Textdaten
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Autor: W. K.
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Titel: Friesischer Gesetzspruch
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aus: Die Gartenlaube, Heft 41, S. 656
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1863
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[656] Friesischer Gesetzspruch. Wenn wir unsere jetzigen juristischen Bücher durchlesen, so finden wir Alles, nur keine schöne oder gar poetische Form. Wie hoch dichterisch klingt dagegen ein Spruch des friesischen Rechtsbuches: eine Formel der drei Hauptnöthen, in denen die Mutter des unmündigen Kindes Erbe verkaufen darf, um dessen Leben zu fristen. Es heißt dort: „Dies ist die erste Noth: So ein Kind gefangen und gefesselt wird nach Norden über das Meer oder nach Süden über den Berg, so soll die Mutter des Kindes Erbe versetzen und verkaufen, damit sie ihr Kind löse und ihm das Leben friste. Die andere Noth ist: Wenn ein böses Jahr wird und der heiße Hunger über das Land fährt und das Kind Hungers sterben will, so soll die Mutter ihres Kindes Erbe versetzen und verkaufen und ihm davon kaufen Kuh und Korn und die Dinge, womit sie sein Leben friste. Die dritte Noth ist: Wenn das Kind stocknackend ist oder hauslos und die nebeldüstre Nacht und der nordkalte Winter über den Zaun steigt, wenn der Menschen jeglicher in seinen Hof und sein Haus fährt, und das wilde Thier den hohlen Baum und der Berge Obdach sucht, allda es sein Leben behalte; so weint das unmündige Kind und wehklagt über seine nackten Glieder und über seine Hauslosigkeit und über seinen Vater, der es schützen sollte gegen den kalten Winter und den heißen Hunger, daß er so tief und so dunkel unter der Eiche und unter der Erde umschlossen und bedeckt liegt. Dann soll die Mutter des Kindes Erbe versetzen und verkaufen, dessen Pflege und Pflicht sie hat, so lange das Kind unmündig ist.“

W. K.