Erlebtes in Friedensjahren und Kriegsmonaten

Textdaten
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Autor: Fritz Annecke
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Titel: Erlebtes in Friedensjahren und Kriegsmonaten
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 7, S. 103–105
Herausgeber: Ferdinand Stolle
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1861
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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Erlebtes in Friedensjahren und Kriegsmonaten.
Von Fr. Annecke.

Die nachfolgenden Skizzen umfassen Erinnerungen und Erlebnisse aus einem elfjährigen Friedensdienst in der preußischen Armee, der in die dreißiger und vierziger Jahre fällt, und aus dem kurzen, unglücklich pfälzisch-badischen Revolutions- oder Reichsverfassungs-Feldzuge im Jahre 1849. Der Verfasser hat sich bei diesen Aufzeichnungen streng an die Wahrheit gehalten, indem es ihm nicht darum zu thun war, den Lesern dieser Blätter eine aus Wahrheit und Dichtung zusammengewebte Anekdotensammlung vorzulegen, sondern die Absicht ihn leitete, einem größern Publicum ein treues Bild von Zuständen und Vorgängen zu geben, über welche, so sehr sie auch das allgemeine Interesse in Anspruch nehmen, seines Wissens noch niemals mit der Ausführlichkeit und rücksichtslosen Wahrheitstreue geschrieben worden ist, wie sie der Gegenstand verdient. Manches mag dem Leser übertrieben erscheinen, aber es ist nichtsdestoweniger buchstäblich wahr. Ich mache dabei jedoch auf den Umstand aufmerksam, daß die Erinnerungen, so weit sie die Zustände der preußischen Armee betreffen, aus den Jahren 1835–40 stammen und in allen ihren Details nur auf diejenigen Kreise jener Armee passen mögen, denen ich damals angehörte. Seit jener Zeit mag sich Vieles geändert haben. Was die Form meiner Auszeichnungen betrifft, so habe ich statt einer systematischen Abhandlung, die vielen Lesern langweilig sein würde, die ungebundene Form einzelner Skizzen, Schilderungen, Beschreibungen und Erzählungen gewählt, die ich ohne irgend welche logische oder chronologische Ordnung in bunter Reihe auf einander folgen lasse. Ich hoffe, daß es mir dadurch gelingen wird, allen Lesern den Gegenstand genießbar zu machen, ohne seinem Inhalt und Zweck Abbruch zu thun.

1. Der „verehrte Herr“.

Gegen Ende der dreißiger Jahre wurde in K. ein Garnison-Auditeur angestellt, der bei dem Officiercorps nur unter dem Namen „der verehrte Herr“ bekannt war. Dieser Name wurde ihm deshalb beigelegt, weil er die Subalternofficiere nie anders, als mit dem stereotypen Titel „verehrter Herr“ anredete. Die preußischen Militair-Auditeure vereinigten damals in ihrer Person die dreifache Function des Untersuchungs- oder Verhörrichters, des Anklägers und Vertheidigers. So verschiedenartige und sich widersprechende Funktionen zu erfüllen, ohne wenigstens die eine oder die andere derselben über’s Knie zu brechen, dazu gehören jeden falls ausgezeichnete Juristen und ausgezeichnete Menschen, Männer von gründlichen Kenntnissen, scharfem Verstande, tiefem Rechtsgefühl und unbefangenem Urtheil. Unser „verehrter Herr“ besaß diese Eigenschaften nicht, wie ich denn überhaupt unter denjenigen [104] preußischen Auditeuren, die ich kennen gelernt, keinen gefunden habe, der seiner schwierigen Aufgabe gewachsen gewesen wäre. Der „verehrte Herr“ betrachtete sich lediglich als Inquisitionsrichter und Ankläger. Er hielt jeden Angeschuldigten, wie das bei dem Inquisitionsverfahren so häufig der Fall ist, von vorn herein für einen Verbrecher und erkannte seine Aufgabe darin, möglichst viel aus den Angeschuldigten heraus und in sie hinein zu inquiriren und Alles, was ihm in die Hände fiel, wo möglich zu spießen, zu köpfen oder zu hängen. Mancher arme Teufel, der nichts verbrochen hatte, hat Monate lang in Untersuchungshaft sitzen müssen, blos damit der „verehrte Herr“ sein Inquisitionstalent an ihm üben konnte.

Alle Vergehen und Verbrechen preußischer Soldaten, Officiere und Militairbeamten, welcher Natur sie auch sein mochten, wurden ausschließlich von Militärgerichten abgeurtheilt. Für diejenigen Mitglieder der Armee, welche nicht Officierrang hatten, gab es zwei Classen von Gerichten, Standgerichte und Kriegsgerichte, für Officiere und ihnen im Range gleichstehende Militairbeamten nur Kriegsgerichte. Das Standgericht bestand aus je zwei Mitgliedern jeder Charge, von der des Angeklagten an aufwärts bis zu der des Oberlieutenants einschließlich, und hatte einen Capitain zum Präsidenten, das Kriegsgericht für Soldaten und Unterofficiere aus je drei Mitgliedern jeder Charge bis zu der des Capitains einschließlich, mit einem Major als Präsidenten. Kriegsgerichte für Officiere waren in derselben Art, wie die für Soldaten und Unterofficiere, zusammengesetzt und standen, je nach der Rangstufe des Angeklagten, unter Vorsitz eines Stabsofficiers oder Generals.

Die Standgerichte hatten über geringere Vergehen abzuurtheilen, deren höchstes Strafmaß nicht über die verschiedenen Classen des Militairarrestes – es gab gelinden, Mittel- und strengen Arrest – und dessen längst vom Gesetz erlaubte Dauer hinausging, die Kriegsgerichte über alle schwereren Vergehen und Verbrechen. Die Präsidenten und Beisitzer dieser Gerichtshöfe wurden von den „Gerichtsherren“ – je nach Umständen die Regimentscommandeure, Divisionsgenerale oder Festungscommandanten –, denen auch die Bestätigung des Urtheils oblag, oder vielmehr von deren Adjutanten für jeden einzelnen Fall commandirt.

Das Gerichtsverfahren war folgendes. Nachdem der Auditeur die inquisitorische Untersuchung geschlossen, rapportirte er darüber dem Gerichtsherrn, worauf dieser je nach Umständen ein Stand- oder Kriegsgericht verordnete. War das Gericht versammelt, so vereidigte der Auditeur die Richter und las in Gegenwart des Angeklagten die Untersuchungsacten vor. Der Präsident richtete dann nach einem alten Herkommen an den Angeklagten die Frage, ob er noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe. Es läßt sich leicht denken, daß von diesem beschränkten Vertheidigungsrecht, und ein anderes existirte nicht, bei der Unfähigkeit der meisten Angeklagten, eine Rede zu halten, bei ihrer Unkenntniß der Acten und dem gänzlichen Mangel an Vorbereitung fast nie Gebrauch gemacht wurde. Ich habe manchen Stand- und Kriegsgerichten beigewohnt, habe aber nur ein einziges Mal erlebt, daß ein Angeschuldigter sich der Vertheidigungs-Erlaubniß bediente. Der Fall war dieser: Ein liederlicher Kanonier hatte seine Schuhe an einen Cameraden verkauft und den Erlös verjubelt. Er wurde deshalb zur Untersuchung gezogen und auf Grund eines Paragraphen der „Kriegsartikel“, wie das preußische Militair-Strafgesetzbuch genannt wurde, verurtheilt. Der untersuchende Auditeur – es war nicht der „verehrte Herr“ – wußte aus dem preußischen Landrecht, welches für den Soldaten ebenfalls Gültigkeit hatte, so weit es den Kriegsartikeln nicht widersprach, daß, wo ein strafbarer Verkauf vorliegt, in vielen Fällen auch der Kauf strafbar ist. Er zog deshalb den Käufer der Schuhe ebenfalls zur Untersuchung. Als derselbe nach Vorlesung der Acten von dem Präses des Standgerichts in üblicher Weise gefragt wurde, ob er noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe, erwiderte er: „Ja, Herr Hauptmann, ich habe ja nicht gewußt, daß ich die Schuhe nicht kaufen durfte; er sagte mir, er brauchte sie nicht, und ich hatte sie verdammt nöthig.“ Der Angeklagte wurde nach dieser kunstlosen Rede freigesprochen, obschon der Auditeur ihm gern einige Wochen Arrest anhängen wollte.

Hatte nun der Angeklagte entweder seine Vertheidigungsrede gehalten oder nichts zu seiner Vertheidigung anzuführen gewußt, so wurde er wieder in Arrest gebracht, und der Auditeur hielt dann seinen Vortrag über den Inhalt der Acten, gab sein Gutachten über Schuld oder Unschuld ab, las die nach seiner Meinung anwendbaren Paragraphen der „Kriegsartikel“ oder des „Landrechts“ vor und stellte seinen Antrag auf Freisprechung oder auf diese oder jene Strafe. In den meisten Fällen wurden die Anträge der Auditeure angenommen, wenn sie nicht gar zu sehr der gesunden Vernunft Hohn sprachen. Die verschiedenen Richterclassen, das heißt, die Mitglieder einer jeden in dem Stand- oder Kriegsgericht vertretenen Charge mußten hierauf unter einander berathen, die Officiere im Gerichtszimmer, Unterofficiere und Gemeine draußen auf dem Flur, auf der Treppe, oder wo sie sonst einen Winkel fanden, und nach beendigter Berathung classenweise ihr Votum abgeben, von der niedrigsten Classe anfangend. Berathungen der verschiedenen Classen mit einander waren verboten; dissentirende Vota innerhalb der Classen waren zwar erlaubt, wurden aber höchst ungern gesehen. Der Auditeur bildete dann aus allen diesen Voten das Urtheil. Stimmte eine Mehrheit für Freisprechung, so wurde der Angeschuldigte freigesprochen; stimmte eine Mehrheit für Bestrafung, so wurde er bestraft. Als Maß der Strafe galt das arithmetische Mittel aus den bisweilen sehr abweichenden Abstimmungen der Classen.

Ich kehre nach dieser nothwendigen Auseinandersetzung zu unserm „verehrten Herrn“ und seinen Thaten zurück. Eines Tages stand ein Bombardier vor dem Kriegsgericht, gegen welchen der „verehrte Herr“ eine Anklage auf „Diebstahl unter erschwerenden Umständen“ erhoben hatte. Der Angeklagte war ein hübscher, junger Bursche, kaum siebenzehn Jahre alt, mit offenen, einnehmenden Zügen, aus denen Niemand den Dieb herausgelesen hätte. Seine Vorgesetzten gaben ihm das beste Zeugniß. Der Thatbestand war den Acten gemäß dieser. Bombardier Frei war zu dem Dienst des Wallpatrouillirens commandirt und hatte sich während der vierundzwanzigstündigen Dauer dieses Dienstes, in so weit er nicht auf den Wällen sein mußte, auf der nächsten Thorwache aufzuhalten. Gegen Abend kam ein Bauer mit einem Tragkorbe voll Waaren, die er am folgenden Tage zu Markte bringen wollte, zu dem wachthabenden Unterofficier und bat ihn um Erlaubniß, den Korb bis zum nächsten Morgen in die Wachtstube stellen zu dürfen. Die Stadt K. hatte damals nämlich Schlacht- und Mahlsteuer, so daß Nichts ohne Visitation einpassiren durfte, und der Bauer hatte nicht Zeit, auf die Rückkehr des gerade abwesenden Zöllners zu warten. Der Unterofficier der Wache erklärte ihm, er könne den Korb nicht unter seine Obhut nehmen, habe aber nichts dagegen, daß derselbe im Vorhaus des Wachlocals hingestellt werde. Dies that der Bauer, da er seine Waare dort für vollkommen sicher hielt. Während der Nacht machte der Bombardier Frei einigen Soldaten der Wache den Vorschlag, dem Bauer einen Possen zu spielen. Unter dem Inhalte des Tragekorbes war ein Topf mit Butter. Diese Butter sollte herausgenommen, der Topf dann mit Asche gefüllt und die Asche mit einer Lage Butter bedeckt werden. Der Streich wurde so ausgeführt, und die Soldaten ließen sich die Butter zu ihrem Commißbrod wohlschmecken. Am nächsten Morgen holte der Bauer seinen Korb ab und trabte damit, nichts Böses ahnend, wohlgemuth zu Markte. Dem Bombardier, der nicht die Absicht gehabt hatte, dem Bauer Schaden zuzufügen, wurde jetzt angst und bange wegen der möglichen Folgen seines Streiches.

Er eilte so schnell, als sein Dienst es ihm erlaubte, zum Markte hin, um den Bauer aufzusuchen. Dort angekommen, erfuhr er, daß der Posten entdeckt worden und der Bauer zum Commandanten gegangen sei, um Klage gegen die Butterdiebe zu führen. Bombardier Frei verfolgte seine Spur, und es gelang ihm endlich nach vielem vergeblichem Hin- und Herlaufen, den Gesuchten aufzufinden, worauf er ihm sofort den doppelten Werth seiner Butter bezahlte. Aber diese Sühnung kam zu spät: die Klage war einmal anhängig gemacht, und der Proceß nahm seinen Gang, trotzdem der Bauer wieder zum Commandanten hinlief, sich für vollständig befriedigt erklärte und um Niederschlagung der Untersuchung bat.

Auf diesen Thatbestand nun gründete der „verehrte Herr“ den Antrag, den Bombardier Frei wegen „Diebstahls unter erschwerenden Umständen“ zur Degration zum Gemeinen, zur Versetzung in die zur Prügelstrafe unterworfene „zweite Classe“ des Soldatenstandes und zu dreimonatlicher Einstellung in eine Strafsection zu verurtheileu. Die meisten Mitglieder des Kriegsgerichts fühlten auf der Stelle, daß eine solche Verurtheilung eine empörende Ungerechtigkeit sein würde. Die Ober- und Unterlieutenantsclasse einigten sich ohne Schwierigkeit dahin, daß von dem Verbrechen [105] des Diebstahls hier gar nicht die Rede sein könne, sondern nur von einem muthwilligen Streich, und daß acht Tage Arrest als Zugabe zu der von dem Angeklagten schon ausgestandenen Angst und der erlittenen Untersuchungshaft eine hinlängliche Strafe sei.

Als die Bombardierclasse von ihrer Berathung auf dem Hausflur in das Gerichtszimmer zurückkam, gab sie das Votum „acht Tage Arrest“ ab. Der „verehrte Herr“ gerieth fast außer sich vor Erstaunen und erklärte, er könne ein solches Votum nicht zu Protokoll nehmen. Der Präsident des Kriegsgerichts aber schnaubte die Richter-Bombardiere an: „Wie können Sie sich unterstehen ein solches Urtheil abzugeben? Der Herr Auditeur hat Ihnen das Gesetz vorgelesen, und es ist Ihnen nicht erlaubt, in Ihrem Votum unter das Minimum der gesetzlichen Strafe herabzugehen. Scheren Sie sich augenblicklich wieder hinaus und berathen noch einmal.“

Diese Art und Weise, mit Richtern umzugehen, hatte uns alle empört, und kaum hatten die Bombardiere das Zimmer wieder verlassen, so gab ein alter Oberlieutenant unserm Unwillen Ausdruck, indem er sich mit den Worten an den Präses wandte: „Herr Major, wie können Sie sich erlauben, einen so ungesetzlichen Einfluß auf das Urtheil der Richter auszuüben?“

„Herr Lieutenant,“ erwiderte der Major, „ich verbitte mir solche Vorhaltungen. Ich weiß, was ich als Präses des Kriegsgerichts zu thun habe. Es ist meine Pflicht, darüber zu wachen, daß die Richter in den Schranken des Gesetzes bleiben.“

„Herr Major,“ entgegnete wieder der Oberlieutenant, „sie sind in den Schranken des Gesetzes. Sie fühlen, daß der Antrag des Auditeurs ein schmähliches Unrecht in sich schließt, wissen sich aber nicht geläufig darüber auszusprechen. Jeder Mensch von gesundem Verstande muß einsehen, daß hier gar kein Diebstahl vorliegt.“

Der „verehrte Herr“ fiel dem Oberlieutenant in die Rede: „Aber um’s Himmelswillen, verehrter Herr, was liegt denn sonst vor?“

„Nichts, gar nichts liegt vor,“ lautete die Antwort des Lieutenants, „als ein Scherz, eine Kinderei,“ und zur Bekräftigung seiner Behauptung fügte er hinzu: „Ich versichere Ihnen, Herr Auditeur, wenn ich beim Manöver im Bivouac liege, muß mir mein Bursche jeden Tag ein Huhn schaffen, oder ich hauche ihm ein tausend Donnerwetter an.“

„Nun, natürlich doch gegen Bezahlung?“ bemerkte der „verehrte Herr“.

„Bezahlung, Bezahlung?“ entgegnete der Oberlieutenant, „das wäre lächerlich. Von Bezahlung kann keine Rede sein. Der Kerl muß es schaffen, wenn er keine Hiebe haben will; wo er’s hernimmt, mag er sehen.“

„Mein Gott, verehrter Herr,“ rief der Auditeur entsetzt aus, „da müssen Sie ein sehr weites Gewissen haben.“

„Ja, Gott sei Dank, kein so verzwicktes, wie Sie,“ lautete die Erwiderung des Oberlieutenants.

Mittlerweile kehrten die Bombardiere von ihrer zweiten Berathung zurück und gaben dasselbe Votum ab, wie zuvor: „Acht Tage Mittelarrest.“ Mit dem Beistand eines Officiers motivirten sie ihre Abstimmung dahin, daß das Vergehen des Angeklagten nicht als Diebstahl zu betrachten sei. Dann kam die Unterofficiersclasse und stimmte ebenso, und so ging es der Reihe nach fort bis hinauf zum Präses des Gerichts. Der „verehrte Herr“ mußte zu seinem großen Leidwesen das Urtheil formuliren: „Acht Tage Mittelarrest wegen eines muthwilligen Streiches.“

Ein anderer Fall, in welchem der „verehrte Herr“ mit seinen Köpf- und Hänge-Gelüsten glänzend triumphirte, ohne jedoch schließlich Ehre damit einzulegen, war etwas ernsterer Natur. Der Angeschuldigte war ebenfalls ein Bombardier; die Anklage gegen ihn lautete auf „thätliche Widersetzung gegen einen Vorgesetzten“, ein Verbrechen, welches nach den preußischen „Kriegsartikeln“ unter allen Umständen mit dem Tode bestraft wird. Der Thatbestand war in wenigen Worten dieser. Bombardier Peter ging in eine Casernenwirthschaft, die von der Frau eines Unterofficiers gehalten wurde, trank dort etwas über den Durst und erlaubte sich schließlich Rohheiten gegen die Frau, welche in Kurzem ihrer Entbindung entgegen sah. Sie rief ihren Mann zu Hülfe. Dieser kam und packte den Bombardier beim Kragen, worauf sich eine Rauferei entspann, in welcher der Unterofficier Sieger blieb und den Bombardier zur Thüre hinauswarf. Hieraus formulirte der „verehrte Herr“ eine Anklage auf „thätliche Widersetzung gegen einen Vorgesetzten“ und beantragte, gestützt auf den so und sovielten Paragraphen der Kriegsartikel, daß das Kriegsgericht den Bombardier Peter zum Todtschießen verurtheile.

Unter den Richtern, welche aus Mitgliedern verschiedener Truppentheile bestanden, befand sich auch ein Artillerie-Officier. Dieser machte darauf aufmerksam, daß der Bombardier den Rang des Unterofficiers in der Armee habe und nur dann Untergebener des Unterofficiers sei, wenn dieser durch sein dienstliches Verhältniß in die Stellung des Vorgesetzten zu ihm trete. Der „verehrte Herr“ aber, dem hier zum ersten Mal in seiner Praxis ein Todtschießungsfall vorkommen mochte, und der vor Begierde brannte, endlich einmal die ganze Strenge des Gesetzes in Anwendung bringen zu können, erklärte, davon stehe nichts in den Kriegsartikeln, und er könne auf eine solche bloße Privatmeinung eines einzelnen Richters nicht Rücksicht nehmen; jedenfalls müsse er darauf bestehen, daß das Gericht den Angeklagten zum Todtschießen verurtheile, wenn auch nur versuchsweise; sollte dann wirklich die Ansicht des Artillerie-Officiers richtig sein, so werde „höhern Ortes“ schon eine bestimmte Erklärung über die Stellung der Bombardiere erfolgen. Die Mehrheit des Kriegsgerichts ging auf den Antrag des „verehrten Herrn“ ein und verurtheilte den Bombardier Peter versuchsweise zum Tode durch Pulver und Blei. Auf den Antrag des General Auditoriats wurde dieses fabelhafte Urtheil vom König, dem in Friedenszeiten allein die Bestätigung von Todesurtheilen zusteht, cassirt; das Kriegsgericht, insbesondere aber der „verehrte Herr“, erhielt eine ellenlange „Nase“, und ein neues Kriegsgericht wurde angeordnet, welches den Bombardier Peter schließlich wegen eines rohen Angriffs auf eine schwangere Frau zur Degradation und dreimonatlicher Einstellung in eine Strafsection verurtheilte.