Die Kölner Richerzeche
[443] Die Kölner Richerzeche. Die Verfassung von Köln ist unter allen deutschen Städten des Mittelalters am meisten behandelt worden, und unter den verschiedenen Kölner Verfassungseinrichtungen wiederum am meisten die Richerzeche. Sehr zahlreich sind die Erklärungen, die man für ihre Entstehung, für ihr Wesen gegeben hat. Soeben wird für ihren Ursprung von E. Kruse in einem in der Zeitschrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte Bd. IX, germanist. Abtheilung S. 152–209 erschienenen Aufsatze („die Kölner Richerzeche“) eine ganz neue Hypothese aufgestellt.
Kruse geht von der Gildetheorie von Nitzsch aus, nach welcher in manchen Städten (wir übergehen hier die Frage, in welchen) in der ersten Zeit eine grosse Gilde, die sämmtliche am Verkehr betheiligten Einwohner vom Grosskaufmann bis zum Krämer und Handwerker hinab umfasst, bestanden hat. Eine solche, vollkommen organisirte (S. 166) Gilde hatte nun nach Kruse auch Köln bis zum 12. Jahrhundert. Ihr Vorstand waren die beiden Bürgermeister. Aus den Bürgermeistern entwickelte sich dann die Richerzeche. So ist die letztere durch das Medium der Bürgermeister indirect auf die grosse Gilde zurückzuführen; und zwar ist ihr Zusammenhang mit derselben nicht bloss ein äusserlicher, sondern sie hat auch ihre Competenz von daher geerbt.
Diese Gedanken führt Kruse in einem sehr eleganten Aufbau aus. Sein Scharfsinn und seine Combinationsgabe, sowie die vollkommene Klarheit seines Stiles machen die Lectüre der Arbeit zu einem Genuss; man ist über dieselbe um so mehr erfreut, als die Kölnische Verfassungsgeschichte seit Hegel’s grundlegender Einleitung zu den Kölner Städtechroniken nur wenig befriedigende Bearbeitungen aufzuweisen hat. Dennoch können wir Kruse nicht zustimmen. Wenn man eine genauere Prüfung vornimmt, gewinnt man das Resultat, dass der talentvolle Baumeister versäumt hat, ein Fundament für [444] sein elegantes Gebäude zu legen. Es fehlen für die von ihm versuchte Reconstruction der Entwicklung die Voraussetzungen.
Zunächst ist die Nitzsch’sche grosse Gilde ein leeres Phantasiegebilde. Diesen Nachweis hat bereits Hagedorn in den Geschichtsblättern für Magdeburg, Bd. XX, S. 83 ff., erbracht (was Kruse unbekannt geblieben ist). Wir können aber auch aus Kruse’s eigener Schilderung Argumente gegen die Gildetheorie entnehmen. Als wesentliche Eigenschaft der Gilde führt er an, dass sie „vollständig autonom“ sei (S. 157). Wie ist indessen daran zu denken, da ja weitaus die Mehrzahl der deutschen Städte (zumal in der ersten Zeit der städtischen Entwicklung, für welche allein die Existenz der Gilde behauptet wird) abhängig war! Die Gilde soll ferner ein specifisch „nordgermanisches“ Institut sein, wobei als „Nordgermanien“ – horribile dictu – Skandinavien, Norddeutschland, Nordfrankreich und England zusammengefasst werden! Sie wird also als Product eines besonderen ethnographischen Zusammenhanges angesehen, der thatsächlich nicht existirt hat. Endlich sei der Satz citirt, in welchem Kruse von der historischen Ueberlieferung über die Gilde spricht (S. 157): „Ihr Ursprung liegt in grauer Vorzeit und ist durch keine Nachricht, keinen Stiftungsbrief bezeugt.“ Würde sich jemand anders ausdrücken, wenn er die ganze Gildetheorie ironisiren wollte?
Eine Gilde (nur nicht die von Nitzsch construirte) ist in Köln im 12. Jahrhundert allerdings vorhanden. Wir wissen von ihr sehr wenig (wenn Kruse S. 166 ihr eine ausgebildete Organisation zuschreibt, so ist das absolut aus der Luft gegriffen). Durch Kruse’s eigene Ausführungen scheint jedoch Hegels Ansicht (Städtechroniken 14, Einleitung S. 75 Anm. 1) bestätigt zu werden, dass sie mit der später nachweisbaren Weinbruderschaft identisch ist. Welcher Art sie aber auch sein mag, jedenfalls stammt – das ist der Kern der Frage – die Competenz der Bürgermeister und Richerzeche nicht von ihr her. Vergegenwärtigen wir uns die Beweise, welche Kruse für seine Behauptung vorbringt. Den Mittelpunkt der Competenz jener Organe bilden einmal die Verleihung des Bürgerrechts, sodann die Ordnung des Masses und Gewichtes, des „feilen Verkaufes“, überhaupt des Gewerbewesens. Gibt es nun Urkunden, welche diese Befugnisse einer Gilde zusprechen? Kruse (S. 196) beruft sich auf das bereits mehrfach missbrauchte Privileg Heinrichs III. für Quedlinburg, wonach in Goslar, Quedlinburg, Magdeburg der „Gilde“ das iudicium de cibariis zustehe. Thatsächlich aber spricht das Privileg mit keinem Worte von einer „Gilde“ (s. meine Entstehung der deutschen Stadtgemeinde, S. 31). Ferner erklärt Kruse (S. 197) jene Competenzen für „naturgemässe Pertinenzen des Vorstandes einer Kaufgilde“. [445] Allein es fällt doch auf, dass das, was angeblich „naturgemäss“ ist, durch äussere Zeugnisse so wenig belegt wird! Endlich gebraucht Kruse noch folgendes Argument (S. 197): Die Gilde des 12. Jahrhunderts hat das Vorrecht des Weinzapfes; die Bürgermeister vertheidigen im 13. Jahrhundert das bürgerliche Vorrecht des Weinzapfes gegen die weinschenkende Geistlichkeit; also sind sie ehemalige Gildebeamte. Nun nehmen jedoch die Bürgermeister bekanntlich in allen Städten, auch in den süddeutschen, für welche Kruse mit Nitzsch die Existenz von Gilden bestreitet, jene Function wahr! Wie es sich indessen auch mit der Gildecompetenz verhalten mag – mag auch manche Gilde die Competenz haben, welche den Mittelpunkt der Competenz der Communalorgane bildet –, weder äussere noch innere Gründe sprechen dafür, dass die letztere aus der ersteren stammt[1]. Jedermann weiss, dass die deutsche Gemeindeentwicklung nicht mit der Stadtgemeinde beginnt, dass vielmehr vorher die Landgemeinde vorhanden ist. Diese aber besass im Keime bereits die Competenz, welche später der Stadtgemeinde in ausgebildeterer Form zusteht: Verleihung der Gemeindemitgliedschaft, Ordnung des Masses und Gewichtes, des „feilen Verkaufes“ (s. meine Entstehung der deutschen Stadtgemeinde, S. 4 ff.). Ist man bei dieser Uebereinstimmung nicht zu der Annahme genöthigt, dass die Stadtgemeindecompetenz in der Landgemeindecompetenz ihren Ursprung hat? Müsste nicht ein erdrückendes Material von Aussagen, die das umgekehrte Verhältniss bekunden, herbeigeschafft werden, bevor man die Annahme, welche sich durch so grosse innere Wahrscheinlichkeit empfiehlt, aufgeben darf? Nicht genug aber, dass solche vollkommen fehlen, wir haben im Gegentheil genug äussere Zeugnisse, welche den Zusammenhang der Stadtgemeindecompetenz mit der Landgemeindecompetenz direct aussprechen (a. a. O. S. 48 u. 76 ff.). Wir können auch hier wieder aus Kruse’s eigenen Ausführungen Argumente gegen seine Ansicht [446] entnehmen. Er liefert (S. 180) den sehr interessanten Nachweis, dass in Köln bis zum 12. Jahrhundert die Gemeindemitgliedschaft von den Sondergemeinden (welche eine Analogiebildung nach der Landgemeinde sind) verliehen wurde, dass die Verleihung seitdem jedoch durch die Richerzeche (das Organ der Gesammtgemeinde) geschah. Erbt die Richerzeche diese wichtige Competenz also von der Gilde? Kruse bemerkt ferner sehr treffend (S. 194), dass zwischen den Organen der Sondergemeinden und denen der Gesammtgemeinde (Bürgermeister und Richerzeche) ein genauer Parallelismus[2] besteht (S. 194) und setzt in schlagender Weise gegen Liesegang auseinander[3], dass die Competenz der ersteren durchaus gewöhnliche (Land-) Gemeindecompetenz ist (S. 201 ff.). Was aber kann die Competenz der Bürgermeister und der Richerzeche anderes sein, wenn sie den Organen der Sondergemeinden „genau parallel“ sind? Hiernach darf es als erwiesen gelten, dass die Competenz der Kölner Communalorgane[4] Bürgermeister und Richerzeche kein Erbtheil irgend einer Gilde, sondern [447] lediglich Weiterentwicklung der in der gewöhnlichen (Land-) Gemeindecompetenz liegenden Keime ist. Damit ist die Frage von allgemeinem Interesse, welche sich an den Ursprung der Richerzeche knüpft, d. h. die Frage nach dem Ursprung ihrer Gewalt, beantwortet. Nebensächlich und theilweise nur von localgeschichtlichem Interesse ist dem gegenüber die Frage, in welcher bestimmten Art und Weise die Richerzeche entstanden ist. Widmen wir indessen der Ansicht, welche Kruse hierüber ausspricht, doch noch einige Worte.
Nach Kruse sind Bürgermeister und Richerzeche nicht gleichzeitig eingesetzt worden, sondern die Bürgermeister sind älter als die Richerzeche. Früher erwähnt werden sie indessen nicht; er operirt daher nur mit inneren Gründen. In der Geltendmachung innerer Gründe zeigt er sich aber leider ebenso sehr als Anhänger der Nitzsch’schen Methode, wie er seine Gesammtauffassung Nitzsch entnimmt. Zunächst wird der Beweis geführt, dass die richterliche Stellung der Bürgermeister „uralt“ sei (S. 182). Grund zu dieser Annahme ist ihm ihr Amtsabzeichen, der Stab. „In der Natur der Sache liegt es, dass dies Symbol von Alters her den Bürgermeistern eigen war und nicht erst später von ihnen angenommen worden ist.“ Ferner schwören die Bürgermeister nachweislich seit dem Ende des 14. Jahrhunderts detaillirte Amtseide: „aber der Inhalt derselben bleibt durch Jahrhunderte hindurch so stabil, dass wir ihnen ein höheres Alter zuschreiben dürfen“ (S. 181). Hiermit hält Kruse für erwiesen, dass die Bürgermeister „uralt“ seien, während thatsächlich aus den von ihm geltend gemachten Momenten günstigstenfalls nur folgt, dass die späteren Befugnisse der Bürgermeister ebenso alt wie ihr Amt überhaupt sind. Darauf geht er dazu über, das zeitliche Verhältniss zwischen Bürgermeistern und Richerzeche zu bestimmen. Das Bürgermeisteramt sei, wie eben dargethan, „von hohem Alter“; dagegen habe sich das Hauptrecht der Richerzeche, die Verleihung des Zunftrechts, „als relativ jung“ erwiesen (S. 185). Dies ist ein unzulässiger Gedankensprung! Kruse hat vorher in Bezug auf die Verleihung des Zunftrechts nicht von einer „Relation“ der Richerzeche zu den Bürgermeistern, sondern zu dem Schöffencollegium gesprochen (S. 177 ff.)! Schliesslich erwähne ich noch folgendes Argument: Die Bürgermeister spielen – sagt Kruse (S. 185 ff.) – im 13. Jahrhundert eine grössere Rolle als die Richerzeche, während sie im 14. von dieser überragt werden[5]. Nun müsse man die Entwicklung in dem hiermit angedeuteten Gange noch weiter nach rückwärts verfolgen und gelange dann zu dem Resultat, dass im 12. Jahrhundert die Bürgermeister [448] eine noch viel grössere Rolle gespielt haben, ja dass sie damals sogar ganz allein vorhanden gewesen seien. Ich weiss nicht, ob eine derartige Beweisführung auf jemand Eindruck machen wird[6][WS 1]. Ich sehe mich durch Kruse’s Darlegungen nicht zu der Annahme veranlasst, dass die Richerzeche, jünger als das Bürgermeisteramt, aus ihm hervorgegangen ist[7].
Anmerkungen
- ↑ Kruse führt S. 197 nach Nitzsch das Beispiel der Stadt Menden (ähnlich ist es angeblich in Groningen) an, wo die Gildemeister die Aufsicht über Mass und Gewicht führen. Allein dieses Beispiel stammt aus später Zeit und kann daher unmöglich für die Bestimmung des Wesens einer Gilde, welche nur in der ersten Zeit der städtischen Entwickelung bestanden haben soll, verwandt werden. Im übrigen spricht alles dafür, dass die Gilde in Menden ihre Competenz von der Gemeinde erhalten hat (und nicht umgekehrt). Man vergegenwärtige sich, dass die Zünfte im Mittelalter nach dem Besitz eigener Gerichtsbarkeit in Gewerbesachen streben. Ebenso wird es sich mit jener Gilde verhalten. Die Bedeutung der Gilden kann nur dann richtig gewürdigt werden, wenn man sie mit den Handwerkszünften in Parallele bringt.
- ↑ Kruse (Seite 201) erklärt diesen Parallelismus ohne Weiteres für „uralt“. Die Frage, ob denn überhaupt eine Gesammtgemeinde in Köln von jeher bestanden hat, beunruhigt ihn nicht, trotzdem er selbst constatirt, dass es in Köln bis zum 12. Jahrhundert nur ein Bürgerrecht der Sondergemeinden gegeben hat. Dass der Parallelismus durch Nachahmung hervorgebracht worden ist, erklärt er S. 194 für „schwer denkbar“, hat aber S. 202 gar kein Bedenken, den Ursprung einer ähnlichen Gleichförmigkeit in „äusserlicher Nachahmung“ zu sehen.
- ↑ Kruse führt diesen Beweis, obwohl er sich dessen nicht bewusst ist. Er erklärt das Burgericht der Kölner Sondergemeinden für „ein“ genossenschaftlich-autonomes. Es ist aber nicht ein beliebiges Corporationsgericht, sondern ein ganz bestimmtes, nämlich das Gemeindegericht. S. 208 bemerkt er, dass das Burgericht der Kölner Sondergemeinden ein Gerichtswedde von 5 Schillingen hat, welches „einem genossenschaftlich, autonomen Gerichte wohl hat zustehen können“. Auf das bequeme „wohl“ hätte sich Kruse nicht beschränken sollen. Es wären Gemeindegerichte anzuführen gewesen, welche denselben Satz haben.
- ↑ In Kruse’s Darstellung werden Bürgermeister und Richerzeche schon deutlicher als Communalorgane aufgefasst als in manchen anderen Darstellungen der Kölner Verfassung. Doch liegt auch seinen Bemerkungen noch oft die irrige Vorstellung zu Grunde, als ob sie neben der Gemeinde ständen. So setzt er S. 184 Schöffen und Rat als „Stadtobrigkeit“ den Bürgermeistern und der Richerzeche entgegen! Ferner sollen (S. 182) die Bürgermeister gewisse Befugnisse zu „eigenem Recht“ besitzen! Vergl. auch die sonderbare Bemerkung S. 178 über „Stadtrecht“. Wie Kruse selbst hervorhebt, tagt die Richerzeche im Bürgerhause (S. 176; als die Schöffen noch Communalorgan waren, tagten sie darin: Lac. I., 366) und führt das Stadtsiegel (S. 177); damit aber erweist sie sich als reines Communalorgan.
- ↑ Inwiefern diese Behauptung richtig ist, lasse ich hier dahin gestellt.
- ↑ Von derselben Art wie die im Text erwähnten Argumente ist es, wenn Kruse S. 166 behauptet: „Ein Recht, welches nachweislich 4–500 Jahre in hohem Ansehen gestanden hat, muss doch auch früher existirt haben.“ Sehr beliebt ist bei ihm das Mittel dann, wenn ihm keine Gründe zur Verfügung stehen, zu erklären, es „müsse“ so sein. S. 186 Anm. 3 sagt er, der deutsche Ausdruck für die magistri civium der Sondergemeinden „müsse“ Burmeister gelautet haben. Man ist in diesem Falle keineswegs genötigt, sich des Beweises zu überheben, sondern hat genügendes Material (s. meine Entstehung der deutschen Stadtgemeinde 38). Vergl. die mehrfachen „müssen“ S. 195, welche den mangelnden Beweis durchaus nicht zu ersetzen vermögen.
- ↑ Auf andere irrige Ansichten Kruse’s gehe ich hier nicht ein. Ich will nur noch erwähnen, dass er die Bedeutung des Zunftzwanges (den er im übrigen gegen Schmoller richtig als wesentlichen Inhalt der Zunft auffasst) überschätzt und den Zusammenhang desselben mit der Ordnung von Mass und Gewicht übersieht. – Wie angedeutet, enthält Kruse’s Aufsatz auch manches brauchbare. So hat er z. B. die Ansicht Ennen’s (welche Höniger nachgeschrieben hat) von einem directen Hervorgehen der Richerzeche aus jener angeblichen grossen Gilde definitiv beseitigt. Seine vorzügliche Kenntnis des Kölner Urkundenschatzes und die oben hervorgehobenen Eigenschaften seines schriftstellerischen Talentes legen den Wunsch nahe, ihm bald von neuem auf dem Gebiet der Kölner Verfassungsgeschichte zu begegnen. Insbesondere wäre eine Darstellung der Entwicklung des Patriciats auf Grund der Schreinskarten und Schreinsbücher (vergl. darüber Kruse S. 161) dankenswert. Nur bleibt die Voraussetzung einer gedeihlichen Fortsetzung der Studien Kruse’s die vollkommene Trennung von Nitzsch sowohl in Auffassung wie in Methode.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage (in der Anmerkung): Verfüguug