Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867. aufzunehmenden Bundesanleihe

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Titel: Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867. aufzunehmenden Bundesanleihe.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 19, Seite 339 - 340
Fassung vom: 19. Juni 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juni 1868
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(Nr. 117.) Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867. aufzunehmenden Bundesanleihe. Vom 19. Juni 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung, vom 9. November 1867. (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1867. S. 157. ff.) aufzunehmenden Anleihe von 10 Millionen Thaler wird bis zum Erlaß eines definitiven Gesetzes über die Bundesschulden-Verwaltung der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen und von derselben nach Maaßgabe des Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850. (Gesetz-Samml. S. 57.) geführt. Die im §. 6. des vorgenannten Gesetzes ausgesprochene unbedingte Verantwortlichkeit der Hauptverwaltung der Staatsschulden erstreckt sich auch darauf, daß eine Konvertirung der über die oben gedachte Anleihe ausgestellten Schuldverschreibungen nicht anders, als auf Grund eines, dieselbe anordnenden oder zulassenden Gesetzes, und nachdem die etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, vorgenommen wird.

§. 2.

Die obere Leitung steht dem Bundeskanzler zu, soweit dieses mit der, der Hauptverwaltung der Staatsschulden beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.

§. 3.

Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen nach §. 9. des Gesetzes vom 24. Februar 1850. geleisteten Eid auch für die, durch das gegenwärtige Gesetz ihnen übertragene Verwaltung als maaßgebend anerkennen.
Das Protokoll ist dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen.

§. 4.

Die Geschäfte der Staatsschulden-Kommission (§. 1. des Gesetzes vom 24. Februar 1850.) werden von einer Bundesschulden-Kommission wahrgenommen. Die Bundesschulden-Kommission besteht aus drei Mitgliedern des Bundesrathes, und zwar aus dem jedesmaligen Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungswesen und zwei Mitgliedern dieses Ausschusses, ferner aus drei Mitgliedern des Reichstages und aus dem Präsidenten der Rechnungsbehörde des Norddeutschen Bundes, bis zu deren Errichtung aber aus dem Chefpräsidenten der Preußischen [340] Oberrechnungskammer, welcher besonders für diese ihm interimistisch übertragenen Verpflichtungen zu vereidigen ist.

§. 5.

Der Bundesrath wählt aus den Mitgliedern des Ausschusses für Rechnungswesen die der Bundesschulden-Kommission hinzutretenden Mitglieder von Session zu Session. – Die aus dem Reichstage zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt.
Wenn vor Ablauf der genannten Fristen ein Mitglied der Kommission aufhört, dem Bundesrathe oder dem Reichstage anzugehören, so scheidet dasselbe aus der Kommission aus. – Die in diesem Falle oder nach Ablauf der Amtsdauer Ausscheidenden bleiben jedoch bis zum Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion.

§. 6.

Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesrathes für Rechnungswesen oder bei dessen Behinderung ein anderes, dem Bundesrathe angehöriges Mitglied der Kommission.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.

§. 7.

Die Bundesschulden-Kommission hat dem Bundesrathe und dem Reichstage gegenüber dieselben Verpflichtungen, welche der Preußischen Staatsschulden-Kommission den beiden Häusern des Preußischen Landtages gegenüber obliegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Juni 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.