Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandelsgerichte gegen Rechtsanwälte und Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandelsgerichte gegen Rechtsanwälte und Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 10, Seite 60 - 61
Fassung vom: 29. März 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. April 1873
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(Nr. 919.) Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandelsgerichte gegen Rechtsanwalte und Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse. Vom 29. März 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Dem Reichs-Oberhandelsgerichte stehen gegen die Rechtsanwalte und Advokaten, welche in den bei demselben anhängigen Rechtssachen thätig sind, rücksichtlich dieser Thätigkeit diejenigen Disziplinarbefugnisse zu, welche dem obersten Gerichtshofe, an dessen Stelle das Reichs-Oberhandelsgericht nach §. 12 des Gesetzes vom 12. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 201), §. 2 des Gesetzes vom 16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 63), §. 5 des Gesetzes vom 22. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 87) und §. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) getreten ist, unter gleichen Umständen zustehen würden.
Die auf Grund dieser Vorschrift auszusprechende Suspension oder Entziehung der Berechtigung zur Praxis bezieht sich nur auf die Praxis bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte.

§. 2.

Diejenigen Rechtsanwalte und Advokaten, welche behufs Ausübung der Praxis bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte sich am Sitze dieses Gerichtshofes niederlassen oder bereits niedergelassen haben, und die ihnen früher zustehende Berechtigung zur gerichtlichen Praxis in einem der Bundesstaaten oder in Elsaß und Lothringen aufgegeben oder ganz oder zeitweise verloren haben, unterliegen in gleicher Weise, als wären sie in ihrer früheren Stellung als Rechtsanwalte oder Advokaten verblieben, der Disziplin nach Maßgabe der Landesgesetze und der nachstehenden Vorschriften.

§. 3.

Das Reichs-Oberhandelsgericht tritt zur Handhabung der Disziplin über die im §. 2 bezeichneten Rechtsanwalte und Advokaten als Aufsichtsbehörde und als Disziplinargericht an die Stelle der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden (der öffentlichen Behörden und der aus dem Anwalt- und Advokatenstande gebildeten Ausschüsse, Ehrenräthe, Disziplinarräthe) mit allen Befugnissen, welche einer der bestehenden mehreren Instanzen gebühren.
Die nach den Landesgesetzen dem Vorsitzenden einer kollegialischen Disziplinarbehörde zustehenden Befugnisse gehen auf den Präsidenten des Reichs-Oberhandelsgerichts über.

§. 4.

Das Verfahren in Disziplinarsachen wird durch die Landesgesetze bestimmt.
Ist in dem Disziplinarstraf-Verfahren die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so werden deren Verrichtungen gemäß §. 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) durch einen besonderen Beamten, ein Mitglied des Reichs-Oberhandelsgerichts, einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt oder einen dort wohnhaften Advokaten wahrgenommen. [61]

§. 5.

Die von dem Reichs-Oberhandelsgerichte auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen können nur wie die Entscheidungen letzter Instanz angefochten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.