- 1. In Nr. 5 erhält die Position a folgende Fassung:
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- 1. Aether aller Art, mit Ausnahme des Schwefeläthers:
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- α) in Fässern
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- 100 Kilogramm 125 Mark,
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- β) in Flaschen, Krugen oder anderen Umschließungen[234]
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- 100 Kilogramm 180 Mark,
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- 2. Schwefeläther, Chloroform, Collodium; ätherische Oele mit Ausnahme der nachstehend unter c und m begriffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche; Farben- und Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide
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- 100 Kilogramm 20 Mark,
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- 2. An Stelle der Anmerkungen a und b zu Nr. 13 c1 tritt folgende Anmerkung:
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- Anmerkung zu c1:
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- Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung,
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- a) Nutzholz für Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird, jedoch mit Beschränkung auf die bereits am 1. Juli 1885 im Grenzbezirk vorhandenen Industrien und auf deren durchschnittlichen Holzbezug aus dem Auslande in den letzten drei Jahren vor dem 1. Oktober 1885, bis zum 1. Juli 1901
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frei.
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- b) Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirks, sofern es in Traglasten eingeht oder mit Zugthieren gefahren wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths.
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frei.
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- 3. In Nr. 20 erhalten die Positionen b 1 und 2 folgende Fassung:
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- b) 1. Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perlmutter oder Schildpatt; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen
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- 100 Kilogramm 200 Mark,
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- 2. Waaren aus unedlen Metallen, mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toilette- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen
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- 100 Kilogramm 175 Mark,
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- 4. Zu Nr. 25 l
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- Die Position erhält folgende Fassung:
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- Honig, auch künstlicher [235]
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- 100 Kilogramm 36 Mark.
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- 5. Zu Nr. 25 m
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- Hinter der Position 25 m 4 wird folgende Bestimmung aufgenommen:
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- 5. Kakaoöl in flüssiger oder konsistenter Form (Kakaobutter)
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- 100 Kilogramm 45 Mark.
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- 6. Zu Nr. 26:
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- a) An die Stelle der Position 26b tritt folgende Bestimmung:
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- Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumen-, Baumwollensamenöl in Fässern
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- 100 Kilogramm 10 Mark,
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- Anmerkung zu b:
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- Baumwollensamenöl in Fässern, amtlich denaturirt
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- 100 Kilogramm 4 Mark.
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- b) In der Position 26 c ist das Komma hinter „Leinöl“ und das Wort „Bamnwollensamenöl“ zu streichen.
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- 7. Zu Nr. 31:
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- Die Position 31e erhält folgende Fassung:
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- e) 1. flüssige alkohol- oder ätherhaltige Parfümerien, einschließlich der alkohol- oder ätherhaltigen Kopf-, Mund- und Zahnwässer
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- 100 Kilogramm 300 Mark,
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- 2. anderweit nicht genannte Parfümerien
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- 100 Kilogramm 100 Mark.
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