Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zolltarifgesetzes

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zolltarifgesetzes.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 17, Seite 111 - 156
Fassung vom: 24. Mai 1885
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Bekanntmachung: 5. Juni 1885
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(Nr. 1606.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zolltarifgesetzes. Vom 24. Mai 1885.

Auf Grund des §. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, wird der Text des Zolltarifgesetzes nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 24. Mai 1885.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bismarck.
__________________

[112]

Zolltarifgesetz.
__________________

§. 1. Bearbeiten

Bei der Einfuhr von Waaren werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt an die Stelle des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 und der denselben abändernden Gesetze vom 6. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 120), vom 19. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 119), vom 21. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 121), vom 23. Juni 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) und vom 13. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). Dieses Gesetz, welches für die Anmerkung zur Tarifposition 22 a (Kokosfasern etc.), sowie für die Tarifpositionen 25 b (Branntwein aller Art etc.), 25 q 1 α (Kraftmehl, Puder etc.) und 25 q 1 β (Nudeln, Maccaroni) am 29. Mai 1885 Wirksamkeit erlangt, tritt im Uebrigen in Kraft:
1. am 1. Oktober 1885 bezüglich der in Tarifposition 9 d α enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Raps und Rübsaat, der Tarifposition 13 c 1 (Bau- und Nutzholz etc.) und des in Tarifposition 41 c 2 enthaltenen Artikels hartes Kammgarn etc.;
2. am 1. Januar 1886 bezüglich der Tarifposition 9 i (Cichorien etc.);
3. am 1. Juli 1885 bezüglich sämmtlicher übrigen im Tarif aufgeführten Gegenstände einschließlich Raps und Rübsaat.

§. 2. Bearbeiten

Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewicht erhoben:
a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,
b) bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt.
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt.
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.

§. 3. Bearbeiten

Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Abfertigung der unter die Tarifpositionen 2 c und 22 a, b, f, g 1, g 2 und die Anmerkung zu f und g fallenden Waaren sowie der unbedruckten und bedruckten Tuch- und Zeugwaaren der Tarifpositionen 41 d 5 und 6[1] nur bei bestimmten Zollstellen stattfinden darf, sofern die Betheiligten nicht zur Erlegung des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarifpositionen bereit sind.
Auf die Abfertigung des harten Kammgarns aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge (Tarifposition 41 c 2) findet diese Bestimmung analoge Anwendung. [113]

§. 4. Bearbeiten

Von der Verzollung befreit sind:
a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger,
b) alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter 50 Gramm.
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.
Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen anzuordnen.

§. 5. Bearbeiten

Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:
1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden.
2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.
3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß.
4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.
5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen. [114]
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingange überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.
6. Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide und dergleichen vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind.
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind.
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ungleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen.
9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen.
10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Bundesrath zu erlassenden näheren Bestimmungen.
Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten Gegenstände bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.

§. 6. Bearbeiten

Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 50 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet. [115]
Diese Anordnung ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.

§. 7. Bearbeiten

1. Für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide etc.) aufgeführten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatze entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitlager bewilligt werden.
2. Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. c 2, 3 oder als Hobelwaare oder als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e fallen, in das Lager zurückgeführt werden.
Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, welcher beträgt:
a) für Säge- und Schnittwaaren, vier- und mehrseitig in der Längsachse geschnitten:
α) in der ganzen Länge gleich stark und breit 33½ Prozent,
β) nicht gleich stark oder breit 20 Prozent,
b) für ungesäumte Bretter 20 Prozent,
c) für gesägte Fournire 50 Prozent,
d) für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Klasse c 3 in solche der Klasse d veredelt werden 15 Prozent,
e) in allen übrigen Fällen 7½ Prozent,
Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I weiter gesendet wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsformen anordnen.
3. Den Inhabern von Mühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Mühlenfabrikate[116] steht die Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Das zur Mühle zollamtlich abgefertigte ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zur Lagerung des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werdm mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet.
3 a. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oelfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten ausländischen unter Nr. 9 d α des Tarifs bezeichneten Oelfrüchte nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Oelfabrikate steht die Niederlage derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie auch sonstigen Oelfrüchte, welche in die der Steuerbehörde zur Lagerung der erstbezeichneten Oelfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet.
4. Die näheren Anordnungen (§§. 108 und 109, §§. 115 und 118 des Gesetzes vom 1. Juli 1869), insbesondere auch über die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen trifft der Bundesrath.

§. 8. Bearbeiten

Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, welcher die Summe von 130.000.000 Mark in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen. Diese Ueberweisung erfolgt vorbehaltlich der definitiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzelstaaten auf Grund der im Artikel 39 der Reichsverfassung erwähnten Quartalsextrakte und beziehungsweise Jahresabschlüsse.

[117] [118] [119] [120] [121] [122] [123] [124] [125] [126] [127] [128] [129] [130] [131] [132] [133] [134] [135] [136] [137] [138] [139] [140] [141] [142] [143] [144] [145] [146] [147] [148] [149] [150] [151] [152] [153] [154] [155] [156]

Zolltarif. Bearbeiten

Nummer. Benennung der Gegenstände. Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
1 Abfälle:
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle frei
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art frei
Anmerkung zu b.
An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung, zollfrei zugelassen.
c) Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei
Anmerkung:
Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt.
2. Baumwolle und Baumwollenwaaren:
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte frei
b) Baumwollwatte 100 Kilogramm 1,50
c) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen:
      1. eindrähtiges, roh
            α) bis zur Nr. 17 englisch desgl. 12
            β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch desgl. 18
            γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 englisch desgl. 24
            δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch desgl. 30
            ε) über Nr. 79 englisch desgl. 36
      2. zweidrähtiges, roh
            α) bis zur Nr. 17 englisch desgl. 15
            β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch desgl. 21
            γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 englisch desgl. 27
            δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch desgl. 33
            ε) über Nr. 79 englisch desgl. 39
      3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht oder gefärbt
            α) bis zur Nr. 17 englisch desgl. 24
            β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch desgl. 30
            γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 englisch desgl. 36
            δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch desgl. 42
            ε) über Nr. 79 englisch desgl. 48
      4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht oder gefärbt desgl. 48
      5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht gefärbt; auch accomodirter zum Einzelverkauf vorgerichteter Baumwollenzwirn jeder Art desgl. 70
      6. Dochte, ungewebte desgl. 24
d) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:
      1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sammete, Tüll, roh und ungemustert 100 Kilogramm 80
      2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sammete desgl. 100
      3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden desgl. 120
      4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt desgl. 230
      5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind desgl. 200
      6. Spitzen und alle Stickereien desgl. 350
Anmerkungen zu d
      1. Baumwollene Fischernetze, neu desgl. 3
      2. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollabfällen, in Stücken nicht über 50 Centimeter lang und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden desgl. 10
      3. Schmirgeltuch desgl. 6
3 Blei, auch mit Spießglanz, Zink oder Zinn legirt, und Waaren daraus:
a) rohes Blei, Bruchblei, Blei-, Silber-, und Goldglätte frei
b) gewalztes Blei; Buchdruckerschriften 100 Kilogramm 3
c) grobe Bleiwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack, Draht desgl. 6
d) feine Bleiwaaren, auch lackirte; imgleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24
4 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
a) grobe:
      1. Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack desgl. 4
      2. andere, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack desgl. 8
b) feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24
5 Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren:
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische Oele mit Ausnahme der nachstehend unter c und m begriffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche; Farben- und Tuschkasten Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide desgl. 20
b) Ultramarin 100 Kilogramm 15
c) Wachholderöl, Rosmarinöl desgl. 12
d) Zündhölzer und Zündkerzchen desgl. 10
e) Oxalsäure und oxalsaures Kali; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali desgl. 8
f) Oelfirniß desgl. 6
g) Aetzkali, Aetznatron; desgl. 4
h) Alaun; Barytweiß; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; Kitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Zündwaaren mit Ausnahme der Zündhölzer und Zündkerzchen desgl. 3
i) Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures Natron desgl. 2,50
k) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche desgl. 1,50
l) Wasserglas desgl. 1
m) rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medizinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter a bis l, nachstehend unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöl; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); eingedickte Säfte; Schießpulver; Weinhefe, trockene und teigartige frei
n) Strontianpräparate 100 Kilogramm 2
o) Kreide, geschlämmte desgl. 0,30
6 Eisen und Eisenwaaren:
a) Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt 100 Kilogramm 1
b) schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des façonnirten; Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen 100 Kilogramm 2,50
Anmerkungen zu 6b:
1. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen Ingots desgl. 1,50
c) Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen
      1. rohe desgl. 3
      2. polirte, gefirnißte, lackirte, verkupferte, verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite desgl. 5
d) Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, polirt oder gefirnißt desgl. 3
Anmerkungen zu b und d:
Schmiedbares Eisen in Form von Stäben oder Walzdraht zur Kratzendrahtfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole desgl. 0,50
e) Eisenwaaren:
      1. ganz grobe:
           α) aus Eisenguß desgl. 2,50
            β) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken und Brückenbestandtheile; Anker, Ketten und Drahtseile; Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisenbahnräder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, Schmiedehämmer, Wagenfedern, Polsterfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen 100 Kilogramm 3
            γ) gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbaren Eisen desgl. 5
      2. grobe:
            α) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz desgl. 6
            β) abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln desgl. 10
           γ) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen-und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge desgl. 15
Anmerkung zu e 2:
Ketten und Drahtseile zur Ketten-Schleppschiffahrt und Tauerei frei
      3. feine:
            α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, polirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß;
            β) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u. s. w.,
            alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 100 Kilogramm 24
            γ) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrwerke zu anderen als Thurm- und Taschenuhren, sowie Uhrfournituren aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art desgl. 60
7 Erden, Erze und edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren:
a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch, Asbestfiber, auch gereinigt; Asbestkitt und Asbestanstrichmasse frei
b) Pappe und Papier aus Asbest in Bogen, Rollen oder Platten
      1. ungeformt 100 Kilogramm 10
      2. geformt, auch durchlocht desgl. 24
c) Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien desgl. 24
d) Asbestgewebe, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien desgl. 40
e) Asbestwaaren, anderweit nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 60
8 Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle frei
9 Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaus:
a) Weizen 100 Kilogramm 3
b) α) Roggen desgl. 3
      β) Hafer desgl. 1,50
      γ) Buchweizen desgl. 1
      δ) Hülsenfrüchte desgl. 1
      ε) andere nicht besonders genannte Getreidearten desgl. 1
c) Gerste desgl. 1,50
d) α) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte desgl. 2
      β) Leinsaat, Baumwollensamen, Ricinussamen, Palmkerne und Koprah frei
e) Mais und syrischer Dari 100 Kilogramm 1
f) Malz desgl. 3
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel desgl. 3
h) Weinbeeren, frische desgl. 15
i) Cichorien, Rüben, getrocknet (gedarrt) desgl. 1
k) Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht genannt frei
10 Glas und Glaswaaren:
a) grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh, oder Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden 100 Kilogramm 3
b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern 100 Kilogramm
brutto
8
c) Fenster- und Tafelglas in seiner natürlich Farbe (grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen:
      1. bis 120 Centimeter 100 Kilogramm 6
      2. über 120 bis 200 Centimeter 100 Kilogramm
brutto
8
      3. über 200 Centimeter desgl. 10
d) 1. Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 100 Kilogramm 3
      2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, polirtes, gemustertes, mattes, auch farbiges; belegtes aller Art 100 Kilogramm
brutto
24
e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt 100 Kilogramm 24
Anmerkung zu e:
Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt desgl. 4
f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 30
Anmerkung zu f:
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern desgl. 10
11 Haare von Pferden und Menschen, sowie Waaren daraus; Federn und Borsten:
a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; Oeltücher; rohe Bettfedern frei
b) Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht 100 Kilogramm 48
c) Menschenhaare, roh, oder in der unter a bezeichneten weiteren Bearbeitung desgl. 100
d) Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Haaren und Haarimitationen desgl. 200
e) Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuckfedern, nicht unter g begriffen desgl. 3
f) Schreibfedern gezogen; Bettfedern, gereinigt und zugerichtet desgl. 6
g) zugerichtete Schmuckfedern desgl. 900
12 Häute und Felle:
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung; auch enthaart frei
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung frei
13 Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus:
a) Brennholz; Schleifholz, Holz zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 Meter lang und nicht über 18 Centimeter am schwächeren Ende stark; Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt frei
b) Holzborke und Gerberlohe 100 Kilogramm 0,50
c) Bau- und Nutzholz:
      1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben 100 Kilogramm
oder
0,20
1 Festmeter 1,20
Anmerkung zu c 1:
Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung,
a) Bau- und Nutzholz für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird frei
b) Bau- und Nutzholz in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm, nicht mit der Eisenbahn eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks frei
      2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen 100 Kilogramm
oder
0,40
1 Festmeter 2,40
Anmerkung zu c 1 und 2:
Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni 100 Kilogramm
oder
0,10
1 Festmeter 0,60
3. in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren 100 Kilogramm
oder
1
1 Festmeter 6
Anmerkung zu c 2 und 3:
1. geschnittenes Holz von Cedern 100 Kilogramm 0,25
2. Bruyère- (Erika-) Holz in geschnittenen Stücken frei
d) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden; grobe Korbflechternwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, blos geschnittene Knochenplatten; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes 100 Kilogramm 3
e) Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile desgl. 6
f) hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobe Korkwaaren (Streifen, Würfel-und Rindenspunde); grobes ungefärbtes Spielzeug; Fischbein in Stäben desgl. 10
g) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, Korkstopfen, Korksohlen, Korkschnitzereien, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien; soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze desgl. 30
Anmerkung zu g:
1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern, geebnete, glatte oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete desgl. 40
2. gepreßte Hornknöpfe desgl. 100
h) gepolsterte Möbel aller Art:
      1. ohne Ueberzug desgl. 30
      2. mit Ueberzug desgl. 40
14 Hopfen 100 Kilogramm
brutto
20
15 Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge:
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind:
      1. musikalische 100 Kilogramm 30
      2. astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische frei
b) Maschinen:
      1. Lokomotiven; Lokomobilen 100 Kilogramm 8
      2. andere, und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird:
            α) aus Holz desgl. 3
            β ) aus Gußeisen desgl. 3
            γ) aus schmiedbarem Eisen desgl. 5
            δ) aus anderen unedlen Metallen desgl. 8
Anmerkung zu b 1 und 2:
Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau frei
      3. Kratzen und Kratzenbeschläge 100 Kilogramm 36
c) Wagen und Schlitten:
      1. Eisenbahnfahrzeuge:
            α ) weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit nach Werth 6 Prozent
            β) andere desgl. 10 Prozent
      2. andere Wagen und Schlitten mit Leder oder Polsterarbeit Stück 150
d) See- und Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel frei
Anmerkung:
Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarienstücke unterliegen den für diese Gegenstände festgestellten Zollsätzen.
16 Kalender frei
17 Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus:
a) Kautschuck und Guttapercha, roh oder gereinigt, Kautschuckhornmasse (Hartgummi), auch polirt oder mit eingepreßten Dessins versehen, in Platten, Stäben, Röhren und dergleichen frei
b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohen (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöster Kautschuck 100 Kilogramm 3
c) grobe Waaren aus weichem Kautschuck, unlackirt, ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden desgl. 40
d) feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, gefärbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 60
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden, oder mit eingeklebten Kautschuckfäden; Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien; Strumpf- und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden desgl. 90
Anmerkungen zu e:
1. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißschein unter Kontrole frei
2. Schläuche aus Hanf, Maschinecntreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstoffen, in Verbindung mit Kautschuck 100 Kilogramm 24
18 Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzenkleider desgl. 1 200
b) von Halbseide 100 Kilogramm 675
c) andere, soweit sie nicht unter d und e genannt sind desgl. 300
d) von Geweben, mit Kautschuck überzogen oder getränkt, sowie aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien 100 Kilogramm 130
e) Leibwäsche, leinene und baumwollene desgl. 150
f) Hüte:
      1. seidene Herrenhüte (Cylinder), garnirt und ungarnirt desgl. 300
      2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt desgl. 180
      3. Damenhüte, garnirt 1 Stück 1
      4. Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt desgl. 0,20
g) künstliche Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen; Bestandtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, Stiele u. s. w. ohne Verbindung unter einander 100 Kilogramm 900
19 Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus:
a) Kupfer in rohem Zustande, oder als Bruch; Kupfer - und andere Scheidemünzen frei
b) geschmiedet oder gewalzt in Stangen und Blechen; auch Draht und Telegraphenkabel 100 Kilogramm 12
c) in Blechen und Draht, plattirt desgl. 28
d) Waaren, und zwar:
      1. grobe Kupferschmiede- und Gelbgießerwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; ferner Röhren von Messingblech und Drahtgewebe desgl. 18
      2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Verbindung mit an deren Materialien unter Nr. 20 fallen 100 Kilogramm 30
      3. aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legirungen; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien; alle diese Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 60
20 Kurze Waaren, Quincaillerien etc.:
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; echtes Blattgold und Blattsilber desgl. 600
b) 1. Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perlmutter und Schildpatt, aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen;
      2. feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten-und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen;
      3. Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte Wachswaaren
100 Kilogramm 200
Anmerkung zu b 1:
Elfenbeinstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1 desgl. 30
c) 1. unechtes Blattgold und Blattsilber;
      2. Brillen, Operngucker; Wachsperlen; Regen- und Sonnenschirme;
      3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind
desgl. 120
d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen:
      1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen 1 Stück 3
      2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln und Knöpfen, Werke ohne Gehäuse desgl. 1,50
      3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen desgl. 0,50
      4. goldene Gehäuse ohne Werk desgl. 1,50
      5. andere Gehäuse ohne Werk desgl. 0,50
21 Leder und Lederwaaren:
a) Leder aller Art mit Ausnahme des unter b genannten, ungefärbtes; gefärbtes Juchtenleder; Pergament; Stiefelschäfte 100 Kilogramm 18
b) Sohlleder sowie brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan; Marokin; Saffian; gefärbtes Leder mit Ausnahme des unter a genannten; lackirtes Leder desgl. 36
Anmerkung zu b:
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle desgl. 3
c) grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 100 Kilogramm 50
d) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art desgl. 70
Anmerkung zu c und d:
Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergl. wie feine Lederwaaren behandelt.
e) Handschuhe desgl. 100
22 Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle:
a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
      1. bis Nr. 8 englisch 100 Kilogramm 5
      2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch desgl. 6
      3. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch desgl. 9
      4. über Nr. 35 englisch desgl. 12
Anmerkung zu a:
Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht (Kokosgarn), für Fabriken von Decken und ähnlicher Gegenstände, auf Erlaubnißschein unter Kontrole frei
b) Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
      1. bis Nr. 20 englisch 100 Kilogramm 12
      2. über 20 bis 35 englisch desgl. 15
      3. über 35 englisch desgl. 20
c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d nicht genannt desgl. 36
d) accommodirter Nähzwirn desgl. 70
e) Seilerwaaren
      1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert desgl. 10
      2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten desgl. 24
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht:
      1. bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manilla-Hanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt 100 Kilogramm 12
      2. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, gefärbt desgl. 24
      3. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter desgl. 36
      4. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter desgl. 60
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt:
      1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter desgl. 60
      2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter desgl. 120
      3. Damast aller Art desgl. 150
Anmerkung zu f und g:
Verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug aus leinenen, nicht unter g 2 und 3 fallenden Geweben, sowie dergleichen Kittel desgl. 60
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden 100 Kilogramm 100
i) Stickereien desgl. 150
k) Zwirnspitzen desgl. 800
23 Lichte desgl. 18
24 Literarische und Kunstgegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien frei
b) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen frei
25 Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien:
a) Bier aller Art, auch Meth 100 Kilogramm 4
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum Franzbranntwein und versetzte Branntwein in Fässern und Flaschen desgl. 80
c) Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe desgl. 42
Anmerkung zu c:
Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch-österreichischen Grenze von Oberneuhaus bis Melleck einschlüssig, auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, auf der badisch-schweizerischen Grenze bei Oehningen und der sogenannten Höri für den eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 Kilogramm einschlüssig in einem Transporte desgl. 3
d) 1. Essig aller Art in Fässern 100 Kilogramm 8
      2. Essig in Flaschen und Kruken desgl. 48
e) Wein und Most, auch Cider, und künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen:
      1. in Fässern eingehend desgl. 24
      2. in Flaschen eingehend
           α) Schaumweine desgl. 80
           β) andere desgl. 48
f) Butter, auch künstliche desgl. 20
Anmerkung zu f:
Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung frei
g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Fleischextrakt, Tafelbouillon 100 Kilogramm 20
Anmerkung zu g 1:
Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung frei
      2. Fische:
           α) frische frei
           β) gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern eingehend; getrocknete, geräucherte, geröstete, blos abgekochte (abgesottene) 100 Kilogramm 3
           γ)mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, in Fässern eingehend 100 Kilogramm 12
           δ) zubereitete, andere; Fische aller Art, in hermetisch verschlossenen Gefäßen eingehend desgl. 60
      3. Geflügel, Wild aller Art, nicht lebend desgl. 30
h) Früchte (Südfrüchte):
      1. frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen. desgl. 12
Anmerkung zu h 1:
            Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 2 Mark. Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden.
      2. Feigen, Korinthen, Rosinen desgl. 24
      3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergleichen desgl. 30
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt desgl. 50
Anmerkung zu i:
Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele, sowie Muskatnüsse zur Darstellung von Muskatbalsam (ol. nucistae expr.) auf Erlaubnißschein unter Kontrole frei
k) Heringe, gesalzene 1 Faß
(Tonne)
3
Anmerkungen zu k)
1. Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung werden mit 2 Mark für 100 Kilogramm verzollt.
2. Gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vorgängiger Denaturirung frei
l) Honig 100 Kilogramm 20
m) 1. Kaffee, roher und Kaffeesurrogate (mit Ausnahme von Cichorie) 100 Kilogramm 40
      2. Kaffee, gebrannter desgl. 50
      3. Kakao in Bohnen
           α) roher desgl. 35
           β) gebrannter desgl. 45
      4. Kakaoschalen desgl. 12
n) Kaviar und Kaviarsurrogate desgl. 150
o) Käse aller Art desgl. 20
p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereiteter Senf; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses desgl. 60
      2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingekocht; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trockene Nüsse, Kastanien, Johannisbrot, Pinienkerne; gebrannte oder gemahlene Cichorien desgl. 4
      3. 3. Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate desgl. 80
q) 1. α) Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrowroot, Sago und Sagosurrogate, Tapioka 100 Kilogramm 9
           β) Nudeln, Maccaroni desgl. 10
      2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare) desgl. 7,50
Anmerkung zu q 2:
Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung ober Beschränkung dieser Begünstigung frei
r) 1. Muscheln oder Schaalthiere aus der See, mit Ausnahme der unter r 2 genannten 100 Kilogramm
brutto
24
      2. 2. Austern, Hummern und Schildkröten desgl. 50
s) Reis, geschälter und ungeschälter 100 Kilogramm 4
Anmerkung zu s:
Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole desgl. 3
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt desgl. 12,80
Anmerkung zu t:
Salz, seewärts eingehend desgl. 12
u) Syrup *)
v) Taback:
      1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabacksaucen 100 Kilogramm 85
      2. fabrizirter Taback:
            α) Cigarren und Cigarretten desgl. 270
            β) anderer desgl. 180
w) Thee desgl. 100
x) Zucker.*)
*) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Gesetz vom 26. Juni 1869 bestimmt und betragen von:
1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundesraths bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht 100 Kilogramm 30
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört desgl. 24
3. Syrup desgl. 15
      Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle
4. Melasse, unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbereitung frei
26 Oel, anderweit nicht genannt, und Fette:
a) Oel aller Art in Flaschen oder Krügen 100 Kilogramm 20
b) Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl in Fässern desgl. 10
c) Leinöl, Baumwollensamenöl in Fässern, Oelsäure desgl. 4
d) Oliven- und Ricinusöl in Fässern, amtlich denaturirt desgl. 2
e) Palm- und Kokosnußöl desgl. 2
f) anderes Oel in Fässern desgl. 9
g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen frei
h) Schmalz von Schweinen und Gänsen,sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow) 100 Kilogramm 10
Anmerkung zu h:
Schmalz und schmalzartige Fette für Seifen- oder Lichtefabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole desgl. 2
i) Stearinsäure, Palmitinsäure, Paraffin, Wallrath und ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt desgl. 10
k) Fischspeck, Fischthran desgl. 3
l) Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett und sonstiges Thierfett, anderweit nicht genannt desgl. 2
m) Bienenwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses; Pflanzenwachs (aus Palmen, Palmblättern etc.); Erdwachs, gereinigt desgl. 15
27 Papier und Pappwaaren:
a) ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen frei
b) ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern; graues Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe; Schieferpapier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit anderen Materialien; Schleif- und Polirpapier; Fliegen- und Gichtpapier 100 Kilogramm 1
c) Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet desgl. 4
d) Packpapier, geglättetes; Glanz- und Lederpappe; Preßspäne desgl. 6
e) Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art, auch lithographirtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; imgleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Malerpappe desgl. 10
f) 1. Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt desgl. 4
      2. Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, nicht unter f 1 oder unter f 3 begriffen desgl. 12
      3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Papiertapeten desgl. 24
28 Pelzwerk (Kürschnerarbeiten):
a) überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen desgl. 150
b) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze 100 Kilogramm 6
29 Petroleum:
a) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mineralische Schmieröle desgl. 6
b) mineralische Schmieröle desgl. 10
Anmerkungen:
1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zwecke, als die Schmieröl- oder Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Eingangszoll freizulassen.
2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen.
3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung in inländischen Bctriebsanstalten bestimmt ist, unter Kontrole mit der Maßgabe vom Eingangszoll freizulassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin und Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier- oder Beleuchtungszwecken Verwendung finden, unter Kontrole der Verwendung, auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber wie ausländische zu behandeln sind.
30 Seide und Seidenwaaren:
a) Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen (filirt); Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt; alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von gefärbter Seide frei
b) Seidenwatte 100 Kilogramm 24
c) Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets desgl. 36
d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide u. s. w.), gefärbt und ungefärbt desgl. 200
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden desgl. 800
     2. Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide desgl. 600
     3. Gaze, Krepp und Flor ganz oder theilweise aus Seide desgl. 1000
Anmerkung zu e 1:
Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert desgl. 250
f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen desgl. 450
Anmerkungen:
1. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden desgl. 10
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
31 Seife und Parfümerien:
a) Schmierseife 100 Kilogramm 5
b) feste Seife, soweit sie nicht unter c fällt desgl. 10
c) Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen u. s. w.; parfümirte Seife aller Art desgl. 30
d) wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele, wohlriechende nicht alkoholartige Wasser in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 10 Kilogramm desgl. 20
e) alle übrigen Parfümerien desgl. 100
32 Spielkarten, neben der inneren Abgabe 100 Kilogramm
brutto
60
33 Steine und Steinwaaren:
a) Steine, roh oder blos beHauen, auch gemahlen frei
Anmerkung zu a:
Zu den rohen oder blos behauenenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Flintensteine, gehauen oder geschnitten; Schleif- und Wetzsteine aller Art 100 Kilogramm 0,25
c) roher Tafelschiefer desgl. 0,50
d) gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit – écossines – petit granit – nicht gehört desgl. 1
Anmerkung zu d:
Gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten, soweit sie unter d fallen, seewärts eingehend frei
e) Dachschiefer und rohe Schieferplatten 100 Kilogramm 1,50
Anmerkung zu e:
Dachschiefer und rohe Schieferplatten seewärts eingehend desgl. 0,50
f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter d begriffen sind, ungeschliffen desgl. 3
Anmerkung zu e und f:
Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind als Blöcke zu behandeln.
g) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 60
h) andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava:
     1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack:
           α) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen desgl. 15
           β) aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln in polirten oder lackirten Holzrahmen desgl. 6
     2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24
34 Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen frei
35 Stroh- und Bastwaaren:
a) grobe:
      1. Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen; ordinäre, gefärbt und ungefärbt 100 Kilogramm 3
      2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen; Körbe, ungefütterte, Flaschenumhüllungen und Schuhe aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre; Bast- und Strohseile; Strohsitze; alle diese ungefärbt desgl. 10
b) Strohbänder desgl. 18
c) feine, sowie alle nicht unter a, b und d begriffene Waaren aus Bast, Stroh, Schilf etc., auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24
d) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span
      1. ohne Garnitur 1 Stück 0,20
      2. mit Garnitur 1 Stück 0,40
Anmerkungen zu:d
Hüte aus Haar- oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollensparterie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt.
e) Sparterie aller Art 100 Kilogramm 90
36 Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer) frei
37 Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt:
a) Lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit lebenden Bienen frei
b) Eier von Geflügel 100 Kilogramm 3
38 Thonwaaren:
a) gewöhnliche Mauersteine; gebrannte grobe Pflastersteine (Klinker); gewöhnliche Dachziegel; nicht feuerfeste Röhren und Töpfergeschirr, unglasirt frei
b) feuerfeste Steine 100 Kilogramm 0,50
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr desgl. 1
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten desgl. 2
e) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren:
      1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta desgl. 10
      2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 16
f) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.):
      1. weiß 100 Kilogramm 14
      2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 30
39 Vieh:
a) 1. Pferde 1 Stück 20
      2. Maulesel, Maulthiere und Esel desgl. 10
Anmerkungen zu a 1 und 2:
Füllen, welche der Mutter folgen frei
b) Stiere und Kühe 1 Stück 9
c) Ochsen desgl. 30
Anmerkung zu c:
Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren desgl. 6
e) Kälber unter 6 Wochen desgl. 3
f) Schweine desgl. 6
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm desgl. 1
h) Schafvieh desgl. 1
i) Lämmer desgl. 0,50
k) Ziegen frei
40 Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:
a) grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 100 Kilogramm 12
b) anderes, auch Ledertuch; Buchbinderleinen (Buchbinderzeugstoffe) desgl. 30
c) Wachsmusselin, Wachstafft desgl. 50
41 Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thierhaare, sowie Waaren daraus:
a) Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt frei
b) gekämmte Wolle 100 Kilogramm 2
c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt:
      1. aus Rindviehhaaren, ein- und zweifach aller Art; Watten desgl. 3
      2. hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge, nicht gemischt mit anderen Spinnmaterialien; Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn
           α) einfach, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes ungefärbt desgl. 3
          β) dublirt gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt desgl. 24
      3. anderes Garn:
           α) roh, einfach desgl. 8
          β) roh, dublirt desgl. 10
           γ) gebleicht oder gefärbt, einfach desgl. 12
           δ) gebleicht oder gefärbt, dublirt; drei- oder mehrfach gezwirnt, roh, gebleicht oder gefärbt desgl. 24
d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:
      1. Tuchleisten frei
      2. grobe unbedruckte, ungefärbte Filze 100 Kilogramm 3
      3. Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte Garne aus Rindviehhaaren enthalten desgl. 24
      4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmaterialien desgl. 100
      5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Nr. 7 oder 8 gehören
           α) im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche desgl. 135
           β) im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche desgl. 220
      6. α) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche; ferner Posamentier- und Knopfmacherwaaren; Plüsche; Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden desgl. 150
      6. β) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche desgl. 220
      7. Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie gewebte Shawltücher, welche drei oder vier Farben haben 100 Kilogramm 300
      8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr Farben desgl. 450
42 Zink, auch mit Blei oder Zinn legirt, und Waaren daraus:
a) rohes Zink; Bruchzink frei
b) gewalztes Zink 100 Kilogramm 3
c) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur und Lack; Draht desgl. 6
d) feine Zinkwaaren, auch lackirte; imgleichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24
43 Zinn, auch mit Blei, Spießglanz oder Zink legirt, und Waaren daraus:
a) rohes Zinn; Bruchzinn frei
b) gewalztes Zinn 100 Kilogramm 3
c) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack; Draht desgl. 6
d) feine Zinnwaaren, auch lackirte; imgleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. desgl. 24

Berichtigung Bearbeiten

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1885, Nr. 25, S. 253 [253] wurde im Text eingearbeitet.

  1. „sowie der unbedruckten und bedruckten Tuch- und Zeugwaaren der Tarifpositionen 41 d 5 und 6“ fehlt in der Vorlage.