Erschreckliche / vnerhörte Mordt That

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Autor: unbekannt
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Titel: Erschreckliche / vnerhörte Mordt That / So sich den 28. Aprilis / dieses 1606. Jahres […] zugetragen / […]
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Erscheinungsdatum: 1606
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: im VD17 unter der Nummer 3:604082E
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Kurzbeschreibung:
Weitere Flugschriften des 17. Jahrhunderts
Siehe auch Kriminalitätsgeschichte
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[1]

Erschreckliche / vnerhörte
Mordt That /


So sich den 28. Aprilis / dieses 1606. Jahres / in der Reussischen Plawischen Herrschafft Lobenstein im Voigtlande / zugetragen / Da einer sein hochschwangers Eheweib / seine sechs lebendige Kinder / so wol auch die Magd / vnd also sein gantzes Haußgesinde / bis auff einen einzigen Knecht / auff einmal jämmerlich ermordet vnd vmbgebracht.


Sampt einem bericht / welcher gestalt
der Mörder den 22. Maij / dieses 1606. Jahres
gerechtfertiget worden.


Gedruckt zu Leipzig / im Jahr 1606.


[2] Erschreckliche / vnerhörte vnd erbärmliche Mordthat / so sich den 28. Aprilis / dieses 1606. Jahres / in der Reusischen Plawischen Herrschafft Lobenstein zugetragen / vnd wie solche allda gestrafft worden.


VNter dem Wolgebornen / Edlen Herrn / Herrn Heinrichen dem Jüngern Reußen / Herrn von Plawen / Herrn von Greitz / Crannichfeld / Geraw / Schletz vnd Lobenstein / hat sich folgende erschreckliche / vnd fast vnerhörte / erbärmliche Mordthat zugetragen.      Nemlich in erwehnter seiner Gnaden Herrschafft Lobenstein in einem Dorff Elias-Brunn genandt / hat ein Geschlecht der Bawren / die Eysenbeiß geheissen / vber hundert Jahr nach einander ein Rittergut bewohnet / darauff der nechste Besitzer / mit namen Hans Eysenbeiß / sehr wolhabend vnd gutes vermögens / vnd etwan zwey vnd viertzig Jahr alt / sein hochschwangers Eheweib (so auch etwan etlich vnd dreissig Jahre jhres Alters erreicht) neben sechs lebendigen Kindern / vnd einer Magd / vnd also sein gantzes Hauß vnd Gesinde / biß auf einen Knecht / so auff dem Felde gepflüget / mit einer sehr scharffen Schrot oder HoltzAxt / den 28. Aprilis jüngst verschienen / vor Mittag vngefehr zwischen 10. vnd 11. Vhr dergestalt ermordet vdn vmbgebracht: Das er seinen eltesten Sohn / etwan von zehen Jahren / als derselbe aus der [3] Schul kommen / sich hinder den Tisch gesetzt / vnd sich im schreiben vben wollen / hernach zween seiner Brüder in der wohnstuben / ferner sein einig Töchterlein vor der stuben vnder der Treppen / Weiters wider ein Söhnlein etwan anderhalb Jar alt in der Wiegen: Dann auff seinem garten / den letzten Sohn / so ein bürde Gras getragen / Vnd bald nach denselben das hochschwanger Weib / auff jrer Ackerrein einem grasende / vnd letzlich die Magd / so auß seinem des Mörders holtz etliche strewen zu haus tragen wöllen / auch an seinem Acker auff einem Rase Wege / die Köpff mit der Schrotaxt / zum theil / sonderlich aber dem eltisten Sohn vnd der Magd schrecklich zerhawen / vnd zum theil also eingeschlagen vnd zerschmettert / daß das gehirn zun Ohren vnd andern orten herauß gesprungen / vnd also alle acht Personen gleichsam in einer viertel stund rein todt blieben / bis auff ein Knäblin / welches bis auff den abend vmb 9. vhr sprachloß gelegen / vnd als dann auch verschiden. Das Weib ist durch die Barbierer eröffnet worden / vnd hat einen vollkomnen jungen Sohn / der etwan in 6. Wochen zur Welt were geboren worden / getragen.

Der Mörder ist so bald durch das Reußische Plawische Landgericht in seinem Holtz gefunden / vnd gefangen / nach dem Lobenstein geführt / vnd auff die Tortur vmb die vrsachen dieses Mordes (den er sonsten gutwillig bekant / auch nicht leugnen können / weil er die Mordtaxt voller gehirn vnd bluts noch bey sich gehabt / auch an Hembde vnd Kleidern mit der seinigen Blut besprengt gewesen) befragt worden. Es hat aber nichts anders aus jhm bracht werden können / als seine Fraw / Kinder vnd Gesinde hetten seine Herrn werden / vnd jhne zum Knecht machen wöllen: Darumb hette er sie ermordet. Da doch die Nachbarn der [4] Frawen viel ein ander Zeugnis geben / das eltiste Kind auch nicht vber 10. Jar alt gewesen.

Ist demnach diese böse That der massen an Ihm gestrafft worden / Wie das Nachstehende vrtheil besagt / Welches also lautet:

DEs Wolgebornen / Edlen Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern Reussen / Herrn von Plawen / Herrn von Graitz / Cranichfeld / Geraw / Schlaitz vnd Lobenstein / vnsers gnädigen Herrn. Wir verordente Stadt vnd Landrichter / auch Schöppen allhier / Erkennen auff dein Hansen Eysenbeis jetzo vor wolgedachtes vnsers Gnädigen Herrn gehegtem hohen / nothpeinlichen halsgerichte / abermals gantz freywilliges bekäntnis: Das du den 28. Aprilis jüngst verschienen in deinem eignen Haus / vnd auff deinen eignen gütern / dein hochschwangers Eheweib / mit jhrer bald zeitigen Frucht / hernacher alle deine lebendige Kinder / deren sechs gewesen / so wol auch deine Magdt / vnd also dein gantzes Hausgesinde / bis auff einen eintzigen Knecht mit einer scharffen Schrot Axt zu tode geschlagen / vnd ermordet hast / nach erholetem Rath der Rechts Gelerten/ hiermit vor Recht / vnd thun dich Krafft desselben [5] dahin verurtheilen / das du dieser vnmenschlichen abschewlichen vnd erschrecklichen / ja fast vnerhörten mörderischen That wegen / also balden allhier auff einen wagen geschmiedet / vnd wider nach Eliasbrunn / vor das dorff geführet / vor solchem dorff vom Wagen abgenommen / vnd zu deinem Hause (welches von deßwegen / das die böse thaten darinnen vollnbracht / eingerissen vnd zur Wiesen gemacht) durch vnvernünfftige Thier geschleifft / an ort vnd stelle / da du die Mörde begangen / nach anzahl der todten Cörper / so an jeder stelle befunden worden: vnd also neunmahl an deinem Leib / mit glüenden Zangen zerrissen / Hernacher die beyden Hände / damit du diese Taht begangen / abgehawen: Deine Schenckel mit dem Rade zerstossen / vnd ferner dein Leib in 5. Stücken zerhawen / vnd also vom Leben zum Tode gerichtet / hernacher dein Eingeweide offentlich verbrandt / dein Kopff aber auff das / an dem ort / da du dein Weib ermordest hast / auffgerichtete Rad gesteckt / die abgehawene Hände darunder an die Rad Nabe genagelt / vnd die andern vier grossen stücke deines Leibes / auff gemeine vier Landesstrassen / öffentlich auffgehenckt / vnd endlichen zu jmmerwerender Gedächtnis dieser abschewlichen [6] Mordthaten / vnd darüber ergangenen löblichen justitien, an dem ort / da dein Hauß gestanden / eine steinerne seule / darinnen deine grewliche Mörde vnd gerechte Straffe beschrieben / gesetzet werden soll / alles wie obgemelt / von rechtswegen.

Welches er alles mit gedult / vnd vorher Anruffunge des Namens Jesu / bis jhm das Hertz aus dem Leibe gerissen / außgestanden: Sonderlich aber hat er die strümpffe an seinen Armen / wie jhme die Hände abgehawen gewesen / auch die mit dem Rade zerstossene Beine auffgehaben / vnd neben den empfangenen Newen Zangenrissen / mit fleiß besichtigt.

An die Stelle / da sein Haus geständen (darinnen er den Mord / an seine fünff Kindern angefangen: derhalben es auch auff vrtheil vnd Recht den Tag vor der Execution eingerissen vnd zerschleifft) ist eine hohe steinerne Seule gesetzt / vnd die That vnd Straff mit nachfolgenden Reymen hienein gehawen worden.


     Hans Eysenbeis sein Weib vnd Kind /
               Mit einer Axt erwürgt geschwind /
          Drey in der Stubn / eins vndr der Trepp /
               Eins in der Wiegn bey seinem Bett /
          Eines im Gartn / darzu das Weib
               Im freyen Feld mit schwangerm Leib /
          Auch seine Magd: drumb er gefangn /
               Sein Recht auch bald drauff hat empfangn /
          Geschleifft / Neunmal mit Zangn gerissn /
               Beid Händ abgehawn / beid Bein zerstossen /
          [7] Der Leib zertheilt / Eingeweid verbrennt /
               Die viertl an vier Strassen gehenckt.
          Der Kopff / die Händ genaglt ans Rad /
               Welchs / da die Fraw gelegen / staht /
          Liedts alls mit gdult / rufft Jesum an /
               Da man den Leib sah offen stahn /
          Sein Haus / vns alln zur Warnung sein /
               Von grund ist gantz gerissen ein /
          Vnd an des Stet dieß Seul gemacht /
               Wie Vrtheil vnd Recht mit sich bracht.


Der Mordt ist geschehen den 28. Aprilis, Die Execution den 23. Maij. Anno 1606.


Gott wölle dem leidigen Sathan / der jetzo mit grossem Zorn wütet: Denn er weiß / das er noch wenig zeit vbrig hat / im Haus vnd allen Regimenten steuren vnd wehren.

E N D E.

Erläuterungen (Wikisource)

Schauplatz des Verbrechens war Eliasbrunn in der heutigen Gemeinde Remptendorf, ehemals Bestandteil der Herrschaft Lobenstein in Thüringen. Bemerkenswert ist die abschließende Nennung der Schandsäule, die einem einschlägigen Aufsatz entgangen ist.

Zur genealogischen Einordnung des Mörders siehe eine Genealogie der Familie mit Hinweis auf einen Aufsatz von Henri Eisenbeis/Werner Dries, in: Saarländische Familienkunde Bd. 6, S. 373.