes optisches Glas (auch zur Erprobung der Reinheit angeschliffen) | 3 |
753 | Rohglas in Kugeln oder Kugelkappen (Segmenten) zur Herstellung von Uhr- oder Brillengläsern, auch zugeschnitten oder gefärbt | 8 |
für 1 Doppel- zentner Rohgewicht | ||
754 | Uhrgläser für Taschenuhren, auch aus gefärbtem Glase: | |
ungeschliffen, ungepreßt | 10 | |
für 1 Doppel- zentner | ||
geschliffen (auch blos mit abgeschliffenen Rändern), gepreßt | 60 | |
755 | Brillengläser und andere Augengläser sowie Stereoskopengläser, auch gefärbt, jedoch ungeschliffen, ungefaßt | 15 |
756 | Brillengläser, geschliffen, und andere geschliffene Augengläser (auch zum unmittelbaren Gebrauche vorgerichtet); Brenngläser; Lupen (Vergrößerungsgläser); Stereoskopengläser, geschliffen; optisches Glas, geschliffen; alle diese auch gefärbt, jedoch ungefaßt | 60 |
757 | Brillen (einschließlich der Brillen mit Gläsern aus Bergkrystall, sowie der Schutzbrillen in Verbindung mit Glas oder Glimmer) und andere gefaßte Augengläser; gefaßte Brenngläser; Ferngläser aller Art (Fernrohre, Feldstecher u. s. w.); gefaßte Lupen (Vergrößerungsgläser); Operngläser (Operngucker); photographische Apparate; Stereoskope; sonstiges optisches Glas, geschliffen und gefaßt; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen | 120 |
Mikroskope [414] | frei | |
758 | Glasbehänge zu Leuchtern; Glasknöpfe; alle diese auch gefärbt oder mit Oesen | 18 |
Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glasknöpfe werden nach Nr. 763 verzollt. | ||
759 | Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht; Glastropfen (Glasthränen, Springgläser); Glaskörner (Glaskügelchen, massive Glastropfen): | |
weiß, auch gefärbt | 4 | |
bemalt, vergoldet oder versilbert | 30 | |
760 | Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder bleifrei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht: | |
roh | 30 | |
bearbeitet (geschliffen u. s. w.) | 60 | |
761 | Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen und dergleichen, auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht genäht oder gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar; auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus Glasperlen u. s. w. | 60 |
762 | Waaren aus Glasflüssen, Glassteinen oder Glaskorallen, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen | 60 |
763 | Glas, anderweit nicht genannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; Glasgespinnst und Glaswolle: | |
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig | 18 | |
gefärbt oder undurchsichtig | 24 | |
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert | 30 | |
764 | Glasmalereien, Glasmosaik, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt; künstliche Augen | 42 |
765 | Zähne aus Schmelz, auch aus anderweit nicht genannten Formerstoffen: | |
in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen aus Platin | 400 | |
andere; auch Gebisse aus solchen Zähnen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen [415] | 150 | |
766 | Glas, ganz oder zum größeren Theile überzogen mit Gespinnstwaaren, Gespinnsten oder Filz aller Art, soweit es nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fällt | 60 |
767 | Glas- und Schmelzwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern des Tarifs besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert; auch Opalescentglas, Glasmalereien, Glasmosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt | 48 | |
andere | 36 | |
768 | Abfälle von der Glasbereitung und von Glas, z. B. Glasbrocken, Glasbruch, Glasgalle, Glasschaum, Herdglas; Scherben von Glas und von Glaswaaren | frei |
Sechzehnter Abschnitt. Edle Metalle und Waaren daraus.
BearbeitenA. Gold.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| ||
769 | Feingold, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen, Blech oder Draht; legirtes Gold, roh oder gegossen; Goldmünzen | frei |
770 | Legirtes Gold, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech oder Draht | 250 |
771 | Waaren ganz oder theilweise aus Gold, anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | |
unpolirt | 300 | |
polirt; Blattgold (echter Goldschaum) | 600 | |
Anmerkung zu A.Platin und die sogenannten Platinmetalle (Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium, Ruthenium) sowie ganz oder theilweise daraus hergestellte Waaren werden, soweit sie nicht anderweit genannt sind, nach Nr. 769 bis 771 behandelt. |
[416]
B. Silber.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| ||
772 | Feinsilber, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen oder Blech; legirtes Silber, roh oder gegossen; Silbermünzen | frei |
773 | Legirtes Silber, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech; legirtes oder unlegirtes Silber, vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt | 100 |
774 | Draht, auch legirt: | |
rund | 100 | |
geplättet oder geformt (façonnirt) | 200 | |
vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt | 250 | |
775 | Silbergespinnst (auch aus vergoldetem oder auf mechanischem Wege mit Gold belegtem Silberdrahte), sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinnst ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht: | |
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide | 800 | |
aus anderen Spinnstoffen | 250 | |
776 | Waaren ganz oder theilweise aus Silber, anderweit nicht genannt, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattsilber (echter Silberschaum) | 600 |
Siebzehnter Abschnitt. Unedle Metalle und Waaren daraus.
BearbeitenA. Eisen und Eisenlegirungen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
777 | Roheisen und nicht schmiedbare Eisenlegirungen | 1 | |
(778/9) Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus nicht schmiedbarem Guß: | |||
778 | von mehr als 7 Millimeter Wandstärke: | ||
roh | 3 | ||
[417] | bearbeitet | 4,50 | |
779 | von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter: | ||
roh | 4 | ||
bearbeitet | 6 | ||
780 | Walzen aus nicht schmiedbarem Guß: | ||
roh | 3,50 | ||
bearbeitet | 10 | ||
781 | Kunstguß und anderer feiner Guß, nicht schmiedbar | 24 | |
(782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweit nicht genannt: | |||
782 | roh: | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von mehr als 1 Doppelzentner | 2,50 | |
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner | 3,50 | ||
von 40 Kilogramm oder darunter | 5 | ||
783 | bearbeitet: | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von mehr als 1 Doppelzentner | 4 | |
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner | 6 | ||
von 40 Kilogramm oder darunter | 9 | ||
784 | Rohluppen; Rohschienen; Blöcke; Platinen; Knüppel; Tiegelstahl in Blöcken | 1,50 | |
785 | Schmiedbares Eisen in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt (façonnirt); ferner Bandeisen: | ||
nicht über 12 Centimeter lang, zum Umschmelzen | 1 | ||
mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen | 5 | ||
anderes | 2,50 | ||
(786/8) Blech: | |||
786 | roh, entzundert, gerichtet, dressirt, gefirnißt: | ||
in der Stärke | von mehr als 1 Millimeter | 3 | |
von 1 Millimeter oder darunter | 4,50 | ||
787 | abgeschliffen, lackirt, polirt, gebräunt oder sonst künstlich oxydirt, auch mit spiegelnder Oxydschicht überzogen: | ||
in der Stärke | von mehr als 1 Millimeter | 5 | |
von 1 Millimeter oder darunter [418] | 5,50 | ||
788 | verzinnt (Weißblech) oder sonst mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen: | ||
in der Stärke | von mehr als 1 Millimeter | 5 | |
von 1 Millimeter oder darunter | 5,50 | ||
Anmerkung zu Nr. 786 bis 788. Für Eisenblech von geringerer Stärke als 5 Millimeter, das anders als rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der Zoll um 25 vom Hundert. | |||
789 | Wellblech, Dehnblech, Riffelblech, Warzenblech: | ||
roh | 5 | ||
bearbeitet | 8 | ||
790 | Blech mit Ausnahme des in Nr. 789 besonders bezeichneten, gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen, gelocht, gebohrt: | ||
in der Stärke | von mehr als 1 Millimeter | 5,50 | |
von 1 Millimeter oder darunter | 7 | ||
(791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschließlich des geformten (façonnirten): | |||
791 | roh oder bearbeitet, jedoch nicht polirt, lackirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen: | ||
in der Stärke | von 1,5 Millimeter oder darüber | 2,50 | |
von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter | 3 | ||
von weniger als 0,5 Millimeter | 5,50 | ||
792 | polirt, lackirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen: | ||
in der Stärke | von 1,5 Millimeter oder darüber | 3 | |
von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter | 4 | ||
von weniger als 0,5 Millimeter | 5,50 | ||
793 | Schlangenröhren, gewalzt oder gezogen; auch Röhrenformstücke: | ||
roh | 8 | ||
bearbeitet [419] | 15 | ||
(794/5) Andere Röhren, gewalzt oder gezogen: | |||
794 | roh: | ||
mit einer Wandstärke | von 2 Millimeter oder darüber | 6 | |
von weniger als 2 Millimeter | 10 | ||
795 | bearbeitet: | ||
mit einer Wandstärke | von 2 Millimeter oder darüber | 12 | |
von weniger als 2 Millimeter | 20 | ||
796 | Eisenbahnschienen, auch Zahnradschienen, Plattschienen, Ausweichungsschienen, Herzstücke aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuße ausgeklinkt; Eisenbahnschwellen; Eisenbahnlaschen und Eisenbahn-Unterlagsplatten | 2,50 | |
797 | Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben, Radreifen, Radgestelle, Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahnradsätze | 3 | |
(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waaren aus schmiedbarem Eisen, anderweit nicht genannt: | |||
798 | roh: | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von mehr als 25 Kilogramm | 4,50 | |
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm | 6 | ||
von 3 Kilogramm oder darunter | 8 | ||
799 | bearbeitet: | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von mehr als 25 Kilogramm | 7 | |
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm | 10 | ||
von 3 Kilogramm oder darunter | 13 | ||
800 | Eisenbautheile (Eisenkonstruktion) aus schmiedbarem Eisen, auch mit Anstrich versehen | 6 | |
(801/2) Dampfkessel und Dampffässer aus schmiedbarem Eisen sowie zusammengesetzte Theile von solchen, auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen: | |||
801 | mit mehr als 10 unter sich gleichen Röhren von einer 300 Millimeter oder weniger betragenden lichten Weite; auch Dampfkessel aller Art aus nicht schmiedbarem Guß: | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von 50 Doppelzentner oder darunter | 8 | |
von mehr als 50 Doppelzentner | 6 | ||
802 | andere [420] | 5 | |
803 | Ankertonnen (Bojen), Gasbehälter, Wasser- und andere Behälter (Reservoire), Gefäße und Geräthe (Apparate) für Fabriken sowie für Brauereien und Brennereien, genietet, gepreßt oder geschweißt, auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen, und zusammengesetzte Theile von solchen Gefäßen und Geräthen | 6 | |
(804/5) Röhrenverbindungsstücke; Hähne, Ventile, Schieber und ähnliche Ausrüstungs-(Armatur-)Stücke aus schmiedbarem Eisen für Dampfkessel, Dampffässer, Behälter (Reservoire) und ähnliche Geräthe sowie für Rohrleitungen: | |||
804 | ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle: | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von 10 Kilogramm oder darüber | 7 | |
von weniger als 10 Kilogramm | 9 | ||
805 | in Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle: | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von 10 Kilogramm oder darüber | 9 | |
von weniger als 10 Kilogramm | 12 | ||
806 | Schraubstöcke aller Art, Ambosse, Sperrhörner, Anker, Brecheisen; Hämmer bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 10 Kilogramm | 5 | |
807 | Kloben und Rollen zu Flaschenzügen; Winden und sonstige fortschaffbare Hebezeuge | 7 | |
Anmerkung. Abnehmbare Ketten und Seile zu derartigen Hebezeugen sind gesondert zu verzollen. | |||
808 | Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlenlöffel, Schmelzlöffel, Feuergeräthe, Pflugscharen und Pflugstreichbretter | 4,50 | |
809 | Heu-, Dünger-, Rüben-, Koks-, Steinschlag- und ähnliche große Gabeln | 7,50 | |
810 | Sensen, Sicheln; Strohmesser, geschmiedet | 12 | |
811 | Handsägen und Sägeblätter: | ||
Kreis-, Band- und Laubsägeblätter | 20 | ||
andere Sägeblätter; Handsägen [421] | 15 | ||
812 | Feilen und Raspeln: | ||
nicht mehr als 16 Centimeter lang | 40 | ||
mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 Centimeter lang | 25 | ||
mehr als 35 Centimeter lang | 10 | ||
813 | Bohrer, anderweit nicht genannt; Zangen; Reb-, Rosen-, Hecken-, Baum-, Blech-, Schafscheeren; Beitel, Stemmeisen; Hobeleisen, Rohrschneider, Bohrknarren, Rohrdichter, Maschinenmesser, Gewindeschneidzeuge, Schneidzirkel | 20 | |
814 | Reibahlen, Spiralbohrer, Fräser, Meßwerkzeuge (Lineale, Winkel, Zirkel [mit Ausnahme der Schneidzirkel], Lehren und dergleichen) | 40 | |
815 | Hämmer bei einem Reingewichte des Stückes von 10 Kilogramm oder darunter, Aexte, Beile, Hacken (mit Ausnahme der Blatthacken), Zug-, Wiege- und Hackmesser, grobe Küchen- und Gartenmesser, Hand- und Klöbschrauben, stellbare Schraubenschlüssel, Schraubzwingen, Spannwerkzeuge, Bohrwinden, sowie sonstige nicht besonders genannte Werkzeuge | 15 | |
816 | Anderweit nicht genannte Geräthe für den landwirthschaftlichen, hauswirthschaftlichen oder gewerblichen Gebrauch, z. B. Pflüge, Kultivatoren, Grubber, Kartoffelgraber, Eggen, Handrechen, Pferderechen, Waagen, anderweit nicht genannt, Bügeleisen, Thierfallen, Riemenverbinder, Riemenspanner: | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von 3 Kilogramm oder darüber | 8 | |
von weniger als 3 Kilogramm | 12 | ||
817 | Kratzenbeschläge | 40 | |
818 | Spindeln aller Art | 10 | |
819 | Webschäfte, Weberlitzen, Weberlitzenringe (Maillons), Weberblätter und Weberblätterzähne (Riete und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen | 15 | |
820 | Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel; Schrauben und Niete von mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für Schrauben; Isolatorstützen; Hufeisen, Schraub- und Steckstollen: | ||
roh | 5 | ||
[422] | bearbeitet | 12 | |
821 | Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnpuffer, Eisenbahnweichen- und Signaltheile | 10 | |
(822/3) Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen) und Achsentheile: | |||
822 | Patentachsen und Halbpatentachsen | 24 | |
823 | andere: | ||
roh | 6 | ||
bearbeitet | 12 | ||
824 | Wagenfedern einschließlich der Eisenbahnwagenfedern: | ||
roh oder nur an den Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen; Pufferfedern | 4 | ||
auf der ganzen Fläche geschliffen; in anderer Weise bearbeitet | 15 | ||
825 | Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Haken, anderweit nicht genannt; Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Rosettenstifte; Sprungfedern aus Draht; Häftel und Oesen; Nägel, anderweit nicht genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle | 8 | |
826 | Drahtstifte; Klammern und Schlaufen aus Draht | 8 | |
827 | Geschnittene Nägel (Täcks, Semences, Aufzwickstifte): | ||
in der Länge | von 20 Millimeter oder darüber | 12 | |
von weniger als 20 Millimeter | 20 | ||
828 | Ofenrohre, Ofenringe, Büchsen, Fässer, Kasten, Badewannen, Striegel, Haus- und Küchengeräthe, Rollläden, Rolljalousien, Taschen- und Kofferbügel, Glocken und Geläute, alle diese aus Blech; auch Theile von solchen Gegenständen: | ||
roh | 6 | ||
bearbeitet | 12 | ||
829 | Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und Theile von solchen: | ||
roh: | |||
zur Kettenschleppschiffahrt | 3 | ||
andere | 6 | ||
[423] | bearbeitet | 15 | |
830 | Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge und sonstige Reit- und Fahrgeschirrtheile: | ||
roh | 10 | ||
bearbeitet | 15 | ||
831 | Schlittschuhe und Rollschuhe | 15 | |
832 | Bau- und Möbelbeschläge, Scharniere, Schiebethürrollen, Thürfedern, Thürgriffe, Thürhänge, Thürketten, Thürknöpfe, Thürriegel, Ventilatoren, Buffetgriffe, Gabelrollen (Vogelrollen), Kofferwinkel, Möbel-und Stuhlrollen, Schiebladengriffe, Schiebladenknöpfe, sämmtlich aus schmiedbarem Eisen: | ||
roh | 6 | ||
bearbeitet | 12 | ||
833 | Schlösser und Schlüssel: | ||
ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle | 15 | ||
mit Schlüsselrohren, Riegelplatten, Schlüssellochdecken und dergleichen aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle | 20 | ||
834 | Geldschränke und Geldkasten (Kassetten) | 20 | |
835 | Möbel (nicht gepolstert) und Turngeräthe, auch aus nicht schmiedbarem Guß | 15 | |
836 | Schneidwaaren (feine Messer, feine Scheeren, blanke Waffen und dergleichen); Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887 fallen; Fingerhüte, Korkzieher, Nußknacker, Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaaren, anderweit nicht genannt: | ||
roh | 15 | ||
bearbeitet | 24 | ||
837 | Kunstschmiedearbeiten | 24 | |
838 | Schirmgestelle und Bestandtheile von solchen | 24 | |
839 | Federn, anderweit nicht genannt; auch Blankscheite (Planchetts) | 20 | |
840 | Schreibfedern (einschließlich der noch nicht völlig fertig gearbeiteten), auch mit vergoldeten Spitzen [424] | 90 | |
841 | Nadeln: | ||
Nähnadeln | 100 | ||
Nähmaschinen-, Strickmaschinen-, Stickmaschinen- und Wirkmaschinennadeln | 500 | ||
Stecknadeln, andere Nadeln sowie Angelhaken | 50 | ||
842 | Eisensand und Stahlspäne | 1 | |
843 | Eisenabfälle: | ||
Brucheisen, Alteisen (Schrott); Dreh-, Bohr-, Hobelspäne,- Eisenfeilspäne; Stabeisenenden, Eisenblechkanten und andere nur zum Einschmelzen oder Schweißen verwendbare Abfälle von Eisen | 1 | ||
Glühspan (Hammerschlag und Walzzunder); Schliff; Abfälle von verzinntem Eisenbleche (Weißblech) von nicht mehr als 5 Millimeter Stärke | frei | ||
Anmerkung zu A. 1. Der Begriff „Eisen“ umfaßt im Sinne des Zolltarifs auch den Begriff „Stahl“. 2. Schmiedbares Eisen in Form von Flacheisen von mehr als 25 Centimeter Breite wird als Blech verzollt. 3. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh gelten Erzeugnisse aus Eisen dann, wenn sie eine nachträgliche Bearbeitung der Oberfläche oder Veränderung der Gestalt erfahren haben, um sie für ihren Sonderzweck gebrauchsfähig zu machen, um ihr Aussehen zu heben oder um sie gegen Rost zu schützen. Zu den bearbeiteten gehören hiernach insbesondere alle gefeilten, gefrästen, abgedrehten, gehobelten, geschliffenen, polirten, nach der Fertigstellung geglühten, blau angelaufenen, durch Ausglühen gebläuten, durch Erhitzen mit einem Oelüberzuge gleichmäßig grau, braun oder sonst gefärbten, im Rollfaß oder in der Putztrommel gescheuerten, ferner alle angestrichenen, gefirnißten, lackirten, mit Schmelz belegten (emaillirten), oxydirten, mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen (diese mit Ausnahme der in Anmerkung 4 behandelten), sowie alle vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise nachträglich in sich verbundenen Waaren. Auch die theilweise oder gänzliche Entfernung der groben Guß-, Schmiede- oder Walzhaut hat die Behandlung der Erzeugnisse als bearbeitete zur Folge; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entfernung der rauhen Haut unmittelbar bei der Herstellung des Gegenstandes oder ob sie durch ein besonderes Verfahren erfolgt ist, sowie ob damit eine Aenderung der Gestalt des Gegenstandes verbunden ist oder nicht. Den bearbeiteten stehen gleich diejenigen Waaren, welche unmittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes Aussehen erhalten haben. Dagegen wird das Anschneiden von Gewinden an Rohrenden, Schrauben und Muttern, das Vorarbeiten zum Zwecke der Prüfung der Gegenstände auf Fehlerfreiheit (Vorschruppen), das Beseitigen von Gußnähten und Ansätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das Abstechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von Nietlöchern und das Einbohren von Löchern mit oder ohne Schraubengewinde (soweit nicht für gelochte und gebohrte Erzeugnisse besondere Bestimmungen getroffen sind), das Blankscheuern einzelner Theile, ein rauher Oelfarben- oder Theeranstrich, sowie das Ueberstreichen mit Graphit nicht als Bearbeitung angesehen. 4. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaaren, die auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegirungen, Nickel oder Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unterliegen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Gegenstände in polirtem oder allgemein in bearbeitetem Zustande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zu Grunde gelegt. 5. Die Verbindung von Eisenwaaren mit anderen Stoffen ist, soweit nicht im Unterabschnitt A besondere Bestimmungen getroffen sind, nur dann auf ihre Verzollung von Einfluß, wenn in anderen Tarifabschnitten vorgeschrieben ist, daß Waaren, auch wenn sie nur theilweise aus einem Stoffe hergestellt sind, ebenso verzollt werden sollen wie die ganz aus diesem Stoffe hergestellten Waaren. 6. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens in natürlicher Größe werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei abgelassen. |
[425]
B. Aluminium und Aluminiumlegierungen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
844 | Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern), auch in Plattenform gegossen | frei | |
845 | Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleichen; auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustande | 12 | |
(846/7) Draht: | |||
846 | rund: | ||
in der Stärke | von mehr als 0,5 Millimeter | 12 | |
von 0,5 Millimeter oder darunter | 50 | ||
847 | geplättet oder geformt (façonnirt), ohne Rücksicht auf die Stärke [426] | 50 | |
848 | Aluminiumgespinnst, sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinnst ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht: | ||
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide | 250 | ||
aus anderen Spinnstoffen | 150 | ||
849 | Waaren aus Aluminium, nicht unter Nr. 848 fallend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattaluminium | 60 | |
Anmerkung zu B. Dem Aluminium gleich behandelt werden nur die aluminiumähnlichen Legirungen von Aluminium mit anderen unedlen Metallen. |
C. Blei und Bleilegirungen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
850 | Blei, roh (in Blöcken, Mulden oder dergleichen) | frei | |
851 | Blei, gewalzt (Blech), auch gerollt (Rollblei), roh, abgeschliffen, gefirnißt, lackirt, polirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen; Fensterblei | 3 | |
852 | Draht | 6 | |
853 | Druckplatten, gestochen oder geätzt, auch verkupfert, verstählt oder in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Eisen, Zink oder Zinn; Stereotypplatten, Abklatsche und Buchdruckerschriften | 3 | |
854 | Bleiwaaren, nicht unter Nr. 853 fallend: | ||
grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Eisen, Zink oder Zinn | 6 | ||
feine, insbesondere alle bemalten, bronzirten, lackirten, mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen; Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören; Blattblei, auch verzinnt oder mit Zinn plattirt | 24 |
[427]
D. Zink und Zinklegirungen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
855 | Zink, roh (in Blöcken, Tafeln, Klumpen, Scheiben, Tropfen [Tropfenzink] | frei | |
(856/7) Zink, gestreckt, gewalzt (Blech): | |||
856 | roh: | ||
mehr als 0,25 Millimeter stark | 3 | ||
0,25 Millimeter oder darunter stark | 4,50 | ||
857 | abgeschliffen, gefirnißt, lackirt, polirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen | 5 | |
858 | Draht | 6 | |
859 | Zinkwaaren: | ||
grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Eisen, Blei oder Zinn; Druckplatten, gestochen oder geätzt | 6 | ||
feine, insbesondere alle bemalten, bronzirten, gefirnißten, lackirten, polirten, mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen; Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören | 24 |
E. Zinn und Zinnlegirungen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
860 | Zinn, roh (in Blöcken, Stangen, aufgerollten Platten [Rollzinn]) | frei | |
861 | Zinn, gewalzt (Blech) | 3 | |
862 | Draht | 6 | |
863 | Zinnwaaren: | ||
grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Eisen, Blei oder Zink; Druckplatten, gestochen oder geätzt | 6 | ||
[428] | Löffel, Gabeln, Theesiebe, gegossen, Kannen, Theebretter, Kapseln, Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaaren, insbesondere alle bemalten, bronzirten, gefirnißten, polirten, gemusterten, mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen; Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören; Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgolde belegt | 24 | |
Anmerkung zu E.. Britanniametall (Legirung von Zinn und Antimon mit geringen Zusätzen von Zink, Kupfer, Nickel oder Wismuth) und Waaren daraus werden wie Zinn und Zinnwaaren behandelt. |
F. Nickel und Nickellegirungen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
864 | Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in Form von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Vernickelungen auf elektrolytischem Wege geeignet sind); Nickelmünzen | frei | |
865 | Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formgußstücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustande | 12 | |
866 | Draht: | ||
1 Millimeter oder darüber stark | 12 | ||
weniger als 1 Millimeter stark | 15 | ||
867 | Röhren, Hülsen, Näpfchen | 30 | |
868 | Waaren aus Nickel, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattnickel | 60 | |
Anmerkung zu F. Dem Nickel gleich behandelt werden nur die nickelähnlichen Legirungen aus Nickel mit anderen unedlen Metallen. |
G. Kupfer und Kupferlegirungen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
869 | Kupfer, roh (in Scheiben oder sogenannten Rosetten, Blöcken [Hartstücken], Barren oder Platten, in Pulverform u. s. w.); Kupfermünzen; Kupferlegirungen, roh | frei | |
870 | Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, geschmiedet oder gewalzt [429] | 12 | |
871 | Draht (mit Ausnahme des cementirten Drahts); Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegirungen umsponnen; umflochten oder umwickelt | 12 | |
872 | Cementirter Draht | 15 | |
873 | Drahtlitzen und Drahtseile, weder lackirt noch polirt oder vernickelt | 15 | |
874 | Walzen, auch solche aus Eisen mit einer mehr als 5 Millimeter starken Haut aus Kupfer oder Kupferlegirungen, zur Zurichtung (Appretur) von Gespinnstwaaren oder zum Druck, einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden Maschinen und Maschinentheile, auch gestochen oder geätzt | 18 | |
Druckplatten aus Kupfer oder Kupferlegirungen, auch verstählt, mit Blei oder dergleichen hintergossen oder in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei, Zink oder Zinn, auch gestochen oder geätzt | 30 | ||
875 | Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinnsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen | 30 | |
876 | Haus- und Küchengeräthe aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: | ||
unlackirt, unpolirt | 18 | ||
lackirt, polirt | 30 | ||
877 | Grobe Waaren aus Kupfer und grobe Waaren aus gegossenem Messing, vorstehend nicht genannt; gegossene, gelöthete, gewalzte oder gezogene Röhren, einschließlich der Muffen- und Flanschenröhren sowie der Röhrenverbindungs- und Röhrenformstücke, auch gebogen, aus Kupfer oder Messing; alle diese weder lackirt noch polirt oder vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 874 oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Polsterfedern aus Kupfer- oder Messingdraht, unpolirt, unlackirt | 18 | |
878 | Andere als grobe Waaren aus Kupfer oder gegossenem Messing, vorstehend nicht genannt; alle lackirten oder polirten Waaren aus Kupfer (mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräthe) oder aus gegossenem Messing; Waaren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren); [430] Waaren aus Kupfer- oder Messingdraht, vorstehend nicht genannt; Waaren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing | 30 | |
879 | Kupfer-, Tombak- und Messingwaaren, vernirt, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 60 | |
880 | Waaren aus anderen Kupferlegirungen als Messing und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: | ||
feine, insbesondere alle polirten, vernickelten, gefärbten, lackirten oder vernirten Waaren | 60 | ||
andere als feine, weder polirt noch vernickelt, gefärbt, lackirt oder vernirt; Blattmetall | 30 | ||
Anmerkung zu G.. Anderweit nicht genannte zur Herstellung von Metallwaaren geeignete unedle Metalle und Legirungen unedler Metalle sowie Waaren daraus werden wie Kupfer und Kupferwaaren behandelt. |
H. Waaren, nicht unter die Unterabschnitte A bis G fallend, aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
881 | Blech: | ||
vergoldet | 100 | ||
versilbert | 60 | ||
882 | Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle gesponnen: | ||
vergoldet | 150 | ||
versilbert | 100 | ||
883 | Unechtes Gold- und Silbergespinnst, auch aus vergoldeten oder versilberten thierischen Häutchen, sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold- oder Silbergespinnst ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht: | ||
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide | 800 | ||
[431] | aus anderen Spinnstoffen | 250 | |
884 | Waaren ganz oder theilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 175 | |
885 | Waaren ganz oder theilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen | 120 | |
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885. Mit Gold oder Silber belegte (plattirte) Waaren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt. | |||
886 | Unechtes Blattgold und unechtes Blattsilber (unechter Gold- und Silberschaum) | 120 | |
887 | Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände ganz oder theilweise aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder vernirt oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonneewaaren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, vernickelt oder vernirt; Waaren aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle in derartiger Verbindung mit Gespinnstfäden, daß sie ohne Weiteres als Schmuck getragen werden können | 175 | |
Anmerkung. Bei Zellenschmelzarbeiten bleiben Stege aus edlen Metallen ohne Einfluß auf die Verzollung. | |||
888 | Gespinnste aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinnst), sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinnsten ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht: | ||
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide | 250 | ||
aus anderen Spinnstoffen | 150 | ||
889 | Blankscheite (Planchetts), Miederfedern und ähnliche Waaren aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, ganz oder theilweise mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren übersponnen oder überzogen [432] | 120 | |
890 | Draht aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle: | ||
mit Gespinnstfäden ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide überzogen, umwickelt, umsponnen oder umflochten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen | 36 | ||
mit anderen Stoffen überzogen, umwickelt, umsponnen, umflochten oder sonst verbunden | 15 | ||
Anmerkung. Litzen, Geflechte und ähnliche Waaren aus derartigem Draht werden wie dieser verzollt. | |||
891 | Läutewerke, durch Luftdruck betrieben; Sprechmaschinen (Phonographen) einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen Maschinen; Reißzeuge; Polarisationsinstrumente; Bussolen und Kompasse; Rechen- und Schreibmaschinen; Elektrisirmaschinen; Modelle von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschenzählwerke ohne Uhrwerke; andere Zählwerte sowie selbstthätige Meß- und Registrirvorrichtungen ohne Uhrwerke; Präzisionswaagen, selbstthätige Waagen und selbstthätige Verkaufsvorrichtungen; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen | 60 | |
Anmerkung. Chirurgische Instrumente, die zur Ausführung von chirurgischen Operationen unmittelbar dienen, sowie astronomische, optische, mathematische, chemische und physikalische Instrumente, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen und nicht Gegenstand des allgemeinen oder des gewerblichen Gebrauchs sind, werden zollfrei abgelassen. |
|||
Allgemeine Anmerkungen zu B bis H. 1. Blech aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, das weniger als 0,25 Millimeter stark ist, wird, sofern für Blattmetall (Folie) ein anderer Zollsatz als für Blech vorgesehen ist, als Blattmetall verzollt, soweit es nicht in Folge seiner dem echten Blattgolde (Goldschaum) ähnlichen Beschaffenheit unter den Begriff des unechten Blattgoldes oder des unechten Blattsilbers fällt. 2. Für Blech, das anders als rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der Zoll um 25 vom Hundert. Gewelltes Blech (Wellblech), desgleichen durchschlagenes oder gelochtes, mit eingepreßten, aufgedruckten oder dergleichen Verzierungen (Mustern) versehenes, sowie zu bestimmten Zwecken erkennbar vorgearbeitetes Blech wird als Waare behandelt. 3. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens in natürlicher Grüße werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei abgelassen. |
[433]
Achtzehnter Abschnitt. Maschinen, elektrotechnische Erzeugnisse, Fahrzeuge.
BearbeitenA. Maschinen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
| |||
892 | Dampflokomotiven, auf Schienen laufend: | ||
Tenderlokomotiven bei einem Reingewichte der Maschine von 100 Doppelzentner oder darunter | 11 | ||
Tenderlokomotiven bei einem Reingewichte der Maschine von mehr als 100 Doppelzentner; Lokomotiven ohne Tender | 9 | ||
Lokomotivtender | 5 | ||
893 | Dampflokomotiven, nicht auf Schienen laufend, einschließlich der Dampfstraßenwalzen; Dampflokomobilen, fahrbar oder nicht fahrbar: | ||
bei einem Rein- gewichte der Maschine |
von 60 Doppelzentner und darunter | 9 | |
von mehr als 60 Doppelzentner | 8 | ||
894 | Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserkraftmaschinen (Turbinen, Wasserräder und Wassersäulenmaschinen), Verbrennungs- und Explosionsmotoren, Heißluft- und Druckluftmotoren und andere vorstehend nicht genannte Kraft-(Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren), auch in Verbindung mit Dynamomaschinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Fördermaschinen; ferner feststehende, fahrbare oder schwimmende Bagger, Rammen und Krahnen: | ||
bei einem Rein- gewichte der Maschine |
von 40 Kilogramm oder darunter | 100 | |
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner | 60 | ||
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner | 38 | ||
von mehr als 2 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner | 25 | ||
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner | 18 | ||
von mehr als 10 Doppelzentner bis 25 Doppelzentner | 13 | ||
von mehr als 25 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner | 10 | ||
von mehr als 50 Doppelzentner bis 500 Doppelzentner | 7 | ||
von mehr als 500 Doppelzentner bis 1.000 Doppelzentner | 5,50 | ||
[434] | von mehr als 1.000 Doppelzentner | 3,50 | |
895 | Nähmaschinen (einschließlich der Kurbelstickmaschinen) und Strickmaschinen, für den Handbetrieb, ohne Gestell, Köpfe (Obertheile) von Nähmaschinen (einschließlich der Kurbelstickmaschinen) und von Strickmaschinen, auch Theile davon (ausgenommen Nadeln) | 35 | |
896 | Nähmaschinen (einschließlich der Kurbelstickmaschinen) und Strickmaschinen, in fester Verbindung mit Gestellen oder für motorischen Betrieb | 20 | |
897 | Gestelle von Nähmaschinen (einschließlich der Kurbelstickmaschinen) und von Strickmaschinen, sowie Theile von solchen Gestellen, einschließlich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tische | 5 | |
898 | Maschinen und Maschinentheile in fester Verbindung mit Kratzenbeschlägen | 20 | |
899 | Andere Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen; Maschinen für die Spinnerei und Zwirnerei einschließlich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der Gespinnste bewirkenden Maschinen, sowie Maschinen zur Vorbereitung der Gespinnste für die Weberei | 6 | |
900 | Webstühle | 5 | |
901 | Gardinen-, Spitzen- und Tüllmaschinen; Wirkmaschinen; Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstickmaschinen) | 10 | |
902 | Zurichte- (Appretur-) Maschinen (Maschinen für die Veredelung von Gespinnsten und Gespinnstwaaren), soweit sie nicht unter Nr. 874 fallen; Maschinen für Wäscherei und chemische Reinigung | 6 | |
903 | Feuerspritzen aller Art; Pumpen für Menschen- oder Thierbetrieb | 7 | |
904 | Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Hölzern oder Steinen; Dampf- und hydraulische Schmiedepressen; Nietmaschinen und mechanische Hämmer (Fall-, Luftdruck-, Federhämmer und sonstige durch Kraftübertragung betriebene Hämmer): | ||
bei einem Rein- gewichte der Maschine |
von 2,5 Doppelzentner oder darunter | 20 | |
von mehr als 2,5 bis 10 Doppelzentner | 12 | ||
von mehr als 10 bis 30 Doppelzentner | 8 | ||
von mehr als 30 bis 100 Doppelzentner | 6 | ||
von mehr als 100 Doppelzentner | 4 | ||
905 | Pflüge für Kraftbetrieb, auch mit zugehörigen Kraftmaschinen; Mähmaschinen [435] | 4 | |
906 | Andere nicht besonders genannte Maschinen: | ||
bei einem Rein- gewichte der Maschine |
von 40 Kilogramm oder darunter | 15 | |
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner | 12 | ||
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner | 10 | ||
von mehr als 2 Doppelzentner bis 4 Doppelzentner | 9 | ||
von mehr als 4 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner | 7 | ||
von mehr als 10 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner | 5,50 | ||
von mehr als 50 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner | 4,50 | ||
von mehr als 100 Doppelzentner | 3 |
B. Elektrotechnische Erzeugnisse.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
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907 | Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer, sowie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren; Transformatoren und Drosselspulen: | ||
bei einem Rein- gewichte des Gegenstandes |
von 5 Doppelzentner und darunter | 9 | |
von mehr als 5 bis 30 Doppelzentner | 7 | ||
von mehr als 30 Doppelzentner | 6 | ||
Anmerkung. Maschinen in fester Verbindung mit einem Dynamo-Generator oder Motor unterliegen der Verzollung nach den Sätzen des Unterabschnitts A. | |||
908 | Elektrizitätssammler und deren Ersatzplatten (Elektroden): | ||
ohne Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen Formerstoffen oder Hartkautschuk | 6 | ||
in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen Formerstoffen oder Hartkautschuk | 24 | ||
909 | Kabel zur Leitung elektrischer Ströme, in Folge ihrer Umschließung mit Schutzhüllen aus Metall in Form von Hülsen (Mänteln), Blechen, Drähten, Bändern oder dergleichen zur Verlegung in Wasser oder Erde geeignet | 8 | |
910 | Bogenlampen und Gehäuse für solche: | ||
Bogenlampen | 40 | ||
vollständige Gehäuse für Bogenlampen in Verbindung mit Glasglocken, auch umsponnen; Scheinwerfer; lichtstreuende Reflektoren | 20 | ||
911 | Elektrische Glühlampen [436] | 80 | |
912 | Telegraphenwerke, elektrische; Fernsprecher; elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder zahnärztliche Zwecke; elektrische Meß-, Zähl- und Registrirvorrichtungen; Vorschalte- und Nebenschlußwiderstände; galvanische Elemente (auch Trockenelemente) und Thermo-Elemente; sonstige elektrische Vorrichtungen; Bestandtheile von solchen Gegenständen | 60 | |
Anmerkung zu B.. Auf die Verzollung der elektrotechnischen Erzeugnisse bleibt die Art und Beschaffenheit der verwendeten Stoffe ohne Einfluß. |
C. Fahrzeuge.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
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(913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt: | |||
913 | in Verbindung mit Antriebsmaschinen (ausgenommen Dampflokomotiven) | 10 | |
914 | ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen: | ||
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt | 5 | ||
Personenwagen ohne Leder- oder Polsterarbeit; Dienstwagen | 7,50 | ||
Personenwagen mit Leder- oder Polsterarbeit; Straßenbahnwagen für Personenbeförderung; Wagen aller Art für einschienige Bahnen | 12 | ||
Anmerkung zu Nr. 913 und 914.Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen mit Radsätzen sowie Wagenkasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne Radsätze unterliegen nach ihrer Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahrzeuge. Soweit ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen nicht erkennbar ist, werden sie wie Güterwagen behandelt. | |||
915 | Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Motorfahrräder): | ||
bei einem Rein- gewichte des Stückes |
von 50 Kilogramm oder darunter | 150 | |
von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner | 120 | ||
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2,5 Doppelzentner | 90 | ||
von mehr als 2,5 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner | 60 | ||
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner | 40 | ||
[437] | von mehr als 10 Doppelzentner | 20 | |
(916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen: | |||
916 | Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von Waaren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet | 150 | |
917 | Personenwagen: | ||
zweirädrige ohne Rücksicht auf die Zahl der festen Sitze und vierrädrige mit nicht mehr als 4 festen Sitzen: | |||
ohne Dach | |||
für 1 Stück | |||
bei einem Reingewichte des Wagens |
von 1,5 Doppelzentner oder darunter | 60 | |
von mehr als 1,5 Doppelzentner | 100 | ||
mit Dach | 150 | ||
vierrädrige mit mehr als 4 festen Sitzen: | |||
ohne Dach | 180 | ||
mit Dach | 200 | ||
918 | Lastwagen: | ||
auf Federn, mit geschlossenem Laderaume: | |||
roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich | 50 | ||
lackirt oder mit Polsterung | 75 | ||
auf Federn, mit offenem Laderaume: | |||
roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich | 40 | ||
lackirt oder mit Polsterung | 50 | ||
ohne Federn | 25 | ||
Anmerkung zu Nr. 917 und 918. 1. Für zusammengesetzte Personenwagen im Rohbau ist die Hälfte der Sätze für Personenwagen zu entrichten. 2. Personenschlitten unterliegen der Verzollung als Personenwagen mit nicht mehr als 4 festen Sitzen ohne Dach. 3. Lastschlitten werden wie Lastwagen ohne Federn verzollt. 4. Wagen für Hand- oder Fußbetrieb sowie Handwagen, Handschlitten und Handkarren werden nach Beschaffenheit des Stoffes verzollt. |
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(919/20) Fahrradtheile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Theile von solchen): | |||
919 | aus Eisen: | ||
für 1 Doppel- zentner | |||
roh | 40 | ||
bearbeitet | 150 | ||
Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu Unterabschnitt 17 A finden sinngemäß Anwendung. | [438] | ||
920 | aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn, Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen Formerstoffen; fertige Räder für Fahrräder | 150 | |
(921/3) Wasserfahrzeuge einschließlich der zugehörigen gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderen Antriebsmaschinen: | |||
921 | Seeschiffe | frei | |
922 | Fluß- und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke: | ||
in Verbindung mit Antriebsmaschinen | 10 | ||
ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen | 15 | ||
923 | andere Fluß- und Binnenseeschiffe | frei | |
924 | Schwimmdocks und Pontons, auch mit Maschinenausrüstungen | 5 | |
925 | Wasserfahrzeuge aller Art, mit der Bestimmung zum Zerschlagen eingehend | frei | |
Anmerkung zu Nr. 921 bis 925. Die mit den Schiffen eingehenden, nicht zur gewöhnlichen Schiffsausrüstung gehörigen Einrichtungsstücke unterliegen den für diese Gegenstände bestehenden Zollsätzen. |
Neunzehnter Abschnitt. Feuerwaffen, Uhren, Tonwerkzeuge, Kinderspielzeug.
BearbeitenA. Feuerwaffen.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
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926 | Handfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle | 90 |
927 | Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Theile von solchen, sowie andere Theile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle: | |
roh | 6 | |
bearbeitet | 24 | |
Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu Unterabschnitt 17 A finden sinngemäß Anwendung. | [439] | |
928 | Schlösser und Verschlußstücke, auch Theile von solchen, zu Handfeuerwaffen: | |
roh vorgearbeitet | 40 | |
andere | 90 | |
Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schloßkasten oder Verschlußstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen. | ||
Anmerkung zu A.. 1. Die Waaren dieses Unterabschnitts werden, wenn sie mit Stoffen verbunden sind, welche die Verzollung nach höheren Zollsätzen bedingen, nach den letzteren verzollt. 2. Andere Feuerwaffen als Handfeuerwaffen werden nach Beschaffenheit des Stoffes verzollt. |
B. Uhren.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
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929 | Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk: | |
in Gehäusen | ||
für 1 Stück | ||
aus Gold | 3 | |
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen | 1,50 | |
aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen | 1 | |
930 | Uhrgehäuse zu Taschenuhren: | |
aus Gold | 1,50 | |
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen | 0,75 | |
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolls für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, wählend Staubdeckel sowie andere Theile der Verzollung nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen. | ||
Anmerkung zu Nr. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte (plattirte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt. | [440] | |
931 | Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Rohwerke | 1,50 |
für 1 Doppel zentner | ||
932 | Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für Taschenuhren | 60 |
933 | Theile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, vorstehend nicht genannt | 200 |
934 | Wand- und Standuhren sowie alle anderweit nicht genannten Uhren mit Uhrwerken, auch dergleichen Uhren mit Spielwerken; Taschenzählwerke und andere Zählwerke sowie selbstthätige Meß- und Registrirvorrichtungen in Verbindung mit Uhrwerken; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen | 200 |
935 | Uhrwerke aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle zu den unter Nr. 934 fallenden Uhren, sowie Theile solcher Uhren aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, mit Ausnahme der Gehäuse und der nicht gleichzeitig mit den Uhren, zu denen sie gehören, eingehenden Gewichte, die nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen sind | 60 |
936 | Thurmuhren und Theile von solchen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, mit Ausnahme der nicht gleichzeitig mit den Uhrwerken, zu denen sie gehören, eingehenden Gewichte und Ketten zu solchen Gewichten, die nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen sind | 10 |
C. Tonwerkzeuge.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark.
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937 | Pfeifenorgeln | 25 |
938 | Zungenorgeln (Harmoniums) | 40 |
939 | Klaviere aller Art | 40 |
940 | Klaviermechaniken und Klaviaturen | 55 |
941 | Streich- und Zupf-Tonwerkzeuge | 30 |
942 | Blas-Tonwerkzeuge | 35 |
943 | Mechanische Spielwerke: | |
Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 Gramm oder darunter | 25 | |
[441] | andere mechanische Spielwerke, sowie Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken | 40 |
944 | Tonwerkzeuge, nicht besonders genannt | 30 |
945 | Saiten (abgepaßt): | |
Darmsaiten, auch nachgeahmte | 50 | |
übersponnen mit Draht aller Art | 100 | |
Anmerkung zu C.Auf die Verzollung der Tonwerkzeuge bleibt die Art und Beschaffenheit der verwendeten Stoffe ohne Einfluß. Theile von Tonwerkzeugen, die als solche erkennbar sind, werden, soweit sie nicht besonders genannt sind, wie die Tonwerkzeuge verzollt, zu denen sie gehören. Als Theile von Tonwerkzeugen werden auch die zum Spielen derselben erforderlichen Gegenstände, z. V. Geigenbogen, Schlaghämmer, Paukenschlägel, behandelt. Drahtsaiten mit Ausnahme der übersponnenen werden wie Draht verzollt. |
D. Kinderspielzeug.
BearbeitenZollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. | ||
946 | Kinderspielzeug aller Art und Theile davon; auch Christbaumschmuck | 10 |
- ↑ Der nachstehend abgedruckte Zolltarif entspricht den im §. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angezogenen endgültigen Beschlüssen der XVI. Kommission des Reichstags über den Zolltarif mit der Maßgabe, daß die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Aenderungen von Zollsätzen in den Tarif eingetragen sind. Den fortlaufenden Nummern sind, soweit sie abweichen, die in den Beschlüssen der Kommission aufgeführten Nummern, auf welche sich auch die Anführungen in den §§. 1 und 15 des Gesetzes beziehen, in Klammern beigefügt.