Eine Neujahrsfreude für Volks-Schullehrer
[40] Eine Neujahrsfreude für Volks-Schullehrer. Man schreibt uns aus Hessen:
„Seit Einführung der neuen Aera im Großherzogthum Hessen hat man hier der zeitgemäßen Entwickelung der Schule besondere Aufmerksamkeit zugewendet; leider aber fehlt es uns noch immer vielfach am Nöthigsten, nämlich an disponiblen Lehrkräften, so daß zur Zeit noch eine größere Anzahl von Schulstellen unbesetzt, oder doch nicht genügend besetzt ist, und das nicht nur, wenn auch vorzugsweise, in kleineren Gemeinden, sondern selbst in den Städten des Landes. Unser Land muß daher bestrebt sein, seinen Mangel an tüchtigen Lehrkräften aus dem Ueberfluß anderer Länder zu decken. Am ehesten möchte dies möglich sein aus dem Königreich und der Provinz Sachsen, aus Thüringen, Württemberg und aus den preußischen Provinzen Hessen-Nassau und Hannover, wo überall die Volksschullehrer meist schlechter, zum Theil sogar weit schlechter als bei uns gestellt sind, wie aus nachfolgenden thatsächlichen Angaben klar werden dürfte.
Junge Lehrer werden im Großherzogthum Hessen nirgends unter vierhundert Gulden, ausschließlich Wohnung, definitiv angestellt, und dieser Gehalt erhöht sich durch Alterszulagen nach fünfzehn Dienstjahren auf sechshundert Gulden. Sind wir ferner nicht ganz schlecht unterrichtet, so besteht außerdem noch Seitens der Regierung die Absicht, demnächst schon eine weitere ansehnliche Erhöhung dieser Gehaltsverhältnisse zu veranlassen und zwar eine Erhöhung auf mindestens zwölfhundert, ja vielleicht sogar auf dreizehn- bis vierzehnhundert Reichsmark. An Orten mit zweitausend bis zu sechstausend Einwohnern betragen die Gehalte der definitiv angestellten Lehrer schon jetzt fünfhundertfünfzig Gulden für den Anfang und steigen mit dem Dienstalter auf achthundert Gulden; in den Städten von mehr als sechstausend Einwohnern bei sechshundertfünfzig Gulden Anfangsgehalt bis auf zwölfhundert und vierzehnhundert Gulden nebst Wohnung oder der Größe der Orte entsprechender Vergütung dafür, die von fünfzig, bezugsweise fünfundsiebzig Gulden in den kleinsten Orten bis auf zweihundert Gulden in den Städten steigt. Daß den von auswärts eintretenden Lehrern mit guten Zeugnissen ihre im Auslande verbrachten Dienstjahre angerechnet und jene also in die entsprechenden hessischen Altersclassen eingereiht werden müssen, unterliegt keinem Zweifel. Dazu ist der Schullehrer im Großherzogthum Hessen durch die betreffenden Bestimmungen des neuen Schulgesetzes in seiner Stellung vollkommen geschützt, so zwar, daß er nur in Folge eines Urtheils des obersten Verwaltungsgerichts daraus entfernt werden kann; er hat im Falle einer Pensionirung schon während der ersten zehn Dienstjahre vierzig Procent seines Gehalts als Pension anzusprechen (und in keinem Falle weniger als zweihundert Gulden), die sich um je ein und ein halbes Procent für jedes weiter zurückgelegte Dienstjahr bis zum vollen Betrag seines Diensteinkommens steigert, und wird gegen ein Eintrittsgeld von hundertvier Mark und einen jährlichen Beitrag von sechsunddreißig Mark Mitglied der Volksschullehrerwittwencasse, welche im Falle seines Ablebens seinen Hinterbliebenen eine jährliche Pension von dreihundertzwölf Mark bis zu dem Tage auszuzahlen verpflichtet ist, an welchem seine Wittwe stirbt oder sein jüngstes Kind zwanzig Jahre alt wird. Gerade diese gesetzlichen Bestimmungen über Sicherheit der Stellung, Pensionirung und Wittwencasse sind es, welche den verheiratheten älteren Lehrer, dem die anderen Staaten meist nichts Gleiches oder Aehnliches bieten, anzuziehen vielleicht im Stande wären.
Solchen jüngeren Lehrern, die nur die Abgangsprüfung vom Seminar bestanden haben, bietet man im Großherzogthume Hessen dreihundert bis dreihundertfünfzig Gulden nebst Wohnung, welcher Gehalt sich nach bestandener Staatsprüfung entsprechend erhöht. Zudem ist dem Strebsamen und Tüchtigen durch Schaffung des Instituts der Oberlehrer und Kreisschulinspectoren der Weg zu weiterem Aufrücken bis zu Gehalten von viertausendfünfhundert Mark eröffnet. Bei allen vorstehenden Gehaltsangaben sind überdies die Gehalte für den Organistendienst nicht mit eingerechnet, die je nach Bedeutung der Gemeinde von fünfzig bis zweihundert Gulden betragen; Küsterdienste dagegen darf der hessische Lehrer nicht mehr übernehmen.
Die Gartenlaube kommt in die Hände von Tausenden von deutschen Lehrern. Möchten doch recht viele derselben die hier gegebenen Winke beherzigen! Etwaige Anmeldungen würden an das großherzoglich hessische Ministerium des Innern in Darmstadt zu richten sein. E. P.“