Deutscher Kuli-Handel 1874 und 1876
Deutscher Kuli-Handel 1874 und 1876.
Das königlich sächsische Oberappellationsgericht hat durch Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde ein freisprechendes Urtheil des königlichen Bezirksgerichts zu Leipzig in einem wider die „Gartenlaube“ angestrengten Processe bestätigt, welches nicht blos für unsere Zeitschrift, sondern für die deutsche Presse überhaupt und für die Interessen des gesammten deutschen Volkes von ungewöhnlicher Wichtigkeit ist. Man hat zuweilen der Presse den Vorwurf gemacht, daß sie über offenkundige Uebelstände Schweigen beobachte oder sich begnüge darauf hinzudeuten, ohne der Sache näher auf den Grund zu gehen und in eindringlicher Weise vor Unternehmungen zu warnen, die eine große Anzahl vertrauensvoller Menschen in Schaden, selbst in tiefes Unglück locken. Man bedachte bei diesem Vorwurfe nicht, daß die Presse sich einem zweischneidigen Schwerte gegenüber befindet, welches den Schutz, den das Gesetz dem Rechte und der Freiheit zu gewähren berufen ist, zu einem Angriffe verkehren kann, indem die gute Absicht einer Enthüllung als Beleidigung, die Verteidigung der gefährdeten Wohlfahrt zahlreicher Mitbürger als böswillige Schädigung Anderer erklärt und die strafende Gerechtigkeit angerufen wird, um den wohlmeinenden Warner mundtodt zu machen, ja ihn mit dem Brandmale eines Verleumders zu zeichnen. Das Goethe’sche Wort: „Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ew’ge Krankheit fort; Vernunft wird Unsinn, Wohlthat Plage,“ möchten einzelne geschäftsgewandte Köpfe von veralteten Zuständen auf die jüngste Gesetzgebung übertragen, indem sie die Strafbestimmungen, welche den bösen Willen, die übertünchte Absicht der Schädigung an Ehre und Gut aus der öffentlichen Besprechung schädlicher Vorkommnisse verbannen sollen, mit spitzfindiger Auslegekunst anrufen, um für den rügenden Warner eine Verurtheilung zu erzielen und damit einen beschönigenden Mantel um ihre von dem Buchstaben des Gesetzes nicht erreichbaren Handlungen zu breiten. Solche Fälle sind häufiger, als man im Publicum denkt, und die Presse muß zu ihrem innigsten Leidwesen oftmals schweigen, wo sie Reden für eine gebieterische Pflicht erachtet, wenn es sich nicht vermeiden läßt, Sache und Namen von einander zu trennen; sie muß schweigen, nicht blos um sich vor Nachtheilen zu behüten, sondern damit sie den Uebeln, die sie beseitigen möchte, nicht eine gewisse Verklärung bereite, welche dieselben verlockender und gefährlicher macht. Die Gesetzgebung kann deshalb nicht getadelt werden, denn sie faßt die Fälle nur in ihrer Allgemeinheit auf und überläßt es der Einsicht der Richter, die Umstände zu prüfen, in deren Zusammenhange eine That geschah.
Daß unsere Richter diese Einsicht bei ihren Entscheidungen [841] bewähren, ist eine freudige Beruhigung für das öffentliche Bewußtsein, und um diese zu fördern, geben wir das erwähnte Urtheil kund.
In Nr. 22 des Jahrgangs 1874 brachte nämlich die „Gartenlaube“ unter der Ueberschrift, welche diese Zeilen führen, einige Nachrichten über die jammervollen Schicksale, von denen Landleute aus der Gegend von Stargardt in Westpreußen heimgesucht worden sind. Prospekte mit glänzenden Schilderungen und Verheißungen, die von einem Hamburger Hause (Louis Knorr u. Comp.) und einer Antwerpener Firma (L. Hermes) ausgingen, hatten dieselben mit Sehnsucht nach Brasilien erfüllt, wo ein glückliches Klima herrsche, die besten Früchte und Getreidearten in Ueberfluß vorhanden, dazu wohlversorgte Kirchen und Schulen und was noch Alles! Die brasilianische Regierung unterstütze die Einwanderer drei Vierteljahre lang und ertheile umsonst oder doch für wenige Silbergroschen bebautes und in unbeschränkter Menge unbebautes Land. „Und alle diese Herrlichkeiten sind zu haben, wenn man für den Kopf siebenzehn Thaler Passagiergeld zahlt.“ Ja, man erklärte sich mit fünf, selbst mit dritthalb Thaler für den Kopf oder fünf Thaler für die Familie zufrieden.
Was die bethörten Menschen dort finden, ist seitdem mehrfach zu haarsträubendem Entsetzen berichtet worden; jener Artikel der „Gartenlaube“ begnügte sich, das Elend, welches die Auswanderer unterwegs und in Brasilien heimsuchte, kurz anzudeuten, rein sachlich und ohne Erwähnung von Namen. „All dieses Elend“, hieß es zum Schlusse, „dem die Einwanderer schließlich“ (das heißt nachdem gegen hundertdreißig von etwa zweitausend Colonisten erlegen waren) „durch das Dazwischentreten des deutschen Consuls in Rio de Janeiro entronnen sind, haben jene Unglücklichen neben ihrer eigenen Leichtgläubigkeit zunächst dem speculativen Geschicke einiger deutschen Auswanderungsagenten zu verdanken. – Wollte man selbst den kaum denkbaren Fall annehmen, daß diese Expedienten von den eigentlichen Zuständen jener Colonien keine der Wahrheit gleichkommende Vorstellung gehabt hätten, so verdient wenigstens die Gewissenlosigkeit gebrandmarkt zu werden, mit der sie in’s Ungewisse hinein Versprechungen gaben, die zu erfüllen sie gar nicht versuchten.“
In diesen Worten wurde die Begründung einer strafgerichtlichen Verfolgung gesucht, welche Karl August Mathei, in Firma Louis Knorr und Comp., eines der Häuser, von denen die Auswanderungs-Prospecte ausgegangen waren, gegen den Verfasser des Artikels und gegen den Herausgeber der „Gartenlaube“ wegen Beleidigung und Geschäftsstörung erhob, indem er eine Entschädigungssumme von dreitausend Mark forderte.
Abgewiesen mit seiner Klage, betrat der Kläger den Weg der Berufung und, da auch das königliche Bezirksgericht zu Leipzig freisprechend entschied, den der Nichtigkeitsbeschwerde beim königlich sächsischen Oberappellationsgerichte, der für ihn gleichfalls erfolglos war.
Dieser höchsten Entscheidung, die wir im Hinblicke auf die große Bedeutung der Sache mittheilen, schicken wir einen kurzen Auszug der Gründe vorauf, aus denen das königliche Bezirksgericht die Berufung gegen das freisprechende Urtheil der ersten Instanz verwarf.
Das königliche Bezirksgericht tritt dem freisprechenden Erkenntnisse bei, weil sowohl dem Verfasser des Artikels wie dem Redacteur der „Gartenlaube“ es nur darum zu thun war, durch Veröffentlichung der gerügten Vorgänge eine Warnung vor Auswanderung nach Brasilien in weitesten Kreisen ergehen zu lassen. Wenn klägerischerseits bestritten wird, daß die Privatangeklagten aus irgend welchem Grunde zur Vertretung der Interessen unbekannter Mitmenschen berufen waren, so sei es allerdings in der Praxis anerkannt, daß eine allgemeine Befugniß, die Rechte Dritter zu beschützen, nicht existire, die Presse also nicht unbedingt unter dem Schutze des Paragraphen 193 des Reichsstrafgesetzbuches stehe; unter Umständen sei jedoch die Besprechung öffentlicher Angelegenheiten in der Presse als zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geschehen zu betrachten. Der klägerische Einwand, daß die von einer größeren Anzahl von Auswanderern gemachten Aussagen den Wahrheitsbeweis, namentlich für den gesammten Inhalt des fraglichen Artikels nicht liefern können, sei hinfällig. Auch könne füglich dahingestellt bleiben, ob die beregten Zeugenaussagen den vollen Beweis für die in dem Artikel der „Gartenlaube“ erzählten Vorgänge liefern, denn sie reichen völlig aus, um den guten Glauben des Verfassers jenes Aufsatzes über jeden Zweifel zu erheben; insbesondere für den Herausgeber der „Gartenlaube“ sei dieser gute Glaube durch den Briefwechsel mit dem Verfasser erwiesen; endlich gehe aus der Form des Artikels und den begleitenden Umständen das Vorhandensein einer Beleidigung nicht hervor; der Verfasser hatte hinreichenden Grund, die gelegentlich amtlicher Handlungen gemachten Aussagen von Auswanderern für wahr zu halten, und sein Zweck war lediglich, durch Mittheilung der Schicksale jener Auswanderer vor der Auswanderung nach Brasilien zu warnen.
Auf die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nun das Erkenntniß ergangen, daß dieselbe zu verwerfen sei und der Privat-Ankläger auch die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten zu erstatten habe.
Hier die Entscheidungsgründe, die wir im Auszuge mittheilen. „Wollte man auch die von dem Privat-Ankläger gegen das Erkenntniß erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dem Verfasser des Artikels gegenüber durch den unangefochten gebliebenen Ausspruch der zweiten Instanz, daß bezüglich dieses Angeklagten eine Strafverfolgung wegen eingetretener Verjährung ausgeschlossen sei, nicht ohne Weiteres für erledigt ansehen, so erscheint doch das erwähnte Rechtsmittel beiden Angeklagten gegenüber unbegründet. Das angefochtene Erkenntniß stellt fest:
- a) daß der Beweis der Wahrheit der in dem gerügten Aufsatze der „Gartenlaube“ behaupteten Thatsachen im Wesentlichen erbracht;
- b) daß die Abfassung und Veröffentlichung des erwähnten Aufsatzes zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei und
- c) daß das Vorhandensein einer Beleidigung weder aus der Form des Aufsatzes, noch aus den Umständen, unter welchen derselbe veröffentlicht wurde, hervorgeht.
Alle diese Aussprüche, der unter c) wenigstens insoweit, als die Absicht, zu beleidigen, verneint wird, besitzen den Charakter thatsächlicher Feststellungen, und es bleibt unter den Voraussetzungen, auf welchen die erkannte Straffreisprechung beruht, für die Cassations-Instanz nur die Frage offen, ob das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form des gerügten Aufsatzes hervorgehe. Allein auch diese Frage ist zu verneinen, da keine der in dieser Richtung hervorgehoben Stellen Ausdrücke enthält, welche nach allgemeiner Auffassung schon an sich und unter allen Umständen, ohne daß es erst des Beweises beleidigender Absicht bedarf, als Beleidigung empfunden werden.
Hiernach und auf Grund der obenerwähnten bindenden Beweisannahmen erscheint die erkannte Straffreisprechung durchaus gerechtfertigt. Die eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen und in Folge dessen der Privat-Ankläger auch in Abstattung der durch dieselbe verursachten Gerichtskosten zu verurtheilen.“
Diese Urtheile, welche die Presse vor dem Knebel, der ihre Stimme zu ersticken drohte, glücklicher Weise bewahren, ergingen zu gelegener Zeit, denn ein durch zahlreiche belgische Journale bestätigtes Privatschreiben an die „Gartenlaube“ aus Antwerpen, 27. November 1876, erhebt die Warnung, daß wiederum eine Auswanderung nach Brasilien und Venezuela in Gang gesetzt worden ist, welche alle früheren an Bedeutung übertrifft, und fügt die Namen dreier Dampferlinien bei, welche in den Monaten Januar bis October dieses Jahres 3604 Auswanderer, meist deutsche und österreichische Polen neben wenigen Russen und Italienern, nach Südamerika beförderten. „Durch Circular,“ heißt es in dem Schreiben weiter, „wurde der Ueberfahrtspreis auf zweiundzwanzig Thaler bestimmt; in Antwerpen angekommen, sollen die Auswanderer fünfundfünfzig Thaler bezahlen. Oder die Leute treffen nicht zur Abfahrt des Dampfers ein, dann müssen sie liegen bleiben und gerathen in die bitterste Noth; augenblicklich liegen hier nicht weniger als siebenhundert preußische Polen, die am 20. November abfahren sollten; ein großer Theil ist ohne Mittel zum Leben und zur Ueberfahrt, sodaß die Antwerpener Behörden und die deutsche Gesandtschaft in Brüssel eingeschritten sind.“
Die Antwerpener „Gazette“ giebt nähere Mittheilungen darüber, welche von der dortigen „Opinion“ und anderen Blättern bestätigt werden. „Schon im vorigen Jahre,“ schreibt [842] die „Gazette“, „kamen Hunderte von Auswanderern durch unsere Stadt; dieselben redeten nur polnisch. Zur Verständigung mit ihnen zogen die Auswanderungsagenten einen polnischen Geistlichen herbei, der an einer Kirche der Stadt angestellt ist. Dieser ließ sich von den Auswanderern Adressen von polnischen Preußen geben, welche ebenfalls auszuwandern dächten. Gestützt auf diese Adressen, bot der Geistliche, der in dem erwähnten Briefe Grochowski oder Jarowski, in Journalen Gerowski oder Jurowski benannt wird, dem brasilianischen Generalkonsul die Lieferung von dreitausend polnischen Colonisten an und zu gleicher Zeit wandte er sich an das Haus Lobedanz u. Cie. in Antwerpen, welches im Auftrage der brasilianischen Regierung auf deren Kosten Auswanderer zu ermäßigten Preisen nach Brasilien befördert, mit dem Antrage eines Compagniegeschäfts, wobei er polnische Auswanderungsprospecte unter seinen Landsleuten verbreiten wollte. Der Generalconsul und das genannte Haus antworteten ihm ablehnend, worauf er williges Ohr bei einem anderen Hause zu Antwerpen fand, nur mit der Abänderung, daß statt nach Brasilien die Einladung zur Auswanderung nach Venezuela, unter Verheißung der Beförderung auf Kosten der dortigen Regierung, gemacht wurde. Diese Versprechungen lockten die armen Menschen nach Antwerpen, aber da die Regierung von Venezuela keine Gelder zu ihrer Beförderung geschickt hatte, so half es ihnen nichts, daß sie bereitwillig waren, sich nach diesem Lande einschiffen zu lassen, wo sie ebenso wenig Unterkommen, Arbeit oder wohlfeiles Land antreffen, wie in Brasilien.“
Die gräßliche Noth dieser Leute brachte ganz Antwerpen in Aufregung; indem man für augenblickliche Abhülfe der Noth sorgte, schritt die Polizei und das Gericht ein, um die Angabe des polnischen Geistlichen und des mit ihm verbündeten Hauses, daß sie einen ihnen verheißenen Dampfer des Hauses Colombier von Bordeaux erwartet hätten, zu untersuchen.
Nach dem Antwerpener „Précurseur“ wurden die nothleidenden Menschen in öffentlichen Gebäuden untergebracht und Sammlungen für sie veranstaltet; einige erhielten Beschäftigung als Cigarrenmacher, Schuhmacher und dergleichen und Mädchen als Dienerinnen; andere konnten durch die Vermittlung des deutschen Generalconsuls die Rückkehr in die Heimath antreten. Späteren Mittheilungen zufolge wurden die in Antwerpen verbliebenen Auswanderer durch ein französisches Schiff nach Venezuela befördert.
Ob es begründet ist, daß die preußischen Polen durch die Vorspiegelung ihrer Geistlichen, die katholischen Pfarrer würden in Preußen wegen ihrer Glaubenstreue verfolgt und es sei darauf abgesehen, sie alle protestantisch zu machen, zum Verlassen der Heimath angefeuert worden seien, können wir nicht entscheiden, auffallend ist es jedoch, daß eine so massenhafte Auswanderung aus katholischen Landstrichen erfolgte, deren Bewohner schon wegen ihrer Sprache nur wenigen einflußreichen Personen ihr Ohr leihen können; da schon einmal ultramontane Bemühungen für die Organisirung einer ausgedehnten Auswanderung nach Nordamerika zur Sprache gebracht worden sind und jetzt wieder ein polnischer Geistlicher thätig erscheint, so wird der Glaube an die Wahrheit der Aussagen der Auswanderer in Antwerpen schwer zu erschüttern sein.
Hoffen wir, daß die Bemühungen der belgischen Behörden Kern genug in dem Antwerpener Vorfalle entdecken, um auch der preußischen Regierung, der man die Begünstigung der Auswanderung nicht vorwerfen kann, Anhalt zum wirksamen Vorgehen zu verschaffen. Seit mehr als dreißig Jahren hat die Presse vor der Auswanderung nach Südamerika, namentlich nach Brasilien gewarnt, wo es in der Zeit eines Vierteljahrhunderts nur zwei oder drei kleinen Colonien in abgelegener Gebirgsgegend durch günstige Umstände gelungen ist, sich in bescheidener Dauer – denn eine nachhaltige Blüthe läßt sich auch bei diesen nicht hoffen – zu erhalten, und immer wieder wird der Versuch unternommen, leichtgläubige Leute in ein Land zu verlocken, dessen Klima und dessen romanische Bevölkerung nicht für das germanische Element taugen; denn nicht blos die deutschen Colonisten gehen dort zu Grunde, sondern auch die englischen, wie man aus einer Warnung der englischen Regierung vor der Auswanderung nach Brasilien (siehe „Shipping and Mercantile Gazette“ vom 21. November dieses Jahres) entnehmen kann.
Der britische Gesandte zu Rio de Janeiro, heißt es in dieser ministeriellen Kundgabe, warnt vor der noch immer vorkommenden Auswanderung nach der Niederlassung Kittoland in der Provinz Parana in Südbrasilien, da dieselbe sich nach eidlichen Berichten glaubwürdiger Personen in dem jammervollsten Zustande befindet; dieselbe besitzt äußerst wenig baufähiges Land, ist vielmehr mit dichtem Walde bedeckt und, mit einem Worte, unbewohnbar. Nicht ein einziges Haus war im Juni dieses Jahres errichtet; keine Straße im Umkreise von zwanzig englischen Meilen; drei Engländer, die in der Colonie waren, lebten unter Zelten. Ein Engländer, der acht Jahre in Curitiba lebte, bestätigte diese Aussagen. Die englische Auswanderungs-Commission räth deshalb von der Auswanderung nach Kittoland und irgend einer andern Niederlassung in Brasilien ab; jeder, der es wagen will, sich nach diesem Lande zur Ansiedelung zu begeben, hat wohl zu prüfen, ob ihm genügende Sicherheiten für sein Fortkommen geboten werden, denn er muß es auf seine eigene Gefahr versuchen.
Diese Aufkündigung des Schutzes, den Großbritannien seinen Angehörigen sonst in ausgedehntestem Maße angedeihen läßt, ist wahrlich die beredteste Widerlegung der Vorspiegelungen, womit man, gleichviel wer, schlichte Landleute ohne Urtheil über solche Angelegenheiten nach dem „gesegneten Lande“ Brasilien zu locken sucht, und da die Vertretung der deutschen Nation noch zu jung ist, als daß sie in fernen Ländern überall helfend zur Hand sein könnte, so ist es gut, daß die deutsche Presse ungehindert im Vaterlande ihre Stimme erheben darf; dieser oder jener, der sich zu dem thörichten Schritte der Auswanderung nach Südamerika schon halb verleiten ließ, vernimmt doch wohl ihren Mahnruf und bleibt im Lande, statt schon unterwegs zu verderben oder in der Fremde in Noth und Elend zu verkommen. Also nicht nach Brasilien!