Die irrende Justiz und ihre Sühne (Die Gartenlaube 1884/1)

Textdaten
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Autor: Friedrich Helbig
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Titel: Die irrende Justiz und ihre Sühne
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aus: Die Gartenlaube, Heft 1, S. 12–15
Herausgeber: Ernst Ziel
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Erscheinungsdatum: 1884
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Die irrende Justiz und ihre Sühne.

Wenn man einmal tiefer hineinblickt in die Blätter, auf denen die Geschichte der Menschheit verzeichnet steht, so findet man darin genugsam Thaten, von denen es den Anschein gewinnt, als ob die Gottheit sie den Menschen nur habe begehen lassen, um ihn von Zeit zu Zeit an seine Ohnmacht zu mahnen und ihm den Traum seiner Gottähnlichkeit, den er nur zu gerne träumt, grausam zu zerstören. Unter diesen Thaten des im Wollen so großen und im Können so kleinen Menschen, welche dem Dunkel seiner Unfehlbarkeit eine schmähliche Niederlage bereiteten, bilden die Opferungen der irrenden Justiz einen wesentlichen Bestandtheil. Die große Ziffer derselben würde eine noch größere werden, wenn die Gräber reden und ihr verschlossenes Geheimniß offenbaren könnten.

In den Zeiten großer religiöser und politischer Umwälzungen erfahren die Justizmorde eine ungewöhnliche Häufung; sie werden da oft zu einer furchtbaren Seuche. Hier ist es dann nicht der Einzelne, der irrt, hier ist es der Irrthum einer ganzen Zeit, unter dessen Banne Ankläger wie Richter stehen. Weinend verhüllt dann der Genius der Gerechtigkeit sein Haupt. Aber auch in friedvollen Zeiten trifft die irrende Hand des Richters oft vernichtend ein schuldloses Einzelleben, und die geschichtliche Ueberlieferung ist leider nicht arm an solchen Documenten menschlichen Irrthums.

Das Gericht von Antwerpen holt den unschuldig verurtheilten Jan von Breuseghem in feierlichem Aufzug aus dem Kerker.
Nach dem Oelgemälde von P. van der Ouderaa.

Schon im Mittelalter waren vielerlei Erzählungen von den Qualen der leidenden Unschuld im Schwange. Die Priester erhitzten die Phantasie der gläubigen Menge mit den Legenden der christlichen Märtyrer, und fahrende Sänger und weise Frauen erzählten wohl von dem Schicksale der armen Pfalzgräfin Genoveva.

In jener Zeit war überhaupt das Gefühl menschlicher Ohnmacht besonders stark entwickelt. Man war noch mehr gewöhnt, seinen Willen dem der Gottheit unterzuordnen. Aus diesem Gefühle heraus entstanden die gerichtlichen Gottesurtheile, bei welchen man die Entscheidung der Schuldfrage dem Himmel und seinem Wunder überließ. Ging der Angeschuldigte mit bloßen Füßen ungebrannt über glühende Pflugscharen oder zog er die Hand unversehrt aus dem Kessel mit kochendem Wasser, so galt dies als ein Freispruch des Himmels. Das war freilich eine bequeme Art, die Verantwortung von sich selbst abzuwälzen und dem Himmel aufzubürden. Oder man ließ den Angeschuldigten durch Leistung eines Reinigungseides sich gleichsam selber freisprechen. Als sich das Verfahren dann änderte und man einen ordentlichen Beweis der Schuld begehrte, da hatte man die richtige Erkenntniß, daß alle Zeugen und Indicien nicht vor Irrthum schützten, wenn nicht das Geständniß des Thäters hinzuträte. Man legte daher allen Nachdruck darauf, ein solches zu gewinnen, und schuf dazu die Folter. Das Mittel versagte nur selten. Das Geständniß war da, aber es war fast ausnahmslos ein falsches. Das Gewissen des Richters war fortan salvirt, aber die Gerechtigkeit lag in Knebeln. So wurde die Folter die Mutter einer Unzahl von Justizmorden. Ohne sie wären die Hexenprocesse, dieser Schandfleck in der deutschen Justiz, entweder nie entstanden oder doch nie zu einem solchen Umfange gediehen.

Friedrich der Große, der Freund Voltaire’s, war es, der in [13] seinen Staaten zuerst die Folter abschaffte. Die Veranlassung gab wieder ein der Vollendung naher Justizmord. In Berlin hatte man eine Witwe erdrosselt gefunden, die Besitzerin des „Stelzenkrugs“. Bei ihr wohnte ein armer Candidat, der sich kümmerlich von Elementarunterricht nährte. Er war Tags vorher bei einem Landprediger zum Besuche gewesen, hatte im Dunkel der Nacht den Heimweg nicht finden können und war auf freiem Felde übernachtet. In Folge dessen vermochte er nicht nachzuweisen, wo er in der Mordnacht gewesen war. Man setzt ihn gefangen, foltert ihn, und er bekennt sich als Mörder der Wittwe. Friedrich der Große läßt, ehe er das Todesurtheil bestätigt, die Sache erst durch seinen Großkanzler Cocceji, einen berühmten Juristen, untersuchen. Dieser entdeckt Mängel im Verfahren und ordnet die Wiederausgrabung der Leiche an. Der damit beauftragte Scharfrichter findet, daß die Erdrosselung durch einen kunstgerechten Knoten bewirkt ist, wie er als ein Geheimniß der Scharfrichterkunst gilt. Man forscht weiter und findet die wahren Mörder in ein paar Scharfrichtergehülfen. – Etwa dreißig Jahre früher war ebenfalls in Berlin ein Justizmord erfolgt, der im Volksmunde als der „Mord in der Brüderstraße“ lebte. Dem Kaufmann Lampert, der in jener Straße wohnte, war eine größere Summe Geld, französische Pistolen und holländische Ducaten, aus seiner Schlafkammer gestohlen worden. In diese Kammer hatte außer den Lampert’schen Eheleuten nur die Dienstmagd Marie Keller Zutritt, wenn sie die Betten machte. Auf sie fiel der nächste Verdacht. Er erhielt durch den Umstand wesentliche Nahrung, daß in der Tasche eines ihrer Kleider ein holländischer Ducaten gefunden wurde. Lampert zeigte den Diebstahl bei Gericht an, obwohl seine Frau fast flehend bat, die Anzeige zu unterlassen. Der Verdacht gegen das Mädchen wurde noch verstärkt, als ihre Mutter, um die Tochter zu retten, die falsche Angabe machte, diese habe den bei ihr gefundenen Ducaten als Pathengeschenk bei ihrer Taufe erhalten, und sich nachher ergab, daß die Jahreszahl des Ducaten eine weit spätere war, als die von Mariens Geburt. Nachdem ihr durch die Folter noch ohnedies ein Geständniß erpreßt war, wurde Marie Keller am 24. Juni 1731 durch den Strang hingerichtet.

Wenige Zeit darauf fand man Mariens Dienstfrau auf dem Boden ihres Hauses erhängt. Sie hatte sich selbst gerichtet, nachdem sie in einem an die Richter gesandten Schreiben Mariens Unschuld und ihre eigene Schuld bekannt hatte. Sie war es gewesen, welche zur Befriedigung eitler Bedürfnisse das Geld aus dem Koffer des Mannes entwendet und zur Ablenkung des Verdachtes den Ducaten in die Kleidertasche der Magd gesteckt hatte. Die Furcht, selbst dem Henker zu verfallen, hatte ihr den Mund verschlossen, aber die Qual des Gewissens trieb sie in den sühnenden Tod.

Ein großes Aufsehen erregender und durch die Einmischung Voltaire’s bekannt gewordener Justizmord aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts ist die Hinrichtung des Jean Calas in Toulouse. Dort hatte sich die früher reformirte Bevölkerung meist wieder zum Katholicismus bekehrt. Jean Calas, ein wohlhabender Kattunhändler, war Hugenott geblieben; nur einer seiner zahlreichen Söhne war Katholik geworden und in die Congregation der weißen Brüder übergetreten; ein anderer Sohn, Marc-Antoine, der die Rechtswissenschaft studirt hatte, sah sich dadurch, daß er Hugenott war, von der Zulassung zum Staatsexamen ausgeschlossen. Das hatte ihn unzufrieden und zerstreuungssüchtig gemacht. Eines Abends im October des Jahres 1761, als die [14] Familie mit einem Gaste, einem jungen Kaufmanne aus Bordeaux, länger als sonst zusammensitzt, hat sich Marc-Antoine heimlich vom Tische entfernt, und als der Fremde und ein Sohn Calas’ zur Nachtruhe gehen wollen, finden sie ihn in dem Thüreingange zum Waarenmagazin erhängt. Um sich und dem Unglücklichen das damals besonders entehrende Begräbniß und den schmachvollen Nachruf eines Selbsmörders zu ersparen, verheimlicht die Familie dem hinzugerufenen Chirurgen die Ursache des Todes. Der Chirurg aber findet die Strangulationsmarke am Halse des Todten und ruft mit lautem Schrei: „Der ist erdrosselt!“ Der Ruf wird auf der Straße vernommen und weiter verbreitet. Der Bürgermeister erscheint mit Mannschaft. Der fanatisirte Pöbel sammelt sich vor dem Hause. Marc-Antoine, der Sohn, so formt sich des Volkes Urtheil, sei vom Vater ermordet worden, weil er seinen Glauben habe abschwören wollen wie sein anderer Bruder.

Der Bürgermeister verhaftet den Vater Jean Calas und seine Familie mit dem fremden Gaste. Marc-Antoine, der Selbstmörder, wird mit allen Ehren begraben. Die weißen Brüder nehmen ihn als einen der Ihrigem in Beschlag und halten ihm ein feierliches Hochamt. Der peinliche Proceß beginnt. Dabei wird durch Zeugen unter Anderem festgestellt, daß Marc-Antoine an seinem Todestage einen nicht unbedeutenden Verlust im Spiele gehabt hatte. Aber die acht Richter des Consistoriums erklären bis auf einen Jean Calas für des Mordes schuldig und verurtheilen ihn zuerst zur Folter, dann zum Tode durch’s Rad. Man hofft, ihm durch die Folter ein Geständniß zu entlocken, das sollte denn auch die Schuld der anderen Gefangenen begründen helfen. Aber Jean Calas, ein vierundsechszigjähriger Greis, hält alle Marter der Folter aus, ohne seine Unschuld zu verleugnen.

Man schreitet nun zur Hinrichtung. Noch zwei Stunden lebt der zerschlagene Körper auf dem Rade, auf das man ihn flicht, ohne daß ein Fluch des Zornes oder der Rache wider seine Richter auf die Lippen des Sterbenden tritt: „Mein Gott,“ ruft er aus, „verzeih meinen Richtern, denn sie wurden durch falsche Zeugen zum Irrthum geführt!“

Dieser christliche, ergebungsvolle Tod bringt einen jähen Umschwung in die Meinung des Volkes. Die Richter haben jetzt nicht mehr den Muth, über die anderen Gefangenen das gleiche Schicksal zu verhängen. Sie sprechen die Wittwe Calas und Lavaisse, den fremden Gast, ganz frei und verhängen über die Anderen nur die Strafe lebenslänglicher Verbannung.. Aber die Familie Calas war moralisch, gesellschaftlich und finanziell vernichtet.

Da stand ihr ein Rächer auf in Voltaire. Kaum hatte er von dem entsetzlichen Processe gehört, als er auch mit dem starken Eifer und der fieberhaften Erregung, mit denen er für jede ihn begeisternde, der Humanität und Aufklärung dienende Sache eintrat, auf die Genugthuung der tief gekränkten Familie drängte. Er bot seinen ganzen Einfluß bei Vornehmen und Mächtigen auf, schrieb nach allen Richtungen hin zahllose Briefe zur Sammlung neuen Beweismaterials und veröffentlichte Denkschriften, welche den Fall mit der ihm eigenthümlichen Schärfe und vernichtendem Sarkasmus beleuchteten. Endlich nach drei Jahren rastlosen Ringens hatte er erreicht, daß der Urtheilsspruch der Richter von Toulouse durch das Obergericht für nichtig und der Hingerichtete sammt seiner Familie für unschuldig erklärt wurde.

Hier hatte die Folter ihre Wirkung versagt, aber sie war in einer anderen Weise zur Anwendung gekommen, als ein in dem Hirn des Untersuchungsrichters festsitzendes Vorurtheil, als eine vorgefaßte und dann mit zäher Consequenz festgehaltene Annahme der Schuld des Angeklagten. Und ebenso wie der Bürgermeister von Toulouse handelten unzählige andere Inquisitionsrichter, indem sie eifrig bemüht waren, nicht die Wahrheit, sondern die Schuld zu finden und den einmal verdächtig Gewordenen zu überführen.

Daß aber selbst die überführenden Aussagen unverdächtiger Zeugen nicht immer vor Begehung eines Justizmordes schützen, dafür liefert der Fall Lesurques ein erschütterndes Zeugniß. Lesurques, ein nach Paris gezogener Rentier, wurde von einer Anzahl Zeugen bestimmt als einer der Räuber erkannt, welche die von Paris nach Lyon gehende Courierpost Nachts geplündert und den Courier ermordet hatten. Zwar vermochte er durch Gegenzeugen sein Alibi nachzuweisen, namentlich bekundete einer seiner Landsleute, der Juwelier Legrand, daß der Angeklagte am frühen Morgen in seinem Geschäfte war und füglich nicht wohl an dem viele Meilen entfernten Schauplatze des Verbrechens gewesen sein konnte, aber der Zeuge hatte im falschen Eifer für die gute Sache das Datum eines Juwelenverkaufs in seinem Geschäftsbuche radirt, um sich auf dasselbe berufen zu können. Die Rasur wurde bemerkt, der ganze Entlastungsbeweis erschien in Folge dessen als abgekartet und wurde nur zu einem Moment verstärkter Belastung. Die nun erfolgende Verurtheilung erschien sonach durchaus gerechtfertigt. Da meldet sich ein junges Mädchen, um zu bezeugen, daß ihr entflohener Geliebter der Mörder sei, und ein verurtheilter Mitangeklagter Lesurques’ bekennt Angesichts des Todes, daß er schuldig, aber Lesurques unschuldig sei.

Nun geschah aber das Unglaubliche! Es gab damals keine Cassationsinstanz und nach Abschaffung des Königthums – der Proceß spielte im Jahre 1796 – nicht einmal das Recht der Begnadigung. Das Urtheil war gefällt und konnte, obwohl sein Unrecht klar zu Tage lag, nicht wieder beseitigt werden. Der „gesetzgebende Körper“ erklärte sich gesetzlich außer Stande, die Vollziehung des Urtheils zu hemmen. Lesurques wurde enthauptet und sein Vermögen eingezogen. So wurde der Mensch durch die Tyrannei seines eigenen Gesetzes zum Verbrecher! Den wahren Schuldigen fand man bald hierauf. Es war in der That der Geliebte jenes Mädchens, in deren Seele die Wahrheit den Sieg über die Liebe gewonnen hatte. Eine rothe Perrücke, die er bei dem Raube aufgesetzt, hatte seine Aehnlichkeit mit Lesurques herbeigeführt, und jetzt erkannten auch die Zeugen ihren Irrthum. Die Wittwe des unschuldig Gerichteten suchte nun um gerichtliche Herstellung seiner Unschuld nach. Sie hatte von ihrem Manne nichts geerbt als eine Locke seines Hauptes; sie will auch nichts wieder haben von dem alten Reichthume, nur die geraubte Ehre verlangt sie zurück. Auch dem steht das Recht entgegen. Sie wiederholt das Gesuch bei jeder neuen Regierung; Direktorium, Kaiserreich, Restauration, alle versagen es ihr. Sie stirbt, ohne das Ziel ihres Lebens erreicht zu haben, und hinterläßt es als teures Vermächtniß ihren Kindern. Vergebens! Weder Louis Philipp noch Napoleon III. vermögen dem Verlangen des natürlichen Rechts zu genügen. Nur das Vermögen erhalten die Nachkommen im Jahre 1859 zurück.

Daß aber auch selbst das freiwillige Geständniß eines Angeklagten nicht vor einem falschen Richterspruche schützt, das beweist mehr als ein Fall; bald drängt sich Jemand in die Schuld eines Anderen, um diesen zu retten, bald stehen hinter dem Geständnisse die Furcht oder andere zwingende Motive.

So lebt und herrscht der Irrthum nach allen Seiten und der richtende Mensch bleibt ihm unerbittlich verfallen, so lange er noch unter den Geboten dieser Erde steht. Keine Institution wird ihn jemals verbannen, nicht der Fortschritt des Wissens, nicht die Klärung des Denkens, noch die Verfeinerung des Gefühls. Denn zuletzt stehn alle wieder unter den irdischen Gesetzen. Diese an sich schon schwere Erkenntniß wird aber dadurch noch belastender, daß sie mit der weiteren verknüpft ist, daß das, was einmal auf Erden durch Menschenschuld geschehen ist, niemals durch Menschenmacht wieder ungeschehen gemacht werden kann. So bleibt nichts weiter als der Ausgleich der schädlichen Folgen menschlichen Irrens durch einen äußeren Ersatz.

Es ist nun eigenthümlich, wie der moderne Staat sich dieser ehrlichen Pflicht des Ausgleichs für die Nachtheile der verurteilten Unschuld beständig entzogen hat. Er fand in dem Bekenntnisse des Irrthums der in seinem Namen richtenden Organe eine Schädigung der eignen Autorität und meinte wohl, der Einzelne müsse diesem höhern Gesichtspunkte leidend sich unterordnen. Lange Zeit entzog sich der Staat der Verantwortung dadurch, daß er die Bestrafung des Verbrechers dem Verletzten und seinen Freunden überließ, und selbst nach der größern Erstarkung des Staatsgedankens blieb in Deutschland noch lange die Einleitung des Strafverfahrens von dem Auftreten eines Privatanklägers abhängig. Erst vom sechszehnten Jahrhundert an nahm der Staat die Verfolgung des Verbrechers in eigne Hände, aber ohne die Verantwortung des Anklägers mit zu übernehmen.

[15] Im Gegensatz dazu hatte der mittelalterliche Staat immerhin einige Einrichtungen zur Verhütung und Sühne falschen Gerichts getroffen. So zwang er den Ankläger, Bürgschaft für die Redlichkeit seiner Anklage zu leisten, und falls er dies nicht konnte, steckte er bis zur Ueberführung des Angeklagten auch den Ankläger selbst in’s Gefängniß. Eine solche unredliche Anklage wurde mit derselben Strafe belegt wie das bezichtende Verbrechen. Nach friesischem Rechte sollte einem pflichtvergessenen Richter das Dach seines Hauses abgetragen oder das Haus gar niedergebrannt werden. Der Sachsenspiegel, ein Gesetzbuch des dreizehnten Jahrhunderts, erhielt eine durch die spätere Praxis noch erweiterte Bestimmung, wonach Demjenigen, der durch die Schuld sei es der Obrigkeit oder einer Privatperson widerrechtlich in gefänglicher Haft gehalten worden ist, für jeden Tag und jede Nacht vierzig Groschen als Entschädigung (sogenannte Sachsenbuße) gewährt werden soll.

Aber es fehlte auch nicht an Beispielen, wo die Obrigkeit, dem Richter in ihrem Herzen folgend, freiwillig sich entschloß, das einem Unschuldigen angethane Unrecht frei und vor aller Welt zu sühnen. Einen solchen Fall richterlicher Sühne behandelt das unserer heutigen Nummer beigegebene Bild des talentvollen Antwerpener Malers van der Ouderaa aus der Geschichte seiner Vaterstadt. Der reiche Handelsherr Jan von Breuseghem war – die Handlung spielte im Jahre 1593 – der Verbindung mit den Rebellen angeklagt, eingekerkert und gefoltert worden. Als endlich seine Unschuld an den Tag kommt, beschließt der Magistrat, dem armen Opfer einer mangelhaften und allzu raschen Justiz feierlich Abbitte zu thun und ihm das Ehrengeleite bis zu seiner Wohnung zu geben. Als der Freigelassene, gebrochen und unterstützt von Sohn und Tochter, aus der Pforte seines Kerkers heraustritt in die enge Straße vor dem „Steen“, empfängt ihn der versammelte Magistrat, Wachskerzen in den Händen (ein Symbol der Wahrheit und des Lichtes), und sein Richter tritt ihm mit der Frage entgegen, welche Sühne er für das unschuldig erlittene Unrecht begehre. Voll milder Würde antwortet ihm der gebrochene Greis: er sei reich, Gesundheit und Ruhe habe man ihm unwiederbringlich geraubt, so begehre er keine andere Sühne, als daß jene Folterinstrumente, mit denen man ihn gequält habe, zum ewigen Gedächtnisse an diese Stunde in seinem Kerker angekettet würden. Also geschah es denn auch. Erst im Jahre 1794 wurden die Folterwerkzeuge von den Franzosen entfernt.

Für die Opfer des politischen und religiösen Fanatismus übernimmt die Sühne vielfach die Geschichte. Sie trägt ihre Namen mit ehernem Griffel in ihre Tafeln ein und feiert sie als Helden und Heilige. Ruhigere Zeiten und die Geschlechter aufgeklärter Nachkommen setzten ihnen wohl noch Denksteine und Gedächtnißsäulen.

Die Wittwe des Jean Calas erhielt von dem Könige eine Entschädigung von 12,000 Franken, deren Söhne und Töchter geringere Summen. Da aber die Kosten des Processes noch weit mehr betrugen, so eröffnete man eine öffentliche Subscription durch Verkauf eines die Familie darstellenden Kupferstichs. Einzelne Vermögende zahlten bis zu fünfzig Louisd’ors für ein Exemplar.

Auch an Victorine Salmon, welche des Giftmordes fälschlich verdächtigt fünf Jahre Isolirhaft erlitt, zahlte das Volk von Paris die Entschädigung, während in dem Falle „Grebe“ der Kurfürst von Hessen den Angeklagten und seinen Genossen mit je 6000 Thalern entschädigte, dem übereifrigen Richter und seinem Diener aber den Proceß wegen Amtsmißbrauchs machte.

So fand die Nothwendigkeit eines Schadenersatzes bereits vielfach ihre thatsächliche Anerkennung. Aber noch immer fehlte die Regulirung im Wege des Gesetzes. Auch für diese begann alsbald die agitatorische Bewegung in Fluß zu kommen. So setzte im Jahre 1781 die Akademie zu Chalons einen Preis aus für die beste Beantwortung der Frage, wie für den unschuldig erkannten Bürger die ihm nach natürlichem Rechte gebührende Entschädigung zu verschaffen sei? Die Verfasser der beiden gekrönten Preisschriften, de la Madeleine und Brissot, verlangen neben der Geldentschädigung noch besondere Bevorzugungen des für schuldlos Erkannten wie Decorationen, Freistellen für seine Kinder u. dergl.

In einem der französischen Nationalversammlung im Jahre 1790 vorgelegten Entwurfe handelte ein Artikel von dieser Entschädigung. Dieselbe wurde von dem Berichterstatter als eine „Schuld der Gesellschaft“ bezeichnet, welche sie tilgen müsse, denn auch die Gesammtheit aller Menschen sei der Pflicht, gerecht zu sein, nicht mehr entbunden, als der einzelne Mensch. Auch im englischen Parlamente wurde im Jahre 1808 eine darauf zielende Bill eingebracht, aber dann wieder zurückgezogen. Die erste gesetzliche Sanction erhielt die Frage in dem Criminalgesetzbuche von Toscana (1786). Auch die Mehrzahl der Schweizer Cantone nahm eine derartige Bestimmung an, und die württembergische Strafproceßordnung vom Jahre 1868 enthielt gleichfalls eine solche. Die italienische und französische Literatur haben die Frage nicht schlummern lassen, und in Deutschland empfing sie neue Anregung durch die Schrift vom Heinze (1868), besonders aber durch den deutschen Juristentag, der dieselbe mehrere Jahre lang auf seinem Programm führte und sich zuletzt ebenfalls mit ganz überwiegender Mehrheit für die Entschädigung unschuldig Verurtheilter aussprach.

Aber es bedurfte erst einer Anzahl neuer mahnend an das Herz der Gegenwart klopfender „Beweisfälle“, um die Frage vor den deutschen Reichstag zu bringen. Gerade in den letzten Jahren haben diese Fälle der Verurtheilung Unschuldiger eine seltene Häufung erlebt.

Wir können nur flüchtig an einzelne erinnern. So verurtheilte das Schwurgericht zu Bromberg 1879 den Müller Stephan Kolozkowski wegen Brandlegung seiner Mühle zu drei Jahren Zuchthaus. Nach Verbüßung der Strafe ergaben sich die Zeugenaussagen als unwahr und Kolozkowski wurde von einem zweiten Schwurgerichte freigesprochen, nachdem sich herausgestellt, daß ein paar inzwischen verschwundene Müllergesellen die That verübten. So der schwere Fall der Katharina Steiner zu Wien, welche wegen Mordes erst zum Tode, dann in zweiter Instanz zu sechs Jahren schweren Kerkers verurtheilt worden war, und erst nachdem sie bereits vier Jahre davon verbüßt hatte, durch die Selbstangabe des wahren Mörders wieder frei wurde. So der Harbauer’sche Fall, in welchem ein Vater in Folge des irrigen Gutachtens der Aerzte wegen der Vergiftung des eigenen Kindes durch Schwefelsäure verurtheilt wurde. So die Verurtheilung des Grundeigners Joseph Kumberger in Steiermark wegen Theilnahme an dem Morde seiner Gattin auf Grund der lügenhaften Angabe des wirklichem Thäters. Auch hier war zum Glücke die Todesstrafe durch landesherrliche Gnade in Kerkerhaft umgewandelt worden. Nach achtzehnmonatlicher Haft und mehrmonatlicher Todesangst wurde Kumberger, physisch und finanziell ruinirt, in Freiheit gesetzt. So der ganz neue Fall der Frau Destillateur Steigerwald in Berlin , welche (1880) wegen schwerer Mißhandlung eines angenommenen Kindes zu drei Jahren Gefängniß verurtheilt und nach Wiederaufnahme des Processes am 6. Juni 1883 nach Aufhebung des früheren Urtheils freigesprochen wurde, da sich die beschworenen Aussagen der Belastungszeugen als falsch erwiesen.

Ein aus Zeitungsnachrichten zusammengestelltes Verzeichniß in dem „Juristischen Wochenblatte“ weist für die letzten beiden Jahre nicht weniger als zweiundzwanzig Fälle nach, in welchen nach Wiederaufnahme des Verfahrens Freisprechungen erfolgten, während die betroffenen Angeschuldigten vorher zu größtentheils schweren, vielfach schon verbüßten Strafen verurtheilt waren.

Wo Thatsachen reden wie diese, da hören alle theoretischen Gründe und rechtlichen Spitzfindigkeiten auf. An ihrem mächtigen Worte wird sich auch der Widerstand der Regierungen brechen! Jedem Jahrhunderte fällt eine Anzahl Aufgaben zu, welche die Geschichte ihm aufgiebt zu erfüllen. Unter ihnen ist es nicht die schlechteste, welche eine gesetzliche Anerkennung der Rechte der ungerecht Angeklagten und unschuldig Verurtheilten verlangt. Hoffen wir mit einem der wärmsten Vertheidiger dieser Rechte, daß das deutsche Reich in baldigster Erfüllung jener Aufgabe von Neuem beweist, daß es seinen besten Ruhm darin findet, ein Reich der Gerechtigkeit zu sein! Fr. Helbig.