Die Universität zu Freiburg i. B. in den Jahren 1818–1852 (Erster Hauptteil, Anfang)

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Autor: Hermann Mayer
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Titel: Die Universität zu Freiburg i. B. in den Jahren 1818–1852
Untertitel: Erster Hauptteil
aus: Alemannia, XXI. Band, S. 17–70
Herausgeber: Fridrich Pfaff
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1893
Verlag: P. Hanstein
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Erscheinungsort: Bonn
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Quelle: Google-USA*, Commons
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[17]
DIE UNIVERSITÄT ZU FREIBURG i. B. IN DEN JAHREN 1818–1852.
ERSTER HAUPTTEIL.


I. Patronatsrechte und auswärtige Besitzungen.

Geschützt von der Verfassung, die Großherzog Karl seinem Lande als teures Vermächtnis hinterlassen hatte,[1] entwickelte sich auch die Albertina unter der Regirung des neuen Landesherrn, nicht mehr beunruhigt und sich allmählich erholend von den Stürmen des Krieges, im allgemeinen ruhig weiter. Aber eines konnte sie namentlich nicht verschmerzen, den in und durch die Umwälzungen der Kriege herbeigeführten Verlust der Patronatsrechte. Eine Bitte um Zurückgabe derselben war am 30. Juni 1819 vom Ministerium d. I. wiederholt abweislich beschieden worden. Und doch sollte die nie aufgegebene Hoffnung nicht oder wenigstens nicht ganz getäuscht werden: noch in demselben Jahre, durch Erlass vom 24. August, wurde eine höchste Entschließung S. K. H. vom 22. Juli und 5. August bekannt gemacht, wonach der Universität ihre Patronatsrechte mit Ausnahme desjenigen zur Münsterpfarrei zurückgegeben wurden.

Diesen Verlust des Patronatsrechtes zur Münsterpfarrei, sowie das durch Ministerialverfügung vom 3. März 1820 ihr ebenfalls abgesprochene Recht zur Beziehung eines jährlichen sog. Rekognitionsgeldes von derselben Pfarrei wollte die Universität natürlich sich nicht gefallen lassen. Auf eine Anfrage des Prorektors, ob man in dieser Sache den Rechtsweg einschlagen solle, sprach das Konsistorium am 10. Juni 1820 die Ansicht aus, dass man sich wiederholt an das Ministerium, und erst, wenn man gar kein Gehör finde, an die Landstände mit einer Beschwerde wenden solle; im Rechtswege dagegen werde man nichts ausrichten.[2]

[18] Das Gesuch wurde jedoch in Karlsruhe am 13. Juli 1820 wiederholt abgewiesen, mit dem Bemerken, „dass die landesherrliche Nomination zur I. Pfarrei Freiburgs mit anderen Staatseinrichtungen in einer so wesentlichen Verbindung stehe, welche die Ausübung eines Privatpatronatsrechts bei deren Besetzung schlechterdings nicht gestatte.“ Nun war freilich in dieser Verfügung gar nichts gesagt über den von der Universität erhobenen Anspruch auf ein Rekognitionsgeld. Da man aber versichert war, dass der derzeitige Münsterpfarrer bezw. Pfarrvikar, der frühere Kollege Dr. Boll, letzteres nicht verweigerte, so wurde beschlossen, das Schreiben einstweilen – aber auch nur einstweilen! – zu den Akten zu legen.

Schon am 29. August desselben Jahres unterstellte die Großh. Oberrechnungskammer dem Plenum, ob die zu erwirkende Entschließung wegen des Rekognitionsgeldes der Münsterpfarrei noch nachgeholt werden solle. Das Konsistorium beschloss daraufhin am 14. Sept., eine Vorstellung an das Ministerium einzureichen „mit der Bitte um das Erkenntniß: 1) der Religionsfond sei schuldig, das während zweier Münsterpfarrvikaturen bezogene Rekognitionsgeld per 28 fl. 25 kr. an die hohe Schule herauszubezahlen; 2) jeder künftige Pfarrer sei, wie der jetzige, verbunden, dieses Rekognitionsgeld mit jährlich 50 fl. an die hohe Schule abzuführen.“ Durch Entscheidung des Ministeriums vom 21. Dez. d. J. wurde die Universität jedoch mit ihrer Bitte abgewiesen.[3]

Aber auch Boll scheint mit der versprochenen[4] Ausbezahlung nicht mehr ganz nachgekommen zu sein. Wenigstens schickte die Universität am 10. Okt. 1822 ein (nochmaliges) Ersuchsschreiben an ihn, er möge „nach und nach das seit einiger Zeit im Rückstand sich befindliche Geld abzahlen.“ Auch ließ man ihn bitten, „seiner Zeit etwa, wenn bei der Pfarrei eine Veränderung vorgeht, beim Ministerium eine wiederholte Vorstellung einzureichen, damit der Universität der fragliche Einkommensteil auch pro futuro belassen werde.“ Man sah eben voraus, dass ein anderer künftiger Münsterpfarrer wohl schwerlich jenes Geld freiwillig bezahlen werde.

Der Streit um die Münsterpfarrei schien zu erlöschen – wenn auch die Universität noch mehrmals Beschwerde erhob – [19] nachdem der Münsterpfarrfond im Jahre 1828 dem kurz zuvor errichteten neuen Erzbistum einverleibt worden war. Aber er brach nochmals, 17 Jahre später, aus. Als nämlich im Jahre 1845 anstelle des Domkapitulars (und früheren Professors an der Hohen Schule) Buchegger als Münsterpfarrer Haiz trat, verlangte die Universität eine sog. Nominationstaxe von 10 fl. 24 kr., wie sie damals, als die Albertina noch das Patronat hatte, jeweils an die Universitätskasse bezahlt worden war. Natürlich weigerte sich das Erzbischöfl. Ordinariat und machte Gegenvorstellungen gegen diese Zumutung bei dem Kath. Oberkirchenrat in Karlsruhe. Letzterer berichtete an das Ministerium d. I., und dieses eröffnete, dass mit Beziehung auf die nun bestehenden Verhältnisse, wonach es sich um die Vergebung der Münsterpfarrei iure patronatus gar nicht mehr handeln könne, die Ablehnung der geforderten Zahlung einer Präsentationstaxe als ganz begründet erkannt werde. Der Senat, am 18. Nov. hievon benachrichtigt, fasste am 17. Dez. den Beschluss, „dem Syndicus eine Ausarbeitung einer Vorstellung wegen des der Universität unbilligerweise entzogenen jährlichen Rekognitionsgeldes von 50 fl. zu empfehlen, wo dann die in Frage stehende Entschädigung wegen der Präsentationstaxe wieder mit in Anregung gebracht werden könne.“

Unterdessen war mit der Münsterpfarrei ein anderer Streit ausgebrochen. Im Jahre 1820 war über sämtliche Fahrnisse des Münsters Inventar aufgenommen worden und hatte man in dieses auch die zwei Gemälde des jüngeren Hans Holbein vom Altar der Universitätskapelle eingetragen. Die Universität, die auf diese Gemälde Anspruch machte,[5] richtete am 5. Okt. 1820 an das Direktorium des Dreisamkreises die Bitte, der Münsterfabrik die Weisung zu geben, „dass sie entweder besagte Gemählde in ihrem Inventar ganz weglassen, oder die Bemerkung, dass solche Universitätseigenthum seien, [20] beisetzen“, auch jedenfalls von dem Geschehenen das Konsistorium benachrichtigen solle.

Die Münsterfabrik-Prokuratur aber suchte in ihrem Bericht, den sie dem Kreisdirektorium auf dessen Verlangen übergab, den Anspruch der Universität namentlich durch den Hinweis darauf abzuweisen, dass die Hohe Schule gewiss in dem angegebenen Falle – d. h. wenn sie sich durch eine Verschreibung das Eigentumsrecht vorbehalten hätte – „nie zugegeben haben würde, dass dem Münsterfond allein sämtliche Abholungskosten der fraglichen Gemählde aus der französischen Gefangenschaft in Colmar im Dez. 1807 … zu zahlen überlassen wurden, oder aber ihm aus Dankbarkeit eine verhältnißmäßige Vergütung angebothen hätte, von welchem weder das eine noch das andere geschehen ist.“ Das Kreisdirektorium übersandte diesen Bericht dem Konsistorium mit dem Bemerken, dass man, „da in den Münsterfabrikakten nichts vorkomme, wodurch das fortdauernde Eigenthum dieser Gemählde für die Universität begründet würde, es ihr überlassen müsse, den Beweis darüber herzustellen.“ Das Konsistorium beschloss am 21. Januar 1821, die Sache einstweilen ad acta zu legen und ein andermal wieder mit den aus dem Archiv zu erhebenden Akten vorzunehmen. Dies geschah im nächsten Jahr, und der Universitätssyndikus wurde beauftragt, einen ausführlichen Bericht zu erstatten. Derselbe fand nach längerer Untersuchung, dass darüber, auf was für eine Art die Universität die beiden Gemälde erworben habe, im Archiv sich nichts vorfinde.[6] Auch wies er darauf hin, dass die Universität selbst ihr Eigentumsrecht immer nur als ein beschränktes angesehen und deshalb auch ohne bischöfliche Zustimmung es nie unternommen habe, die Gemälde auch nur auf kurze Zeit von ihrem Standpunkt zu entfernen.

Trotz dieses Ergebnisses beschloss das Konsistorium am 20. Juni 1822, dem Kreisdirektorium zu erklären, „a) dass, da die Münsterfabrik stillschweigend zugebe, dass die Universität Eigenthümerin der Holbeinischen Gemählde gewesen sei, letzterer das Eigenthumsrecht so lange zustehen müsse, bis ersterer den Uebergang desselben auf sie nachweise, b) dass urkundlich nachgewiesen werden könne, dass die Kapelle, in welcher [21] die beiden Gemählde aufgestellt sind, auf Kosten der Universität erbaut und ausgeschmückt, auf ihr Ansuchen im Jahr 1554 der Altar in derselben geweiht, immer und von jederman als der Universität gehörig betrachtet, auch von hohen Personen, welche die Gemählde zu Einsicht zu bekommen gewünscht haben, immer an die hohe Schule sich gewendet worden sei (vgl. oben S. 19 Anm.), c) dass demnach die hohe Schule ihres Eigenthumsrechts sich niemals begeben habe, wie sie sich dessen auch dermalen nicht begebe, sondern die Sache eher in den Rechtsweg gelangen laßen werde, dass sie aber – wie sie sich jederzeit gegen eine Entziehung der Gemählde aus ihrem jetzigen Standort kräftig verwendet – nicht gemeint sei, solche je aus dem Tempel entfernen zu wollen, so lange die Kapelle nicht gegen ihren Willen ihr würde entzogen werden.“ Diesen Beschluss ließ man durch das Kreisdirektorium wieder der Münsterfabrik zu weiterer Aeußerung übergeben. Zugleich forderte man den Hofmaler und Prof. Zoll auf, sein Gutachten abzugeben, ob die Gemälde, weil der Mittagssonne ausgesetzt, nicht Not litten, und was allenfalls geschehen könne, um sie vor der allmählichen Zerstörung zu schützen.

Auf einen, wie es scheint, ungünstigen Erlass des Kreisdirektoriums hin beschloss das Konsistorium am 20. Sept. 1822, die Juristenfakultät um ihr Gutachten anzugehen, a) ob gegen die Münsterfabrikverwaltung der Rechtsweg einzuschlagen sei, b) oder was sonst in der Sache zu tun am rätlichsten sein dürfte. Aber trotzdem man beinahe alljährlich (31. Juli 1823, 5. Mai 1825, 14. Dez. 1826 usw.) diese Aufforderung wiederholte – zuletzt am 22. Aug. 1833, wo man wenigstens einen Vorschlag zu hören wünschte, wie man vorderhand einer Verjährung vorbeugen könne – ließ die Juristenfakultät sich nicht vernehmen. Die Sache scheint schließlich im Drang wichtigerer Angelegenheiten in Vergessenheit geraten zu sein.

Aber auch mit den Gütern und Patronatspfarreien, die die Hohe Schule behalten, hatte sie Verdruss und Unannehmlichkeiten aller Art genug. Namentlich war es so mit den Besitzungen im Schwäbischen.[7] Vgl. darüber Pfister a. a. O. [22] S. 152 u. 153. Solche Erfahrungen hatten auch den Konsistorialbeschluss vom 31. März 1821 veranlasst: „bey dem Großh. Ministerium – das durch Erlass vom 23. Dez. 1811 die Vornahme von Reisen auf Universitätsschaffneien ohne höhere Erlaubnis untersagt hatte – … eine Vorstellung einzureichen, in welcher die Nothwendigkeit, dass endlich einmal nach 20 Jahren wieder eine Visitationsreise auf die Universitätsschafneien in Schwaben vorgenommen wurde,“ begründet werde. „Damit wäre der Antrag zu verbinden, dass erlaubt werden wolle, in diesen Osterferien zwei ordentl. Professoren auf die beiden Schafneien Ehingen und Munderkingen zu einer Visitationsreise, welche 14 Tage dauern würde, zu deputiren.“ Das Ministerium erlaubte jedoch (unterm 26. April d. J.) eine solche Reise noch nicht, bevor „in der Administration ein neuer Grund gelegt, und die Untersuchung der Rechnungen sowohl, als der Bewirthschaftung von der Oberrechnungskammer beendigt seyn werde…“ Nach abermaligen Vorstellungen fand eine solche Reise im Jahr 1823 statt und zwar zunächst nach der Schaffnei Waldsee. Man fand daselbst verschiedene „Dienstunordnungen“. Der Schaffner hatte Früchte auf dem Speicher verderben und solche, die dahin hätten geliefert werden sollen, ohne höhere Erlaubnis in Geld auslösen lassen, sie dann als geliefert in „Einnahmen“ und als verkauft in „Ausgaben“ gebracht u. a. m. Alsbald wurde beschlossen, einen Bericht an das Ministerium zu erstatten und in Waldsee einen Oberinspektor aufzustellen. In einem von der Großh. Oberrechnungskammer an das Ministerium d. I. am 18. Sept. d. J. erstatteten Gutachten wegen dieser entdeckten Unordnungen erhielt jedoch die Wirtschaftsdeputation Vorwürfe, wogegen diese wieder sich in einer Vorstellung, die sie durch das Konsistorium einreichen ließ, verwahrte. – Auch in Ehingen fand man ähnliche Unordnungen.[8] Das Ministerium befahl daher am 20. Februar 1824 der Wirtschaftsdeputation, „eine spezielle Dienstinstruktion in materieller Hinsicht … für sämtliche Schafner in Schwaben mit Rücksicht auf lokale Verhältnisse zu entwerfen.“

[23] Solche unangenehme Erfahrungen trugen jedenfalls auch dazu bei, dass man um so lieber auf einen andern Wunsch der Regirung in Beziehung auf diese schwäbischen Besitzungen einging, nämlich dieselben „gegen ein anderes näher gelegenes Objekt zu vertauschen“.[9] Der Minister Freiherr v. Berstett glaubte bei seiner Anwesenheit in Freiburg im Jahr 1821, der günstige Zeitpunkt zu einem solchen Tausch sei jetzt gekommen, die württembergische Regirung stelle mit der badischen auf sehr freundschaftlichem Fuß und suche ihr gefällig zu sein. Auch die badische Regirung selbst suche ihrerseits ihre Besitzungen in Württemberg zu vertauschen. – Man legte übrigens der Hohen Schule eine gänzliche Veräußerung ihrer Güter und Gefälle in Württemberg nahe. Das Konsistorium ging jedoch auf diesen Vorschlag nicht ein, da es für die Universität immer höchst wünschenswert sei, „dass der Haupttheil ihrer Dotation in liegenden Gründen und Gefällen bestehe, nicht weil dieselben ergiebiger seien als Geldkapitalien (au contraire) …, sondern weil nach der Erfahrung … der Fortbestand einer auf solche Art gegründeten Stiftung viel gesicherter ist…“ Dagegen erklärte sich das Konsistorium in derselben Sitzung (16. Juni 1821) bereit, die Gefälle in der Schaffnei Rottenburg gegen andere im Ehingischen oder Waldseeischen gelegene zu vertauschen. Zugleich ersuchte man die Kuratel um gutachtliche Begleitung dieser Bitte. Auf diese Eingabe hin wurde durch Erlass des Staatsministeriums vom 5. Juli das [24] Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beauftragt, durch den Gesandten zu Stuttgart sich zu erkundigen, „ob Württemberg nicht geneigt sei, die der Universität Freiburg zugehörigen zur Schafnei Rottenburg eingeteilten Gefälle gegen bares Geld oder gegen andere im Badischen oder Württembergischen, jedoch der Universität besser gelegenen Gefälle einzutauschen, um solche etwa zur Dotation des Bischofs von Rottenburg zu verwenden.“

Die Angelegenheit scheint jedoch in Stuttgart unbeachtet liegen geblieben zu sein. Das Konsistorium sah sich daher genötigt, am 9. Okt. 1823 eine Vorstellung an den König von Württemberg selbst zu richten, worin nachgewiesen wird, dass das Patronatsrecht der Universität zu ihren sämtlichen Pfarreien ein ganz eigenartiges, von andern Patronatsrechten verschiedenes, wenngleich in der Geschichte nicht beispielloses sei. Nachdem dann ferner gezeigt worden war, dass der kathol. Kirchenrat in Stuttgart die Bedingungen nicht gehalten habe, an welche von der Universität das Anerbieten, einen Tausch einzugehen, geknüpft worden sei, wurde an den König folgende alternative Bitte gerichtet: „a) entweder die Primitivparochial- und Patronatsrechte der Universität … aufrecht zu erhalten, wogegen man die Verpflichtung übernehmen wolle, bei jeweiliger Vakatur einer der beiden Stadtpfarreien (Ehingen und Rottenburg) Sr Maj. die Bittschriften sämtlicher Kompetenten mit einem gutächtlichen Besetzungsantrag vorzulegen und denjenigen derselben, welchem der König den Vorzug geben werde, in der Eigenschaft als Pfarrer, nicht als Pfarrvikar zu präsentiren; auch mit beiden Pfarrern hinsichtlich ihres Einkommens eine auf immer dauernde canonische Uebereinkunft abzuschließen; b) oder, wenn dieser Antrag nicht genehmigt werden wolle: so wiederhole man das Anerbieten, das Patronatsrecht zu den beiden Pfarreien unter den nachfolgenden Bedingungen abzutreten, dagegen jenes zu zwei Kaplaneien anzunehmen…: 1) dass … alle andern Rechte im Königreich Württemberg durch solche Abtretung nicht die mindeste Schmälerung oder Veränderung erleiden sollen, insbesondere 2) die Rechte, den Klein-, Obst- und Blutzehnden von Hausen zu beziehen oder darüber zu disponiren, 3) ebenso insbesondere das Recht, die hergebrachten Reverse durch die Pfarrer von Ehingen bei deren Amtsantritt sich [25] ausstellen zu lassen … 4) endlich … das Recht der Universität, für ihre Kanzlei von jedem Pfarrer in Ehingen bei seinem Amtsantritt eine Taxe von 12 fl. 30 kr. (in Rottenburg 12 fl. 46 kr.) zu fordern, so lange nicht die württembergische Staats- und die bischöfliche Behörde die förmliche Genehmigung dazu werde ertheilt haben, dass die Taxen auf die abzutretenden Kaplaneien übertragen werden, und die Kaplaneien nicht wirklich abgetreten sind“. – Von dieser Eingabe machte man auch dem kathol. Kirchenrat Anzeige und bat ihn um seine Mitwirkung beim König, ebenso der Kuratel. Ersterer schien anfangs darauf eingehen zu wollen. Durch letztere wurde man jedoch am 6. März 1824 mit einem Erlass des Ministeriums d. J. (d. d. 15. Aug. 1823) überrascht, in welchem strengstens befohlen wurde, „dass 1) künftig alle unmittelbare Korrespondenz mit auswärtigen Regierungen … zu unterlassen, und sich dagegen an die vorgesetzte Behörde zu weiterer Einleitung bei dem Großh. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu wenden, 2) zu berichten sei, ob die Beibehaltung der fraglichen Patronatsrechte ein pecuniäres oder sonst reelles Interesse haben könne, oder ob solche nicht vielmehr in einem iure honorifico bestehe, und allenfalls durch ein Tauschobjekt sich ausgleichen lasse.“ – Da namentlich der im ersten Teil des Erlasses erhaltene Verweis unangenehm berührte, so bat man „um nähere Interpretation des erlassenen Verboths“ mit dem Bemerken, dass die Besitzungen der Hohen Schule in Württemberg einen unmittelbaren Briefwechsel ununterbrochen, jedoch meist in Dingen sehr untergeordneter Bedeutung, notwendig machten, dass aber im vorliegenden Fall das Konsistorium aus besonderem Auftrag des Ministeriums mit der württembergischen Regierung sich unmittelbar eingelassen habe.

Unterdessen gab der königl. württembergische Kirchenrat am 27. Mai 1824 bekannt, dass der König geruht habe, „in die diesseitige (erste der beiden oben S. 24 genannten) Bitte einzugehen und den im Jahre 1814 stattgehabten Patronatstausch als nicht geschehen unter den angebothenen Bedingungen zu erklären, dass das Konsistorium künftig die Bewerber um die Stadtpfarrstellen zu Rottenburg und Ehingen jedesmal zur Bezeichnung dessen, welchem die dortseitige Regirung den Vorzug gebe, vorlege, und sofort immer aus [26] den von der Regierung bezeichneten ernennen wolle; womit auch das Verlangen, die Fixirung der Pfarrkompetenzien für alle Zukunft und die Ausgleichung der Differenz wegen der Zehendgefälle von Hausen ob Almendingen zu gleicher Zeit zu arrangieren, ausgedrückt, das Austauschungsprojekt inbezug auf die Schafnei Rottenburg aber abgelehnt ist.“

Auf Antrag der theol. Fakultät ließ man dem Kirchenrat erwidern: „1) was Rottenburg betreffe, so wünsche man, die Sache möchte in der Art ausgeglichen werden, dass die Regierung die sämtlichen Rechte und Einkünfte der Schafnei Rottenburg sich abtreten ließe gegen ein in der Gegend von Ehingen anzuweisendes Aequivalent von Gefällen. 2) Inbezug auf Ehingen habe sich seit 1813, da das erste Ansinnen, dieses Patronat abzutreten, gemacht worden, keine Aenderung zugetragen, und man könne also nicht einsehen, warum der seinem Abschluss nahe gewesene Vertrag nun umgestoßen werden solle.“

In Stuttgart ging man auf Austauschung der Gefälle gegen andere ein. Aber die Sache zog sich doch in die Länge, weil die Universität mit den angebotenen nicht zufrieden war und man sich lange nicht einigen konnte. Endlich erklärte das Konsistorium am 7. Nov. 1828 sich bereit, für Ehingen das Patronat zur Pfarrei Altsteißlingen, für Rottenburg jenes zur Pfarrei Bühl (im Oberamt Ehingen) anzunehmen. – Mit Genehmigung eines darauf sich beziehenden Vertrags durch das Ministerium d. J. am 13. Dez. 1830 war die Angelegenheit endlich der Hauptsache nach erledigt.

Unter den früher der Universität einverleibten Pfarrgütern war das im Luneviller Frieden ihr entzogene Kanonikat Rheinfelden unterdessen an den Kanton Aargau gekommen und der Universität so bei der allgemeinen Zurückgabe der Patronatsrechte (s. S. 17) nicht mehr zurückerstattet worden. Nun beschloss das Konsistorium am 26. Mai 1821, in einer Beschwerdeschrift die Ansprüche der Hohen Schule geltend zu machen und zu begründen mit dem § 8 des zwischen dem Großherzogtum Baden und dem Kanton Aargau am 27. Juli 1809 abgeschlossenen Staatsvertrages. Eine in dieser Sache niedergeschriebene Vorstellung, von Prof. Hofrat Mertens entworfen und durch die Kuratel dem Staatsministerium eingereicht, [27] lautete: „Das höchste Staatsministerium wolle den zur Negoziation mit dem Schweizer Kanton Aargau bevollmächtigten Großh. Commissarius beauftragen, die Sache dahin einzuleiten, dass das der Universität Freiburg in Bezug auf jenes Kanonikat zustehende Recht von dem Kanton respektirt und dieser für den Fall, dass etwa dasselbe mit einem anderwärts präsentirten besetzt sein sollte, verbindlich gemacht werde, über eine für solches entweder von dem Tod des letzten Universitätspräsentirten Choriupp an zu rechnende jährliche und nach einem billigen Mittelbeitrage zu bestimmende, oder aber über eine Totalaversalsumme sich mit der Universität zu vergleichen.“ Das Staatsministerium willigte ein, durch den Ausgleichungskommissär Kreisrat Jäger einen solchen Versuch zu machen, worauf das Konsistorium alsbald durch Mertens ein Promemoria für Jäger verfassen ließ. Aber es wurde leider von diesem kein Gebrauch mehr gemacht: nach nochmaliger reiflicher Ueberlegung und Erwägung, dass nach dem Gang und dem Ergebnis der früheren Verhandlungen in den Jahren 1806 und 1810 doch keine Aussicht auf Erfolg vorhanden sei, stand Jäger mit Billigung des Staatsministeriums von dem Versuche ab.

Nachdem, wie oben erzählt, der Universität ihre Patronatsrechte im allgemeinen wieder zurückgegeben waren, fragte es sich aber doch, ob damit auch diejenigen Pfarreien zu besetzen ihr wieder zustehe, in deren Besitz früher Stiftungsexekutoren gewesen waren. So wurde z. B. 1824 die Pfarrei Lehen erledigt, in deren Besitz früher die Sapienzstiftungsexekution gewesen war. Die katholische Kirchensektion bestritt nun – wie aus Auftrag des Ministeriums die Kuratel am 21. April d. J. dem Konsistorium mitteilte – der Universität dieses Recht. Das Konsistorium ließ alsbald eine Gegenvorstellung an das Ministerium abgehen. Aber ohne die Hohe Schule zu fragen oder nur eine Anzeige zu machen, wurde die Pfarrei kurz darauf vergeben. Nun blieb freilich dem Konsistorium nichts übrig, als sich in die dermalige Vergebung zu fügen und nur zu bitten, „dass die künftigen Rechte der Universität inbezug auf diese Pfarrei gewahrt werden möchten.“ (25. VI.) Aber auch hierauf folgte wiederholt abweisliche Verfügung.


[28]
II. Veränderungen in der Organisation.

Durch Verfügung vom 3. Juni 1819 war die Aufhebung des Universitätsamtes als eigene Stelle und die Vereinigung desselben mit dem Prorektorat[10] angeordnet und ferner bestimmt worden, dass das Engere Konsistorium und das Plenum wie bisher dem Hofgericht beigeordnet, der Prorektor als Universitätsamtmann aber demselben untergeordnet sein solle. Jedoch schon im Mai 1821 wurde die Verwaltung des Universitätsamtes wieder von der des Prorektorats getrennt und der zuruhegesetzte Kreisrat Villinger zum Universitätsamtmann ernannt.

Unterdessen hatte sich auch die deutsche Bundesversammlung – aus bekannten und unten Abschn. VII noch anzuführenden Gründen – mit den Universitäten zu schaffen gemacht. Aus ihrer 35. Sitzung vom 20. Sept. 1819 stammt ein „Entwurf eines provisorischen Beschlusses über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maßregeln.“ § 1 dieses Entwurfes lautete: „Es soll … ein landesherrlicher Bevollmächtigter … angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmächtigten soll seyn, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disziplinarvorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, zu beobachten, und denselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studirenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußeren Anstandes unter den Studirenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen…“[11] Gemäß diesem Beschlusse, der (mit den andern) im bad. Regierungsblatt vom 19. Okt. [29] bekannt gegeben wurde, sollte also ein außerordentlicher, am Orte selbst wohnender landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des früheren Kurators oder eines anderen dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt werden. – Für Freiburg fiel die Wahl auf den Kreisdirektor Freiherrn von Türkheim, der dann am 12. März 1821 vom Großherzog auch zum Kurator ernannt wurde. Kurz vor dieser letzteren Ernennung war durch geheime Kabinetsnote vom 2. Jan. 1821 die unmittelbare Aufsicht über beide Landesuniversitäten von dem Ministerium d. I. an das Staatsministerium übertragen worden an welches also jetzt alle Berichte des Engeren Konsistoriums durch den landesherrlichen Kommissär (bezw. nunmehrigen Kurator) unter Beibericht desselben einzureichen waren.

Die Wiedereinsetzung einer Universitäts-Kuratel hatte aber wieder eine andere Veränderung zur Folge. Wie früher erwähnt, war im Jahre 1811 an Stelle der Kuratel das Engere Konsistorium eingesetzt worden. Es lag also nahe, sich zu fragen, ob dasselbe jetzt nicht naturgemäß wieder wegfallen solle. Diese Frage richtete denn auch das Konsistorium alsbald am 15. März an das Ministerium. Und schon am 5. April wurde wirklich vom Ministerium das Engere Konsistorium „als eine bei der nunmehrigen Einrichtung überflüssige und in der Geschäftsbehandlung Zeit raubende Zwischenbehörde“ aufgehoben.

Um so mehr war es angebracht, dass – unter demselben 5. April – genauere und eingehende Bestimmungen über den Wirkungskreis und die Dienstobliegenheit des Kurators festgestellt wurden. Befremden erregte unter diesen Bestimmungen nur diejenige, wonach dem Kurator jedesmal die in einer Konsistorialsitzung vorkommenden Gegenstände schon voraus bekannt gemacht werden sollten. Die Universität stellte deshalb an den Kurator die Bitte, das Staatsministerium auf die großen Schwierigkeiten aufmerksam zu machen, die mit der Ausführung dieser Vorschrift verknüpft seien. Namentlich kämen ja oft mündliche Vorträge vor, von denen selbst der Prorektor nichts voraus wisse u. a. m. – Das Ministerium erwiderte am 17. Mai, das Einreichungsprotokoll des Prorektorats, welches jedesmal am Abend vor einer Sitzung auf der Universitätskanzlei zu verfertigen sei, müsse kurze Zeit vor der Sitzung dem Kurator mitgeteilt, und vonseiten des Wirtschaftsdirektors [30] demselben die wichtigeren Gegenstände, die etwa in oeconomicis vorkämen, angezeigt werden. Doch solle nichtsdestoweniger auch über andere Sachen, die im Einreichungsprotokoll nicht stehen, verhandelt und Beschlüsse gefasst werden können.

Die Befugnisse der Kuratel mussten übrigens später noch mehrmals näher bestimmt werden. So im Jahr 1823, als nach Genehmigung des Vorlesekatalogs noch nachträglich Veränderungen an demselben vorgenommen worden waren. Dies veranlasste die Verordnung des Ministeriums d. J. vom 9. Juni 1823, wonach künftig 1) ohne vorläufige Genehmigung des Kurators kein Anschlag an das schwarze Brett gemacht werden dürfe und 2) nach Genehmigung des Vorleseplans man sich genau daran zu halten habe und zu notwendigen Abänderungen nach gemeinsamer Fakultätsberatung die Genehmigung der Kuratel nachzusuchen sei. Da jedoch gegen die erste dieser Verfügungen von der philosophischen und der juristischen Fakultät Vorstellung erhoben wurde, so wurde beschlossen (7. Aug.), an das Ministerium die Bitte zu richten, die getroffene Anordnung auf geeignete Weise zu mildern.

Am 1. Dez. 1829 wurde vom Ministerium verfügt, dass von den universitätsamtlichen Straferkenntnissen in Zukunft die Berufung an die Kuratel, und nur von denen des Konsistoriums an das Ministerium d. J. gehen solle.

Schon im Jahre 1817 war (s. oben) die Errichtung eines sog. akademischen Sittenephorats beantragt worden. Die Einführung eines solchen wurde nun endlich nach wiederholten Anträgen am 5. April 1821 vom Ministerium bestätigt. Aber erst am 7. Nov. d. J. ließ das Ministerium die Einführung durch das Konsistorium öffentlich bekannt machen; zugleich befahl es, dem Universitätsamtmann eine Abschrift der Ephoratsvorschriften zugehen zu lassen, mit der Weisung, dass er (der Universitätsamtmann) künftig die Sittenzeugnisse[12] nur über das „äußere legale Verhalten“, nicht über das „moralische Betragen“ auszustellen habe. Endlich wurden in demselben Schreiben auch die Stiftungsexekutoren angehalten, künftig [31] ohne beigebrachte ephoratamtliche Zeugnisse keine Stipendienanteile mehr anzuweisen.

Gelegentlich einer einzelnen Untersuchung wurde später, am 12. Nov. 1823, über die Befugnisse des Ephorats noch weiter bemerkt, dass dasselbe nur „eine patriam potestatem … auszuüben habe, wenn anders dessen Zweck nicht verlohren gehen solle, sowie dass des (d. h. dessen) Authorität keine eigene sey, sondern vom Consistorio, aus dem dasselbe als bloße Kommission gebildet und mit konsistorischer Gewalt versehen sei, ausgehe.“ Das Ministerium sprach jedoch am 15. Dez. d. J. seine Ansicht dahin aus, „dass das Ephorat in seinem eigenthümlichen Wirkungskreis nicht so weit dem Konsistorium untergeordnet sei, dass über ein Sittenzeugniß des ersteren Recurs an das leztere ergriffen, oder ersteres gar über den pflichtmäßigen Ausspruch seiner Beobachtung von dem Consistorio zur Verantwortung gezogen und reformirt werden könne.“

Auch was die Stellung anderer Einrichtungen und Beamten betrifft, so gaben oft einzelne, mitunter unbedeutende Vorfälle Veranlassung, Prinzipienfragen zu erörtern, über die man bis jetzt sich nie Rechnung gegeben zu haben scheint. So beschloss z. B. das Konsistorium gelegentlich der Wahl des Dr. Münch zum Ersten Bibliothekskustos am 17. März 1822, dem Ministerium mit der Anzeige dieser Wahl auch die Gründe vorzutragen gegen die von jenem (dem Ministerium) ausgesprochene Ansicht, „dass die Bibliotheksbeamten nicht zu den Administrativbeamten gehören, und also das akadem. Consistorium dieselben nicht zu ernennen, sondern nur vorzuschlagen das Recht habe.“ Das Konsistorium war nämlich gerade der entgegengesetzten Ansicht: dass nämlich die Bibliotheksbeamten Verwaltungsbeamte seien und als solche laut höchster Kabinetsordre vom 10. März 1807 vom Konsistorium zu ernennen seien. „Durch jene Verordnung habe der höchstselige Großherzog Karl Friedrich den Grundsatz des gemeinen Rechts anerkennen wollen, kraft welchem alle Corporationen in der Regel diejenigen Beamten und Diener selbst zu ernennen haben, deren Wirksamkeit die Corporation selbst, und zunächst für sich und um ihr eigenes Wirken nach außen und zum Staatszweck zu sichern in Anspruch nehme; …“ Daß übrigens alle Verwaltungsbeamten zu ernennen der Universität zustehe, diese [32] Regel sei gerade durch den Vorbehalt bestätigt, womit das Recht der Ernennung der Professoren ihr vorenthalten sei.


III. Allgemeine Finanzlage.

Trotzdem die Stürme des Krieges schon lange vorbei waren, wollten sich die von denselben so arg mitgenommenen Finanzen der Universität nur allmählich bessern und musste überall noch sehr gespart werden. Dies zeigte sich z. B. gleich bei den im Januar 1819 gepflogenen Verhandlungen über „die mit einer dahier zu errichtenden Gestüttanstalt in Verbindung zu bringende Universitätsreutbahn.“ Hier sprach man es aus, dass die Universität auf die Errichtung einer solchen nicht viel verwenden könne und „dass in Hinsicht ihres Finanziellen zwischen ihr und Heidelberg … keine Parallele gezogen werden könne.“ Und ähnlich erklärte man sich in den beiden nächsten Jahren, als jedesmal dieser Plan wieder auftauchte, wobei namentlich (3. V. 1820 und 18. II. 1821) auf die viel notwendigere Besetzung mehrerer Lehrkanzeln hingewiesen und die Meinung ausgesprochen wurde, „dass man bei der jetzigen nicht erfreulichen Lage der ökonomischen Verhältnisse der Universität … sich nicht entschließen könne, eine jährliche, nicht einmal hinreichende Summe von 1000 fl. zur Errichtung einer Universitätsreitbahn, welche der Hohen Schule von wenig Nutzen seyn würde, zu verwilligen.“

In den – übrigens sehr lange dauernden[13] – Verhandlungen gerade über diese Reitbahn begann man immer lauter die Forderung eines Staatszuschusses auch für die Albertina [33] – wie die Ruperto-Carola einen solchen schon lange hatte – auszusprechen und die Notwendigkeit eines solchen Zuschusses zu betonen. Man erklärte am 3. Mai 1820 – eben inbezug zunächst auf die besagte Reitbahn – unumwunden: „überhaupt werde von der Uebernahme neuer Ausgaben so lange keine Rede seyn können, bis die hohe Schule einen Zuschuss aus der Staatskasse wirklich erhalten haben werde.“ Und das Engere Konsistorium erklärte in einer Beischrift an das Ministerium, dass es der vom Plenum beschlossenen Genehmigung der oben besagten 1000 fl. „nur in der Voraussetzung beistimmen könne, wenn der oft besprochene Zuschuss aus der Staatskasse, zu dem uns Hofnung gemacht worden, bewilligt werden würde…“ – Schon am 10. Mai 1819 hatte der Abgeordnete der Stadt Freiburg, Bürgermeister Adrians, einen Antrag auf einen solchen Zuschuss in der II. Kammer eingebracht.[14] Das Konsistorium seinerseits hatte dem Bericht über die notwendige Besetzung des Lehrstuhls der Pandekten vom 24. Nov. die unmittelbare Bitte hinzugefügt, das Ministerium „wolle daraus die unglücklichen Collisionen zwischen dem literarischen und ökonomischen Bedürfniß der hohen Schule und die Nothwendigkeit ersehen, dass ihre Einnahmen durch einen Zuschuss aus der Staatskasse vermehrt werden; es wolle bei S. K. Hoheit darauf antragen, dass ein solcher Zuschuss gnädigst bewilligt werden möchte.“ Und die Bitte sowol wie jener Antrag waren nicht vergebens: im Sommer 1820 bewilligte die II. Kammer einen ständigen jährlichen Zuschuss von 15000 fl., der nach Zustimmung der I. Kammer von Großherzog Ludwig am 20. Juli d. J. bestätigt wurde.

Hocherfreut über diese fürstliche Gabe richtete das Plenum am 6. Sept. an S. K. Hoheit folgende drei Bitten:

a) der bisherigen Benennung Albertina den Namen Ludoviciana beifügen,

b) das Bild S. K. Hoheit im Konsistoriumssaal aufstellen,

c) Höchstdessen gnädiges Handschreiben vom 13. August in einem Programm der Welt mitteilen zu dürfen.

Alle drei Bitten wurden huldvoll genehmigt. (Vgl. Pfister S. 147). Das genannte Programm, geschrieben vom Prorektor [34] Ecker, erschien im Jahr 1821 unter der Aufschrift: „Ludwigs des Durchlauchtigsten Großherzogs Vatergüte für Albert-Ludwigs Hochschule und dieser neueste Geschichte in leichten Umrissen dargestellt.“

Aber auch gegen die Männer, von denen man glaubte, dass sie sich ganz besonders um die Gewährung dieses Zuschusses verdient gemacht, zeigte sich die Hochschule erkenntlich. So erhielten zwei Staatsmänner, zugleich Mitglieder der Ständeversammlung, Geh. Referendar Winter in Karlsruhe und Oberhofgerichtsrat Freiherr von Liebenstein in Mannheim „wegen ihrer Verdienste um Wissenschaft und Recht,“ und für ihre „edle und fördernde Mitwirkung bei den Berathungen des Zuschusses zur Dotation der Universität Freiburg“ durch Konsistorialbeschluss vom 23. Nov. 1820 auf Antrag der juristischen Fakultät das (jurist.) Doktordiplom (gebührenfrei) zugesandt. – Ebenso wurden dem Präsidenten der II. Kammer, Hofgerichtsrat Dr. Kern, sowie dem Abgeordneten der Universität Rotteck für ihr eifriges Bemühen in dieser Angelegenheit Dankschreiben zugeschickt.

Die Bewilligung eines Zuschusses aus der Staatskasse war übrigens nur zu sehr nötig geworden. Aber mit der Ausbezahlung der erstmaligen Jahressumme hatte es noch gute Weile, so dass sogar am 18. Januar 1821 das Konsistorium sich genötigt sah, der Wirtschaftsdeputation zur Aufnahme eines Darleihens von 3000 fl. „sub spe rati des Staatsministeriums“ die Berechtigung zu erteilen, „da sonst die jetzigen Quartalsbesoldungen nicht bezahlt werden können.“ – Ebenso mussten auch noch im Februar 1821 verschiedene Anträge auf Besoldungserhöhungen „aus Rücksicht auf den dermaligen erschöpften Zustand der Universitätskasse“ abgewiesen werden.

Die erste Auszahlung des Zuschusses scheint deswegen so lange auf sich haben warten lassen, weil die Regirung zuerst genaue Aufschlüsse über die Verwendung der Summe geben oder entgegennehmen wollte. – Zunächst sollten nach der Meinung des Ministeriums die auszuwerfenden Summen für die verschiedenen Institute erhöht werden, sodann aber seien namentlich „manche bei der Universität noch unbesetzte Lehrfächer durch Errichtung neuer Kanzeln zu dotiren, da dieser Zuschuss hauptsächlich zur Hebung des Flores und des Rufs der Universität, nicht aber für Besoldungszulagen verwilligt [35] worden sei.“ – Im letzteren Satz steckt vielleicht ein nochmaliger gelinder Verweis für das „eigenmächtige Benehmen,“ mit dem die Universität im Sommer des Jahres 1820 dem Prof. Duttlinger eine noch nicht genehmigte Zulage (bis zu 1800 fl.) hatte auszahlen lassen.[15]

So wurde denn – nachdem zuerst verschiedene Schulden abgetragen waren – mit dem neuen Zuschuss die verschiedensten Institute und Kabinete, namentlich auch die Bibliothek mehr oder minder reichlich bedacht. Sodann aber für verschiedene ordentliche und außerordentliche Professuren ein beträchtliches ausgeworfen (im ganzen 5400 fl.): für einen ordentlichen Lehrer der Dogmatik[16] 1500 fl., für einen außerordentlichen Lehrer in derselben theol. Fakultät 300 fl. (außer einem Beitrag aus Studienstiftungen), für einen ordentl. Lehrer in der Juristenfakultät[17] 2000 fl., für einen ordentl. Lehrer der Philologie 800 fl., nebst dem ganzen Naturaldeputat (200 fl.) für einen solchen der Naturgeschichte 600 fl. – Für Gehaltserhöhungen hatte die zur Beratung von Vorschlägen eingesetzte Kommission 2100 fl. im ganzen beantragt, das Konsistorium aber – eingedenk der erhaltenen Warnung – seine Meinung dahin ausgesprochen: „man wolle … die Entscheidung lediglich dem höchsten Staatsministerium heimstellen, mit der allgemeinen Bemerkung jedoch, wie man in dankarer Anerkennung [36] der Gnade des Großherzogs und der Stände geglaubt habe, nur diejenigen Vorschläge unterstützen zu müssen, welche auf die literarische Emporbringung der hohen Schule Bezug hätten, und wie man hinsichtlich der persönlichen Ansprüche der Commission um so weniger bestimmen könne, als die vorausgegangenen Vorschläge den Ueberschuss bereits erschöpften, von den vorliegenden Gehaltserhöhungsgesuchen einige schon wirklich abgewiesen seien usw.“ Vom Ministerium wurden nur 700 fl. Besoldungszulagen für 5 Professoren genehmigt.[18]

Am 14. Juni 1821 wurde endlich das Finanzministerium beauftragt, „den Dotationszuschuss der Universität für die Zukunft ohne weitere besondere Veranlassung in Quartalraten auszahlen zu lassen.“ – Aber schon im nächsten Jahr hatte die Hohe Schule darüber zu klagen, dass „die Dotation in Quartalsterminen nie regelmäßig und auf den Tag ausbezahlt werde und deshalb bei Wiederkehr der Besoldungszahlzeit die Universitätskasse jedesmal in Verlegenheit sei.“ Die Wirtschaftsdeputation beantragte deshalb am 10. Aug. 1822, das Konsistorium möge sich darum verwenden, dass der Dotationszuschuss in monatlichen Teilen ausbezahlt werden möchte, weil alsdann zur Zeit, da die vierteljährigen Besoldungen berichtigt werden, wenigstens nur ein Monatsbetrag jeweils noch im Rückstand sei. Das Konsistorium beschloss jedoch, es der Kuratel anheimzustellen, ob im Sinne der Wirtschaftsdeputation einzuschreiten sei, jedenfalls aber möge der Kurator beim Ministerium dafür einschreiten, dass die Kreiskasse die Weisung erhalte, den Dotationszuschuss regelmäßig am Tag seiner Verfallzeit oder womöglich einige Tage vorher, in keinem Fall aber später an die Universitätskasse auszubezahlen. Die Kuratel antwortete am 28. Sept., dass sie dies getan habe und wiederholt tue, von der nochmaligen Verwendung um monatliche Auszahlung aber Umgang genommen habe, in der Ueberzeugung, dass solches fruchtlos sei.

Wenn nun auch durch die Huld des Landesherrn und die Bemühungen der noch jungen Landstände eine jährliche Unterstützung geschaffen war, welche wenigstens der dringendsten [37] Not steuerte, so trat bei den im Laufe der Zeit sich immer steigernden Anforderungen doch nur zu bald der Wunsch und das Bedürfnis ein, diesen Zuschuss erhöht zu sehen. – Nun erfuhr Rotteck, dass der Abgeordnete Winter von Heidelberg einen Antrag auf Dotationsvermehrung der Universität Heidelberg stellen werde. Er schrieb deshalb von Karlsruhe am 28. März 1822 an das Konsistorium, dass „so brüderlich wir uns einer solchen der Schwesterschule widerfahrenden Gunst erfreuen mögen, doch auch der Wunsch, ja die Forderung natürlich sei, dass das Prinzip der Gleichheit hier zwischen beiden beobachtet werde, und die Bewilligung der für Heidelberg vorzuschlagenden Vermehrung an die Bedingung der bemerkten Gleichstellung beider Universitäten zu knüpfen … sei.“ Sein Antrag, einen Ueberschlag der Einnahmen und Ausgaben in Karlsruhe vorlegen zu lassen, wurde jedoch vom Konsistorium abgeschlagen, da solches schon einmal geschehen sei. Man überließ es vielmehr der eigenen Einsicht Rottecks, ob und was für Schritte in dieser Angelegenheit zu tun seien.

Unterdessen kam der Tag der Beratung jenes von Winter gestellten Antrags auf nicht unbedeutende Vermehrung der Dotation der Schwesteruniversität heran (4. Mai). Der Antrag wurde genehmigt, die Verhandlungen aber auch von Duttlinger namentlich dazu benützt, zu zeigen, wie für die eigentlichen Zwecke der Hochschule in Freiburg bedeutend weniger übrig bleibe als in Heidelberg.[19] – Er arbeitete deshalb mit Rotteck und andern gleichgesinnten Freunden gleich von da an daran, auch für die Freiburger Hochschule eine solche Vermehrung des Staatszuschusses sobald immer nur möglich zu erhalten. Und voll Freude konnte Rotteck am 30. Nov. 1822 dem Konsistorium berichten, dass in der I. Kammer die Uebernahme der Pensionen der Mitglieder der beiden Landesuniversitäten [38] auf die Staatskasse in Anregung gebracht worden und auch ein neuer Dotationszuschuss für die Freiburger Hohe Schule zu hoffen sei.

Aber man hatte sich schwer getäuscht, wenn man einen baldigen weiteren ständigen Zuschuss erwartet hatte. Dagegen wurden einmalige Zuschüsse, Gehaltserhöhungen usw. in den nächsten Jahren mehrfach erteilt, so z. B. 1826 (20. Dez.) Gehaltszulagen an 7 Lehrer im Gesamtwert von 1750 fl. Und in demselben Jahr dachte man der Universität einen Zuschuss von 2500 fl. aus den Mitteln der Studienstiftungen zu. Das Konsistorium richtete auf die Anzeige hievon an das Ministerium am 7. Nov. eine – von Rotteck verfasste – Vorstellung, in welcher es bat um „eine mit dem Recht vereinbarliche Art der Vertheilung dieses Zuschusses, und zwar mittels Ueberweisung auf solche Stiftungen, an welche vor dem Luneviller Frieden und dem Reichsdeputationshauptschluss vom Jahr 1803 Familien des linken Rheinufers Ansprüche zu machen hatten, die aber infolge dieser Staatsverträge erloschen seinen…“ Die Antwort des Ministeriums vom 18. Nov. lautete dahin, dass in betreff dieses Vorschlags, die überrheinischen Stipendienfondsteile mit dem Zuschuss zu beschweren, ein genauer Verteilungsplan erwartet werde. Ein solcher wurde von der Stiftungskommission am 16. Febr. 1827 eingeliefert.

Natürlich war aber mit solchen einmaligen Zuschüssen nicht gleich aller Not abgeholfen, und die Universität musste alle Mittel und Wege ausfindig machen, um sich selbst zu helfen.

So hatte man schon am 10. Juni 1820 eine Erhöhung der Immatrikulationsgebühr um 2 fl. beschlossen, weil trotzdem noch nicht mehr als in Heidelberg bezahlt werde. Es wurden also von jetzt an 9 fl. bezahlt, wenn der Betr. noch auf keiner Universität war, im andern Fall 5 fl. Jene zwei neu hinzugekommenen Gulden aber sollten „ganz allein und ungeschmälert“ der Bibliothekskasse zugewendet werden. – Nun stellte sich 9 Jahre später das Bedürfnis ein, das Aufsichtspersonal zu vermehren. Die dadurch veranlasste Mehrausgabe sollte durch eine abermalige „kleine“ Erhöhung des Immatrikulationsgeldes gedeckt werden. Diese Erhöhung wurde vom Konsistorium am 11. März 1829 auf 2 fl. 22 kr. festgestellt „in der Voraussetzung, dass das Universitätsamt ein eigenes Personale erhalte, [39] wodurch allein dasselbe erleichtert würde, da es immer ein Missstand sei, wenn, wie dieß nun seit einigen Jahren der Fall sei, stadtamtliche Polizeibediente mit Studentenarrestationen sich abzugeben hätten. Auf eine (noch) höhere Immatrikulationsgebühr könne man nicht einrathen, da mit Einschluss der Inskriptionsgebühren[20] – und die Inskriptionen halte man für eine sehr zweckmäßige Einrichtung – die für das akademische Bürgerrecht zu entrichtende Taxe doch schon bedeutend hoch sei. Besser wäre es übrigens, wenn die Sache eingerichtet würde wie in Heidelberg, wo die Stadt den Pedellen bezahlte…“

Namentlich infolge einer außerordentlichen Ausgabe von 6000 fl. für den Neubau der Anatomie stand man im Beginn des Jahres 1822 vor einem Fehlbetrag von 4842 fl. 26 kr. Um diesen decken zu können, stellte das Konsistorium am 22. Januar 1822 die Bitte an das Staatsministerium, die zur Universitätskirche[21] – welche seit 1813 geschlossen war – gehörigen Paramente, „welche als todtes Kapital da liegen und dem Verderben ausgesetzt sind“, veräußern zu dürfen. Dieser Bitte wurde vom Ministerium am 22. Februar d. J. entsprochen, jedoch ausdrücklich bemerkt, dass der Erlös „nicht definitive auf laufende Bedürfnisse ausgegeben werden solle,“ sondern nur zur Beschaffung der zur Deckung des Fehlbetrags nötigen Mittel. – Am 13. April d. J. beantragte dann die Wirtschaftsdeputation in dieser Sache weiter, dass man beim Ausschreiben in den öffentlichen Blättern darauf aufmerksam machen möge, dass diese Veräußerung der Kirchenparamente nicht auf dem Wege der Versteigerung geschehen werde, „weil zu einer öffentlichen Versteigerung nur Juden kämen, die nicht den Kunstwerth, sondern nur den Werth der Materie bezahlen würden.“ Das Konsistorium war mit diesem Antrag einverstanden, wünschte übrigens, dass die Bekanntmachung namentlich [40] „wegen des Elsaßes“ im „Niederrheinischen Kourier“ und im „Kolmarer Boten“ veröffentlicht und jeweils auch eine kurze Beschreibung beigesetzt werden möchte.

Doch sollte man mit der geplanten Veräußerung nicht weit kommen: die Kirche wurde nach einigen Jahren mit Verwerfung verschiedener anderer Pläne als solche – für den Universitäts- und Gymnasialgottesdienst – wiederhergerichtet und die begonnene Veräußerung der Paramente eingestellt. Das Konsistorium bat deshalb am 16. Februar 1827, man möge die Universität, da sie auf die Veräußerung verzichte, mit weiteren Ausgaben für die Einrichtung und Abhaltung des Gymnasialgottesdienstes in der Kirche verschonen.

Man kam, wie zu sehen ist, auf Vorschläge der verschiedensten Art, um der bösen Geldnot entgegenzutreten. In letzterer Absicht beantragte nach dem Weggang Hornthals auch Rotteck am 24. Dez. 1823 Verteilung des dadurch erledigten Lehrstuhls unter zwei andere (alte) Kollegen und einen Privatdozenten, wodurch man die kostspielige Berufung eines neuen ordentlichen Professors wenigstens vorderhand sparen könne; oder aber man wolle wenigstens nur einen außerordentlichen berufen. Der Antrag wurde zwar mit 11 gegen 9 Stimmen verworfen. Die betr. Sitzung war jedoch schon wegen des folgenden Vorgangs bemerkenswert. Als nämlich im Verlauf derselben die Wirtschaftsdeputation die Notwendigkeit aller möglichen Sparsamkeit klarlegte, bemerkte in der Hitze des Gefechtes Prof. Schultze, „dass er sonst wol auch die Anstellung eines Professors der Finanzen[22] beantragen müsse, der aber nicht den Studenten, sondern der Wirtschaftsdeputation ein Kollegium lesen würde.“ Dieser Ausfall gab Prof. Deuber Anlass zu erklären, dass die Wirtschaftsdeputation solche Vorwürfe nicht verdiene, dass er von der schlimmen Lage der Universitätsfinanzen überzeugt sei, jetzt aber seine Stelle als Mitglied der so beleidigten Deputation niederlege.

Ein weiteres Mittel, der Geldnot zu steuern, war die am 17. Nov. 1828 ins Werk gesetzte Versteigerung des Pachtes für den Verlag und die Druckerei des Anzeigeblattes. Dadurch hoben sich die Einnahmen der Kasse um 881 fl. jährlich. – [41] Zu gleicher Zeit (vom 1. Nov. d. J. ab) verzichtete auch der zum Domkapitular des neuen Erzbistums ernannte Prof. Hug auf 300 fl. seines Lehrgehaltes zugunsten der Universität.[23]

Trotz all dieser Versuche, die Lage erträglicher zu machen, und trotz aller Sparsamkeit war der Zustand der Kasse doch immer noch „kein erfreulicher.“[24] Man kam deshalb neuerdings in demselben Jahr 1828 auf eine Bitte um Erhöhung des Zuschusses aus der Staatskasse zurück. In der von Rotteck verfassten Bittschrift wurde das Staatsministerium zunächst angegangen, „wenigstens ad tempus einen etwaigen Beitrag von 10000 fl.“ zu spenden. Zugleich richtete man Gesuche um Unterstützung dieser Bitte an das Ministerium d. I., an den Präsidenten der II. Kammer und an das Kuratorium; endlich wurde Geh. Rat Ecker, Vertreter der Hohen Schule in der I. Kammer, ersucht, die Angelegenheit dem Großherzog selbst in einer zu erbittenden Privataudienz persönlich vorzutragen. Eine unmittelbare Bittschrift an die II. Kammer hatte man zwar schon fertiggestellt, beschloss aber, dieselbe erst dann einzureichen, „wenn man die Gewissheit erlangt haben würde, dass dieser Schritt der Universität nicht die höchste Ungnade zuzöge.“ In diesem Sinne sollte auch Ecker die Sache vorbringen. Derselbe teilte bald darauf (26. III.) mit, dass er die Angelegenheit S. K. Hoheit vorgetragen und ihm Höchstderselbe bemerkt habe: „Wenn sich die Sache thun lässt, so werde ich es des Zutrauens wegen, das Sie zu mir haben, thun; lässt es sich nicht mehr machen, so wäre eine Bitte an die Stände überflüssig.“ Wirklich wurden – wahrscheinlich eben auf Verwendung des Großherzogs selbst – in das Budget als Aushilfe für die Universität für die nächsten 3 Jahre 8000 fl. (also 2666 fl. 40 kr. für das Jahr) aufgenommen und von der II. Kammer am 12. Mai gewährt. Namentlich hatte wiederum Duttlinger dafür gesprochen und wurde dementsprechend von der Hohen Schule auch geehrt: eine Anzahl [42] von Kollegen zog ihm bei seiner Heimkehr bis Emmendingen entgegen, und die Studenten brachten ihm am 24. Mai einen großartigen Fackelzug. An den Großherzog wurde ein Dankschreiben durch Ecker selbst in einer abermaligen Audienz überreicht.

In demselben Jahr 1828 wurde endlich auch ein weiterer Zuschuss von jährlich 1000 fl. aus den Studienstiftungen gewährt und zwar sollte derselbe ausschließlich für die literarischen Institute der Universität verwendet werden. Eine weitere Verfügung des Ministeriums vom 20. März 1829 bestimmte, dass diese 1000 fl. alljährlich abwechselnd bald dieser bald jener Anstalt zugute kommen solle (so z. B. für 1829/30 dem physikalischen Kabinet).[25]


IV. Lehrangelegenheiten.

Als hemmende Fessel einer gedeihlichen Weiterentwicklung wurde neben dem finanziellen Notstand schon lange die Beschränkung der Studienfreiheit betrachtet. Unter der Regirung des Großherzogs Karl noch, in einem Schreiben vom 2. Januar 1818, hatte das philosophische Dekanat auf diese Hemmung das Konsistorium aufmerksam gemacht und namentlich auch geklagt, dass „man in Heidelberg jene Strenge in Rücksicht der Staatserlaubniß nicht beobachtet.“ Aber erst am 28. Juli 1821 – gelegentlich eines Berichts der medizinischen Fakultät inbetreff der im vergangenen Winterhalbjahr ohne Staatserlaubnis eingeschriebenen Mediziner und Juristen – wagte es das Konsistorium, v. Rotteck zugleich mit der Zustellung dieses Berichtes zu ersuchen, „dass derselbe eine im Namen des Konsistoriums bei dem höchsten Staatsministerium einzureichende Vorstellung inbezug auf die Strenge,[26] womit noch immer die die Studierfreiheit hemmenden Verordnungen ausgeübt und vollzogen werden, entwerfen und dem [43] Konsistorio vorlegen wolle.“ Rotteck entsprach, und die Vorstellung („in Betr. der bestehenden Einschränkungen der Studierfreiheit“) wurde am 16. Aug. d. J. an das Staatsministerium abgeschickt. Letzteres äußerte sich durch die Kuratel erst zurückhaltend und befahl, dass jedenfalls einstweilen „sich nach den gegenwärtig bestehenden Vorschriften benommen werden müsse.“

Unterdessen hatten auch die Landstände sich mit dieser Angelegenheit zu befassen begonnen. Schon am 22. Mai 1819 hatte die I. Kammer beschlossen, „S. K. Hoheit zu bitten, die seit dem Jahr 1810 bestehenden, die Studierfreiheit beschränkenden Verordnungen aufzuheben und zu bestimmen, dass künftig ohne Rücksicht auf Stand und Vermögen nur entschiedener Mangel an Fähigkeiten oder erwiesene und unverbesserliche Unsittlichkeit von den inländischen Lehranstalten ausschließe.“

Es muss zur Erläuterung des eben erwähnten Antrags hier – wenn auch natürlich diese Bestimmungen für beide Landesuniversitäten galten – ausgeführt werden, wie wirklich die Studierfreiheit auf die widernatürlichste Weise beschränkt und zu einem Vorrecht der Geburt und des Reichtums geworden war. Inbezug auf die Rechtswissenschaft z. B. hatte schon das Gesetz vom Jahre 1810 es ausgesprochen, „dass den Söhnen der Bauern und Bürger, deren Väter bei diesen Ständen gewöhnliche Nahrungsgewerbe und Handthierungen treiben und nicht wenigstens ein Vermögen von 8000 fl. für den studierenden Sohn auswerfen können, oder aber sich durch ganz besondere Geistesanlagen und Kenntnisse auszeichnen … hiefüro die Staatserlaubniß zum Studiren der Rechtswissenschaft nicht ertheilt werden könne.“ Die Verschärfung der Beschränkung war schließlich so groß, dass selbst niemand gegen zum voraus geleisteten Verzicht auf allen Anspruch zur künftigen Anstellung im Staatsdienst ohne Staatserlaubnis studiren durfte.

Diese Misstände also waren es, auf deren Abschaffung Universität und Landstände schon geraume Zeit sannen. Namens einer dazu ernannten Kommission stattete endlich Rotteck am 10. April 1822 in der I. Kammer Bericht ab über den Entwurf eines „Gesetzes über Studierfreiheit.“ Die Hauptpunkte desselben waren: „§ 1) Die Verordnungen vom 1. Juni 1810 und vom 24. Juni 1812 und 21. Dez. 1815 sind [44] hiemit aufgehoben.[27] § 2) Künftig steht es jedem Inländer frei, ohne vorhergehende Staatserlaubniß zu studiren, was und wo er will. § 3) Jeder Inländer, der eine der beiden Landesuniversitäten beziehen … will, muss sich … genügend darüber ausweisen, dass er die erforderliche vorbereitende Befähigung entweder auf öffentlichen Lehranstalten des In- oder Auslandes, oder durch Privatunterricht erlangt hat … § 4) Weder das akademische noch das Privatstudium giebt künftig einen Anspruch auf Anstellung im Staatsdienst … § 5) Durch besondere Verordnungen, insofern die bisher bestandenen nicht mehr genügen, sollen festgesetzt werden a) die Vorschriften über die zum Besuch der Universitäten erforderliche Vorbereitung und Befähigung und die darüber beizubringenden Nachweisungen, b) bis e) die Vorschriften über die Prüfungen der Theologen, Rechtsgelehrten, Kameralisten, Aerzte und Chirurgen.“ Nachdem dieser Entwurf lebhafte Erörterungen hervorgerufen und – was auffiel – der Vertreter der Universität Heidelberg, Geh. Hofrat Zachariae, gegen die unbedingte Studirfreiheit, fast alle anderen dafür eingetreten, wurde er am 15. u. 16. April von der I. Kammer und – mit einigen Veränderungen nur – auch von der II. Kammer angenommen. Er wurde dann (größtenteils wörtlich) zum Gesetz erhoben, und unterm 22. März d. J. dieses veröffentlicht.

[45] Nun war noch kein halbes Jahr von der Veröffentlichung dieses Gesetzes verflossen, da sah sich (1. Dez. 1822) der Präfekt des Freiburger Gymnasiums H. Schreiber veranlasst, bittere Klage darüber zu führen, „es scheine von den vom Großherzog in neuester Zeit erlassenen Gesetzen kaum eines mehr missverstanden oder umgangen werden zu wollen,“ als das in Rede stehende über Studienfreiheit, indem schon jetzt mehrere Gymnasiumsschüler, welche wegen allzugroßen Mangels an Vorkenntnissen die Weisung erhalten hatten, die fünfte Gymnasialklasse nochmals zu besuchen, ja selbst solche, die kaum zum Aufsteigen in die vierte Klasse befähigt seien, ohne die geringste Rücksicht zu nehmen, sogleich ad studia philosophica übergegangen seien, dh. philosophische Vorlesungen gehört hätten. Es war dieses geschehen, trotzdem die Konferenz des Gymnasiums gleich zu Anfang des Kurses ein Verzeichnis der zum Besuchen der Vorlesungen befähigten Schüler dem Konsistorium überreicht hatte. Schreiber bat deshalb unter Beziehung auf jenes Verzeichnis um Mithilfe des Konsistoriums zu gemeinschaftlichen kräftigen Maßregeln gegen diesen Unfug. Natürlich ließ man die Sache alsbald untersuchen, und am 13. Januar 1823 erhielt die philosophische Fakultät, mit einer Mahnung, in Zukunft genau und streng sich an den § 3 des oben erwähnten Gesetzes zu halten, den Befehl, die von Schreiber bezeichneten Gymnasiasten ohne weiteres wieder zurückzuweisen. Aber schon am 2. Februar d. J. klagt Schreiber in einem abermaligen Schreiben in bitterem Ton, dass die betr. Schüler immer noch die philosophischen Vorlesungen besuchten. Darauf erwiderte andern Tags der Dekan der philosophischen Fakultät, Butzengeiger, dass jene Schüler schon mehrere Wochen lang aus dem Verzeichnis der Philosophie studirenden Akademiker ausgestrichen und ihnen der Befehl, die Universität zu verlassen, eröffnet worden sei, daß endlich die philosophische Fakultät „von ihnen nicht die geringste Notiz nehme.“ Ob sie aber die Vorlesungen heimlich besuchten, darüber könne der Dekan keine Auskunft geben, auch kenne er kein ihm zu Gebot stehendes Mittel, solches zu verhindern.

In ähnlicher Weise hatte die philosophische Fakultät ihrerseits öfters Klage zu führen, dass Studenten in höheren Fakultäten eingeschrieben würden, trotzdem sie von ihr (der [46] philosoph. Fakultät) noch gar keine Abgangszeugnisse erhalten hätten.

Endlich kam es vor, dass überhaupt junge Leute, die das akademische Bürgerrecht gar nicht besaßen, unter dem Namen von Studenten sich in der Stadt aufhielten. Auch wegen dieser erschienen strenge obrigkeitliche Verordnungen am 5. Juli 1823 und am 29. Januar 1824, das Konsistorium schob die Schuld dieses Unfugs lediglich auf das Universitätsamt, da dieses ja jedes Semester die Inskriptionslisten zugeschickt erhalte.

Unterdessen ließ es sich die Regirung angelegen sein, sich mit den zuständigen Behörden ins Vernehmen zu setzen, um jene im oben erwähnten Gesetze am 22. Mai 1822 in Aussicht gestellten Verordnungen betr. die Prüfungen in den verschiedenen Fakultäten festzustellen. So ließ sie z. B. durch die Kuratel im Sept. 1823 beim Konsistorium um eine Aeußerung bitten inbetreff der Vornahme von Prüfungen durch Privatdozenten. Das Konsistorium beantragte, dass den Privatdozenten zu gestatten sei, ihre Zuhörer zu prüfen, aber nur in Anwesenheit der Fakultät, zu der sie gehören; dass ihnen aber nicht zu gestatten sei, Fortgangszeugnisse auszustellen, sondern diese von der Fakultät ausgestellt werden müssten.

Auffallend mag es uns, nebenbei bemerkt, heutzutage erscheinen, dass damals nicht nur Privatdozenten, sondern selbst außerordentliche und ordentliche Professoren der Hochschule ohne Doktordiplom angestellt wurden. So standen z. B. Seeber und Perleb schon lange – ersterer seit 1822, letzterer seit 1823 – in Amt und Würden eines ordentlichen Professors, als sie erst am 16. Februar 1825 zu Doktoren ihrer Fakultät (der philosophischen) promovirt wurden; ebenso Schreiber, obwol schon seit 1826 ordentl. Professor der Moral, erst 18. Juli 1829 Dr. theol.; Wetzer 1829 ordentl. Professor der orientalischen Sprachen in der philos. Fakultät, erst 13. Juli 1830 Dr. phil., ebenso Amann in der jurist. Fakultät u. a. m. Zwar war schon am 19. Mai 1825 eine „Kommission zur Revision der Habilitationsgesetze“[28] eingesetzt worden, aber erst am 10. Okt. [47] 1836 wird – zum erstenmale, so viel ich sehe – von einem zur Habilitation sich meldenden J. A. Kaltschmidt von Ueberlingen unter den vorzulegenden Aktenstücken auch das (philosophische) Doktordiplom verlangt.

Von einer damals (allgemein?)[29] üblichen Art der Promotion möge folgendes Beispiel hier erwähnt werden. Am 16. März 1820 werden in einer Sitzung der philosoph. Fakultät zwei Abhandlungen eingereicht über ein gestelltes Thema „Leibnizens prästabilirte Harmonie“, die Namen versiegelt, auf jeder Arbeit ein Motto. Bei der für genügend erklärten Arbeit wird der Zettel eröffnet und der Verfasser (ein cand. theol.) auf eine andere Fakultätssitzung berufen, um sich einem Colloquium über die Arbeit zu unterziehen und von sämtlichen anwesenden Professoren über die verschiedensten Gebiete der gesamten Fakultät prüfen zu lassen. Nach so bestandener Prüfung wurde er zum Dr. phil. ernannt. Der Zettel der für nicht genügend befundenen Arbeit wurde ungeöffnet verbrannt. Bei dem feierlichen Promotionsakt hielt der Kandidat die übliche Rede, diesmal „über die Grundideen einiger der wichtigsten philosophischen Systeme.“[30]

Am 29. Nov. 1827 dann beantragte Duttlinger, „dass eingeführt werden wolle, es habe bei künftigen Doktorpromotionen jeder Promovendus entweder eine Dissertation[31] in Druck zu geben oder in die Bibliothekskasse 44 fl. zu zahlen, wie dieß auch in Heidelberg Sitte sey.“ Der Antrag wurde den vier Fakultäten „zur Rücksichtsnahme anempfohlen.“[32]

[48] Wichtiger als diese Bestimmungen ist die Aufstellung neuer akademischer Gesetze. Diese, unterm 15. Nov. 1821 gegeben, weichen zwar nicht in vielen, aber doch in einigen Punkten von den bis dahin geltenden vom Jahre 1810 ab. Namentlich tritt uns mehrfach die erweiterte Befugnis des Kurators entgegen, durch den und mit dessen Zustimmung jetzt fast alles erst an das Ministerium gelangen kann und geschieht. Sodann ist neu zu den Aufsichtsbehörden das Ephorat (s. oben) hinzugekommen (§ 6). Endlich aber sind den Zeitverhältnissen entsprechend in mancher Beziehung strengere Gesetze gegen geheime Verbindungen,Zweikämpfe usw. gegeben (s. unten Abschnitt VII). Letztere Bestimmungen wurden abermals verschärft in der Ausgabe der akademischen Gesetze vom 14. Mai 1829 – welches übrigens sonst höchstens in einzelnen Bestimmungen über das Immatrikulationsverfahren von den erstgenannten des Jahres 1821 abweichen.

In § 4 beider Ausgaben der akademischen Gesetze, der von 1821 und der von 1829, sind unter denen, bei welchen das akademische Bürgerrecht erlischt, diejenigen genannt, bei welchen 5 Jahre seit der Immatrikulation verflossen sind. Nun ließ am 28. Juni 1826 das Universitätsamt anfragen, wie es bei solchen Studenten stehe, wenn sie über die 5 Jahre hinaus doch noch Kollegien besuchen. Das Konsistorium richtete daraufhin am 6. Juli durch die Kuratel den Antrag an das Ministerium, dass solchen Studirenden, welche einschließlich des philosophischen Kurses sich 5 Jahre an der Universität aufgehalten haben, die aber nach dem Lehrplan verbunden sind, noch länger zu studiren, das akademische Bürgerrecht wenigstens bis zum Ablauf dieser vorgeschriebenen Zeit vorbehalten werden wolle, ohne dass sie die Matrikel erneuern dürfen. Das Ministerium entschied am 4. Sept. dahin, dass denen, die zwei Jahre hier Philosophie studirt haben und nach weiteren drei Jahren noch eines Semesters zur Beendigung ihres Studiums bedürfen, die Matrikel kostenfrei erneuert werden solle.

Eine alte und doch ewig neue Klage war schon damals die wegen nicht genauen Einhaltens der Zeit für Beginn und [49] Schluss der Vorlesungen. Auch in dieser Sache suchte man jetzt genauere Vorschriften zu machen und strenger vorzugehen. Am 4. Sept. 1826 verordnete die Kuratel, dass künftig jeder einzelne Lehrer Anfang und Schluss seiner Semestralvorlesungen dem Kurator unmittelbar anzuzeigen habe. Aber schon bald darauf wurde diese Verordnung dahin abgeändert, dass die bezeichneten Angaben durch die vier Dekane eingereicht werden sollten. Dem Verzeichnis, welche die letzteren im Anfang des Jahres 1828 über die zwei vorhergehenden Halbjahre abgaben, sowie einzelnen Angaben aus den nächstfolgenden Jahren entnehme ich folgendes:

1) Anfang der Vorlesungen im Sommer.
a) theol. Fak. zwischen 3. u. 18. Juni.  
b) iur. 2. u. 14.
c) med. 2. u. 10.
d) philos. 3. u. 14.
2) Schluss der Vorlesungen im Sommer.
a) theol. Fak. 30. August bis 15. September.
b) iur. 28. 7.
c) med. 29. 10. September.  
d) philos. Schluss aller Vorlesungen am 25. Aug.

Dann fanden aber jeweils bis zum 4. Sept. täglich 7 bis 8 Stunden dauernde Prüfungen aus 8 bis 9 Gegenständen in dieser Fakultät statt.

3) Beginn der Vorlesungen im Winter.
a) theol. Fak. 5.–9. November.
b) iur. 6.–14.
c) med. 3.–15.  
d) philos. erste Woche im November.
4) Schluss der Vorlesungen im Winter.[33]
a) theol. Fak. 13.–29. März.
b) iur. 15.–31.
c) med. 20. März bis 6. April.
d) philos. 23. 2.  

[50] Diese von der Kuratel an das Ministerium d. I. weiter beförderten Verzeichnisse gaben letzterem Anlass, am 5. Sept. 1830 den Kurator zu ermahnen, „auf jede mögliche Weise dafür zu sorgen, dass die so lang andauernden Ferien thunlichst abgekürzt werden“. Es sei deswegen den Lehrern besonders zu empfehlen, den Schluss ihrer Vorlesungen künftig nicht mehr zu früh eintreten zu lassen. Inbezug auf den Anfang erfolgte deswegen keine Ermahnung, weil das Kuratorium selbst bemerkt hatte, dass ein verspäteter Anfang der Vorlesungen in der Regel von den Schülern, ein allzufrühzeitiger Schluss derselben von den Lehrern herrühre. Und viele der letzteren hatten in ihren Eingaben zum (späten) Datum des Anfangs gleich die Entschuldigung hinzugefügt, „weil die Zuhörer erst da sich einfanden“, oder „als die Zuhörer sich allmählich gesammelt hatten“ u. ä. Als Entschuldigung für frühzeitigen Schluss des Sommerhalbjahrs führt das Konsistorium die in diese Zeit (Sept.) fallenden Militärkonskriptionen und bei den Theologen die mit Anfang September im Erzbischöfl. Seminar beginnenden Konkursprüfungen, denen die Prüfungen an der Universität vorangehen müssen, an.

Um sowol Lehrern als Hörern alle Entschuldigungen unmöglich zu machen, bestimmte das Ministerium am 12. März 1832 genauer, das Kuratorium solle darüber wachen, dass 1) sämtliche Professoren ihre Vorlesungen auf den festgesetzten Tag, wenn auch nur zehn Zuhörer sich melden, beginnen sollen; 2) dass der Schluss des Sommerhalbjahrs künftig nie vor dem 15. September, jener des Winterhalbjahrs nie vor dem 30. März eintreten dürfe. – Als diese Verordnung später, im Februar 1836,[34] wiederholt wurde, ließ der Senat seinerseits das Kuratorium um die Genehmigung bitten, durch Anschlag ad valvas bekannt machen zu dürfen, „dass alle Inländer, welche nicht längstens 8 Tage nach dem im Vorlesekatalog bestimmten Anfangstermin der Vorlesungen zur Inskription sich persönlich gemeldet haben, zu keiner Vorlesung, inbezug auf welche die Anmeldung von ihnen versäumt wurde, in dem begonnenen Semester mehr würden zugelassen werden.“[35] – Endlich wurde [51] in einem Erlass vom 1. März 1838 darauf aufmerksam gemacht, dass schon im Vorleseverzeichnis Anfang und Schluss der Vorlesungen unabänderlich festzusetzen sei, und den Professoren, die den Zeitpunkt nicht einhalten zu können glauben, die Einholung besonderer Ermächtigung zur Erlangung der Ferien zur Pflicht gemacht werde.

Zugleich mit dem Beginn und Schluss der Vorlesungen suchte man auch die übliche Herausgabe der Programme zu regeln. Nach längeren Beratungen wurde am 28. Juni 1827 festgesetzt:

1) Das Osterprogramm schreibt der jeweils austretende Prorektor;

2) Das nächste Herbstprogramm der Dekan der theolog. Fakultät, und so immer der folgende Dekan (also im andern Jahr der der jurist. Fakultät usw.).

3) Das Programm auf Großherzogs Geburtstag[36] bleibt frei „und soll auf Reproduktion dießfalls jedesmal vor den Herbstferien Beschluss gefasst werden.“

Bevor wir einige Einzelheiten aus den Fakultäten inbezug auf Lehrangelegenheiten anführen, erübrigt es, darauf hinzuweisen, wie man immer streng darauf bedacht sein musste, dass alle, die zu einer der drei andern Fakultäten übergehen wollten, zuerst die vorgeschriebenen philosophischen Vorlesungen gehört haben mussten. So ließ das Konsistorium schon im Sept. 1819, als der juristische (und zu gleicher Zeit der medizinische) – auf wiederholte höchste Weisung entworfene – Studienplan zur Einsendung vorgelegt wurde, die Gelegenheit nicht vorübergehen, ohne beizusetzen, „dass jeder Inländer, welcher zum juristischen Studium zugelassen werden wolle, sich vorher darüber auszuweisen habe, dass er die Philosophie vorschriftsmäßig absolvirt und sich der angeordneten Endeprüfung aus derselben unterzogen habe.“ Und was die Theologen betrifft, so wurden durch Ministerialverfügung vom 7. Sept. 1822 vor der kathol. Kirchensektion die Listen der „absolvirten Philosophen, welche ad theologiam aspiriren“ für jedes Jahr verlangt, „indem solchen Candidaten des geistlichen Standes, wenn sie [52] nicht alle vorgeschriebenen philosophischen Lehrfächer ebenso wie die theologischen mit guten Fortgangs- und Sittennoten gehörig absolvirt haben, seinerzeit weder die Zulassung zur endlichen Prüfung über ihre theologischen Studien zum Behufe des erforderlichen Tafeltitels noch die Aufnahme ins bischöfliche Seminar ertheilt werden kann.“

Zu den philosophischen Vorlesungen, zu welchen so alle verpflichtet waren, kam 1822 noch eine philologische. Im Anschluss an die Berufung eines eigenen ordentlichen Professors für philologische Fächer wurde vom Konsistorium damals (28. II) durch die Kuratel an das Ministerium d. I. der Antrag gestellt, „alle philosophischen Zuhörer ohne Ausnahme zum Studium der Philologie dergestalt verbindlich zu machen, dass alle insgesamt während ihrer vier Semestralcurse ein philologisches Collegium über einen griechischen und ein philol. Collegium über einen lateinischen Classiker hören, und vor ihrem Uebertritt zu einer der drei andern Fakultäten über ihre philologischen Kenntnisse sich ausweisen sollen, die ausgenommen, welche solche Collegien schon früher in einem Lyceum gehört haben, – da es immer ein wesentliches Bedürfniß ist für jeden, der auf gelehrte Bildung Anspruch macht, mit dem Studium der alten Classiker sich zu beschäftigen, und da es nur dem zeitlichen Mangel eines Lehrers der Philologie an hiesiger Universität zuzuschreiben war, wenn in dem vom Großh. Ministerium d. I. unterm 27. Okt. 1814 Nr. 9011 sanktionirten Lehrplan der philosophischen Fakultät dieses Studium bloß empfohlen, und nicht in den Cyclus der Fächer, welche gehört werden müssen, aufgenommen worden ist.“ Das Ministerium war jedoch mit diesem Antrag nur halb einverstanden und verordnete am 9. August d. J., dass zwar jeder philosophische Schüler während seiner vier Semestralkurse ein philolog. Kollegium über einen lateinischen Klassiker zu hören und sich vor seinem Uebertritt zu einer der drei andern Fakultäten über seine philologischen Kenntnisse auszuweisen habe, dass aber den Studirenden die griechische Sprache freigestellt sei.

Aus der theologischen Fakultät ist folgendes noch zu erwähnen:

Im Jahre 1819 wurde vom Ministerium ein von der Fakultät gemachter und vom Konsistorium (23. VI) unterstützter Vorschlag angenommen, „dass theologische Candidaten, welche [53] im Ausland studiren, bevor sie in das Seminarium aufgenommen werden, sich einer an der Universität dahier aus allen theologischen Fächern zu erstehenden Prüfung zu unterziehen hätten.“ Man konnte übrigens dabei auf einen schon früher (16. X. 1817) vorgekommenen Einzelfall hinweisen, wo das Gleiche verordnet worden war (Kathol. Kirchensektion Nr. 11660).

Schon längere Zeit hatte sich die theologische Fakultät mit dem Plan der Errichtung einer Bibelgesellschaft beschäftigt.

Zum erstenmal hatte sie am 3. Juni 1818 das Ansuchen an das Engere Konsistorium gerichtet, ihre Bitte um Errichtung eines solchen Bibelvereins beim Ministerium einzureichen. Sie erinnerte in dieser Bittschrift daran, dass noch im Jahre 1808 die Bischöfliche Kurie in einem Erlass vom 24. Mai an sie (die theolog. Fakultät) ihr Bedauern ausgedrückt habe, dass viele theologische Schüler nicht einmal eine Bibel besitzen, und dass eben darum die Fakultät von der Kuratel am 10. Juni desselben Jahres (1810) beauftragt worden sei, dafür zu sorgen, dass wolfeile Bibelausgaben oder wenigstens solche des neuen Testaments in einer guten Uebersetzung eingeführt werden. Nun sei dies zwar geschehen und seien in dieser Hinsicht erfreulichere Umstände eingetreten: immerhin aber seien bis jetzt doch nur die angehenden Theologen und wol auch viele Trivialschüler mit Bibeln versehen, noch nicht aber das Volk, welches Auflagen mit größerem Druck haben müsse. Auch habe man die Ansicht und sei im Volk selbst schon dieser Wunsch laut geworden, dass auch das alte Testament nicht nur in Bruchstücken, sondern vollständig in den Händen des Volkes sein müsse. Hiezu also müsse eine Bibelgesellschaft helfen; sie habe das alte und das neue Testament entweder unentgeltlich oder doch zu niederem Preis an die geeigneten Leser abzugeben. Ferner aber beabsichtige sie, die theolog. Fakultät, auch von dem hebräischen und dem griechischen Urtext, sowie von der Vulgata Ausgaben an die Theologen zu billigem Preis abgeben oder auch verschenken zu lassen, wodurch dann „jene, welche einst in ihrem Amtsleben als Lehrer der Hl. Schrift auftreten und diesen autorem classicum ihrem Volke interpretiren müssen, an gründlichem Bibelstudio unendlich gewännen usw.“ „Denn wir halten dafür,“ heißt es dann weiter, „dass es wenig tauge, dem Volke die Heiligen [54] Bücher in die Hand zu geben, wenn man nicht auch solche Lehrer heranzieht, die mit diesen Büchern innigst vertraut dieselben ihnen gleichsam entsiegeln.“ Schließlich wies man, um die Staatserlaubnis zur Gründung desto eher zu erhalten, darauf hin, dass eine Unterstützung von mindestens 2000 fl. aus Baden zu erwerben sei. Am 1. Sept. 1818 wurde diese Erlaubnis auch wirklich gegeben, aber mit dem Bemerken, dass man der Einreichung eines genaueren Planes über die Art dieser Gesellschaft entgegensehe. Und als dieser Verein (nach der Aussage des Ministeriums) „eine ganz andere Gestalt, als man aus den früheren Vorlagen erwarten zu können glaubte, anzunehmen geneigt“ war, so wurde schon am 10. Nov. d. J. jene vorläufig erteilte Staatsbewilligung wieder zurückgenommen. Auch eine zweite Bitte vom 21. April 1819[37] wurde der Fakultät am 1. Juni abgeschlagen, jedoch erlaubt, dass, wenn sie Gelegenheit habe, die hebräischen und griechischen Urtexte nebst der Vulgata den unvermöglichen Theologen umsonst oder zu niederem Preise zu verschaffen, solches geschehen dürfe. – Unterdessen hatte eine ähnliche Gesellschaft für die gesamte protestantische Bevölkerung des Landes die staatliche Erlaubnis erhalten. Mit dem Hinweis darauf wagte es die Fakultät, schon am 18. April 1820 abermals eine Bitte an das Ministerium zu richten. Man fügte bei, dass und wie der frühere Plan geändert sei. Namentlich falle jetzt der Grund, den man früher hauptsächlich gegen die Errichtung geltend gemacht hatte, – zu große Ausgedehntheit – weg, indem die Gesellschaft auf die nächste Umgebung Freiburgs beschränkt, also lange nicht so ausgedehnt sei, wie die protestantische Bibelgesellschaft. Wenn wieder gelehrte Einwendungen gegen die Errichtung einer solchen Gesellschaft unter Katholiken gemacht würden, so verweise man auf die Regensburger im Jahre 1805 und die Pariser im Jahre 1816 gegründete Gesellschaft und bitte, dass man solche Bedenken ihnen als einer „geistlichen der höheren Wissenschaft geweihten Korporation“ mitteile. Uebrigens sollten natürlich nur die besten und von der Bischöflichen Behörde gutgeheißenen Uebersetzungen genommen werden.

Die Entscheidung des Ministeriums erfolgte erst am [55] 15. Juni 1821, und zwar ging sie dahin, dass auf den Wunsch der beiden (Bischöflichen) Vikariate zu Konstanz und Bruchsal die Frage der Errichtung einer katholischen Bibelgesellschaft bis zur Bistumserrichtung noch auszusetzen sei.

Die Sache scheint später nicht mehr zur Sprache gekommen zu sein.

Schließlich dürfte hier noch der Platz sein, folgende Einzelheit aus der juristischen Fakultät zu erwähnen. Am 3. Febr. 1820 beantragte das Konsistorium „als zweckmäßig“ die Vereinigung des kanonischen Rechts und der Pandekten in der Person eines Lehrers. Am 6. Aug. d. J. wurde daraufhin der bisherige bairische Kreisrichter Amann in Zweibrücken, ein geborener Freiburger, als ordentlicher Professor mit 1000 fl. Gehalt angestellt und ihm zur Verbindlichkeit gemacht, „außer den weiteren, ihm selbst überlassenen Lehrgegenständen das Kirchenrecht und abwechselnd mit Prof. v. Hornthal die Pandekten vorzutragen“.[38]


V. Das Lehrerkollegium.

Der Stand des Lehrerkollegiums am Schluss der vorhergehenden Periode, also im Jahre 1818, ist aus dem ersten Teil (Alem. XX, 157, Sonderabdruck S. 75 zu ersehen).

Während der Regirung Großherzog Ludwigs gingen folgende Veränderungen vor sich.

a) In der theologischen Fakultät.

Am 25. Juni 1819 richteten 40 Studirende der Theologie an das Konsistorium die Bitte um Aufstellung eines Lektors für die Dogmatik. Geistl. Rat Schnappinger, der dieses Fach bisher versah, war nämlich – auch nach dem Urteil der theologischen Fakultät – bei all seinen sonstigen Eigenschaften, seiner strengen Rechtlichkeit und Wahrheitsliebe und seinem tadellosen sittlichen Wandel, doch nicht im Besitz der Eigenschaften, „welche zu einem gründlichen Vortrag [56] über die Dogmatik, als einem Haupttheil der kathol. Theologie, erfordert werden.“ Das Konsistorium selbst richtete deshalb nach dem Antrag der Fakultät die Bitte an das Ministerium d. I., es möge den genannten Lehrer „auf eine ihn möglichst schonende Weise auf einen anderen Posten, wo sein Wirken immer sehr nützlich seyn werde, und also etwa auf eine Pfarrey“ befördern, ihm, dem Konsistorium, aber erlauben, wegen Wiederbesetzung der Lehrkanzel desselben Vorschläge zu machen.[39] Schnappinger weigerte sich aber durch eine Erklärung vom 9. Aug. d. J. eine Pfarrei anzunehmen. So blieb also nichts übrig, als ihn weiter lesen zu lassen, aber einen „tüchtigen, streng geprüften Mann, der die Katholische Glaubenslehre nach dem Klüpfelischen Lehrbuch vortrage“ als außerordentlichen[40] Professor zu berufen. – Trotzdem erfolgte aber schon am 23. Nov. eine Ministerialverfügung, dahingehend, dass die Lehrstelle der Dogmatik – mit 1500 fl. Besoldung, welche nach Umständen noch um einige 100 fl. erhöht werden könnten – öffentlich auszuschreiben sei. Und Schnappinger selbst wurde am 4. Okt. 1821 dann doch zum Pfarrer von Bräunlingen ernannt. Er hielt sich jedoch noch lange in Freiburg auf, so dass der Prorektor im Konsistorium vom 22. Januar 1822 anfragte, ob er noch als zum Konsistorium oder überhaupt zur Universität gehörig anzusehen sei. Die Frage wurde mit Stimmenmehrheit bejaht. Nachdem von der Wirtschaftsdeputation berichtet worden war, dass sie am 5. d. M. durch die Kuratel beim Ministerium habe anfragen lassen, ob und von welchem Zeitpunkt an der Professorengehalt Schnappingers aufzuhören habe, geschah dieses schon am 23. Januar 1822, also gleich nach der eben besprochenen Konsistorialsitzung, als an dem Tag der Einweihung Schnappingers auf die Pfarrei. – An seine Stelle trat am 11. April 1822 Kefer.[41]

[57] Nun kam aber schon am selben 11. April 1822 eine Eingabe des neuen Pfarrers von Bräunlingen, worin er bat, als ordentlicher Professor mit der Universität in Verbindung bleiben zu dürfen. Das Konsistorium hielt jedoch dafür, dass ein solches Einschreiten außerhalb seiner Befugnis sei, und überließ es ihm, sich unmittelbar an die höchste Behörde zu wenden. Er scheint dies jedoch nicht getan zu haben, dagegen bestand er noch länger darauf, einen Ruhegehalt im Betrag von 200 fl. aus der Universitätskasse zu erhalten. Dagegen verwahrte sich, wie vorauszusehen war, das Konsistorium am 25. Sept. 1823 beim Ministerium, da die Universität rechtlich dazu nicht verpflichtet sei und auch die finanzielle Lage diese Leistung nicht gestatte. – Schnappinger verblieb übrigens in Freiburg mit Rücksicht auf seine Gesundheit und starb daselbst am 6. Dez. 1832 (s. Bad. Biogr. III, S. 143).

Am 19. Januar 1824 starb der (schon im März 1822) zum Oberhirten des neu errichteten Erzbistums Freiburg erwählte verdiente Prof. der Moral, Wanker (s. d. I. Teil Abschn. VIII). Sein Nachfolger auf dem Lehrstuhl der Moral und als „allgemeiner Religionslehrer,“ Nick,[42] starb schon nach kaum zweijähriger Thätigkeit am 11. Februar 1826, worauf am 20. Okt. desselben Jahres der bisherige Gymnasialpräfekt H. Schreiber[43] auf den Lehrstuhl berufen wurde. – Im gleichen Jahre ließ sich der Senior der Fakultät, Schinzinger, in den Ruhestand versetzen. Sein Nachfolger im Lehrfach der Kirchengeschichte wurde der seit 1822 als ordentlicher Professor der Dogmatik wirkende (s. oben) Kefer. Da dieser jedoch schon im nächsten Jahre [58] schwer erkrankte, bestieg Schinzinger noch einmal den Lehrstuhl. Kefer ließ sich 1826 in den Ruhestand versetzen und starb schon in jungen Jahren 1832, Schinzinger hochbetagt 1827. Bis 1829 trug denn ein Supplent Kirchengeschichte vor; am 24. Dez. dieses Jahres aber wurde v. Reichlin-Meldegg[44] – von dem noch später die Rede sein wird – berufen. Zum Ordinarius der Dogmatik wurde anstelle Kefers am 22. April 1824 der bisherige Extraordinarius Ludwig Buchegger[45] ernannt.

b) In der juristischen Fakultät.

1820 wurde der auch als Bibliothekar verdiente Ruef[46] in den Ruhestand versetzt und als sein Nachfolger im Lehrfach des Kirchenrechts Amann'[47] berufen (s. oben). – Hornthal, seit 1819 Lehrer des römischen und deutschen Privatrechts, wurde schon 1824 wieder von Freiburg wegversetzt. Einen Nachfolger erhielt er erst 1827 endgiltig durch Fritz,[48] der bis dahin außerordentlicher Professor gewesen war.

Am 25. April 1827 starb der Senior der juristischen Fakultät, Mertens. Sein Lehrstuhl (Badisches Landrecht, Lehenrecht usw.) wurde erst 1833 wieder besetzt durch Baurittel,[49] der bis dahin erst Privatdozent und dann außerordentlicher Professor an der Hochschule in diesen Fächern gewesen war.

Während alle diese Veränderungen ohne größere störende Zwischenfälle[50] vor sich gingen, knüpften sich solche an die im Jahre 1821 erfolgte Berufung Welckers als ordentlichen Lehrers des Staatsrechts und der Pandekten[51], bezw. an die [59] Vorverhandlungen dazu. Die Tatsache nämlich, dass Welcker Protestant war, gab den Professoren v. Rotteck und Hug Veranlassung – 19. VII. 1821 –, zu sprechen „über die Nothwendigkeit, dass bei Anstellungen an dieser katholischen Universität auf die katholische Religionseigenschaft der Bewerber immer und also auch in dem gegenwärtigen Fall vorzüglich Rücksicht zu nehmen sei.“ Erst nach längerer, teilweise ziemlich erregter Verhandlung wurde damals mit 11 gegen 9 Stimmen beim Ministerium die Berufung Welckers beantragt. Der Streit war dadurch aber durchaus nicht beigelegt; er spitzte sich vielmehr zu einer äußerst heftigen Fehde zwischen den beiden juristischen Professoren v. Rotteck – auf dessen Seite von der Fakultät noch Mertens und Ruef standen – und Duttlinger – auf dessen Seite v. Hornthal und Amann sich befanden – zu. Ersterer war namentlich über eine Bemerkung Duttlingers, die sogar – „aus Uebereilung oder Mißverstand“, wie es nachher hieß – ins Protokoll übergegangen war, empört. Sie lautete: „Einer der drei Beschwerdeführer (v. Rotteck, Ruef, Mertens) hat aber die Gewohnheit, Eigenmächtigkeit zu nennen, was gegen seine Ansicht im Konsistorium beschlossen wird; ihm ist die Majorität des Consistoriums Partei, sobald er selbst zur Minorität gehört.“ Die Gemüter erhitzten sich schließlich so, dass das Kuratorium sich veranlasst sah, mit eindringlichen Worten zum Frieden zu mahnen.

Die Berufung Welckers zog sich übrigens auch deswegen in die Länge, weil er weitgehende Forderungen machte; z. B. forderte er ein Reisegeld von 600 fl., außer den 2000 fl. Gehalt die ganze Naturalbesoldung u. a. m. Auch war er lange unschlüssig, lehnte einmal ab, sprach dann wieder zu usw. So konnte die offizielle Berufung erst am 24. Juli 1822 geschehen. – Aber der Streit hatte auch damit sein Ende noch nicht erreicht. Neben anderem – was hier zu erwähnen zu weit führen würde – tauchte das Gerücht auf, es sei vor kurzem eine auf Rottecks Veranlassung von 12 Professoren der Universität unterschriebene Schrift erschienen, die an höchste Stelle die Bitte richtete, „dass die Freiburger Universität sich künftig die katholische nennen dürfe und solle.“ Der Dekan der juristischen Fakultät, Amann, beantragte, nach Karlsruhe die Erklärung abzugeben, „dass jene Schrift [60] als die Eingabe einzelner, die solche unterzeichnet, zu betrachten sei, die keineswegs als Consistorialschrift und nomine consistorii eingereicht worden.“ Die betr. Unterzeichner klärten nun die Sache dahin auf, dass die erwähnte Schrift wirklich schon vor längerer Zeit beim Ministerium eingereicht worden, dass aber dies mit Wissen aller und auf die im Konsistorium von dem Kurator erlassene Aufforderung hin geschehen sei. Diese Aufforderung aber habe gelautet: „Beide Partheyen, – jene nämlich, welche sich dafür interessire, dass der Universität die Eigenschaft einer katholischen zugeschrieben werde, und die gegentheilige – möchten die Gründe ihrer Meynungen und Ansichten in eigenen Schriftsätzen der höchsten Stelle zur Entscheidung vorlegen.“ Die erste Partei nun habe solches getan, die von ihr eingereichte Schrift sei der anderen Partei mehrere Tage hindurch auf der Universitätskanzlei zur Einsicht aufgelegen. Sie sei natürlich nicht als Schrift des Konsistoriums, sondern als Privatschrift eingereicht worden usw.

c) In der medizinischen Fakultät.

Von den sechs im Jahre 1818, also bei Beginn unseres Zeitabschnittes, an der Albertina wirkenden ordentlichen Professoren dieser Fakultät war am Ende desselben (1830) kein einziger mehr daselbst tätig.

Im Jahr 1820 trat Hofrat Menzinger, der Senior der Fakultät, in den wolverdienten Ruhestand († 1830). Sein Nachfolger auf dem Lehrstuhl der Chemie und Pharmacie war v. Ittner,[52] seit 1819 Ordinarius der Botanik, und nachdem dieser schon 1823 gestorben war, Fromherz (Ordin. erst seit 1828).[53] – Am 20. April 1824 starb Hofrat Schaffroth (Nosologie, Pathologie, Therapie usw.), der Vorsteher der medizinischen Klinik, und wurde ersetzt (am 9. Juli d. J.) durch Baumgärtner.[54] In demselben Jahr 1824 starb auch (am 12. Juni) Medizinalrat Schütz(Arzneimittellehre, Encyklopädie usw.), ohne einen (ordentlichen) Nachfolger zu bekommen. Die Arzneimittellehre übernahm später Fromherz zur Chemie hinzu. – Dagegen war schon 1821 für Physiologie und vergleichende [61] und pathologische Anatomie, welche Fächer bisher meist von Schaffroth supplirt worden waren, ein ordentlicher Professor in Schultze – bisher Privatdozent und Prosektor in Halle – angestellt, und in demselben Jahr Beck (Chirurgische Verbandlehre, Augenheilkunde) dem verdienten Hofrat Ecker (auf dessen Wunsch) beigegeben und zum Ordinarius ernannt worden.[55] Endlich wurde der bisherige Extraordinarius[56] Buchegger[57] 1828 zum Ordinarius der allgemeinen Anatomie ernannt. Zwei schwere Verluste traf die medizinische Fakultät und die ganze alma mater gegen Ende unseres Zeitabschnittes. Am 5. Aug. 1829 wurde Hofrat Ecker während einer Fakultätssitzung kurz vor 7 Uhr Abends von einer Ohnmacht befallen und trotz aller schnell angewandten Mittel tot nach Hause getragen. Seine Beerdigung am 8. d. M. zeugte von der großen Beliebtheit, die er sich durch sein Wirken während 32 Jahren erworben hatte. Jetzt wurde Beck auch Direktor der chirurgischen Klinik. – Ebenfalls mitten aus seiner segensreichen Tätigkeit herausgerissen wurde am 15. Febr. 1830 der langjährige Amtsgenosse Eckers, Hofr. Schmiderer, Prof. der Tierarzneikunde, Pathologie, Therapie[58] usw.

d) In der philosophischen Fakultät.

Nach dem Abgang Rinderies im Jahre 1819 († 8. Okt. 1824) wurde auf den Lehrstuhl der Mathematik nicht der bisherige langjährige Extraordinarius dieser Fächer, Seipel, berufen, sondern Buzengeiger[59] vom Gymnasium zu Ansbach. Für den verstorbenen v. Ittner wurde ein besonderer ordentlicher [62] Lehrer der Naturgeschichte in der philosophischen Fakultät ernannt in der Person des bisherigen außerordentlichen Professors Perleb.[60] Für den schon am 8. Nov. 1821 nach Karlsruhe versetzten Wucherer wurde von ebenda im Jahre 1822 Seeber[61] berufen, in demselben Jahr erhielt der bisherige Lehrer der Philosophie, Erhardt, nach Heidelberg einen Ruf, die Hohe Schule fand einen Nachfolger in dem Gratzer Professor Schneller[62] (21. II . 1823).

Von allen im Jahr 1818 wirkenden Lehrern dieser Fakultät war also nur noch der Professor der Geschichte, Deuber, 1830 in seiner Tätigkeit.

Neue Lehrkanzeln wurden – abgesehen von der oben erwähnten Loslösung des Lehrfaches der Botanik von der medizinischen Fakultät – errichtet: 1821 eine für (klassische) Philologie, aus der bis jetzt Hug und Deuber vorgetragen hatten. Berufen wurde auf diesen Lehrstuhl C. Zell[63] von Rastatt (17. V. 1821). 1829 wurde ein Lehrstuhl für orientalische Sprachen errichtet und dem bisherigen außerordentlichen Professor Wetzer[64] übertragen (24. Dez. 1829).

Außerdem lehrten in dieser Fakultät auch in dieser Periode 1 außerordentlicher Professor Französisch und 2 Lektoren Italienisch und Englisch.

Der Stand des Lehrerkollegiums ist nach all diesen Veränderungen am Anfang des Jahres 1830 folgender:

Theol. Jur. Med. Phil.
Ordentl. Prof. 5 5 6[65] 7 23
Außerordentl. Profes. 1 1 2
Privatdozenten, Lektoren und Gehülfen 1 2 4 6 13
6 8 10 14 38

[63] Im Ganzen also 7 Lehrkräfte mehr als bei Beginn der Regirung des Großherzogs Ludwig.[66]

Endlich sei noch erwähnt, dass gelegentlich der Ernennung Schreibers zum zweiten Bibliothekar am 5. Juli 1821 beschlossen wurde, dass in jedem Fall die Stelle eines Bibliothekars bei der Universität – er möge der einzige sein oder über andere gesetzt, erster oder Oberbibliothekar heißen – für immer mit dem Amte eines ordentlichen Professors vereinigt bleiben solle.

Auch in diesem Zeitabschnitt fehlte es bei großer Anzahl von Lehrkräften leider nicht an Zwistigkeiten bald größerer bald geringerer Tragweite, von denen einige zu erzählen aus verschiedentlichen Gründen der Mühe wert sein dürfte.

Zunächst führten die Wahlen zu den neuen schon so lang ersehnten und überall mit Jubel und Begeisterung begrüßten Kammern für die Universität zu Unannehmlichkeiten und Streitigkeiten verschiedener Art.

Gleich bei der Aufstellung der Wahlmännerlisten zur Wahl für die II. Kammer hatte die städtische Wahlkommission nach der Ansicht des Konsistoriums die Ungesetzlichkeit begangen (gegen § 43 der Wahlordnung), die ordentlichen Professoren der Hohen Schule auszuschließen, und sie inbezug auf diese (städtische) Wahl den Grundherren gleichgestellt. Und doch hätten sie eine doppelte Stellung im Staat: „1) als Mitglieder einer Corporation, die im Besitz eines Grundeigenthums und sonst in mancherlei Hinsicht für sich Rechte und Pflichten inbezug auf den Staat hat, 2) als Staatsbürger, wo jeder einzelne im Genuss bürgerliche Rechte ist . . . . . .“ In diesem Sinne also wurde am 23. Januar 1819 Beschwerde erhoben. Und am 28. Januar ließ daraufhin der Wahlkommissär, Minister und Hofrichter Freiherr v. Andlaw, der Wahlkommission und dem Konsistorium bekannt machen, dass die ordentlichen Professoren stimm- und wahlfähig seien. Doch wurde noch im nächsten Jahre (7. V. 1821) seitens der Universität geklagt, [64] dass viele Inwohner der irrigen Meinung seien, die ordentlichen Professoren der Hohen Schule seien bei der jetzt vor sich gehenden Wahl der Wahlmänner der Stadt Freiburg nicht wählbar. Der Kommissär – jetzt Staatsrat v. Türkheim – wurde deshalb um Einleitung gebeten, „dass die hiesigen Inwohner vorläufig durch eine geeignete Bekanntmachung im Lokalblatt, dann aber auch noch bei den Zunftversammlungen über ihren Irrthum belehrt werden, und bevor das erstere geschehen, die Fortsetzung der Wahlen verschoben bleibe.“ Türkheim erwiderte unterm 10. d. M., dass die Zustellung der Wahlzettel an die Professoren und mehrere auf dieselben gefallenen Stimmen als Wahlmänner die Bekanntschaft mit der Entscheidung vom 28. Januar 1819 beweise, dass aber die gewünschte öffentliche Belehrung und noch mehr die Unterbrechung des Geschäftes „um so weniger statthaben könne, als das diesfällige Ansuchen erst nach dem Beginn der Wahlen im letzten Stadtviertel eingereicht worden sei . . . .“

Am 26. Januar 1819 war v. Rotteck als erster Abgeordneter der Universität in die I. Kammer gewählt worden; und im nächsten Monat (19. II.) wurde Duttlinger zum Vertreter des Wahldistrikts der Bezirksämter Waldshut, Thiengen und St. Blasien in der II. Kammer gewählt. So eröffneten diese beiden Männer die Reihe derjenigen Glieder der Hohen Schule, die bei den Beratungen der Stände über das Wol des Landes und der Universität einen so hervorragenden Anteil genommen haben. Bereitwillig hatte ihnen das Ministerium den Urlaub von ihrer Tätigkeit an der Universität während ihrer Anwesenheit in Karlsruhe gegeben, ohne auch nur zu verlangen, dass – wozu sie sich freiwillig erboten – sie ihre Versäumnis nach der Rückkehr durch Verdoppelung der Vorlesungen nachholten.

Aber schon im nächsten Jahre war das Ministerium inbezug auf die Erteilung dieses Urlaubs auf einmal anderer Ansicht.[67] Jetzt hieß es (Ministerialreskript vom 29. Mai 1820), [65] Duttlinger sei, weil ihm neben den theoretischen Vorlesungen die praktischen allein obliegen, seiner Fakultät gänzlich unentbehrlich und nicht imstande, ohne Nachteil für die Universität und für den in diesem Semester errichteten Lehrkurs bei der Ständeversammlung zu erscheinen. Darauf sich stützend verweigerte man ihm den Urlaub. Auch Rotteck – hieß es – könne nur insofern und unter der Voraussetzung nach Karlsruhe kommen, dass die landständischen Versammlungen bei Zeiten beginnen und nicht zu lange andauern würden, damit er nachher noch Zeit haben werde, das Versäumte bei Verdoppelung der Lehrstunden vollkommen nachzuholen. – Erst durch eine höchste Entschließung des Großherzogs selbst wurde Duttlinger – auch unter der Bedingung späterer Verdoppelung der Vorlesungen – Urlaub erteilt.

Unterdessen war Rotteck nach Karlsruhe abgereist, ohne dem Prorektor oder dem Konsistorium mündlich oder schriftlich gehörige Anzeige gemacht zu haben. Bei einer Beratung über dieses „unanständige Benehmen“ beschloss das Konsistorium, an das Ministerium eine Anzeige zu machen (6. VII). Rotteck ließ gegen dieses Vorgehen einen 6 Seiten langen Protest zu Protokoll nehmen (als Beilage den Protokollen des Plenums angeheftet), in dem er sich auch gegen verschiedene beleidigenden Aeußerungen verwahrte, die gegen ihn in jener Sitzung gefallen, vom Syndikus aber aus eigenem Anstandsgefühl im Protokoll ausgelassen worden seien. So z. B. habe ein Kollege geäußert – ohne eine Zurechtweisung vom Vorsitzenden zu erfahren, – das Konsistorium habe das Recht, ihn (Rotteek) steckbrieflich zu verfolgen, doch wolle er (der [66] Herr Kollege) nicht eben darauf antragen. – Auf die weiteren Ausführungen der Verteidigung Rottecks und die teils nicht minder heftigen Entgegnungen weiter einzugehen, dürfte hier kaum der Platz sein. Es genüge zu erwähnen, dass damals leider solche Streitigkeiten nur allzu oft und allzu lang das Konsistorium in seinen Sitzungen beschäftigen.

Auch an den so unerquicklichen Rangstreitigkeiten, von denen schon im ersten Teile meiner Darstellung zu sprechen war (Abschn. VIII), fehlte es nicht. Freilich hätte man glauben sollen, dass solche durch die – auf eine Anfrage wegen des Rangverhältnisses von Duttlinger und Welcker – am 3. Febr. 1823 erfolgte Entscheidung des Ministeriums unmöglich gemacht, wenigstens vermindert worden wären. Diese Entscheidung ging dahin, „dass die Präcedenz nicht nach dem Dienstalter als Professor überhaupt, sondern auf jeder Universität nach der Zeit der Anstellung bei derselben zu bestimmen sei und folglich Hr. Hofr. Duttlinger solche auf der hiesigen Universität vor Hrn. Prof. Welcker anzusprechen habe.“ Aber das Ministerium stieß freilich diese Entscheidung in der Tat selbst wieder um, dadurch, dass es am 15. Mai desselben Jahres Welcker den Vorrang vor Duttlinger zuerkannte.

Eine ganz eigenartige Stellung nimmt ein anderer, lange und mit größter Heftigkeit geführter Streit ein: der zwischen Rotteck und Welcker. Letzterer wurde von Rotteck beschuldigt, für das Winterhalbjahr 1825/26 Vorlesungen aus seinem (Rottecks) Gebiet angekündigt zu haben, um seine Kollegien zu stören oder deren Besuch zu schädigen. Welcker habe ferner ihn an der Ehre angegriffen, ihn in einer Sitzung des Konsistoriums einen „Unwissenden und Untüchtigen,[68] und der gar nie in die Fakultät hätte sollen berufen werden“ geschimpft, um die Gunst der Studenten gebuhlt usw. Schließlich gab Rotteck durch Schreiben vom 26. Juni 1825 die Erklärung ab, dass er sich nie mit Welcker in einen Wettbewerb einlassen und eher um seine Zuruhesetzung bitten werde, als neben demselben das gleiche Fach vorzutragen. Auch werde er sich [67] weder besser noch schlechter dünken, ob die Mehrzahl zu ihm oder zu Welcker gehen werde, es werde „kein Vernünftiger im Publikum den Ausspruch über Werth und Unwerth eines Mannes, von welchem öffentliche Proben vorliegen, in die Hand von 6 oder 8 listig bearbeiteten Chor-(sic!)Burschen legen.“ Letzteres bezieht sich auf den Vorwurf, den er Welcker machte, derselbe benütze die Gunst der Landsmannschaften und andere Umtriebe, um ihm (R.) die akademische Jugend zu entfremden. – Welcker gab nun zunächst mündlich dem Syndikus gegenüber unter dem Ausdruck des Bedauerns zu, dass er in starker Aufregung „Unangenehmes“ ausgesprochen habe, dagegen könne er seine Erklärung, dass er über Wissenschaften seiner Fakultät Vorlesungen ankündigen werde, so oft er sie nach Umständen nötig und pflichtgemäß halte, nicht zurücknehmen. Uebrigens vergebe er seinem Kollegen Rotteck die unterdessen schrittlich – also nicht etwa in der Aufregung – gegen ihn geschleuderten Schmähungen. Eine schriftliche Verteidigung reichte er beim Konsistorium erst am 3. August ein; er bat, die Sache höheren Ortes verhandeln zu lassen, und zu diesem Zweck die Akten[69] nach Karlsruhe zu schicken. Daß das Konsistorium im Interesse des Rufes der Universität selbst dies auf jede Weise abzuwenden suchte, ist natürlich. Aber alle Versöhnungsversuche blieben vergeblich. Ja als die Fakultät sich auf die Seite Welckers zu neigen schien und namentlich Amann schroff gegen Rotteck Partei nahm, da begannen auch diese beiden, Streitschriften gegen einander zu schleudern. Das Konsistorium übergab deshalb schließlich am 31. Okt. d. J. die Akten der Kuratel, mit der Bitte, dass dieselbe ihrerseits Versuche machen solle, die erbitterten Gemüter zu versöhnen. Der Kurator aber gab gleich von vornherein seinerseits jede Hoffnung auf gütige Beilegung des Streites auf und schrieb am 2. Dez. zurück, dass wenn einer der beiden Gegner die Sache höheren Orts verhandelt wissen wolle, er es unmittelbar tun solle. Und wirklich reichte Welcker trotz aller abermaligen Bitten des Konsistoriums am 17. Januar 1826 ein Schreiben und am 1. März eine größere Schrift an das Ministerium ein. Aber schon am 3. März ließ das Ministerium [68] bei der Zurücksendung des zur Genehmigung eingesandten Vorlesungsverzeichnisses den Wunsch ausdrücken, „es möchte Hr. Hofr. v. Rotteck und Hr. Prof. Welcker, und zwar ein jeder, sich auf das Fach beschränken, in welchem derselbe bisher Vorlesungen gehalten habe.“

Unterdessen waren – noch in dem gleichen Jahre 1825 – dieselben beiden Herren noch wegen anderen Angelegenheiten miteinander in Streit geraten. Erstens beschuldigte Rotteck seinen Kollegen, dass dieser seine Vorlesungen allzulange über den Glockenschlag ausdehne und so hindere, dass die Studirenden noch rechtzeitig in die folgende Stunde kommen; und zweitens hatte anderseits Welcker wiederum jenen beleidigt durch eine Aeußerung, die sich auf eine angebliche Hintertreibung der Berufung Cortums durch Rotteck bezog. – Um so enger sehen wir zu unserem Erstaunen später beide infolge ihrer gemeinsamen politischen Ansichten und als Führer der Opposition bei der Ständekammer mit einander verbunden; gaben sie doch miteinander die Zeitschrift „der Freisinnige“[70] und später (1834 ff.) das „Staatslexikon“ heraus. Wie sie später auch ein gemeinschaftliches Schicksal traf, wird unten erwähnt werden.

Daß die Kunde von solchen Zwistigkeiten leider nur allzusehr schon ins Publikum gedrungen und von Feinden der Universität begierig aufgegriffen worden war, zeigt folgendes. Am 17. März 1823 sah sich Prof. v. Hornthal zu einer Beschwerde genötigt über ein Gerücht, welches nicht nur in Freiburg, sondern auch schon in Karlsruhe umging, dass nämlich er (v. Hornthal) sich alle Mühe gegeben habe, die Stimmen für das Prorektorat von Rotteck – der kurz zuvor gewählt worden – ab- und Duttlinger zuzuwenden; er habe zu diesem Zweck eine förmliche Verschwörung angezettelt und nächtliche Versammlungen gehalten. Auch habe er wirklich auf diese Weise schon mehrere Stimmen – die auch genannt wurden – gewonnen gehabt, aber der ganze Plan sei schließlich an der Abtrünnigkeit einiger Mitverschworenen gescheitert. Hornthal erklärte sich dieses Märchen daher, dass in der schlimmsten Zeit seiner erst kürzlich überstandenen Krankheit Kollegen, Freunde und Studirende bei ihm abwechselnd Nachtwache [69] gehalten und also freilich nachts zu ihm gekommen seien. Der Zweck aber – so sagte er sich alsbald – dieser „niederträchtigen, hinterlistig gesponnenen Lüge“ sei nur der, Kollegen und ehrenwerte Männer zu entzweien.

Doch lassen wir diese unerquicklichen Dinge und wenden wir uns zu einem weiteren Kapitel aus der Geschichte des Lehrerkollegiums, zu der Frage der Besoldungen.

Dass man bei dem bekannten Stand der Finanzen mit Besoldungserhöhungen sehr kargte, ist selbstverständlich und auch oben bereits erwähnt worden. Ebendaselbst wurde bemerkt, wie auch der 1820 bewilligte staatliche Zuschuss im allgemeinen nicht zu Besoldungszulagen, also nicht zur Besserstellung der einzelnen Lehrer verwendet werden durfte. Und ebenso wie den einzelnen gegenüber, so verhielt man sich bei allgemeineren Anforderungen. So wurde z. B. die theologische Fakultät mit einer Bitte vom 12. Nov. 1821 um allgemeine Bewilligung der zweiten Hälfte der Naturalkompetenz vom Ministerium am 27. Dez. abgewiesen; und es war nach dem oben Gesagten erfahrungsgemäß ein schlechter Trost, wenn jedem einzelnen Mitglied der Fakultät, „welches Gründe zu seiner Besserstellung zu haben glaube“, überlassen wurde, „solche nach seinen individuellen Verhältnissen anzubringen.“

Etwas anderes war es, wenn eine bewährte Kraft durch Berufung von auswärts verloren zu gehen drohte. So ließ sich z. B. am 13. Okt. 1820 das Ministerium dazu bewegen, für Duttlinger, der einen Ruf als Oberappellationsrat für die vier freien Städte mit dem Sitz in Frankfurt und einem vorläufigen Gehalt von 4400 fl. erhalten hatte und anzunehmen geneigt schien, eine Besoldungserhöhung bis 1800 fl. in Geld – aber ohne alle Naturalien eintreten zu lassen.

Wie erst 1821 ein ordentlicher Professor für Philologie ausschließlich ernannt wurde, ist oben (Abschn. V,d) erwähnt worden. Bisher hatte man einzelne philologische Vorlesungen von anderen abhalten lassen – offenbar namentlich deshalb, weil man sich scheute, mehr auszugeben, bevor ein Staatszuschuss die Mittel dazu verschaffte. Noch am 24. Aug. 1819 hatte der bisherige Gymnasialpräfekt H. Schreiber zugleich mit seiner Anstellung als zweiter Kustos bei der Bibliothek den Auftrag erhalten, abwechselnd philologische und ästhetische Vorlesungen [70] zu halten – bei einem Gehalt von jährlich 600 fl. Am 5. Nov. d. J. ließ jedoch auf eine Vorstellung Schreibers das Konsistorium dem Ministerium bemerken, dass Schreiber vorläufig unmöglich Muße haben werde zu Vorlesungen. Uebrigens, fügte man hinzu, müsse man doch auch verlangen, dass derselbe sich erst nach der bestehenden Norm habilitire,[71] „indem daraus, dass Jemand Gymnasialschülern einen guten philologischen Unterricht ertheilt hat, noch nicht folge, dass er auch gute kritisch-philologische Lehrvorträge für Akademiker halten werde.“ Das Ministerium schloss sich unterm 12. d. M. dieser Ansicht, dass beides etwas sehr Verschiedenes sei, an.

Eine von der Universität angestrebte Aenderung inbezug auf Besoldung erhielt am 24. Mai 1821 die ministerielle Bestätigung, dass nämlich die Besoldungsfrüchte bei der Hohen Schule nicht mehr in natura abgegeben, sondern nach dem mittleren Marktpreis vom letzten Wochenmarkt in jedem Vierteljahr in Geld bezahlt werden. Auf eine weitere Anfrage, ob man es mit der Weinbesoldung auch so halten wolle, erklärte das Konsistorium in seinem Bericht „die fortdauernde Abgabe der Weinbesoldung in natura als in ökonomischer und rechtlicher Hinsicht nothwendig.“[72]

Freiburg i. B. HERMANN MAYER.     

  1. Vgl. Alem. XX, 197 ff.
  2. Anderer Meinung war Duttlinger: Da die Patronatsrechte erst 1813 nach Einführung des Code Napoléon aufgehoben worden seien, eine solche Aufhebung aber gemäß Art 545 des Neuen Bad. Landrechts ohne vorausgegangene Entschädigung von rechtswegen nicht habe geschehen können, so müsse man auch diesen Weg des Rechts einschlagen. – Vgl. übrigens auch Pfister, die finanziellen Verhältnisse der Universität Freiburg, S. 148.
  3. Vgl. Pfister a. a. O. S. 148/49.
  4. Siehe vorige Seite.
  5. Man stützte bei diesem Anspruch sich namentlich darauf, dass die Kaiser Rudolf II. und Ferdinand III., sowie Herzog Maximilian von Bayern, welche diese Gemälde zu sehen wünschten, sich jeweils an die Universität gewendet, also diese als Eigentümerin anerkannt hätten. Vgl. darüber und überhaupt über diese Gemälde Fr. X. Kraus „Die Universitätskapelle im Freiburger Münster.“ Progr. zu Großherzogs Geburtstag 1890. S. 10 ff. und namentlich die Beilagen IX bis XVII.
  6. Vgl. Kraus a. a. O. S. 68 (Beilage XII).
  7. Durch Kgl. Württemberg. „Regiminalreskript“ d. d. Ulm 9. Juni 1819 war man schon auch davon benachrichtigt worden, [22] dass die Gefällsteuer auf diesen württembergischen Besitzungen „wie bisher suspendiert bleiben werde.“
  8. Vgl. Pfister a. a. O. S. 153.
  9. Auch den Vorschlag des Verkaufens hatte die Regirung nahegelegt. Schon am 15. Juni 1819 schrieb Rotteck aus Karlsruhe ans Konsistorium, „der ewige Refraint“ von allen Reden der Regierungsmitglieder sei, die Universität solle ihre Güter verkaufen, und Rotteck meinte damals selbst, ob man nicht mit dem württembergischen Zehnden den Versuch machen solle. Das Konsistorium war jedoch der Ansicht, „dass in einer Zeit, wo man so sehr damit beschäftigt sey, die Zehenden zu reluiren, es nicht rathsam scheine, einen Veräußerungsversuch zu machen. Man sehe zwar ein, dass man ein Opfer werde bringen müssen, allein die Regierung werde doch nicht fordern, dass … eine Veräußerung, wenn sie etwa fehlschlage, solle ratificirt werden, sie werde, die Bewilligung von Ueberschüssen aus der Staatskasse nicht von dem wirklichen Verkaufe der ausländischen Güter und Gefälle abhängig machen wollen…“
  10. Der Prorektor erhielt für diese Versehung des Universitätsamtes ein Honorar von jährlich 50 fl. Als Gehülfe wurde ihm der Syndikus beigegeben.
  11. § 2 handelte von der Entfernung pflichtvergessener oder die Grenzen ihres Berufes überschreitender Lehrer, § 3 von der Aufrechterhaltung strenger Maßregeln gegen die geheimen Verbindungen (s. unten Abschn. VII), § 4 endlich von der Unmöglichkeit der Zulassung eines von einer Universität abgewiesenen Studenten an einer andern.
  12. Durch Ministerialverordnung vom 25. Mai 1821 mussten alle auf Landesuniversitäten studirenden Inländer, ehe sie zur Prüfung zugelassen werden, ein Sittenzeugnis derjenigen Landesuniversität, auf welcher sie ihre Studien vollendet haben, vorlegen.
  13. Nachdem man erst nach langen Verhandlungen dazu gekommen war, jene 1000 fl. zu bewilligen, wenn die Stadt sich bereit erkläre, „das erforderliche Lokale und die Kosten sowohl der ersten Einrichtung als der Unterhaltung herzugeben,“ brachen im Spätjahr 1822 neue Verlegenheiten aus, als es sich um Bewilligung einer Besoldung von jährlich 700 fl. für einen anzustellenden Reitmeister handelte. Auch hiezu bezeichnete das Konsistorium die Kasse zu erschöpft, – war man doch schon im Juli desselben Jahres genötigt gewesen, eine Kassenschuld von 1600 fl. zu „contrahiren,“ zu deren Rückzahlung noch nicht die geringste Aussicht sich bot.
  14. Vgl. Pfister a. a. O. S. 146.
  15. Duttlinger hatte einen Ruf als Oberappellationsrat der vier freien Städte mit einer Besoldung von 4400 fl. erhalten. Um die Annahme dieses Rufes womöglich zu verhüten, hatte man ihm obige Gehaltserhöhung zukommen lassen. Das Ministerium gab aber dem Konsistorium alsbald einen scharfen Verweis und forderte Duttlinger zum unverzüglichen Rückersatz „dessen, was er auf diese unbefugte Art von der Universitätskasse bezogen habe,“ auf. Mit dem Bedauern, dass das Konsistorium seinetwegen sich den Verweis zugezogen, stattete Duttlinger noch an demselben Tag das Geld zurück. – Erst am 13. Okt. erhielt er denn die Gehaltserhöhung zuerkannt.
  16. Nachdem der Antrag der Kommission angenommen worden war, „den bisherigen Prof. der Dogmatik Schnappinger auf eine seinen Wünschen entsprechende Art, also niemals gegen seinen Willen, zu einer andern Stelle zu befördern.“
  17. „besonders für das positive Staatsrecht und das deutsche Privatrecht, wofür man wünsche, dass ein Lehrer von ausgezeichnetem Ruf und anerkannter Celebrität advocirt würde.“
  18. Alles Nähere über die Verteilung der erstmaligen Zuschüsse sehe man bei Pfister S. 149 ff. nach.
  19. Er berechnete: Die Gesamteinnahmen betragen jetzt 60–61000 fl. Davon bezieht aber der Staat selbst wieder einen bedeutenden Teil, indem die Universität jährlich an Grund- und Häusersteuer, an Bodenzinsen, Geldkompetenzen zu verschiedenen Pfarreien u. a. etwa 11000 fl. bezahlt. Die Kosten der Verwaltung übersteigen die Summe von 2000 fl. Dazu kommt noch die Verzinsung der Schulden. Für den eigentlichen Zweck der Hochschule bleiben daher nur noch 43–44000 fl.
  20. Diese betrugen z. B. in der philosophischen Fakultät im Sommerhalbjahr 1819 von 103 Zuhörern, mit Abzug des halben Guldens für den Pedellen, 8 fl. 27 kr., im Winterhalbjahr 1819/20 bei der gleichen Anzahl von Hörern 14 fl., Sommer 1820 bei 99 Hörern 13 fl. 3 kr. usw. – Die Gebühren waren eben noch je nach dem Stand auch hier verschieden (wie die bei der Immatrikulation und für die Vorlesungen). Alem. XX, 36 ff.
  21. Vgl. unten Abschnitt VI.
  22. Um einen Lehrer der kameralistischen Fächer hatte es kurz vorher sich gehandelt.
  23. Das Jahr 1828 war nebenbei bemerkt auch in Bezug auf die Weinlese ein gesegnetes. Die Universität machte in ihren 13 Jauchert (das Jauchert zu 48000 Quadratschuh) 201 Fahrt oder 502½ Saum.
  24. Am 12. April 1828 berichtete man der Kuratel, dass, wenn die noch weiter vorhandenen dringenden Bedürfnisse sollten gedeckt werden, der Fehlbetrag sich wenigstens auf 10000 fl. steigern würde.
  25. Vgl. unten Abschnitt VI.
  26. Bei nicht eingeholter Staatserlaubnis wurde einfach das fernere Besuchen der Vorlesungen untersagt. Vgl. z. B. den Erlass des Ministeriums vom 29. Dez. 1818.
  27. Hervorgerufen worden waren diese Gesetze durch seinerzeit allzustarken Andrang von vermögenslosen und unbefähigten jungen Leuten zu den akademischen Studien, namentlich zu den juristischen und kameralistischen. Deshalb hatte schon das von 1810 bestimmt, dass die Vorsteher der Lyzeen des Landes jedesmal ein halbes Jahr vor Abgang auf die Universität ein Verzeichnis sämtlicher den beiden letztgenannten Studien sich widmenden jungen Leute „mit Bemerkung ihrer Eltern oder Vormünder, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse und ihres Vermögens“ an das betr. Kreisdirektorium abschicken mussten. Dieses beförderte dann die Verzeichnisse weiter nach Karlsruhe, und das Ministerium entschied dann, ob in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis zu geben sei oder nicht. Man wollte dadurch, wie es ausdrücklich hieß, alle fernhalten welche „nicht so viel eigenthümliches Vermögen besitzen, um sich auch ohne Staatsdienst durchbringen und daher die Vacatur solcher Stellen, welche planmäßig wieder zu besetzen sind, desto eher abwarten zu können…“ Und die Gesetze von 1812 und 1815 hatten diese Bestimmungen im wesentlichen wiederholt und eher noch verschärft.
  28. Erwähnt werden mag hier gleich, dass am 16. Nov. 1845 vom Ministerium erstmals den Fakultäten überlassen wurde, zu entscheiden, ob in dem einzelnen Fall die Natur des Gegenstandes [47] es erlaube, eine Ausnahme von der Regel, dass die Disputationen der neuangehenden Privatdozenten in lateinischer Sprache zu halten sind, zu machen und also zuzugeben, dass die deutsche Sprache dazu verwendet werde.
  29. Beispiele liegen mir nur aus der philosoph. Fakultät vor.
  30. In ähnlicher Weise promovirte z. B. am 24. April 1820 H. Schreiber, der bekannte Verfasser der Geschichte der Stadt und der Universität Freiburg, zum Dr. phil. Derselbe hatte zwar in der mündlichen Allerweltsprüfung „keine sonderlichen Kenntnisse gezeigt, in einigen derselben (dh. der einzelnen Fächer) selbst Dürftigkeit bewiesen,“ dagegen eine treffliche geschichtliche Preisschrift eingeliefert.
  31. Der Syndicus schrieb im Protokoll Promoventus und Disserdation!
  32. Als merkwürdige Einzelheit darf vielleicht hier nebenbei erwähnt werden, dass am 29. Dez. 1829 zwei Brüder, der Mediziner [48] Ludwig v. Wänker, und der Jurist Otto v. Wänker, in ein und derselben Konsistorialsitzung zu Doktoren „kreirt“ wurden.
  33. Diese Zahlen sind den Berichten vom Jahr 1830 – die sich allein vollständig vorfanden – entnommen. Die Schwankung ist im allgemeinen hier eine große, weil der „gesetzliche Termin“ der Samstag vor dem Palmsonntag war.
  34. Ich muss auch dies, obwol es erst in den folgenden Zeitabschnitt gehört, des Zusammenhangs wegen hier vorwegnehmen.
  35. Ausgenommen waren natürlich diejenigen, welche sich gehörig ausweisen konnten, dass sie durch Krankheit oder ein [51] anderes unvermeidliches Hindernis abgehalten waren, zur gehörigen Zeit zu erscheinen.
  36. z. Z. der 9. Februar.
  37. Prof. Werk trug die Sache persönlich dem Großherzog vor.
  38. Dadurch wurden dann noch weitere Verschiebungen möglich: Duttlinger bekam das Kriminalrecht, und sollte das deutsche Privatrecht an Hornthal überlassen.
  39. Die genannte Eingabe jener Theologen sandte man samt dem Fakultätsbericht an den Ministerialdirektor v. Sensburg mit dem Bemerken, dass man billig Bedenken trage, dem Ministerium selbst die Veranlassung zu obigem Antrag darzulegen.
  40. Darauf wurde besonders Nachdruck gelegt, um Schnappinger, dem der Titel Professor (ord.) bleibe, nach seinem 30jährigen Wirken nicht zu kränken.
  41. Vgl. Bad. Biogr. III, S. 62.
  42. Vgl. Bad. Biogr. II, S. 110.
  43. Vgl. Bad. Biogr. II, S. 281. Schreiber selbst hat – als Verteidigung gegen die Kurie – eine Schilderung seines Lebenslaufs von dieser Zeit (1826) an bis zu seinem Uebertritt in die philosophische Fakultät hinterlassen unter der Aufschrift „Denkblätter aus dem Tagebuch eines Hochschullehrers,“ Frankfurt a. M. 1849. Aus diesem und den übrigen (ungedruckten) autobiographischen Aufzeichnungen hat dann J. Rauch (damals Gymnasialprofessor in Freiburg) den Stoff entnommen zu seinem Lebensabriss Schreibers in der „Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den angrenzenden Landschaften.“ III. Band (1873–74), S. 209–265. Angeschlossen ist ein Verzeichnis der zahlreichen Schriften Schreibers.
  44. Vgl. Bad Biogr. III, S. 126.
  45. Vgl. ebenda I, S. 138.
  46. † 25. Januar 1825.
  47. Vgl. Bad. Biogr. I, S. 4.
  48. Vgl. Bad. Biogr. I, S. 265.
  49. Vgl. C. Jäger, Literarisches Freiburg i. B. … Freiburg 1839. S. 12. – Aufnahme in die badischen Biographien hat Baurittel bis jetzt noch nicht gefunden.
  50. Nur die Berufung Hornthals im Jahre 1819 hatte auch einige Zwistigkeiten hervorgerufen und störende Zwischenfälle – Protestversammlung, Schrift gegen das Konsistorium u. a. m. –, weil man ihn (vergebens) auf den Lehrstuhl der Geschichte und aus der juristischen Fakultät hatte verdrängen wollen.
  51. Letztere sollte er abwechselnd mit Amann lesen, wie zuvor Hornthal. – Ein Lebensabriss Welckers steht in den Bad. Biographien II, S. 440 ff.
  52. Vgl. Bad. Biogr. I, S. 430.
  53. Vgl. Bad. Biogr. I, S. 268. – Menzinger las übrigens noch mehrere Jahre lang jeweils im Sommer Botanik.
  54. Vgl. ebenda I, 47.
  55. Vgl. ebenda I, 55.
  56. Auch der vorhergehende Vertreter des Faches, Nuefer, war nur außerordentlicher Professor gewesen.
  57. Vgl. ebenda I, 137.
  58. Vgl. Schreiber, Gesch. d. Univ. Freib. III, S. 223. – In die Bad. Biogr. hat dieser verdiente Mann leider noch keine Aufnahme gefunden. – Erwähnt werden soll noch, dass er 1823 vom König von Frankreich als Anerkennung für seinen Eifer in der Pflege der von 1796 bis 1800 im Militärspital liegenden Franzosen das Kreuz des St. Michaelsordens erhalten hatte: eine Auszeichnung, die bis dahin nur 7 Ausländern, darunter 2 Deutschen, zuteil geworden war. – Ueber sein und Menzingers Jubiläum vgl. unten.
  59. Vgl. Bad. Biogr. I, S. 143.
  60. Vgl. Bad. Biogr. II, 130. – Auch eine Schrift Schreibers „Dem Andenken an C. J. Perleb“ (Freiburg 1846) gibt einen Lebensabriss.
  61. Vgl. Bad. Biogr. II, 295.
  62. Vgl. ebenda II, 277, und Allg. D. Biogr.
  63. Vgl. Bad. Biogr. II, S. 534.
  64. Ebenda II, S. 485.
  65. Der Lehrstuhl Schmiderers noch unbesetzt.
  66. Hier sei bemerkt, dass eine „Chronik der Universität Freiburg“, d. h. Aufzählung der Lehrer, Promotionen, der literarischen Tätigkeit der Mitglieder, Ankündigung der Vorlesungen usw., eine Zeit lang jeweils in dem „Intelligenzblatt zur Jenaischen Literaturzeitung“ zusammen mit den Chroniken der meisten deutschen Hochschulen erschien.
  67. Duttlinger klagte selbst im Konsistorium am 8. Juni über diesen Mangel an Folgerichtigkeit: es sei zwar eadem ratio vorhanden, aber nicht eadem ministerio dispositio. Er führte dann in längerer Rede u. a. folgendes aus: wolle man annehmen, dass das Ministerium das durch Verfassungsurkunde den Staatsdienern gegebene unbedingte Recht ihrer Wählbarkeit durch die Erklärung: [65] „Staatsdiener sind wählbar, aber wir können ihnen den Urlaub, um beim Landtag zu erscheinen, versagen,“ beschränken könne, so folge daraus 1) die Möglichkeit, dass von allen 63 Abgeordneten kein einziger auf dem Landtag erscheinen könnte, wenn nämlich nur Beamte gewählt und diesen kein Urlaub erteilt werden würde, 2) sei die Pflicht, an der Gesetzgebung für 1 Million Menschen teilzunehmen, wichtiger, als 10–12 Studenten Vorlesungen zu geben. – Duttlinger redete sich dann so in die Aufregung hinein, dass der Prorektor ihn mahnen musste, zur Sache zu sprechen und dem Konsistorium keine Vorlesung zu halten usw. – Die Rede Duttlingers hatte übrigens noch ein Nachspiel in Angriffen v. Rottecks und v. Hornthals auf ihn und umgekehrt.
  68. Welckers hatte in der Sitzung gesagt, dass Rotteck das Naturrecht in 14 Stunden, also viel zu weitläufig, lese, er (W.) wolle es in 5 Stunden tun, auch sei der ganze Unterrichtsplan Rottecks unzweckmäßig und störend u. a. m.
  69. Nicht weniger als 39 Aktenstücke sind in dieser Streitsache den Protokollen beigegeben worden.
  70. 1832 unterdrückt.
  71. Geschehen im Jahre 1821. Vgl. Bad. Biogr. II, S. 281.
  72. Sie blieb denn auch bestehen, bis vor nicht allzulanger Zeit mit den andern auch die meisten Universitätsreben um die Stadt herum zu Bauplätzen verkauft wurden.