Gesetzestext
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Titel: Schaumweinsteuergesetz.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 24, Seite 155 - 163
Fassung vom: 9. Mai 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1902
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(Nr. 2863.) Schaumweinsteuergesetz. Vom 9. Mai 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1. Gegenstand der Besteuerung.

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Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst- oder Beerenwein (Fruchtwein) sowie alle schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Schaumweinsteuer).
Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Schaumweinsteuer unterliegende Getränke.
Schaumwein, welcher nachweislich der Verzollung unterlegen hat, bleibt von der Abgabe befreit.

2. Höhe der Steuer.

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Die Schanmweinsteuer beträgt:
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein hergestellt ist, zehn Pfennig für jede Flasche;
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke fünfzig Pfennig für jede Flasche.
Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten.
Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Umschließungen mit Raumgehalt über 425 bis 850 Kubikcentimeter behandelt; Umschließungen mit Raumgehalt über 230 bis 425 Kubikcentimeter gelten als halbe Flaschen. [156] Der Bundesrath ist ermächtigt, für Umschließungen mit Raumgehalt über 850 oder unter 120 Kubikcentimeter besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der Einheitssätze des Abs. 1 festzusetzen.

3. Entrichtung und Stundung der Steuer.

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Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittelst Anbringung eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten, bevor der fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben getrunken wird. Die näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung, den Vertrieb und die Art der Verwendung der Steuerzeichen trifft der Bundesrath. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter welchen für verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf. Steuerzeichen, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht vorhanden angesehen.
Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht erforderlich, wenn der Schaumwein vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr unter amtlicher kostenfreier Kontrole angemeldet wird.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer für eine Frist von wenigstens neun Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden.

4. Vergütung des Weinzolls.

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Der Bundesrath kann darüber Bestimmung treffen, daß auf in das Ausland geführten deutschen Schaumwein eine entsprechende Vergütung gewährt wird für verauslagten Zoll auf zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten ausländischen Rohwein.

5. Vergütung der Steuer für Proben u. s. w.

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Für versteuerten Schaumwein, der als Probe abgegeben oder der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Dieselbe wird jährlich in einer Pauschsumme von fünf Hundertstel des Steuerwerths der in der Fabrik verwendeten Schaumweinsteuerzeichen gewährt.

6. Verjährung der Steuer.

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Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren in zwei Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung. [157] Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren.

7. Kontrole der Schaumweinfabriken.

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a. Anmeldung der Fabriken.

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Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen.
Diejenigen Räume, welche zur Lagerung von fertigem unversteuerten Schaumweine dienen sollen, bedürfen der Genehmigung der Steuerbehörde.
Räume, in denen der Ausschank oder der Verkauf von Schaumwein in einzelnen Flaschen betrieben wird, müssen auf Verlangen der Steuerbehörde von den Lagerräumen für fertigen unversteuerten Schaumwein derartig getrennt sein, daß Schaumwein nicht anders als auf offener Straße in sie übergeführt werden kann.

b. Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.

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Jeder Wechsel im Besitz einer Schaumweinfabrik ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.
Gesellschaften, welche Schaumwein herstellen, und Inhaber von Schaumweinfabriken, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

c. Lagerung des fertigen unversteuerten Schaumweins; Buchführung.

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Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den dazu genehmigten Lagerräumen gelagert, behandelt und verpackt werden. Ueber Zu- und Abgang desselben sind nach näherer Anordnung des Bundesraths Anschreibungen zu führen, welche der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargethan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld nicht begründende Umstände zurückzuführen sind. [158]

d. Revisionsbefugniß der Steuerbeamten.

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Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revision. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

e. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.

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Der Fabnkinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu ertheilen und bei allen zum Zwecke der Kontrole oder Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nothwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und Veräußerung von Schaumwein sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen.

f. Halbfertige Erzeugnisse.

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Der Bundesrath kann anordnen, daß die Versendung solcher Erzeugnisse, die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen sind, unter Kontrole gestellt wird.

8. Erhaltung der Steuerzeichen.

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Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den Umschließungen solange zu erhalten, bis diese geöffnet werden.
Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vorschrift des Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu machen.
Händler mit Schaumwein und Wirthe sind verbunden, den Oberbeamten der Steuerverwaltung ihre Vorräthe an Schaumwein zum Nachweise, daß solche mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. [159]

9. Verschärfung der Kontrole.

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Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirthe, welche selbst oder deren Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumweinsteuer bestraft sind, können auf ihre Kosten besonderen Kontrolen unterworfen werden.

10. Strafbestimmungen.

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a. Einziehung.

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Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen (§§. 3 und 29) oder Zollzeichen (§. 30) nicht versehen ist, unterliegt der Einziehung, gleichviel wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Wird mit der Herstellung von Schaumwein begonnen, bevor die Betriebs- und Lagerräume angemeldet sind, so unterliegen außer dem hergestellten Schaumwein auch der in der Herstellung begriffene Schaumwein und die zur Herstellung, Lagerung und Aufmachung von Schaumwein geeigneten Geräthe und Materialien in gleicher Weise der Einziehung.

b. Defraudation der Schaumweinsteuer.

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Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der Defraudation schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die Betriebs- und Lagerräume in der vorgeschriebenen Weise angemeldet sind (§. 7);
b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen als den dazu genehmigten Lagerräumen aufbewahrt wird (§. 9);
c) wenn Hersteller, Händler oder Wirthe Schaumwein in Gewahrsam haben, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen (§§. 3 und 29) oder Zollzeichen (§. 30) nicht versehen ist.
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 19 statt. [160]

c. Strafe der Defraudation.

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Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so sind die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen.

d. Defraudation im Rückfalle.

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Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Bestrafung wird die im §. 17 angedrohte Strafe verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu drei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

e. Ordnungsstrafen.

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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt:
a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand des §. 113 oder des §. 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. [161]

f. Haftung für andere Personen.

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Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirthe haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehülfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten und für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urtheil ausgesprochen werden.
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

g. Zwangsmaßregeln.

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Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.

h. Fälschung von Steuerzeichen.

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Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Schaumweinsteuerzeichen (§§. 3 und 29) oder unechte Zollzeichen (§. 30) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Schaumweinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
Neben der in den §§. 22 und 23 angedrohten Strafe kommt die durch die Hinterziehung der Schaumweinsteuer begründete Strafe zur Anwendung. [162]
Mit Geldstraft bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrücke erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen veräußert oder feilhält.

i. Strafverfahren und Verjährung der Strafverfolgung.

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In den Fällen der §§. 15 bis 21 kommen hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenem Schaumweine sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

11. Verwaltung der Schaumweinsteuer und Ausgleichungsbeträge.

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Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom Bundesrathe zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontroleure üben in Bezug auf die Ausführung des Schaumweinsteuergesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Theile des Reichsgebiets zahlen an Stelle der Schaumweinsteuer einen entsprechenden Ausgleichungsbetrag an die Reichskasse. [163]

12. Schaumwein aus Zollanschlüssen.

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Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietstheilen zum Verbrauch eingeht und nicht nachweislich der Verzollung unterlegen hat, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit dem nach §. 3 anzubringenden Steuerzeichen zu versehen.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesraths mit den zuständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung des Schaumweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietstheilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.

13. Verzollter Schaumwein.

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Der Bundesrath kann anordnen, daß die Umschließungen des verzollten Schaumweins mit einer amtlichen Bezeichnung zu versehen sind, welche erkennen läßt, daß der Zoll erhoben ist. In Bezug auf diese Bezeichnung findet der §. 13 Anwendung.

14. Schlußbestimmungen; Nachsteuer.

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Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1902 mit der Maßgabe in Kraft, daß für bestehende Fabriten die nach §. 7 und §. 8 Abs. 2 erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im §. 19 vorgesehenen Ordnungsstrafen bis zum 1. Juni 1902 zu erstatten sind.
Vom 1. Juli 1902 ab werden Landessteuern vom Schaumweine nicht mehr erhoben.
Schaumwein, der sich am 1. Juli 1902 außerhalb einer Schaumweinfabrik oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesraths der Schaumweinsteuer in Form einer Nachsteuer.
Schaumwein im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, bleibt, sofern die Gesammtmenge nicht mehr als dreißig Flaschen beträgt, von der Nachsteuer befreit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hohkönigsburg b. Schlettstadt, den 9. Mai 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.