Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 9, Seite 103 - 107
Fassung vom: 6. Mai 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Mai 1880
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Anmerkungen:
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(Nr. 1373.) Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 6. Mai 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I. Bearbeiten

Das Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) wird durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt, beziehungsweise geändert.

§. 1. Bearbeiten

In Ausführung der Artikel 57, 59 und 60 der Reichsverfassung wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres an Mannschaften für die Zeit vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1888 auf 427.274 Mann festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung.

§. 2. Bearbeiten

Vom 1. April 1881 ab werden die Infanterie in 503 Bataillone, die Feldartillerie in 340 Batterien, die Fußartillerie in 31 Bataillone, die Pioniere in 19 Bataillone formirt.

§. 3. Bearbeiten

Auf diejenigen Mannschaften, welche nach Erlaß dieses Gesetzes wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatzreserve erster Klasse überwiesen werden (§. 25 Abs. 1 und Abs. 2b des Reichs-Militärgesetzes), finden, soweit dieselben nicht auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, in Ergänzung ihrer bisherigen Verpflichtungen, die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung:
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen einberufen werden. Die Zahl der zur ersten Uebung und der zu wiederholten Uebungen [104] einzuberufenden Mannschaften wird durch den Reichshaushalts-Etat festgesetzt. Ersatzreservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatzreservepflicht in der Ersatzreserve erster Klasse.
2. Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummern heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher Fehler an die Ersatzreserve erster Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit. Die Auswahl der letzteren erfolgt bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve erster Klasse im Aushebungsgeschäft.
3. Diese Uebungspflicht erstreckt sich auf 4 Uebungen, von welchen die erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten sollen. Der Gestellungstag für die erste Uebung ist den Uebungspflichtigen bei der Ueberweisung zur Ersatzreserve bekannt zu machen. Erfolgt die Einberufung zu einem späteren Termin, so kommt die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Einberufung auf Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civilverwaltung im Interesse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des Termins der Einberufung erfolgt.
4. Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (§. 11 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867) steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreserven übertragen ist.
5. Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften innerhalb vierwöchentlicher Frist nach dem unter 3 bezeichneten Gestellungstage zur Uebung nicht einberufen sind.
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen, oder mit dem Einvernehmen der Civilverwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen verschoben worden, so ist für dies Erlöschen der Uebungspflicht, statt des unter 3 bezeichneten, der verschobene Gestellungstag maßgebend.
6. Von der Uebungspflicht können die Mannschaften nach Maßgabe des §. 59 des Reichs-Militärgesetzes befreit werden. Jede Einberufung zum Dienst im Heere zählt für eine Uebung. Schiffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
7. Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär- und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart.
8. Uebungspflichtige Ersatzreservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungserlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, [105] Befolgung des Einberufungsbefehls, sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Uebung den für Reservisten und Wehrleute geltenden Vorschriften.

§. 4. Bearbeiten

Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr finden, soweit die zwölfjährige Gesammtdienstzeit (Art. 59 der Reichsverfassung) zur Einführung gelangt ist, im Frieden bei den nächsten, auf Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen statt.
Hinsichtlich derjenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, bewendet es bei der Bestimmung von §. 62 des Reichs-Militärgesetzes.

Artikel II. Bearbeiten

Die §§. 10, 12, 14, 53 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) erhalten die nachstehende Fassung:

§. 10. Bearbeiten

Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten (§§. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich.
Der Eintritt zum drei- oder vierjährig-freiwilligen Dienst kann Militärpflichtigen durch die Ersatzbehörden gestattet werden.

§. 12. Bearbeiten

Jeder Militärpflichtige ist, sofern er nicht die Erlaubniß zum freiwilligen Eintritt in den Heeresdienst erhalten hat, in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsorts gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst herangezogen.

§. 14. Bearbeiten

Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das [106] 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen.
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden.
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigen.
Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.

§. 53. Bearbeiten

Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im §. 20 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies rechtfertigen (§. 22).
Ueber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3c) Landes- oder Provinzialbehörde seines Heimathsbezirks beziehungsweise das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civilverwaltungsbehörde seines Heimathsbezirks.
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht.
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung.

§. 66. Bearbeiten

Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die, Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3.600 Mark jährlich übersteigen. [107]
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs- und Staatsbeamten zu Gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.

Artikel III. Bearbeiten

Die Ausführungsbestimmungen zum Artikel I §§. 3 und 4 und zum Artikel II dieses Gesetzes erläßt der Kaiser.

Artikel IV. Bearbeiten

Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1880.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.