Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 18, Seite 91 - 92
Fassung vom: 26. April 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Mai 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 633.) Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben. Vom 26. April 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Der Bundeskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben des Norddeutschen Bundes über die durch die Gesetze vom 21. Juli und 29. November 1870.(Bundesgesetzbl. S. 491. und 619.) festgestellten Beträge von 120 und 100 Millionen Thaler hinaus weitere Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thaler im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung von 120 Millionen Thaler erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 2.

Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen kann auf einen längeren Zeitraum als den eines Jahres festgesetzt, auch können denselben nach Anordnung des Bundeskanzlers besondere Zinsscheine beigegeben werden.
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, sowie die zugehörigen Zinskupons, können sämmtlich oder theilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Werthverhältniß gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen, sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Werthverhältnisses, sowie der näheren Modalitäten für Zahlungen im Auslande, bleibt dem Bundeskanzler überlassen. [92]
Im Uebrigen finden auf die Anleihe und auf die Schatzanweisungen die Bestimmungen des angezogenen Gesetzes vom 21. Juli 1870. (Bundesgesetzbl. S. 491.) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. April 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.