Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. Vom 14. Juni 1900

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 21, Seite 298
Fassung vom: 14. Juni 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juni 1900
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(Nr. 2680.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. Vom 14. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1. Bearbeiten

Der Zolltarif wird in nachstehender Weise abgeändert:
1. In der Nummer 5 kommen unter a 1 die Worte:
„mit Ausnahme des Schwefeläthers“,
unter a 2 das Wort:
„Schwefeläther“ in Fortfall.
2. In der Nummer 25 erhalten die Positionen a, b und e2α folgende Fassung:
a) Bier aller Art, auch Meth 6 Mark,
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine
      1. Liköre 240 Mark,
      2. alle übrigen Branntweine
           α) in Fässern 160 Mark,
           β) in Flaschen, Krugen oder anderen Umschließungen 240 Mark,
e) 2 α. Schaumweine 120 Mark.
      für 100 Kilogramm.

Artikel 2. Bearbeiten

Die Bestimmungen des Artikel 1 treten am 1. Juli 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.