Ehemahlige weibliche Tracht der Regentücher in Nürnberg

Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Ehemahlige weibliche Tracht der Regentücher in Nürnberg
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 292–295
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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VI.
Ehemahlige weibliche Tracht der Regentücher in Nürnberg.
Unter die ehemahligen Lieblingstrachten des weiblichen Geschlechts in Nürnberg gehörte das Regentuch, eine Art von Saloppe, welches die vornehmste Frau so wohl, als diejenigen, welche als eine Art von lebendigen Geleit den in der Stadt herumgehenden Juden begleiteten, trug. Man gebrauchte| dieses Überkleid zum Putz, und trug darunter die schönsten Kleider, man ging damit zur Visite, in die Kirche und an öffentliche Orte; man trug es aber auch zum Neglige, zog sich darunter schlecht an, und ging darin auf den Markt, um seine Bedürfnisse zu kaufen. Gewöhnlich war es ein grüner Zeug, mit Spitzen besetzt. Es hatte aber seine ursprüngliche Bestimmung eines Kleids zur Bedeckung wider Regen und Staub ganz verloren, indem man zur Trauer und zum Pomp weisse Regentücher von feiner Leinwand, mit theuren Spitzen besetzt, trug.
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 In den gedruckten Edicten des Raths vom vorigen Jahrhundert kommt ein innerhalb 40 Jahren sechsmahl wiederhohltes Verbot derselben bey hellem Wetter und Sonnenschein vor: es scheint aber hier, wie in ähnlichen Fällen, die Mode mehr gewirkt zu haben, als die Gesetze. Das erstemahl finde ich dergleichen Verbot vom 2 December 1649, welches den 21 Jan. 1655 schon wiederhohlt werden mußte. In diesen Mandaten wird als der Hauptgrund angegeben: weil unzüchtige Weibspersonen sich dadurch unkenntlich gemacht. Es hatten aber diese Gesetze keine Wirkung, indem nicht nur gemeine| und schlechte Weibspersonen, sondern auch erbare Frauen und Jungfrauen bey hellem Sonnenschein mit Regentüchern eingewickelt, so wohl auf den Gassen, als in die Kirchen, und vor die Obrigkeit und Ämter gingen. 1657 den 17ten Dec. erfolgte daher ein neues Verbot, in welchem auch der Grund vorkommt, weil Fremde solches mit Verdruß angesehen und übel davon geredet. Es wurde befohlen, dieselben vor den Kirchthüren, oder ehe man vor die Obrigkeit tritt, abzuthun, und sie entweder vor sich oder unter dem Arm zu tragen. Ein ähnliches Verbot erging den 10 Jul. 1661, den 31 Jul. 1687 und den 17 Febr. 1689. Das letzte Mandat wurde an einem Sonntag von dem Rathhaus abgelesen, und mit einer Strafe von 4 Gulden belegt. Die muthwilligen Jungen verstanden dieß unrecht, und rissen an diesem Sonntage, den nächsten Montag, und am Dienstag Vormittags, wo sie eine Weibsperson im Regentuch gesehen, derselben ohne Ansehen der Person solches vom Kopf, und zerschnitten es. Am Dienstag, welches der Tag vor dem Aschermittwoch, als dem jährlichen Buß- und Bettag war, wurden daher vor die Kirchen, wo Vesper gehalten wurde, zwey Stadtknechte| verordnet, welche diesem Unfug wehren sollten.  – Diese Tracht nahm nach und nach ab, und ich zweifle, daß man jetzt noch jemand in derselben sehen wird. Eine der letzten Personen, welche dergleichen trug, war in dem letzten Decennium die Wittwe eines Geistlichen, Scheumäders. In den Nürnbergischen Trachtenbüchern findet man noch Weibspersonen in dieser Tracht abgebildet.