Erklärung des Kriegszustandes des Deutschen Kaiserreiches
verordnen auf Grund des Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen des Reichs, was folgt:
Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in Kriegszustand erklärt.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914
[Siegel] | [Unterschrift Wilhelm II.] |
Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. | [Unterschrift Bethmann Hollweg] |