Eine Kinderschutzgesellschaft

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Titel: Eine Kinderschutzgesellschaft
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 6, S. 99
Herausgeber: Adolf Kröner
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1887
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Die geschilderten Ereignisse beziehen sich auf die 1874 gegründete New York Society for the Prevention of Cruelty to Children.
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[99] Eine Kinderschutzgesellschaft besteht in Nordamerika und ist von der Gesetzgebung mit bedeutenden Rechten ausgerüstet. Obwohl sie in[WS 1] manchen Fällen segensreich gewirkt und besonders den Mißhandlungen, welchen die kleinen Wesen in vielen Familien ausgesetzt sind, entgegen gearbeitet hat, so laufen doch auch viele Klagen ein betreffs der Uebergriffe, welche sie sich zu Schulden kommen ließ. Die Gerichte mußten sich in letzter Zeit mehrfach damit beschäftigen. Allgemeines Aufsehen erregte der Tod der kleinen Ida Brinck, welche in einem Kinderasyl an gebrochenem Herzen wegen ihrer Trennung von der Familie starb; man hatte sie dort hingebracht unter der Anklage des Bettelns und schlechter Beaufsichtigung seitens der Eltern. Die Sache kam vor Gericht; aber die Gesellschaft verstand es, ihr Vorgehen zu rechtfertigen.

Ein anderer Fall veranlaßte einen Richter des höchsten Gerichtshofes, Barret, zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Entscheidung; aber diese stützte sich auf die Vorrechte, welche ihr die Gesetzgebung eingeräumt hatte, und es gelang dem Richter nicht, dagegen anzukämpfen. Eine arme, aber fleißige Frau, welche sich und ihre Kinder durch ihrer Hände Arbeit ernährte, war in Folge einer böswilligen falschen Anklage verhaftet und vor Gericht gestellt worden, welches indeß ihre Unschuld konstatiren konnte. Inzwischen war von dem Agenten jener Gesellschaft ihr ältestes Kind, das sie mit den anderen zusammen der Pflege einer Nachbarin anvertraut hatte, vor Gericht gebracht; man suchte zu beweisen, daß das Kind von der Mutter, die man der Trunksucht und des leichtsinnigen Lebens beschuldigte, vernachlässigt worden, und der Richter überwies es einer Wohlthätigkeitsanstalt. Die Mutter bewies vergeblich, daß sie stets gut für ihr Kind gesorgt habe und ihre Führung eine untadelige sei; selbst die Entscheidung des höchsten Gerichtshofs vermochte nicht, die Gesellschaft zur Zurückgabe der Tochter an die Mutter zu bestimmen.

Sollte in Deutschland ein solcher Kinderschutzverein begründet werden, so würde er sicher nicht derartige Vorrechte erhalten, welche zu Mißbräuchen ermuthigen; aber es würde auch hier nicht an Konflikten mit den Familien fehlen. Ein Kinderschutzverein, wie der oben geschilderte, hätte bei uns wenig Aussicht auf Erfolge; dagegen verdienen Wohlthätigkeitsvereine zur Pflege der Kinder, wie dieienigen, welche die Ferienkolonien eingeführt haben, allgemeine Anerkennung und Förderung.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: in in