<<< Sonnabend >>>
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aus: Christliche Symbolik
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Sonnabend.

Die Feier dieses Tages bezieht sich auf die des Sonntags. Wie die Sonne Christum bedeutet, so der Sonnabend, aus dem die Sonne hervorgeht, Marien, aus der Christus hervorging. Die Legende von dem Marienbild in Constantinopel, welches Sonnabends seinen Schleier gelüftet habe, um anzudeuten, man solle ihr diesen Tag heiligen, wurde nicht Ursache der marianischen Sonnabendfeier, die in einer viel tiefern Symbolik begründet ist. Sinniger als jene Legende ist die Tradition, nach welcher am Ostersonnabend unmittelbar nach dem Tode des Heilands auch sein eigner Jünger an seiner Auferstehung gezweifelt und nur seine Mutter im Glauben nicht gewankt habe. Demnach sey an diesem Sonnabend auch der christliche Glaube ausschliesslich in Marien concentrirt gewesen. Sehr sinnig ist auch die Deutung des Sonnabends als des, nach altjüdischem Begriff zur Ruhe bestimmten Samstags. Die Ruhe und Stille dieses Tages entspricht der himmlischen Ruhe und Milde Maria’s. Rippel, Alterthumb der Cäremonien S. 436. Während der grossen Judenverfolgungen im Mittelalter legte man besondern Werth darauf, Kirchen Unsrer Lieben Frau gerade auf den Trümmern zerstörter Synagogen zu erbauen, räumlich das ausdrückend, was zeitlich der ihr geweihte Sonnabend im Gegensatz gegen den alten Judensabbath bedeutete. In Regensburg [396] nannte das Volk die über der alten Synagoge errichtete Kirche ausdrücklich „zur schönen Maria“, um damit den Contrast gegen das hässliche Judenthum zu bezeichnen.

Nach dem Volksglauben muss an jedem Sonnabend die Sonne scheinen, wenn auch nur kurz, und zwar, weil an diesem Tage die Gnadenmutter auf der Flucht nach Aegypten die Wäsche des heiligen Kindes wusch und auf einem Dornstrauch trocknete. Christussagen, Erfurt, S. 9. Nach einer andern eben so schönen Legende geht die Gnadenmutter alle Freitage durch’s Fegfeuer, da küssen die armen Seelen den Saum ihres Kleides und weinen ihn nass. Daher muss Sonnabends die Sonne scheinen, um ihn wieder zu trocknen. Grimm, Mährchen III. 253.