Textdaten
Autor: Ferdinand II., Christian von Dänemark
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Friede von Lübeck
Untertitel:
aus: Annales Ferdinandei, Bd. 11, Sp. 675-680
Herausgeber: Franz Christoph Khevenhüller (Autor der Annales), M. G. Weidmann
Auflage:
Entstehungsdatum: 22. Mai 1629
Erscheinungsdatum: 1726
Verlag: M. G. Weidmann, Sr. Koenigl. Maj. in Pohlen und Churfuerstl. Durchl. zu Sachsen Buchhaendler
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Digitalisat der Universitätsbibliothek Augsburg, Scans auf Commons
Kurzbeschreibung: Der Friede von Lübeck beendete während des Dreißigjährigen Krieges den Niedersächsisch-Dänischer Krieg zwischen Dänemark und den kaiserlich-ligistischen Truppen unter Wallenstein und Tilly
Zur besseren Lesbarkeit wurden zusätzliche Absätze hinzugefügt.
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]


[676] Erstlich sollen und wollen Ihre Röm. Kayserl. Maj[1] und zu Dännemarck und Norwegen Königl. Wrd. und Maj.[2] nun und hinfüro zu ewigen Zeiten unter einander rechtschaffene ungefärbte Freundschafft zu Wasser und Lande halten, also, daß alles dasjenige, was hiebevor, und bißhero widerwärtiges vorgegangen, oder dahin angesehen und ausgedeutet werden möchte, hinfüro keiner Gestalt mehr gedacht, sondern erloschen, aufgehoben, gedämpfft, ausgetilgt, todt und abgethan, hingegen zwischen Ihrer Röm. Kayserl. Majest. und Königl. Wrd. und [677] Maj. auch dero allerseits Successoren[3], Erben und Nachkommen, Einwohnern und Unterthanen, ein beständiger aufrichtiger Friede, immerwährende Einigkeit, und unverwundetes gutes Vertrauen gestifftet und conservirt sey, und bleibe.

Zu dessen mehrer würcklicher Erfolgung dann Ihre Königl. Würden und Maj. sich des Heil. Röm. Reichs Sachen anderer Gestalt nicht, als derselben / wie einem Fürsten und Stande des Heil. Röm. Reichs, wegen des Hertzogthums Hollstein gebühret, auch der Ertz- und Stiffter vor sich und dero geliebte Herrn Söhne, unter was Praetext und Scheine ein solches auch seyn und beschehen möchte, ferner nicht anmassen, noch Röm. Kayserl. Maj. in dero Kayserl. Regierung Eintrag zufügen; hingegen Ihre Röm. Kays. Maj. sich deroselben in Ihrer Königl. Würde und Maj. Königreichen und souverainen Landen vorgehenden Sachen nicht anmassen, noch dero Königl. Regierung Eintrag thun wollen.

Und im unverhofften Falle zwischen Ihrer Röm. Kays. Maj. und Königl. Würden und Majest. oder deren Successoren, Erben und Nachkommen einige Miß-Verständnisse oder Irrungen hiernächst erwachsen würden, sollen dieselben ohne des einen oder des andern Theils That-Handlung gütlich hingelegt, oder in Entstehung der Güte durch beyderseits gesuchte Arbitratores[4] entschieden werden.

Was fürs andere die geforderte Erstattung der Kriegs-Kosten und Schaden betrifft, weil bey dieser Friedens-Handlung dahin alles Absehen billich gerichtet, und äussersten Fleisses getrachtet wird, daß zwischen der Röm. Kayserl. Maj. und zu Dännemarck und Norwegen Königl. Würden und Maj. ein festes Fundament zu beständigem stetswährenden guten Vernehmen gelegt, auf die Posterität fortgepflantzet, und alle im Wege liegende Behindernisse hinweg geräumt, auch nichts übriges der Verbitterung zurück gelassen oder eingeführet werden möge: Als ist beliebet worden, daß solche Forderung ein- und abzustellen, und deswegen von niemanden im Heil. Röm. Reiche an Ihre Königl. Würden und Maj., hingegen auch von deroselben an niemanden deßhalben ferner nichts praetendirt werden [678] solle.

Worbey dann Ihrer Königl. Würde und Maj. alle und iede, vor diesem im Nieder-Sächsischen Creyße erhobenen Kriegs-Wesen, zugestandene rechtmäßige Forderungen, so in dieser Vergleichung nicht abgehandelt, ausdrücklich reservirt und vorbehalten bleiben, auch deroselben Ihrer Königl. Würd. und Maj. deren occupirte Provintzien, Fürstenthümer und Lande, Wensüssel, Jütland, Schleßwig, Hollstein, Stormarn und Dithmarsen, sammt allen andern Hoheiten, Regalien, Schlössern, Aemtern, Häusern, Vestungen, Städten, Pässen, Pforten, Flecken, Dörffern und allen und jeden deren Angehörungen mit aller Hoheit und Gerechtigkeit, aller massen Ihre Königl. Würde und Maj. dieselbe vorhin gehabt und besessen, doch mit Vorbehalt Ihrer Röm. Kayserl. Maj. und des Heil. Röm. Reichs im Hertzogthum Hollstein, Stormarn und Dithmarsen habender Hoheit und Lehns-Gerechtigkeit, sammt deren noch vorhandenen Stücken ohne Entgeld zu restituiren, und das Kayserl. Volck, welches in diesen Provintzien, gesammten Fürstenthümern und Landen vorhanden, aus allen Quartieren alsofort ohne einige Beschwehr- oder Anforderung, Exaction, Beleyd- und Beschädigung mit guter Ordre und Disciplin, ab- u. wegzuführen, auch die im Fürstenthume Hollstein, u. dessen einverleibten Landen angestellte oder noch fürhabende Confiscations-Processe, und andere Exactionen gegen Personen und Güther ohne einige fernere Praetension oder Entrichtung, gäntzlich abzuthun, zu aboliren[5], und es darinne bey dem Religions- und Prophan-Frieden zu lassen, und darwider allda niemanden in keinerley Weise zu turbiren[6].

Wie dann zum Dritten beyderseits Gefangene ohne Verzug, und einige weitere Beschwehrung zu erledigen.

Und sollen zum Vierten in diesem Accord und Frieden an Seiten der Röm. Kayserl. Maj. die Cronen Hispanien und Pohlen, die Seren. Infanta zu Brüssel, mit dem gesammten Hochlöbl. Hause Oesterreich, dann Chur-Bayern sammt allen andern assistirenden und gehorsamen Churfürsten und Ständen des Heil. Röm. Reichs, auch dero Unterthanen, und Eingesessenen, ingleichen an Seiten [679] der Königl. Würden und Maj. zu Dännemarck und Norwegen die Cronen Franckreich, Groß-Britannien und Schweden, so wohl die Staten der vereinigten Niederlande, da sie allerseits wollen, mit eingezogen und begriffen seyn.

Und obwohl zum Fünfften an Seiten Ihrer Königl. Wrd. und Majest. zu Dännemarck und Norwegen bey diesen Tractaten[7] gantz inständig und beweglich Erinnerung beschehen, auch hart und eifrig urgirt[8] worden, dieser Vergleichung ausdrücklich zu inseriren[9], daß Fürsten und Stände über ordentl. Rechte nicht beschwehret werden mögen; weil jedoch dargegen beständig eingeführt, daß die Röm. Kayserl. Majest. ohne das und für sich, niemand wider Recht und Billichkeit zu graviren gemeint: So wollen Ihre Königl. Wrd. und Maj. darbey allerdings acquiesciren[10]; auch dem Fürstlichen Hause Schleßwig-Hollsteinischen Gottorffischen Theils die Insul Fehmern[11], Nordstrand auch dessen Antheil auf den Insuln Würde und Sylt (jedoch vorbehaltlich Ihrer Königl. Würd. und Maj. und dero Cron Dännemarck an bemeldeten Landen zustehenden Hoheiten und Lehens-Gerechtigkeiten) nit denen allda noch vorhandenen Stücken ohne Entgeld der Eingesessenen gleich alsbald wieder einräumen, auch das Volck[12], so in den Insuln vorhanden, mit guter Ordre und Disciplin ab- und wegführen, und förders von dem einen oder andern Fürsten oder Stande des Röm. Reichs, wegen dessen so bey diesem Kriegs-Wesen vorgegangen seyn mag, nichts eifern noch ahnten, auch dieselbe dessen nichts entgelten lassen.

Alle und jede obige Puncte sollen der Röm. Kays. Maj. auch zu Dännemarck und Norwegen ec. Königl. Wrd. und Maj. unverzüglich zugebracht, und die allerunterthänigste Bezeigung angewendet werden, daß Ihre Röm. Kays. Maj. und Königl. Wrd. und Maj. hierüber ihre besondere Ratificationes ausfertigen, denen diese Capita von Wort zu Wort einzuverleiben, unter Ihren Kays. und Kön. Hand-Zeichen und Insiegeln, daß darinnen Ihre Röm. Kays. Maj. für sich, ihre Successores, Erben und Nachkommen, und Ihre Königl. Wrd. und Majest. zu Dännemarck und Norwegen für sich,[680] Ihre Herrn Söhne, Successores, Erben und Nachkommen, bey Kays. und Königl. Hoheit, Würden und Worten zusagen und versprechen werden, allen und jeden deren Inhalt stät, fest und unverbrüchlich zu halten, dem in einigerley Weise und Wege, weder directe noch indirecte, nicht zu widerkommen, noch iemanden, wer der auch wäre, unter was Praetexte und Scheine es immer beschehen könnte oder möchte, solches zu verhengen zu verstatten, noch gut zu heissen. Wobey denn der Cron Dännemarck sämmtliche Herrn Reichs-Räthe die Königl. Ratification mit Ihrer Hand Unterschrifften und angebohrnen Pettschafften auch bekräfftigen werden. So geschehen, Lübeck den 12. May.[13]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Ferdinand II.
  2. Christian IV.
  3. Nachfolgern
  4. Schiedsrichter
  5. verschonen, Strafe erlassen
  6. beunruhigen, stören
  7. hier im Sinne von Verhandlungen gebraucht
  8. drängen, darauf bestehen
  9. eintragen, hier im Sinne hinzuzufügen
  10. sich beruhigen, hier wohl sich damit zufriedengeben
  11. Fehmarn
  12. gemeint ist hier das Kriegsvolk, also die Truppen des dänischen Königs
  13. 22. Mai nach dem gregorianischen Kalender