Gesetz, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung
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(Nr. 590.) Gesetz, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung. Vom 29. November 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Der Bundeskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung der durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militair- und Marineverwaltung über den durch das Gesetz vom 21. Juli 1870. (Bundesgesetzbl. S. 491.) festgestellten Betrag von 120 Millionen Thaler hinaus weitere Geldmittel bis zur Höhe von Einhundert Millionen Thaler im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung von Einhundert Millionen Thaler erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
- Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen kann auf einen längeren Zeitraum als den eines Jahres festgesetzt, auch können denselben nach Anordnung des Bundeskanzlers besondere Zinsscheine beigegeben werden.
- Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, sowie die zugehörigen Zinskupons können sämmtlich oder theilweise auf ausländische, oder auch nach einem bestimmten Werthverhältniß gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen, sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
- Die Festsetzung des Werthverhältnisses, sowie der näheren Modalitäten für Zahlungen im Auslande, bleibt dem Bundeskanzler überlassen. [620]
- Im Uebrigen finden auf die Anleihe und auf die Schatzanweisungen die Bestimmungen des angezogenen Gesetzes vom 21. Juli 1870. (Bundesgesetzbl. S. 491.) Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Hauptquartier Versailles, den 29. November 1870.