Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 34, Seite 315 - 316
Fassung vom: 14. Juni 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. August 1871
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(Nr. 679.) Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Das Bundes-Oberhandelsgericht zu Leipzig tritt als oberster Gerichtshof für Elsaß und Lothringen an die Stelle des Kassationshofes zu Paris.

§. 2.

Die Zuständigkeit und das Prozeßverfahren bestimmen sich nach den in Elsaß und Lothringen für den obersten Gerichtshof geltenden Gesetzen. Ein besonderes Admissionsverfahren über das Kassationsgesuch hat jedoch nicht statt.
Auf die Einziehung der Gerichtskosten und Stempel, sowie die Erstattung der Reisekosten auswärtiger Anwalte oder Advokaten finden die Bestimmungen im §. 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869., betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen (Bundesgesetzbl. S. 201.), Anwendung.

§. 3.

Bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte kann ein besonderer Beamter mit Wahrnehmung der Verrichtungen der Staatsanwaltschaft beauftragt werden. Bis dies geschieht, hat der Präsident des Gerichtshofes zur Vertretung der Staatsanwaltschaft in den aus Elsaß und Lothringen an denselben gelangenden Sachen ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts, einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt oder einen dort wohnhaften Advokaten zu ernennen.

§. 4.

Zu Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts können auch Rechtskundige aus Elsaß und Lothringen ernannt werden, welche nach den dortigen Gesetzen [316] befähigt sind, zu rechtskundigen Mitgliedern eines oberen Gerichtshofes ernannt zu werden.

§. 5.

Zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich der zur Instruktion der Rechtsmittel dienenden Handlungen, sowie zur Niederlassung am Sitze des Gerichtshofes sind auch die in Elsaß und Lothringen zur gerichtlichen Praxis fest zugelassenen Advokaten berechtigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.