Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. Vom 14. Juni 1900
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(Nr. 2680.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. Vom 14. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Bearbeiten- Der Zolltarif wird in nachstehender Weise abgeändert:
a) Bier aller Art, auch Meth 6 Mark, b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine 1. Liköre 240 Mark, 2. alle übrigen Branntweine α) in Fässern 160 Mark, β) in Flaschen, Krugen oder anderen Umschließungen 240 Mark, e) 2 α. Schaumweine 120 Mark. für 100 Kilogramm.
Artikel 2.
Bearbeiten- Die Bestimmungen des Artikel 1 treten am 1. Juli 1900 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900.