Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung
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(Nr. 2103.) Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung. Vom 26. Mai 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Bearbeiten- Der Artikel 53 der Reichsverfassung erhält folgende Fassung:
- Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pfiicht zu nehmen sind.
- Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
- Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
- Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Artikel II.
Bearbeiten§. 1.
Bearbeiten- Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten.
- Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-Militärkontingent durch das preußische Kriegsministerium, [186] für die übrigen Reichs-Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen Bevölkerung.
- Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an Ersatzmannschaftm der seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den für das Landheer aufbringenden Rekruten gedeckt.
- Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt.
- Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke können im Bedarfsfalle im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 103) zur Aushebung gelangen. Bezüglichen Ausgleich regeln die Kriegsministerien unter einander.
- Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im Uebrigen das militärische Bedürfniß maßgebend.
§. 2.
Bearbeiten- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Zu demselben Zeitpunkte treten der §. 9 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 131 ff.) und der §. 9 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45 ff.) außer Kraft.
§. 3.
Bearbeiten- Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze erläßt der Kaiser.
§. 4.
Bearbeiten- Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Prökelwitz, den 26. Mai 1893.