Dekret über die Beachtung von Prozessen der Reichsritterschaft von 1591
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Decretum, daß die gefreyte Reichs-Ritterschafft in Erkennung der Process soll in acht genommen werden, de Anno 1591.
Von der Römischen Käyserlichen Majestät unserm allergnädigsten Herrn, deroselben Reichs-Raths Praesidenten und Räthe zu erinnern, nachdem Ihre Käyserl. Majestät unter dato den 16. Augusti erst verflossen, den Abgesandten der gefreyter Reichs-Ritterschafft des Schwäbischen, Fränckischen und Reinländischen Cräysses, auf ihre einbrachte Gravamina aus dero Reichs-Hoff-Cantzley ein schrifftlichen Bescheid geben lassen, darinn ihnen unter andern die Vertröstung beschehen, daß Ihre Käyserl. Majestät bey dero Reichs-Hoff-Rath verordnen wolten, wann sie oder die Ihren von jemand wider Recht und Reichs-Ordnung beschweret, und deswegen bey Ihr Käyserliche Majestät umb Hülff und Einsehen ansuchen würden, daß ihnen bey gedachtem Ihrer Majestät Hoff-Rath, mit Vor- und Ermahnung-Schreiben, auch Commissionen und anderer Nothdurfft solte beygesprungen werden, so ist darumb Ihr Käyserl. Majestät gnädiger Will und Meynung, daß der Hoff-Rath auf jeweils fürfallende und einkommende Klagen bemeldter gefreyter Ritterschafft gute Achtung gebe, und denselben, so viel sich nach Befindung und Gelegenheit der Sachen, nach Ordnung der Rechten und des Heil. Reichs Constitutionen gebühren, und ungefährlich thun lassen wird, an statt ihrer Käyserl. Majest. nothdürfftige Hülff wiederfahren lassen.
Per Imperatorem 8. Octobris 1591.