Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 39, Seite 695–704
Fassung vom: 15. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3634.) Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

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Das Brausteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3 ist das Wort „steuerfreie“ zu streichen und statt „(§ 9)“ zu setzen „(§ 6 Abs. 4)“.
Ferner sind dem § 1 folgende Vorschriften als Abs. 4 und 5 beizufügen:
Unter der Bezeichnung Bier – allein oder in Zusammensetzung – dürfen nur solche Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, [696] Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf unter der Bezeichnung Malzbier oder unter einer sonstigen Bezeichnung, die das Wort Malz enthält, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird und die verwendete Malzmenge nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Das Nähere bestimmt der Bundesrat.
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer, Bierhändler oder Wirte nach Abschluß des Brauverfahrens außerhalb der Brauereien ist untersagt.
2. Der § 2 erhält folgende Fassung:
Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und Zucker erhoben.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zuckerstoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen.
Zucker, der zur Herstellung von obergärigen Bieren verwendet wird, bleibt insoweit steuerfrei, als er nach § 5 Abs. 3 bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe nicht zur Anrechnung kommt.
3. Der § 3 erhält folgende Beischrift:
Bierähnliche Getränke und zur Bereitung von solchen oder von Bier bestimmte Zubereitungen.
An die Stelle des § 3 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellten Farbebiere, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Verwendung der im Abs. 2 bezeichneten Farbebiere zur Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken ist gestattet, unterliegt jedoch den vom Bundesrat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen.
4. Der § 4 mit Beischrift erhält folgende Fassung:

§ 4. Besteuerung der Essig- und Malzextraktbereitung.

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Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken zugleich eine Bereitung von Essig oder von Malzextrakt und sonstigen Malzauszügen verbunden oder werden [697] diese Erzeugnisse aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Malze entrichtet werden.
5. Der § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5. Steuerpflichtiges Gewicht.

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Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Reingewichte. Die Ermittelung des Reingewichts der zu einem Gebräue verwendeten Gesamtmenge steuerpflichtiger Braustoffe hat bis auf 100 Gramm zu erfolgen. Gewichtsteile, die diese Grenze nicht erreichen, bleiben außer Betracht.
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so ist diese nach besonderer Bestimmung des Bundesrats dem steuerpflichtigen Gewichte zuzurechnen. Bei Zucker gilt als steuerpflichtiges Gewicht das Gewicht des Zuckers in dem Zustand, in dem er in die Brauerei eingebracht wird (§ 18 Abs. 1).
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich eineinhalb Doppelzentner Malz und ein Doppelzentner Weizenmalz gleich vier fünftel Doppelzentner Gerstenmalz zu rechnen. Dabei wird jedoch insoweit, als zur Herstellung obergäriger Biere auf 100 Doppelzentner Malz nicht mehr als 25 Doppelzentner Zucker verwendet werden, der Zucker, welcher auf die ersten 150 Doppelzentner des Jahresverbrauchs an Malz entfällt, außer Ansatz gelassen, der auf die folgenden 100 Doppelzentner Malz entfallende Zucker wird nur mit der Hälfte, der auf die weiteren 100 Doppelzentner Malz entfallende nur mit dem Einfachen seines Gewichts in Rechnung gestellt.
5. An die Stelle des § 6 Abs. 1 und 2 treten folgende Vorschriften:

§ 6. Erhebungssätze der Brausteuer.

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Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 3 berechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe
von den ersten 250 Doppelzentnern       14 Mark,
von den folgenden 1.250 Doppelzentnern       15 Mark,
von den folgenden 1.500 Doppelzentnern       16 Mark,
von den folgenden 2.000 Doppelzentnern       18 Mark,
von dem Reste 20 Mark.
[698]
Für neue Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 in Betrieb genommen werden und mit deren Bau nicht bereits vor dem 1. Januar 1909 begonnen war, sowie für Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als 2 Jahre außer Betrieb waren, erhöhen sich die Steuersätze des Abs. 1 in der Zeit bis zum 31. März 1915 um 50 vom Hundert, in der Zeit vom 1. April 1915 bis 31. März 1918 um 25 vom Hundert.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im Durchschnitte der Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz verarbeitet worden sind, die Steuer von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Rechnungsjahre verwendeten Malzes auf 12 Mark für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung erlischt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahrs, in dem die Brauerei mehr als 150 Doppelzentner Malz verwendet hat. Die verwendete Zuckermenge und das verwendete Weizenmalz sind nach den Vorschriften des § 5 als Malz anzurechnen.
Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten, wird, wenn das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe (§ 5 Abs. 3) in einem Rechnungsjahre nicht über 5 Doppelzentner beträgt, die Steuer für den Doppelzentner auf 4 Mark ermäßigt. Es ist verboten, Bier, das unter Inanspruchnahme der Steuerermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch.
Für Malz, das zur Bereitung von Essig verwendet wird (§ 4), beträgt die Steuer drei Zehntel der im Abs. 1 bezeichneten Sätze.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb anzusehen. Sind mehrere zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft betriebenen Brauereien bisher steuerlich getrennt behandelt worden, so sind sie auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes getrennt zu behandeln.
Abs. 3 des § 6 des Gesetzes wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung:
Wurde eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Neu errichtete Brauereien dieser Art erhalten diese Vergünstigung nicht. [699]
6. a) § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von sechs Monaten zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann die Steuer auf drei Monate gestundet werden.
7. Der § 9 fällt weg.
7. a) Hinter § 12 sind mit der Beischrift: „Anzeige der Betriebsleiter und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.“ folgende §§ 12a und 12b neu einzuschalten:
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Verwaltungsbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind.
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 12a) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 50 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
8. Im § 13 sind im Abs. 1 die Worte: „ohne von der Steuer befreit zu sein“ zu streichen und im Abs. 3 in Zeile 1 die Worte: „Zu dieser Anmeldung“ durch die Worte: „Zu diesen Anmeldungen“ zu ersetzen.
9. Im Eingange des § 20 kommen die Worte: „abgesehen von den in den §§ 9 und 32 gedachten Fällen“ in Wegfall.
Ferner ist hinter dem ersten Satze des § 20 folgende Vorschrift einzuschalten:
Als Bier in diesem Sinne ist die noch nicht vergorene abgekühlte Würze anzusehen.
10. Der § 22 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. Im § 26 Abs. 1 Ziffer 1b ist in Zeile 1 statt „(§ 5 Abs. 2)“ zu setzen: „(§ 5 Abs. 3)“.
An die Stelle des Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am 1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe zuerst 2.000 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Bei einer voraussichtlich nicht andauernden Übersteigung dieser Grenzen oder [700] wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der Malzsteuermühlen ohne Aufwendung erheblicher Kosten nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen.
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen in ihren Brauereien und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen entstehenden Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau ohne Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzsteuermühlen vom Reiche kostenlos geliefert werden.
Die Abs. 3 bis 6 werden 4 bis 7.
12. In der Beischrift zu § 31 sind die Worte: „Zulassung anderer als der im § 26 bezeichneten Brauer zur Entrichtung der Vermahlungssteuer,“ zu streichen. Der Abs. 1 wird aufgehoben.
Im Abs. 2 ist in Zeile 1 das Wort „ferner“ zu streichen und am Ende an Stelle der Verweisung „§ 6 Abs. 3“ die Verweisung „§ 6 Abs. 7“ zu setzen.
13. Der § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der Ersatz- oder Zusatzstoffe und des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen, soweit diese Gegenstände noch vorhanden sind, einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Der Abs. 4 erhält am Anfange folgende Fassung:
Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der Einziehung sonst tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist usw. (wie im Gesetze).
14. Im § 46 Abs. 2 Ziffer 2 ist statt „Malz“ zu sehen: „Malzschrot“; ferner wird die Fassung der Ziffer 6 wie folgt geändert:
6. wenn jemand, der die Brausteuer zum Satze von 4 Mark für den Doppelzentner entrichtet, Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt;
15. Der § 48 Abs. 1 fällt weg.
15a. An die Stelle des § 50 treten folgende Vorschriften:

§ 50. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.

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Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet für die von seinen Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von seinen Familien- oder Haushaltungsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen [701] und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird:
1. daß die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen verübt ist oder
2. daß er bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Familien- oder Haushaltungsmitglieder nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen ist.
Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters, Geschäftsführers oder Gehilfen, falls nicht die Verwaltungsbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat.
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haftet der Brauereitreibende, auch soweit er nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, für die Steuer.
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.
16. Hinter § 54 ist folgende Vorschrift einzufügen:

§ 54a. Strafe bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Bierübergangsabgabe.

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Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe vom Biere sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit Übergangsabgabepflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen (§§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 – Bundes-Gesetzbl. S. 317 –) und der Zollordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) Anwendung.
16a. An die Stelle des § 55 treten folgende Vorschriften:

Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden.

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Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung von Gemeinden kommen die Bestimmungen im Artikel 5II § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit den im Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung. [702]
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1¾ vom Hundert der Menge darf die Abgabe nicht mehr als 30 Pfennig für 1 Hektoliter betragen.
Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden höhere Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erheben, dürfen diese höheren Abgaben bis zum 1. Oktober 1915 forterhoben werden.
Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung verwendeten Malze erhoben wird, ist sie auf den Doppelzentner ungeschroteten Malzes in einem solchen Verhältnisse zu bestimmen, daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe der Abgabe entspricht, die von dem in die Gemeinde eingeführten Biere erhoben wird. Die Festsetzung dieses Verhältnisses unterliegt der Genehmigung der Landesregierungen.
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Übergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Gemeinden in dem nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde den bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fortdauern lassen.
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden erhobenen Abgaben vom Biere gelten die im § 8 festgesetzten Fristen.

Artikel II. Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft.

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Durch Beschluß des Bundesrats kann die Einbeziehung Elsaß-Lothringens in den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes erfolgen.

Artikel III. Verhältnis zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer.

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Der Reichskanzler ist befugt, für den Fall, daß das Großherzogtum Luxemburg eine mit diesem Gesetz übereinstimmende Besteuerung der Braustoffe nicht einführt oder den mit ihm wegen Beitritts zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft abgeschlossenen Vertrag vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) kündigt, mit der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung unter Zustimmung des Bundesrats die wegen anderweiter Regelung des Verhältnisses in Ansehung der Besteuerung der Braustoffe und des wechselseitigen Verkehrs mit Bier erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. [703]

Artikel IV. Änderungen des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867.

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Die Bestimmungen im Artikel 5 II § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 werden in Ansehung des Bieres aufgehoben.
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden vor dem 1. Oktober 1908 höhere Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erhoben haben, dürfen diese höheren Abgaben bis auf weiteres forterhoben werden, falls nicht durch die Landesgesetzgebung ein anderes bestimmt wird.

Artikel V. Zoll.

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Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende Fassung:
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen      9,65 Mark.

 Anmerkung.

Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn seit der Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsätze von 12,70 Mark für ein Hektoliter zulassen.

Artikel Va.

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Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Brauereigewerbes darf aus der Brausteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von 30.000 Mark pro Jahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden.

Artikel VI. Übergangsvorschriften.

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Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Brausteuer für 1 Hektoliter des in der Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen. [704]
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.
Entsprechende Vorschriften können für die nicht zum Geltungsbereiche des Brausteuergesetzes gehörenden Gebietsteile im Wege der Landesgesetzgebung erlassen werden.

Artikel VII.

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Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft, ausgenommen die Vorschriften im Artikel I § 55, Artikel IV und Artikel VII Abs. 3, welche erst mit dem 1. April 1910 in Kraft treten.
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Großherzogtume Baden und von Elsaß-Lothringen an Stelle der Brausteuer an die Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sollen für das Rechnungsjahr 1909 keinenfalls in höheren Beträgen entrichtet werden, als sie sich nach der Einnahme für das Rechnungsjahr 1908 ergeben.
Der § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 161), wird in Ansehung der Besteuerung des Bieres für Rechnung der Gemeinden aufgehoben.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Brausteuergesetzes vom 3. Juni 1906, wie er sich aus den vorstehenden Änderungen ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Brausteuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Brausteuergesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekanntgemachten Textes an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.