« Kapitel B 6 Beschreibung des Oberamts Rottenburg Kapitel B 8 »
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
|
7. Frommenhausen,

kath. Pfarrdorf, 2 St. von Rottenburg, auf der erhöhten Fläche zwischen dem Katzenbach und der Starzel, am südwestlichen Abhange derselben, etwas einsam gelegen, mit 383 Einw. Grundherr ist zum Theil die adeliche Familie von Wagner, welche auch da ein anständiges Herrenhaus besitzt.

Den Großzehnten bezieht der Staat[1], den Kleinzehnten die Pfarrey Hirrlingen.

| Die älteste bekannte Urkunde, worin des Ortes Frommenhausen gedacht wird, ist vom J. 1331 ein Urtheilbrief der Grafen Heinrich von Hohenberg, wegen eines Gutes zu Frommenhausen zwischen der Schneiderin von Ow, Burgerin zu Rottenburg und Graf Waltern von Geroldseck. Im J. 1353, hat Junker Herrmann von Ow den Großzehnten zu Frommenhausen dem Kloster Wittichen vergabt, und 1399 verwilligt Graf Rudolph von Hohenberg und das Kloster zu Wittichen, eine Kapelle zu bauen. Im J. 1400 verschreibt Herzog Leopold von Östreich Grafen Rudolph von Hohenberg unter anderm auch seinen Antheil an Frommenhausen. Desgleichen verkauft 1419 Wolf von Ow an seines Bruders Kinder nebst andern Gütern auch seine eigene Leute zu Frommenhußen. 1428 stiften Schultheiß und Gemeinde eine Kaplaney daselbst, 1581 verglichen sich das Kloster Wittichen und Georg von Ow, daß die Kaplaney der Pfarrey Hirrlingen einverleibt werde. Die Gemeinde rechtete lang über die Herausgabe, und es wurde auch wieder ein eigener Kaplan aufgestellt. 1796 wurde diese Kaplaney zu einer Pfarrkaplaney, und diese 1819 zur Pfarrey erhoben. Zur Kaplaney hatte die Gemeinde das Ernennungs-, die Herrschaft zu Hirrlingen das Vorstellungsrecht; jetzt übt der Landesherr diese Rechte aus. Im J. 1656 wurde dem Dr. Johann Wagner, damaliger Verweser der Landeshauptmannschaft in der Grafschaft Hohenberg, wegen geleisteter vieljährigen Dienste, die niedergerichtliche Jurisdiction, nebst Frevel, Bußen, gewöhnliche Frohnen und anderen grundherrlichen Schuldigkeiten in dem Dorfe Frommenhausen durch Erzherzog Ferdinand Carl von Östreich als Mannslehen verliehen, welches auch diese adeliche Familie bis auf die neueste Zeit besessen hat, und auch jetzt noch mit einigen Beschränkungen, besonders in Bezug auf die niedere Gerichtsbarkeit, besitzt[2]. | Früher bestand hier das adeliche Geschlecht von Hallmayer, von dem 1552 Jakob und 1607 Johann Georg Stadtschultheißen zu Rottenburg waren. Jakob Distel, Burger zu Rottenburg, besaß hier 1520 einen großen eigenthümlichen Hof, den er im besagten Jahr an das Nonnenkloster Gruol verkaufte und den dieses an 3 Bürger verliehen hat, die noch jetzt die gruolischen Drittelmänner genannt werden. Jetzt ist das Gut frey und abgelöst.



  1. Er wurde 1811 von dem Großh. Badischen Hofrath von Wagner, der ihn von Fürstenberg (Kloster Wittichen) durch Kauf erworben hatte, erkauft (eigentlich ausgelöst), und ist dermalen an die Gemeinde auf 9 Jahre für jährliche 126 Sch. Dinkel, 36 Sch. Haber und 31 Sch. Gerste verpachtet. A. d. H.
  2. In der K. W. Adelsmatrikel ist dieses Lehen als ein „privilegirtes adeliches Gut“ bezeichnet. Es sind damit Frohnzinse, Hauptfall, Bodenzinse, Bürgersteuer und Bürger-Annahmsgeld, Schafweidegerechtigkeit auf 40 Stück etc., und ein eigenthümliches, kleines Gut, welches aber im Communverband steht, verbunden. Der Reinertrag der ganzen Besitzung ist auf 160 fl. berechnet. Das Jagdrecht ist mit der freyen Pürsch an die Gemeinde zurückgefallen. Auf die niedere Gerichtsbarkeit, welche früher mit dem Besitze verbunden war, hat der Gutsherr verzichtet. S. S. 97. A. d. H.
« [[Beschreibung des Oberamts Rottenburg/|]] Beschreibung des Oberamts Rottenburg Kapitel B 8 »
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).